IV 200 2025 847 JAP/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 13. November 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1973 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) bezieht seit März 1993 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIB] 1.1 S. 141, S. 97 ff., S. 57, act. IIB 16, 27, 41, 47, 56 f., 66 ff.). Zusätzlich bezog sie eine IV-Kinderrente für ihre im ... 2005 geborene Tochter A.________ (Akten der IVB [act. II] 3 S. 1, act. II 10). Mit an A.________ adressierter Verfügung vom 13. November 2025 (act. IIB 69 S. 5 ff.) hob die IVB die Kinderrente rückwirkend per 31. Juli 2025 auf, da sie das von A.________ am 1. August 2025 angetretene Praktikum nicht als Ausbildung anerkannte, und forderte gleichzeitig die für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2025 bereits ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'344.-- zurück. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung[,] mit welcher für die Zeiträume 01.11.2024 bis 31.12.2024 sowie 01.01.2025 bis 28.02.2025 kein Anspruch festgestellt wurde. Ebenfalls[l]s beanstande ich die Ablehnung der Kinderrente. […] Anträge[:] 1. Die Verfügung ist aufzuheben[.] 2. Es sei festzustellen[,] dass für die genannten Zeiträume ein Anspruch besteht. 3. Die Kinderrente ist entsprechend auszurichten." Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerde auf unterschiedliche Verwaltungsakte aus verschiedenen Versicherungszweigen Bezug nimmt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Invalidenversicherung (Verfahren IV 200 2025 847) und dasjenige betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Verfahren EL 200 2025 850) wurden getrennt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2026 unter Hinweis auf eine vom selben Tag datierende Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2026 wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten die Stammrentnerin betreffen und weder diese noch die vorab elektronisch edierten Akten (sowohl jene betreffend die Beschwerdeführerin als auch jene betreffend die Versicherte) die wesentlichen streitgegenständlichen Aktenstücke enthalten. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, die vollständigen Akten des gesamten Verwaltungsverfahrens bis zur angefochtenen Verfügung einzureichen (vgl. zudem prozessleitende Verfügung vom 13. April 2026). Mit Schreiben vom 10. April 2026 teilte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer ausgedruckten E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. April 2026 mit, dass die eingereichten Akten vollständig seien. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2026 wurde festgestellt, dass die beteiligten Durchführungsstellen nicht alle massgeblichen Unterlagen systematisch und chronologisch erfasst haben und in den amtlichen Akten weiterhin Aktenstücke fehlen. Ferner wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen und ihr die Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. April 2026 wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin weitere elektronische Akten eingereicht hat. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Mai 2026).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) stellt einen im Verhältnis zur Invalidenrente als Haupt- oder Stammrente strikt akzessorischen Anspruch dar, der dem rentenbeziehenden Elternteil und nicht dem Kind zusteht (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 35 N. 1). Die vorliegend strittige Kinderrente betrifft demnach einen Anspruch der Beigeladenen. Indessen wurde die Kinderrente – zumindest ab August 2024 – offensichtlich in Anwendung von Art. 35 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) direkt der Beschwerdeführerin ausbezahlt (act. II 10 S. 1; vgl. auch BGE 143 V 305 E. 5 S. 311 f. sowie Rz.10004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Damit war die Beschwerdeführerin zwar nichts anspruchs-, jedoch auszahlungsberechtigt und zudem auch formelle Verfügungsadressatin (act. IIB 69 S. 5 ff.; vgl. Rz 9114 ff. RWL). Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2015 343 vom 20. November 2015 E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 5 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2025 (act. IIB 69 S. 5 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beigeladenen auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für die Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Kinderrente zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2025 aufhob und die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 1'344.-anordnete. 1.3 Die beantragte Kinderrente von monatlich Fr. 336.-- (act. IIB 69 S. 5) wurde rückwirkend per 31. Juli 2025 aufgehoben und könnte höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres im Januar 2030 (act. II 3 S. 1; Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – mithin für weitere 54 Monate – bestehen. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30’000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. 2.1.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 6 mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 2.1.3 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.1.4 Gemäss Rz. 3121 RWL wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gemäss Rz. 3122 RWL trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 35 N. 10 f.). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 7 - Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 34, 8C_374/2018 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 ein befristetes Praktikum bei der von der C.________ betriebenen D.________ in ... absolvierte (act. IIB 77 S. 4 f.). Am 23. Mai 2025 schloss die Beschwerdeführerin mit der genannten C.________ einen neuen Praktikumsvertrag für ein weiteres, vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 befristetes Praktikum in derselben Funktion ("D.