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Bern Verwaltungsgericht 25.02.2026 200 2025 770

25. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,480 Wörter·~32 min·9

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (Referenz: ...)

Volltext

UV 200 2025 770 JAP/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (Referenz: ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 6. März 2024 (Akten der AXA [act. II] A1) beim ... am 25. Februar 2024 auf vereister ... ausgerutscht sei. Sie sei auf die Schulter gefallen und habe sich den ... in die Rippen gerammt. In der Folge erbrachte die AXA die gesetzlichen Leistungen (vgl. act. II A43 S. 2). Nach Rücksprache mit ihrem Medical Service (act. II M9) teilte die AXA der Versicherten mit formlosem Schreiben vom 10. Mai 2024 (act. II A13) mit, mangels Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden zum geltend gemachten Ereignis vom 25. Februar 2024 bestehe ab dem 16. März 2024 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (act. II A31), legte die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vor (act. II M14), welcher seinerseits Rücksprache mit Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, nahm (act. II M15). Gestützt darauf hielt die AXA mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II A43) an ihrer Beurteilung fest und stellte die Leistungen per 15. März 2024 ein, wobei sie auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtete. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II A45) wies die AXA nach einer weiteren Stellungnahme des Dr. med. C.________ (act. II M16) mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II A51) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. November 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 3 - 1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. Oktober 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen per 15. März 2024 eingestellt werden. 2. AXA Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ die über den 15. März 2024 hinausgehenden Leistungen nach UVG zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anordnung an AXA Versicherungen AG zurückzuweisen, ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten unter Einbezug der notwendigen medizinischen Fachrichtungen (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Radiologie) einzuholen und über die Leistungspflicht nach UVG zu entscheiden. 4. AXA Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ Berichtskosten, resultierend aus der radiologischen Stellungnahme von PD Dr. med. E.________ vom 14. November 2025, von Fr. 500.--, zu erstatten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Januar 2026 ging beim Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Replik der Beschwerdeführerin ein, mit welcher sie unter Beilage einer Stellungnahme der Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5), an ihren Anträgen festhielt und zudem geltend machte, die Stellungnahme sei zu den Akten zu erkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr die Kosten für die Stellungnahme in der Höhe von Fr. 810.75 zurückzuerstatten. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 4 - 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II A51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Februar 2024 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden zulässigerweise per 15. März 2024 einstellte und einen Anspruch auf weitere Leistungen verneinte. 1.3 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin ergriff gegen die ihr eröffnete (act. II A44) Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II A43) kein Rechtsmittel (vgl. dazu Art. 49 Abs. 4 sowie Art. 64 Abs. 2 lit. b und lit. d ATSG), sondern anerkannte ihre Leistungspflicht bereits vorher explizit (act. II A29). Somit würde für die Beschwerdeführerin im Falle einer reformatorischen Gutheissung der Beschwerde höchstens die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von maximal Fr. 3'200.-pro Kalenderjahr (maximale Franchise von Fr. 2'500.-- [Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung {KVV; SR 832.102}] sowie maximaler Selbstbehalt von Fr. 700.-- [Art. 103 Abs. 2 KVV]) im Zweig der obligatorischen Krankenversicherung entfallen, wobei die medizinische Behandlung bereits im August 2024 abgeschlossen wurde (act. II M11 S. 2). Weil die Beschwerdeführerin zudem gemäss Aktenlage ihre Erwerbstätigkeit Anfang August 2024 wieder im ursprünglichen Pensum aufnehmen konnte (vgl. act. II M11 S. 2), erreicht der Streitwert mit Blick auf den Stundenlohn und das Teilzeitpensum (act. II A1 S. 1, A9 f.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 5 - A18 ff.) auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Taggeldanspruchs (für weitere Leistungen bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte) zwischen März und August 2024 nicht Fr. 20'000.