IV 200 2026 281 KOJ/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juni 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 281 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 sprach die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, IV Luzern (IVLU), der 1974 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erstmals ab 1. Februar 2015 eine abgestufte Invalidenrente und ab 1. Februar 2017 eine Viertelsrente zu (vgl. Akten der IVLU [act. III] 90). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens sprach die IVLU der Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2023 (act. III 326) wiederum eine abgestufte Rente und schliesslich ab 1. Juli 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 54,57 % eine Invalidenrente von 55 % einer ganzen Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 9. Mai 2025 (act. III 351) insoweit gut, als es die Verfügung vom 27. November 2023 aufhob und die Sache an die IVLU zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Per 1. März 2026 trat die WAS Ausgleichskasse Luzern (AKL) das Dossier der Versicherten aufgrund deren Wohnsitznahme im Kanton Bern an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ab (act. III 396). Mit namens der IV-Stelle Kanton Bern erlassener Verfügung vom 13. März 2026 wurde die Ausrichtung monatlicher Leistungen von Fr. 667.-- (entsprechend dem bisher durch die AKL ausgerichteten Rentenbetrag) ab 1. März 2026 durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern angeordnet. Mit Eingabe vom 23. April 2026 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, hiergegen Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2026 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgeforderte Beschwerdegegnerin teilte dem Verwaltungsgericht am 27. April 2026 telefonisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 281 - 3 mit, dass für das vorliegende Verfahren die IV-Stelle Luzern zuständig und auf der angefochtenen Verfügung ein falscher Stempel eingefügt worden sei. Mit Schreiben vom 28. April 2026 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2026 von der falschen zuständigen IV-Stelle und somit auch mit der falschen Rechtsmittelbelehrung erlassen worden sei. Zuständig sei gemäss ihren Informationen die IVLU. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine Akten, welche das Rentenverfahren betreffen würden. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass sie mangels Zuständigkeit die für sie unbekannte Verfügung im Namen einer anderen IV-Stelle nicht in Wiedererwägung ziehen könne (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 29. April 2026). Die Verfügung stamme, auch wenn dies der Stempel suggerieren möge, nicht von der Beschwerdegegnerin. Weiter teilte die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 unter Verweis auf ein Schreiben der IVLU vom 6. März 2026 (vgl. act. III 395) sowie weitere getätigte Abklärungen mit, dass das Rentenverfahren vor der IVLU noch offen sei, wobei nicht einmal ein Vorbescheid erlassen worden sei. Das Kantonsgericht Luzern habe den Fall offenbar 2024 zurückgewiesen, wobei die Rente im (bisherigen) Umfang von 55 % weiterlaufe. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. März 2026 sei offenbar einzig deshalb erlassen worden, weil die Zuständigkeit der Ausgleichskasse wegen gleichzeitigem Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und dem neuen Wohnsitz der Beschwerdeführerin gewechselt habe. Dabei handle es sich allerdings nicht um eine materielle Verfügung. Angefochten werde könne demnach einzig der Rentenbetrag, wobei kein materiell rechtskräftiger Entscheid über diese Rentenhöhe vorliege. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. Mai 2026) gingen am 12. Mai 2026 die Akten der IVLU (act. III) beim Verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin zu den Schreiben der Beschwerdegegnerin Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 281 - 4 - Auf entsprechende Anfrage des Gerichts bestätigte die AKB in der Folge, dass die angefochtene Verfügung von ihr erlassen worden sei. Ihre Akten umfassten (neben den gerichtlich bereits edierten Akten der WAS Luzern sowie älteren IV-Akten in Papierform) seit 1. März 2026 einzig diese Verfügung (vgl. Aktennotiz vom 20. Mai 2026, den Parteien zugestellt am 21. Mai 2026). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (vgl. BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). Nach dem hiervor Dargelegten wurde die angefochtene Verfügung vom 13. März 2026 nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der AKB aufgrund der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin im Kanton Bern erlassen. Diese regelt denn auch einzig die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad (während dem laufenden Revisionsverfahren) bzw. deren Auszahlung durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 281 - 5 - AKB. Demgegenüber stellt sie keinen materiellen Rentenentscheid dar. Gegen eine solche materielle Verfügung spricht denn auch der Umstand, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts im laufenden, von der IVLU geführten Revisionsverfahren noch gar kein Vorbescheid ergangen war und die Akten auch nicht an die Beschwerdegegnerin überwiesen worden waren; dies war nach erfolgter Akteneinsicht (vgl. act. III 397) auch für die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wurde dementsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Rente ab 1. März 2026 durch die AKB erfolge, damit die EL beziehende Beschwerdeführerin nur noch mit einer Ausgleichskasse korrespondieren müsse. Die Verfügung enthält folgerichtig keinerlei Ausführungen zum Ergebnis des Revisionsverfahrens (analog dem späteren Vorbescheid der IVLU vom 11. Mai 2026 [vgl. act. III 406]). Der aktuell ausgerichtete Rentenbetrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr macht diese einen höheren Invaliditätsgrad geltend; darüber wurde jedoch mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2026 wie erwähnt nicht befunden. Der eigentliche Regelungsgegenstand der Verfügung, die Auszahlung des bisherigen Rentenbetrags durch die AKB statt durch die AKL, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Mithin ist auf die Beschwerde – soweit damit materielle Rügen erhoben werden – mangels eines Anfechtungsobjekts bzw. – soweit die angefochtene Verfügung die Weiterausrichtung der bisherigen Rente regelt – mangels eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 281 - 6 - Die bisher entstandenen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Differenzbetrag zum Kostenvorschuss, ausmachend Fr. 500.--, ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Differenzbetrag zum Kostenvorschuss, ausmachend Fr. 500.--, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 281 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.