ALV 200 2026 132 FRC/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 2. Oktober 2024 in ihrem damaligen Wohnkanton … einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA resp. Beschwerdegegner, act. II] 173 - 176) und bezog im Rahmen der am 30. September 2024 eröffneten Rahmenfrist nach Abzug von Einstelltagen ab Mitte Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. II 150). Per 20. Februar 2025 trat sie in Bern eine neue Stelle mit einem Pensum von 80 % an (act. II 132 - 136), worauf mit ihrem Umzug in den Kanton Bern der Wechsel von der Arbeitslosenkasse … zur Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) per 1. Juni 2025 erfolgte (vgl. act. II 204). Die Versicherte blieb in der Folge mit einem Vermittlungsgrad von 20 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet und suchte in diesem Umfang eine Stelle (act. II 99). Im Dezember 2025 (act. II 18 - 23) wurde festgestellt, dass der Versicherten in den Monaten Juni bis Oktober 2025 Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem Vermittlungsgrad von 100 % ausbezahlt worden war, worauf die ALK mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 die Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2025 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls verneinte und die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 8'151.25 verfügte (act. II 7 - 10). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 196 - 197) wies der Rechtsdienst des AVA mit Entscheid vom 19. Februar 2026 ab (act. II 204 - 209). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2026 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der zugrundeliegenden Rückforderungsverfügung sowie eventualiter den vollständigen Erlass der Rückforderung. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 (act. II 204 - 209). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'181.25.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 4 - Soweit die Beschwerdeführerin – wie bereits im Einspracheverfahren (vgl. act. II 196 - 197) – den Erlass der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 1, 4 f. Ziff. 6), ist festzuhalten, dass diese Frage erst in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren (vgl. hierzu Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] sowie Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2 in fine) zu prüfen sein wird, nachdem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. diesbezüglich auch den Hinweis am Ende des angefochtenen Einspracheentscheids). Entsprechend ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'181.25 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.–, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. 2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 5 tens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. 2.2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Auch die von Teilarbeitslosen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Tätigkeit ist als Zwischenverdienst zu qualifizieren (BGE 150 V 235 E. 4.2 S. 237,141 V 426 E. 5.1 S. 430, 127 V 479 E. 2 S. 480; ARV 2011 S. 162 E. 3). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in der Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 4.3). 2.2.2 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 6 eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt laut Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des versicherten Verdienstes. 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 7 fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Februar 2025 bei der B.________ AG erwerbstätig war (act. II 132 - 136) und bei einer 80%-Anstellung einen Lohn von Fr. 3'520.– erhielt (act. II 134 § 7 Ziff. 1.). Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte die Beschwerdeführerin unbestritten ein Einkommen von Fr. 5'986.– pro Monat bei einem vollen Pensum (act. II 169 Ziff. 16 f.), was bei einem Vermittlungsgrad von 100 % dem versicherten Verdienst entsprochen hätte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weiter ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Wechsel in den Kanton Bern neben ihrer 80%-Anstellung bei der B.________ AG eine weitere Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % suchte (act. II 99) und in entsprechendem Umfang des Arbeitsausfalls vermittlungsfähig war. Bei einem Vermittlungsgrad von 20 % betrug der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin damit Fr. 1'197.– (Fr. 5'986.– x 0.2), was einer monatlichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 957.60 (Fr. 1'197 x 0.8) entspricht (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dem hiervor Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der hier fraglichen Zeit von Juni bis Oktober 2025 mit ihrer Tätigkeit bei der B.________ AG einen monatlichen Lohn von Fr. 3'520.– und damit ein den Betrag der hypothetischen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 957.60 übersteigendes Einkommen erzielte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG (vgl. E. 2.2 vorstehend) lag damit nicht vor und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 8 - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum zwischen Juni 2025 und Oktober 2025 ist zu verneinen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juni 2025 bis Oktober 2025 erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (vgl. act. II 73, 66, 59, 49, 42). Diese formlosen Mitteilungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision respektive der Wiedererwägung möglich ist (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die Personalberaterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) entdeckte den falsch hinterlegten Vermittlungsgrad erst im Dezember 2025 (vgl. act. II 23). Indem die Arbeitslosenkasse hiervon erst nachträglich, mithin nach der erfolgten Zusprache der Arbeitslosenentschädigung, erfuhr, besteht in diesem Umfang ohne weiteres eine die prozessuale Revision begründende neue Tatsache (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E. 1.3); vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Aufgrund der falschen Annahme eines Verdienstausfalls wurden der Beschwerdeführerin ihr nicht zustehende Leistungen ausbezahlt. Die Ausrichtung der Taggelder war damit zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Arbeitslosenkasse durfte nach dem Dargelegten auf die Leistungsabrechnungen zurückkommen und diese unter Berücksichtigung des korrekten Vermittlungsgrades nachträglich korrigieren (vgl. E. 2.4.1 vorstehend). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder falsche Angaben gemacht (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2) und gutgläubig die ausgerichteten Leistungen bezogen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), ist dies bei der Frage der Rückerstattung der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen insofern irrelevant, als feststeht, dass bei der Beschwerdeführerin von Anfang an allein eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang des Arbeitsausfalls von 20 % und entsprechend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand, da sie mit ihrer Tätigkeit bei der B.________ AG ein zu hohes Einkommen erzielte (vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist denn in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig war (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), da dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 9 erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch zu prüfen wäre (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV, vgl. dazu auch Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid [act. II 204 - 209 S. 4]). 3.3 Der Rückforderungsbetrag von Fr. 8'181.25 (act. II 7 - 10 sowie 11 - 15) wird in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist nach Lage der Akten (vgl. act. II 42, 49, 59, 66, 73) nicht zu beanstanden. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. 3.4 Der Beschwerdegegner forderte die zwischen Juni und Oktober 2025 fälschlicherweise ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. II 42, 49, 59, 66, 73) mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (act. II 7 - 10) zurück. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 3.2 hiervor), erlangte die Personalberaterin der RAV erst zu Beginn des Dezembers 2025 hinreichende Kenntnis über den unrechtmässigen Leistungsbezug sowie dessen betragliches Ausmass, so dass sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.4.2 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt sind. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 (act. II 204 - 209) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Beschwerdegegner hat bereits im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass das Erlassverfahren nach rechtskräftiger Erledigung des Rückforderungsverfahrens an die Hand genommen wird. Darauf ist er vorliegend zu behaften.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2026 132 - 10 - 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.