SH 200 2026 273 JAP/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegner Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Beschwerdeentscheid vom 1. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1992 geborene ... Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 26. September 2022 durch den Verein B.________ (B.________; nachfolgend B.________ bzw. Beschwerdegegner) im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe unterstützt (Akten des B.________ [act. IIA] 840-845, 306-314). Im August 2024 begann A.________ das berufsvorbereitende Schuljahr ... (...; nachfolgend Brückenangebot; act. IIA 685, 681, 663 Ziff. 2). Am 16. Dezember 2024 (act. IIA 597-600) wies ihn das B.________ an, bis Ende Januar 2025 mitzuteilen, ob er sich bereit erkläre, auch in anderen Berufslehren als der von ihm gewünschten zu schnuppern, und forderte ihn auf, Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde er vom Brückenangebot abgemeldet und der Anspruch auf Integrationszulage (IZU) entfalle. A.________ kam dieser Weisung nicht nach (act. IIA 535 f., 520 f., 513- 519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392), woraufhin das B.________ mit Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) die IZU in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat rückwirkend per August 2025 aufhob. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (Akten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend GSI bzw. Vorinstanz; act. II] 17-19) wies die GSI mit Entscheid vom 1. April 2026 (act. II 119-129) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 21. April 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Vollständige Aufhebung des Entscheides vom 1. April 2026. 2. Vollständige Nachzahlung der seit August 2025 einbehaltenen IZU. 3. Fortlaufende monatliche Auszahlung der IZU ab August 2025 bis zum rechtskräftigen Entscheid ohne Unterbruch. 4. Vollständige Neubeurteilung des Falls unter Berücksichtigung aller eingereichten Nachweise und Aktivitäten. 5. Vollständige Aufnahme und Bewertung aller eingereichten Dokumente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 3 - 6. Rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot. 7. Korrektur der Bewertung des Projekts "..." als freiwillige Tätigkeit. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Replik vom 26. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ebenfalls eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. April 2026 (act. II 119-129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IZU im Rahmen der Flüchtlingssozialhilfe ab August 2025. Soweit sich die Anträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 4 des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 8; Replik S. 2 Ziff. 7) ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegen (rechtliche Klärung des Ausschlusses aus dem Brückenangebot, Bewertung des Integrationsprojektes "...") und nicht bloss der Begründung der übrigen Rechtsbegehren dienen, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.3 Bei einer strittigen IZU von Fr. 100.-- pro Monat ab August 2025 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Lemma 4, S. 4 Ziff. 7 Lemma 2; Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), insofern ihm dieses "vor dem Entscheid" nicht gewährt worden sei. 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 5 einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.2 Die geltend gemachte Gehörsverletzung wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert begründet und ist nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch (act. II 27 f.), forderte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Beweismassnahme auf, seine Integrationsbemühungen mittels sachdienlicher Urkunden zu belegen (act. II 33 f.) und stellte die jeweiligen Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zu (act. II 31 f., 117 f.). Sodann stellte sie im angefochtenen Beschwerdeentscheid die massgebende Sach- und Rechtslage eingehend dar und würdigte die von den Parteien vorgebrachten Standpunkte mit hinreichender Begründungsdichte. Damit wurde den verschiedenen Teilaspekten des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung getragen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorzuwerfen wäre. Soweit sich die Rüge auf das Verwaltungsverfahren beziehen und eine fehlende Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) betreffen sollte (Replik S. 2 Ziff. 4 Lemma 1 f. und 5), wöge eine diesbezügliche Gehörsverletzung nicht schwer und gälte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 6 angesichts der uneingeschränkten Kognition der Vorinstanz bereits in jenem Beschwerdeverfahren als geheilt. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 3.2 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe (Art. 81 AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingsso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 7 zialhilfe beanspruchen. Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 1 und 2 SAFG). 3.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 3.