BV 200 2025 872 JAP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 19. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 2 - Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 21. September bzw. 12. Oktober 2022 rückwirkend per 1. August 2022 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia bzw. Klägerin) an (Akten der Helvetia [act. I] 1). Am 12. Juni 2025 kündigte die Helvetia das Anschlussverhältnis mit der Arbeitgeberin per 1. August 2025 (act. I 2). Am 23. Juni 2025 stellte die Helvetia der Arbeitgeberin die im Zusammenhang mit dem Anschlussvertrag noch ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 1'612.60 in Rechnung und ersuchte um Zahlung bis zum 1. August 2025 (act. I 10). Aufgrund ausgebliebener Zahlung setzte die Helvetia eine Beitragsforderung von Fr. 1'612.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2025 sowie einer Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 7. August 2025 [act. I 8]), was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.-- verursachte. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 7. August 2025 (act. I 8) erhob die Arbeitgeberin ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe: 22. Dezember 2025) erhob die Helvetia beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 1'612.60 plus Zins zu 5% seit dem 6. August 2025 auf der Kapitalforderung sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 3 - 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 20. Januar 2026 (Postaufgabe: 23. Januar 2026) beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Klägerin. Die Klägerin beantragt mit Replik vom 20. Februar 2026 weiterhin die Gutheissung der Klage. Die Beklagte liess sich innerhalb der zur Einreichung einer Duplik gewährten Frist bis 25. März 2026 nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inklusive Verzugszins und Umtriebsentschädigung) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 4 - 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'612.60, nebst Zins von 5 % seit dem 6. August 2025, zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 5 der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Es ist aktenmässig ausgewiesen (act. I 1 f.) und zwischen den Parteien unbestritten (Klage S. 2 Ziff. III Ziff. 1), dass die Beklagte zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 1. August 2022 bis 1. August 2025 bei der Klägerin angeschlossen war. Die in Betreibung gesetzte Forderung (act. I 8) setzt sich aus einem Beitragsausstand von Fr. 1'612.60 (act. I 10)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 6 samt Verzugszins sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-zusammen. 3.1.1 Zwar wird die Verität der Beitragsforderung seitens der Beklagten mit der Begründung bestritten, die ehemaligen Mitarbeitenden B.________ (AHV-Nr. …) und C.________ (AHV-Nr. …) hätten im Jahr 2025 in keinem Arbeitsverhältnis mit ihr gestanden, der erstere sei per Ende März 2024 und der letztere Ende Oktober 2024 ausgetreten (Klageantwort S. 1; act. II 4 f.). Indes geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin nach dem mit eingeschriebener Post im Juni 2025 notifizierten Austritt (act. II 3) eine entsprechende Mutation vornahm und die Gutschriften im Rahmen der Beitragsrechnung vom 23. Juni 2025 (act. I 10) im Umfang von Fr. 8'151.50 (Fr. 1'306.60 [Risikoprämien und Teuerungsausgleich pro 2024 für beide Arbeitnehmer] + Fr. 2'930.90 [Altersgutschriften und Sicherheitsfonds pro 2024 für beide Arbeitnehmer] + Fr. 2'248.60 [Risikoprämien und Teuerungsausgleich pro 2025 für beide Arbeitnehmer] + Fr. 1'665.40 [Altersgutschriften und Sicherheitsfonds pro 2025 für beide Arbeitnehmer]) berücksichtigte. Mithin wurde von dem am 8. April 2025 (act. I 7) fakturierten Saldo von Fr. 8'098.70 (Fr. 7'798.70 [Beitragsausstand per 7. April 2025] + Fr. 300.