--. Folglich fällt die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 7 - 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 63, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Dass das in der Unfallmeldung vom 6. März 2024 (act. II A1) geschilderte Ereignis vom 25. Februar 2024 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend den vorübergehenden Schmerzzustand (vgl. act. II A13 i.V.m. M9) bis zum 15. März 2024 (act. II A43). Umstritten ist hingegen, ob über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Nach dem ...sturz wurde die Beschwerdeführerin zur Erstversorgung ins Spital G.________ (G.________ AG) verbracht. Im dazugehörigen Bericht vom 25. Februar 2024 (act. II M13) hielten die Ärzte einen Thoraxkompressionsschmerz und eine Druckdolenz über dem proximalen Humerus rechts sowie über dem rechten Akromioklavikulargelenk (AC-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 8 - Gelenk) fest, wobei eine aktive Bewegung schmerzbedingt nicht möglich gewesen sei, eine passive jedoch schon. In den durchgeführten Röntgen- Untersuchungen hätten sich keine Hinweise auf eine AC-Gelenksluxation sowie keine Hinweise auf eine Fraktur oder Luxation der rechten Schulter gezeigt. 3.2.2 Wegen anhaltender Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 bei ihrer Hausärztin vorstellig, die ein MRI der rechten Schulter veranlasste (act. II M3). Im Befundbericht des Instituts H.________ AG vom 11. März 2024 (act. II M2) wurde dargelegt, es zeige sich eine ansatznahe transmurale Ruptur der Sehnen des Infra- und Supraspinatus mit Retraktion bis weit subakromial, eine ansatznahe Partialläsion der Sehne des Supraspinatus, ein ansatznaher Längsriss der langen Bizepssehne mit Luxation, eine Pulley-Läsion, eine ausgedehnte Labrumläsion anterior superior sowie eine moderate AC-Gelenkarthrose. 3.2.3 Zur weiteren Behandlung wurde die Beschwerdeführerin ins Spital I.________ (I.________ AG) überwiesen (act. II M3 unten, M4), wo die rechte Schulter am 19. März 2024 operativ versorgt wurde (act. II M6, M8). 3.2.4 In der Notiz zur Besprechung mit dem Medical Service vom 7. Mai 2024 (act. II M9) wurde festgehalten, die vorhandene Massenruptur passe nicht zum Ereignis und es bestünden keine frischen Verletzungen. In der MRI-Untersuchung (vgl. act. II M2) habe sich diese Annahme bestätigt und es ergäben sich keine Hinweise auf Verletzungen, die als direkte Unfallfolge gewertet werden könnten. Das Trauma "direkte Schulterkontusion" verursache keine der vorhandenen Verletzungen, sondern lediglich einen vorübergehenden Schmerzzustand. Der Status quo sine sei per 15. März 2024 erreicht. Die ab dem 16. März 2024 bestehenden Verletzungen (Ruptur der Sehnen des Infra- und Supraspinatus sowie der Längsriss der langen Bizepssehne) seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 25. Februar 2024 zurückzuführen. 3.2.5 In der Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (act. II M10) legte PD Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, insbesondere dar, es lägen Kriterien vor, die zweifellos auf eine ausgedehnte unfallkausale und akute periartikuläre Sehnenschädigung hinwiesen. Insbesondere die Begleitver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 9 letzungen bzw. Hämatome innerhalb des Supra- und Infraspinatusmuskels sowie die Auftreibung mit Kinking-Phänomen des artikularseitigen Sehnenanteils der Supraspinatussehne sowie die Auftreibung der Infraspinatussehne im Sinne eines Kobrazeichens seien als direkte und absolut richtungsweisende Kriterien einzustufen. Des Weiteren fänden sich irreguläre ausgefranste distale Sehnenstümpfe am Tuberculum majus. Die chronischen Veränderungen der Humeruskortikalis am vorderen Footprint seien als diskret einzustufen und nicht als richtungsweisend für die ausgedehnten Sehnendefekte verwertbar. Bei einer chronischen Ruptur in diesem Ausmass wären die Sehnenstümpfe geglättet, das Kaliber reduziert und die Signalintensität homogen. Eine Auftreibung bzw. ein Kinking-Phänomen wären aufgrund aufgebrauchter und dadurch fehlender elastischer Fasern nicht möglich. Ausserdem wären muskuläre Atrophien oder intramuskuläre Fetteinlagerungen wahrscheinlich (S. 4 unten). 3.2.6 In der Beurteilung vom 29. Juni 2024 (act. II M12) führte Dr. med. F.________ aus, es seien alle Kriterien einer frischen, traumatischen, unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion erfüllt. Unfallzeitnah habe eine vollständige Pseudoparalyse des rechten Arms bestanden. Zudem seien periphere Sehnenstümpfe im Bereich der Supra- und Infraspinatussehne, Muskelödeme, ein positives Kobrazeichen, ein Kinking sowie typisch traumatisch veränderte Sehnenstümpfe nachweisbar. Das geschilderte Ereignis passe gut zu dieser frischen Rotatorenmanschettenläsion (S. 2). 3.2.7 Dr. med. C.