Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.04.2026 200 2025 829

8. April 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,769 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. November 2025

Volltext

ALV 200 2025 829 FRC/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. April 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand vom 16. Januar 2023 bis 30. September 2024 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG als … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 118 f., 122, 137 f.). Am 25. Oktober 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II 139 f.) und stellte am 7. November 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2024 (act. II 121-124). Dabei führte er zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus, selbst gekündigt zu haben, da er eine neue Stelle bei der C.________ AG in Aussicht gehabt habe, welche ihm jedoch noch vor Antritt ungerechtfertigterweise gekündigt worden sei (act. II 122; vgl. auch act. II 100, 113 f.). In der Folge wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (act. II 91, 96, 99). Am 10. Januar 2025 schloss der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der D.________ AG als … mit Arbeitsbeginn per 1. Februar 2025 ab (act. II 84), woraufhin er per 31. Januar 2025 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (act. II 94 f.). Nachdem der Versicherte und die D.________ AG mit Aufhebungsvereinbarung vom 18. März 2025 (act. II 87 f.) das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist von sieben Tagen per 25. März 2025 beendigt hatten (vgl. auch act. II 81), meldete sich der Versicherte am 26. März 2025 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. II 89). Nach eingeholten Stellungnahmen des Versicherten und der Arbeitgeberin hinsichtlich Auflösung des Arbeitsverhältnisses (act. II 70, 74) stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2025 (act. II 66-69) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab dem 26. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin (act. II 53) hielt die Unia mit Entscheid vom 6. November 2025 (act. II 25-30) daran fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 3 - B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. November 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (act. II 25-30). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen ab dem 26. März 2025. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen (act. II 28) und einem Taggeldanspruch von Fr. 221.95 (act. II 71, 114) liegt der Streitwert mit Fr. 9'765.80 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 5 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.4 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der D.________ AG ab dem 1. Februar 2025 in einem Arbeitsverhältnis als … stand (act. II 81, 84, 90) und dieses mit Aufhebungsvereinbarung vom 18. März 2025 (act. II 87 f.) in gegenseitigem Einvernehmen unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist von sieben Tagen per 25. März 2025 beendet wurde, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen war, sein Einverständnis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu geben, um beispielsweise einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Arbeitgeberin verneinte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, eine Kündigung beabsichtigt zu haben; der Wunsch zur Kündigung sei vom Beschwerdeführer gekommen und schliesslich hätten sie sich auf die Aufhebungsvereinbarung geeinigt (act. II 70 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer weist denn auch selbst darauf hin, dass die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 6 bungsvereinbarung von beiden Parteien gegengezeichnet wurde (act. II 53; Beschwerde S. 1). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zum Einverständnis gezwungen worden wäre, liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht damit als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Infolgedessen ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind damit die Fragen der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.3 hiervor) sowie des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Im Rahmen der erneuten Anmeldung beim RAV vom 26. März 2025 gab der Beschwerdeführer zum Kündigungsgrund an, dass der "Lohn Vorstellung nicht erfüllt" habe (act. II 90). Mit E-Mail vom 4. Mai 2025 (act. II 74) führte er gegenüber der Beschwerdegegnerin weiter aus, er habe die Anstellung bei der D.________ AG "unter Druck", nichts mehr anderes finden zu können, angenommen, obwohl er von Anfang an nicht davon überzeugt gewesen sei. Vor allem sei der Lohn mehrfach diskutiert worden, doch die Arbeitgeberin sei nicht bereit gewesen, diesen um zusätzlich "lumpige" Fr. 100.