-- [Umtriebsentschädigung gemäss Kostenreglement]) sowie dem am 11. Juni 2025 aus früheren Kontobewegungen zusätzlich belasteten Betrag von Fr. 1'665.40 (act. I 6/3), insgesamt ausmachend Fr. 9'764.10 (Fr. 8'098.70 + Fr. 1'665.40), das besagte Guthaben der Beklagten subtrahiert, woraus die Restanz von Fr. 1'612.60 resultiert (Fr. 9'764.10 ./. Fr. 8'151.50). Soweit die Beklagte offenbar davon auszugehen scheint, der Saldo basiere alleine auf Ausständen des Beitragsjahres 2025 (Klageantwort S. 1), trifft dies nicht zu. Aus dem Kontoauszug vom 13. November 2025 (act. I 5) ist ersichtlich, dass die früheren Ausstände für Risikound Sparbeiträge jeweils vorgetragen und zusätzlich auch Umtriebsentschädigungen bzw. Mahnkosten fakturiert sowie Zinsen belastet wurden (vgl. dazu auch act. I 6 f. sowie E. 3.1.3 hiernach). Nachdem die seitens der Beklagten einzig erhobene Rüge unbegründet ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung durch die Klägerin in quantitativer Hinsicht falsch ermittelt worden wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 7 - 3.1.2 Weiter findet die geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ihre Grundlage in Ziff. 2 des Kostenreglements (act. I 1/11) und ist nicht zu beanstanden. 3.1.3 Der von der Anhebung der Schuldbetreibung an geltend gemachte Zins wird auf einer Kapitalforderung verlangt, welche sich ursprünglich u.a. auch aus Umtriebsentschädigungen, Mahnkosten und Verzugszinsen zusammensetzte. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen (Klage S. 3 Ziff. III Ziff. 3), dass Ziff. 5.4 Abs. 3 des Anschlussvertrages ein Erheben eines Zinseszinses zulässt und dies nicht gegen das Verbot des Anatozismus im Sinne von Art. 105 Abs. 3 OR verstösst, da diese Bestimmung dispositives Recht darstellt (vgl. CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler-Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 529 OR, 8. Aufl. 2025, Art. 105 N. 8). Indes bewegt sich die Vorsorgeeinrichtung nicht im Bereich der Privatautonomie und ist hier die spezialgesetzliche Norm von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG einschlägig. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus diesem gesagten Gesetzesartikel ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten respektive Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR BVG Nr. 26 S. 108, 9C_180/2019 E. 3.2.1). Mit der Beschränkung des Verzugszinses auf Beitragsforderungen besteht auch kein Raum für das Erheben eines Zinseszinses. Vorliegend wurden im Auszug des Inkassokontos über die Zeit vom 1. August 2022 bis 13. November 2025 die folgenden Kosten und Zinsen berücksichtig (act. I 5): Valuta Text Betrag in Fr. 10.07.2024 Umtriebsentschädigung 500.00 04.11.2024 Kosten Mahnungen 300.00 31.12.2024 Zinsbelastung 224.35 31.12.2024 Zinsgutschrift -0.10 02.04.2025 Umtriebsentschädigung 500.00 07.04.2025 Kosten Mahnungen 300.00 Total 1'824.25 Die Beklagte leistete diverse Teilzahlungen in insgesamt höherem Umfang, welche sie nur insoweit auf das Kapital anrechnen konnte, als sie nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand war (Art. 85 OR per analogiam). Damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 8 steht fest, dass die Klägerin sämtliche bis zur Anhebung der Schuldbetreibung aufgelaufenen Zinsen und Kosten getilgt hatte und die restanzlich eingeklagte Forderung von Fr. 1'612.60 ausschliesslich die bis dahin ausstehenden Beiträge umfasst. Mit anderen Worten beschlägt der klageweise geforderte Zins von 5 % auf Fr. 1'612.60 weder Zinseszins noch die bisherigen Umtriebsentschädigungen und Mahnkosten. Die Höhe des Verzugszinses stützt sich – bei fehlender Vereinbarung im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 5.4 Abs. 1) – auf Art. 104 OR (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 1'612.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. August 2025 sowie die reglementarische Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 9 solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Zwar erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (act. I 8), sie liess sich im vorliegenden Klageverfahren jedoch im Rahmen einer einlässlichen Klageantwort vernehmen, womit hier gerade noch keine mutwillige Prozessführung vorliegt und ihr demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Aufgrund der fehlenden Mutwilligkeit der Prozessführung durch die Beklagte hat die Klägerin vorliegend trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, BV 200 2025 872 - 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 1'612.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. August 2025 sowie die reglementarische Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.