________-Praktikantin") ab (act. IIB 69 S. 11 f.). Der frühere Werde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 8 gang der Beschwerdeführerin ist weitgehend unbekannt; die amtlichen Akten der Beschwerdegegnerin erweisen sich nach wie vor als lückenhaft (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. April 2026 sowie die in der Folge eingegangenen elektronischen Akten der Beschwerdegegnerin [act. IID]). Bekannt ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule in ... besuchte (act. II 1 S. 4). 3.2 Hinsichtlich des per 1. August 2025 abgeschlossenen (zweiten) Praktikumsvertrags gab die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 gegenüber der AHV-Zweigstelle ... an, Ziel des zweiten Praktikums sei, sich mehr mit dem Bereich ... auseinanderzusetzen (act. IID 84 S. 9; betreffend die Adressatin der E-Mail vgl. act. IIB 69 S. 9). Auf Nachfrage der AHV- Zweigstelle vom 4. November 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, es gebe keinen konkreten Grund für das zweite Praktikumsjahr. Sie habe keine Lehrstelle ab Sommer 2025 gefunden und daher ein weiteres Jahr "angehängt"; damit erhoffe sie sich bessere Chancen auf eine Lehrstelle, wobei sie ab nächstem Jahr voraussichtlich ohnehin selbständig sein werde (act. IIB 69 S. 9). Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin geltend, das zweite Praktikumsjahr sei für ihre weitere schulische und berufliche Ausbildung zwingend erforderlich; dieses diene der schulischen Vorbereitung, erhöhe ihre Chancen auf eine Lehrstelle und vermittle notwendige praktische Kompetenzen, wodurch ihr beruflicher "Rucksack" erweitert werde (Beschwerde S. 1 f.). Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das zweite Praktikumsjahr gesetzlich oder reglementarisch für die Berufsbildung vorgeschrieben sei (E. 2.1.4 hiervor), wird von ihr nicht ansatzweise substantiiert oder mit entsprechenden Quellenangaben bzw. Beweismitteln untermauert. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche weitere schulische oder berufliche Ausbildung sie nach dem zweiten Praktikumsjahr anstrebt. Darüber hinaus widerspricht sie damit ihrer zuvor gegenüber der AHV-Zweigstelle ... getätigten "Aussage der ersten Stunde" (vgl. hierzu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), wonach kein Grund für das zweite Praktikumsjahr bestehe und sie lediglich keine Lehrstelle gefunden habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 9 - Im Weiteren ist auch nicht erstellt, dass das zweite Praktikumsjahr rein faktisch geboten bzw. für die Vergabe eines Lehrvertrags branchenüblich vorausgesetzt wäre (E. 2.1.4 hiervor): Selbst wenn das zweite Praktikumsjahr die Aussicht auf eine Lehrstelle verbessern sollte (Beschwerde S. 2), ist notorisch, dass bereits das erste (erfolgreich) absolvierte einjährige Praktikum im selben Betrieb und in derselben Funktion genügte, um praktische Erfahrungen zu sammeln und um zu klären, ob die Beschwerdeführerin für diesen Bereich an einer ... geeignet ist. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Berufsfeld regelmässig zwei vorgängige Praktikumsjahre verlangt würden, bestehen nicht. Damit kam dem zweiten Praktikumsjahr überwiegend Beschäftigungs- und nicht Ausbildungscharakter zu (vgl. zum Ganzen E. 2.1.4 hiervor). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass sie bestrebt ist, anschliessend eine Ausbildung in diesem Bereich zu absolvieren (E. 2.1.4 hiervor). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des ersten Praktikumsjahr per Ende Juli 2025 nicht mehr in einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis Abs. 1 AHVV stand, weshalb ab 1. August 2025 kein Anspruch mehr auf die Kinderrente bestand und die Ausrichtung der Leistungen ab jenem Zeitpunkt zu Unrecht erfolgte (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angeordneten Rückerstattung im Gesamtbetrag von Fr. 1'344.-- (act. IIB 69 S. 5). Da sich die Anspruchsvoraussetzungen der IV-Kinderrente nach den AHV-rechtlichen Bestimmungen über die Waisenrente richten (vgl. E. 2.1.1 hiervor), beschlägt deren Wegfall rein AHV-rechtliche Aspekte. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, neben der Einstellung der Leistungen die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen anzuordnen, ohne dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen gewesen wäre (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.2.3 hiervor). Weil die Leistungen – zumindest ab August 2024 – direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden (act. II 10), war die Beschwerdegegnerin zudem befugt, die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen unmittelbar von der Beschwerdeführerin zurückzufordern (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 10 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] sowie Rz. 10131 RWL). In betraglicher Hinsicht fordert die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2025 einen Gesamtbetrag von Fr. 1'344.-- (vier Monate à Fr. 336.--) zurück (act. IIB 69 S. 5), wobei sich in den unvollständigen amtlichen Akten (vgl. E. 3.1 hiervor) kein Verwaltungsakt findet, der Kinderrentenbetreffnisse in dieser Höhe ausweist. Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin indessen nicht bestritten und gibt auch mit Blick auf die ab 1. August 2024 zugesprochenen Betreffnisse von monatlich Fr. 327.-- (act. II 10) sowie die seither erfolgte Teuerungsanpassung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025 [SR 831.108]) keinen Anlass zu Beanstandungen. Schliesslich erfolgte die Rückforderung innerhalb der massgebenden Verwirkungsfristen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2025 (act. IIB 69 S. 5 ff.) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 11 - (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag und liess sich auch ansonsten nicht vernehmen, sodass sie von der Kostenpflicht ausgenommen ist (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8). 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026, IV 200 2025 847 - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.