-- für diese verantwortungsvolle, mit unregelmässiger Arbeitszeit belegte Anstellung zu honorieren. Ausserdem habe ihn gestört, dass kein Ruheraum, welcher bei längeren Arbeitsunterbrüchen ab zwei Stunden (Pausen) zwingend vorhanden sein müsse, keine Garderobe, um sich vor Ort umzukleiden, und keine Verpflegungsmöglichkeit z.B. "Selecta- Automat" bestanden hätten, zum Teil defekte … mit … (…) hätten benutzt werden müssen und noch in der Probezeit ein … durchgeführt worden sei, was ein Vertrauensbruch darstelle (act. II 74). Die Arbeitgeberin führte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2025 zu den Auflösungsgründen aus, der Ruheraum sei in Planung, das notwendige Geld habe aber leider noch nicht beschafft werden können. Als Garderobe gäbe es einen separaten Bereich oder die Toilette, welche abgeschlossen werden könne; dort bestände die Möglichkeit sich umzuziehen. Für die Verpflegung seien ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und eine Kaffeemaschine vorhanden. Die … seien zusammen mit der … jeweils nach Priorität … worden. Die Arbeitgeberin hätte dem Beschwerdeführer nicht gekündigt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 7 der Wunsch zur Kündigung sei vom Beschwerdeführer gekommen, sie hätten sich schliesslich auf die Aufhebungsvereinbarung geeinigt (act. II 70). Mit Beschwerde machte der Beschwerdeführer als Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeit wiederum den Einsatz von nicht … bzw. … (…) durch die Arbeitgeberin, der fehlende Ruheraum, die fehlende Garderobe ohne akzeptablen Lösungsvorschlag und den nach einem Monat des Arbeitsverhältnisses durchgeführten … geltend (Beschwerde S. 1 unten und S. 2). 3.3 Die beschwerdeweise erneut vorgetragenen Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits legt der Beschwerdeführer keinerlei Beweise ins Recht, welche seine Aussagen zu stützen vermögen, und andererseits begründen sie keine Unzumutbarkeit zumindest bis zum Finden einer neuen Stelle. Die Arbeitgeberin räumt zwar das Fehlen einer Garderobe ein, verweist jedoch plausibel auf die alternative Verfügbarkeit eines separaten Bereichs oder die abschliessbare Toilettenanlage zum Umziehen der Kleidung (act. II 70 Ziff. 2). Die Notwendigkeit, den Umkleidevorgang in einem gesonderten Bereich vornehmen zu müssen – und diesen nicht in einer eigens dafür vorgesehenen Garderobe vornehmen zu können –, macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zur Erlangung einer Anschlussbeschäftigung nicht unzumutbar. Des Weiteren war ein Ruheraum in Planung und es waren Verpflegungsmöglichkeiten (mit Kühlschrank, Mikrowelle und Kaffeemaschine) gewährleistet; eine Unzumutbarkeit der Anstellung lässt sich daraus ohnehin ebenfalls nicht ableiten. Die Rüge mangelnder Sicherheit der … infolge eines … ist weder substanziiert dargelegt noch durch Tatsachen untermauert. Selbst das Vorliegen eines solchen Mangels rechtfertigte keine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages ohne Anschlussbeschäftigung, sondern vielmehr die Pflicht zur Meldung an die Arbeitgeberin. Ferner war dem Beschwerdeführer aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmungen durchaus bekannt, dass unregelmässig und stichprobenartig … durchgeführt werden können (act. II 84 Ziff. 5). Eine entsprechende Kontrolle stellt damit insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit keinen Vertrauensbruch dar. Daran ändert nichts, dass die Kontrolle vor und nicht nach Ablauf der Probezeit durchgeführt wurde. Dies zumal es für die Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 8 beitgeberin spricht, dass sie solche Kontrollen durchführt, um die … der … im … zu gewährleisten. Vielmehr ergibt sich als Beweggrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus den Akten jedoch, dass der Beschwerdeführer mit der Entlöhnung seiner Arbeitstätigkeit unzufrieden war. So gab er bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 26. März 2025 zum Kündigungsgrund einzig an, dass die Lohnvorstellung nicht erfüllt worden sei (act. II 90); die zuvor angeführten und diskutierten anderweitigen Gründe bzw. Bedenken machte er nicht geltend. Eine solche spontane sog. "Aussage der ersten Stunde" erweist sich nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime grundsätzlich als unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), weshalb darauf abzustellen ist. Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten (vgl. E. 2.1 hiervor) bei Unzufriedenheit mit der Entlöhnung aber ebenfalls ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Nach der Rechtsprechung vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäftigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) sich weitere Abklärungen, namentlich die beantragte Einsicht in die … der Arbeitgeberin (Beschwerde S. 2 oben) erübrigen. Da der Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle, die er weiterhin innehaben könnte, aufgab, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und er ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 9 - 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen (act. II 28). 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2025 bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen (act. II 28) geht die Beschwerdegegnerin vom untersten Bereich der Sanktionsspanne für schweres Verschuldens aus. Wenn – wie hier – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben wird (vgl. E. 3.3 f. hiervor), liegt ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV (vgl. E. 4.1 hiervor) vor. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die unbefristete Anstellung nach kurz zuvor bereits bestehender Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 10 beitslosigkeit aufgegeben hat, ist das Sanktionsmass von 31 Tagen als äusserst wohlwollend zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich jedoch noch gerade nicht, in das Ermessen der Verwaltung (vgl. E. 4.1 in fine hiervor) einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (act. II 25-30) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen und damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026, ALV 200 2025 829 - 11 - - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 829 — Bern Verwaltungsgericht 08.04.2026 200 2025 829 — Swissrulings