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien bzw. SKOS- RL) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 3.5 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Inte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 8 gration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder soziale Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV; Handbuch BKSE, Stichwort "Integrationszulage [IZU]" Ziff. 2). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS-RL C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wurden. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen (SKOS-RL C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.). 4. 4.1 Zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Für den Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 f. AsylG (act. IIA 840-845) werden Bundesbeiträge an den Kanton ausgerichtet (Art. 88 Abs. 3 AsylG). Damit gilt er als Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG und ist verpflichtet, den individuellen Integrationsplan (nachfolgend IIP; Art. 15 SAFG i.V.m. Art. 15-18 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV; BSG 861.111]) einzuhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16 SAFG). Im IIP vom 7. Mai 2024 (act. IIA 324 f.) legte der Beschwerdegegner als mittelfristiges Ziel unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sich schulisch auf eine mögliche Ausbildung vorbereitet, wobei als Massnahme insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 9 dere die Anmeldung für das Brückenangebot erfolgen sollte (vgl. dazu <www.C.________.be.ch> unter ...; <www.D.________.ch> unter ...). Im Rahmen des von der zuständigen Sozialarbeiterin organisierten Ausbildungscoachings (act. IIA 766 f., 764) wurde der Beschwerdeführer für das besagte Brückenangebot an der vom Kanton Bern betriebenen D.________ mit Dauer von August 2024 bis Juli 2025 angemeldet (act. IIA 716-718, 685, 681, 663 Ziff. 2). Anlässlich eines Gesprächs der Job-Coachin mit dem Beschwerdeführer sowie der Lehrperson der D.________ vom 30. September 2024 (act. IIA 646-648) erklärte Letztere, der Beschwerdeführer habe sich auf den aus verschiedenen Gründen unrealistischen Beruf eines … versteift und sei nicht offen für andere berufliche Möglichkeiten; wenn er sich für die Fortsetzung des Brückenangebots entscheide, dann sei die Bedingung, dass er auch für andere Berufe Offenheit zeige. In der Rückmeldung der D.________ vom 14. November 2024 (act. IIA 638 f.) erachtete die zuständige Netzwerkerin des Brückenangebots den Beschwerdeführer als nicht kooperationsbereit. Sie erklärte, er habe nach wie vor die Ausbildung zum ... als oberstes berufliches Ziel vor Augen, er lasse sich auf keine Zwischenlösung oder alternative Schritte ein und verweigere kategorisch das Kennenlernen anderer Berufe. Alle Gesprächsversuche im Coaching seien erfolglos geblieben und der Beschwerdeführer sehe keine Notwendigkeit, ab Sommer 2025 einer beruflichen Anschlusslösung nachzugehen. Dabei könne das zentrale Ziel des Brückenangebots nicht umgesetzt werden. Am 16. Dezember 2024 wies die Job-Coachin den Beschwerdeführer an, die nötigen Arbeitsbemühungen zu leisten, indem er monatlich in Absprache mit der Klassenlehrperson der D.________ mindestens zwei Bewerbungen für Schnupperlehren in realistischen Berufsfeldern tätige. Gleichzeitig wurde seine weitere Teilnahme am Brückenangebot an die Bedingung geknüpft, dass er sich bereit erkläre auch in anderen Berufslehren zu schnuppern und sich kooperationsbereit zeige (act. IIA 597-600). Im weiteren Verlauf hielt der Beschwerdeführer an seinem … Berufswunsch fest und zeigte keine Kooperationsbereitschaft (act. IIA 535 f., 520 f., 513-519, 485 f., 475 f., 442 f., 411, 401, 399, 397, 392). In der Konsequenz und auf Wunsch der Lehrperson der D.________ meldete die Job-Coachin den Beschwerdeführer vom Brückenangebot ab (act. IIA 427), woraufhin die D.________ den Austritt per 23. Januar 2025 bestätigte (act. IIA 522).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 10 - Ab April 2025 nahm der Beschwerdeführer am Integrationsprojekt "..." des E.________ teil (vgl. dazu <www.E.________.ch> unter ...; act. IIA 451), wobei die Kosten vom Beschwerdegegner mittels situationsbedingter Leistung (SIL) getragen wurden (act. IIA 444-459) und dem Beschwerdeführer am 14. August 2025 ein diesbezüglicher IIP zur Unterschrift unterbreitet wurde (act. IIA 317 f.). In der Folge wollte der Beschwerdeführer die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen, verweigerte die Zusammenarbeit mit ihr sowie die Unterzeichnung des IIP (act. IIA 430, 395) und kam der Aufforderung der Sozialarbeiterin, Terminvorschläge für die Subsidiaritätserklärung und für den IIP pro 2026 zu machen, nicht nach (act. IIA 393, 392, 345 Ziff. 2). 4.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht vollständig erfüllt, indem er während fünf Wochen nicht am Projekt "..." teilgenommen habe (act. II 127 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich freiwillig und eigenständig angemeldet und das Projekt sei nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen ihm und dem Beschwerdegegner (Beschwerde S. 2 Ziff. 3; Replik S. 1 f. Ziff. 3). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er sich zwar selbstständig für das Projekt angemeldet hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und zunächst "freiwillig und eigenständig" daran teilnahm (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), er jedoch spätestens mit der Aufnahme des Projekts in den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) verpflichtet war, die definierte Massnahme einzuhalten. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine gesetzliche Pflicht besteht, den Integrationsplan zu unterschreiben, sondern dieser einseitig festgelegt werden kann (act. II 127 E. 5.2). Dass der Beschwerdeführer den IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) nicht unterzeichnet hat, hat damit keinen Einfluss auf dessen Verbindlichkeit. Allerdings betraf der fünfwöchige Unterbruch einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdegegner den IIP noch gar nicht festgelegt und mitgeteilt hatte. So gab die Projektleiterin "..." bereits mit E-Mail vom 31. Juli 2025 (act. IIA 451) an, es habe "eine Pause von fünf Wochen" gegeben. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer der fünfwöchige Unterbruch nicht zum Nachteil gereichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 11 - Indes begründete der Beschwerdegegner die Aufhebung der IZU in der Verfügung vom 24. November 2025 (act. IIA 301-304) nicht einzig mit dem Unterbruch der Teilnahme am Projekt "...". Im IIP vom 14. August 2025 (act. IIA 317 f.) wurde als Fernziel festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine passende und realistische Anstellung findet, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Rahmen des Brückenangebots geweigert, sich vom unrealistischen Berufswunsch der Ausbildung zum ... der ... EFZ (vgl. dazu Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 15. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; AS …]) zu lösen und sich diesbezüglich kooperativ zu zeigen, obwohl ihm die Gründe hierfür im "Zusatz zur Weisung" vom 16. Dezember 2024 (act. IIA 599 f.) detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt worden waren. Die Gründe für den Abbruch des respektive die Abmeldung vom Brückenangebot (act. IIA 522, 427) lagen damit in der Sphäre des Beschwerdeführers und wurden vorgängig klar kommuniziert (act. IIA 597-600). Seine Widersetzlichkeit gab der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht auf, indem er seine Bewerbungsbemühungen weiterhin auf dieses Berufsziel fokussierte (act. IIA 513-519; act. II 63-115) und gegenüber dem Beschwerdegegner klar zum Ausdruck brachte, er gedenke nicht, von diesem Berufswunsch abzurücken (act. IIA 536). Des Weiteren erklärte er mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 (act. IIA 395), er wolle die neue Job-Coachin (act. IIA 421) nicht kennenlernen und verweigerte die Zusammenarbeit mit ihr. Selbst im vorinstanzlichen Verfahren hielt er explizit fest, er werde keine operative Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner und seiner Job- Coachin aufnehmen (act. II 37). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht angemessen um seine soziale und/oder berufliche Integration bemühte bzw. bemüht. Daran vermögen im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegten und in die Beurteilung miteinzubeziehenden (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinweisen; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 32) Beweismittel betreffend eigenständige Integrationsbemühungen (act. I 2-9) nichts zu ändern: Die Teilnahmebestätigung vom Dezember 2025 (act. I 5) betrifft das Projekt "..." und die Korrespondenz mit der F.________ (act. I 6 f.) bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 12 - G.________ AG (act. I 8) betrifft wiederum den unrealistischen … Berufswunsch. Diese Dokumente – soweit sie vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens datieren – lagen dem Beschwerdegegner vor (act. IIA 513-519 = act. I 8); die Vorinstanz verfügte sodann auch über die weitere Korrespondenz (act. II 63-115) und berücksichtigte diese in ihrem Entscheid (act. II 127 f. E. 5.4). Des Weiteren ist zwar verdienstvoll, dass der Beschwerdeführer offenbar seit Oktober 2023 regelmässig an den Angeboten des Vereins H.________ teilnimmt (act. I 2 = 9; vgl. auch <www.H.________.org> unter About Us), mitunter im Verein I.________ mitwirkt (act. I 3; vgl. auch <www.I.________.ch> unter Über uns) und im März 2026 nunmehr auch Schnupperbesuche in zwei ... in ... absolviert hat (act. I 4). Dies mag – auch unter Berücksichtigung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer IZU von Amtes wegen nach jeweils höchstens sechs Monaten zu überprüfen sind (Art. 8a Abs. 1 SHV) – das unkooperative Verhalten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner im Rahmen der Integrationsziele jedoch nicht aufzuwiegen. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen der IZU spätestens ab August 2025 nicht mehr erfüllt. 4.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom 1. April 2026 (act. II 119-129) der Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 13 - 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2026) - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales Kanton Bern (inkl. Replik des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2026, SH 200 2026 273 - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.