________ hielt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2025 (act. II M14) fest, gesamtbilanzierend zeige sich das Schadensbild einer komplexen, isolierten Schädigung der Supra- und Infraspinatussehne mit den übereinstimmenden Merkmalen einer chronischen Schädigung bei extrinsischer Impingementkonstellation, die auch die intratendinöse Separation erkläre. Die Subscapularis- und die Bizepssehne der rechten Schulter erschienen nicht relevant geschädigt. Die Zeichen einer mässigen AC- Arthrose und angedeuteten osteochondralen Veränderungen glenohumeral wiesen ebenfalls auf eine Vorschädigung hin. Sodann sei die Komplexität der Rotatorenmanschettenschädigung nicht vereinbar mit einer unidirektionalen supraphysiologischen Zugstresswirkung eines Rotatorenmanschettenanteils auf die ansatznahen Sehnenstrukturen. Dies speziell nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 10 - Zusammenhang mit einer direkten Schulterkontusion (S. 8). Die schmerzbedingten Zeichen einer Pseudoparese in den ersten drei Wochen könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 25. Februar 2024 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Die Vorschädigung der Rotatorenmanschette könne nicht weggedacht werden und sei eine conditio sine qua non für das letztlich behandelte Schadensbild. Die allenfalls als kleine frische Zusatzverletzung erkennbare Schädigung des myotendinösen Übergangs könne eine Teilkausalität abbilden. Sie habe aber nur zustandekommen können, weil die Infraspinatussehne schon länger erheblich abgelöst gewesen sei. Eine gleichzeitige Sehnen- und Muskelruptur des Infraspinatus sei biomechanisch nicht plausibel. Die muskuläre Veränderung dürfte sich auch rasch erholt haben (S. 9 Frage 2). Im MRI vom 11. März 2024 (vgl. act. II M2) seien keine klinisch relevanten Befunde erhoben worden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine frische Unfallfolge hinweisen würden (act. II M14 S. 9 Frage 4). In Bezug auf die Stellungnahmen des PD Dr. med. E.________ (vgl. act. II M10) und der Dr. med. F.________ (vgl. act. II M12) führte Dr. med. C.________ insbesondere aus, PD Dr. med. E.________ beziehe sich auf radiologische Kriterien aus der Literatur, in der die Aussagemöglichkeiten für das Design einer Querschnittstudie überstrapaziert würden. Die Veränderungen in den Supra- und Infraspinatusmuskeln würden eindrücklich auf eine länger vorbestehende Sehnendefektsituation bei chronischer Sehnenretraktion hinweisen. Insgesamt überzeugten die Ausführungen von PD Dr. med. E.________ zur traumatischen Entstehung der Rotatorenmanschettenschädigung nicht (act. II M14 S. 12). Dr. med. F.________ ihrerseits habe nicht alle versicherungsmedizinischen Kriterien überprüft, sondern sich vornehmlich auf die radiologische Beurteilung des PD Dr. med. E.________ abgestützt (S. 12 Ziff. 2). Sodann impliziere ihre Aussage, wonach unfallzeitnah eine vollständige Pseudoparalyse des rechten Armes bestanden habe, dass eine traumatische Massenruptur aller drei Rotatorenmanschettensehnen zu einer akuten Manschetteninsuffizienz und Kopfdezentrierung geführt habe. Die initiale Funktionseinschränkung im Sinne einer Pseudoparese sei schmerzbedingt gewesen und habe sich zeitnah verringert. Eine Humeruskopfdezentrierung wegen Manschettenabrutsches sei klinisch und radiologisch nie dokumentiert worden (S. 13 Ziff. 3). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 11 von Dr. med. F.________ genannten Zeichen seien nicht geeignet, bei der isolierten, komplexen Rotatorenmanschettenschädigung eine traumatische Genese überwiegend wahrscheinlich plausibel zu machen (S. 13 Ziff. 4). Letztlich stehe ihre Aussage, wonach das geschilderte Ereignis gut zu einer frischen Rotatorenmanschettenläsion passe, in krassem Gegensatz zu den Erkenntnissen aus der versicherungsmedizinischen Standardliteratur. Bei einer direkten Schulterkontusion kämen die Muskeln der Rotatorenmanschette nicht gleichzeitig in einen exzentrischen Zugstress, um eine frische Ruptur der Sehnen zu erzeugen, schon gar nicht bei einer 42-jährigen weiblichen Person (S. 13 Ziff. 5). 3.2.8 In der Notiz vom 28. Juli 2025 zur Befundbesprechung mit Dr. med. C.________ (act. II M15) legte Dr. med. D.________ dar, es liege eine subakromiale Impingementkonstellation wegen lateral vorstehendem Akromion vor, die gut mit dem intratendinösen Defekt der Supraspinatussehne übereinstimme. Die proximal retrahierte Supraspinatussehne sei verdünnt und scharf begrenzt. Die noch erhaltene Schicht bursaseitig entspreche eher einer chronischen Bursitis. Es lasse sich keine Fortsetzung dieser vermeintlichen Sehnenstruktur in den Supraspinatusmuskel nachweisen. Die Infraspinatussehne sei bei mässiger Hypotrophie der Muskulatur und deutlicher Retraktion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit relevant vorgeschädigt gewesen. Eine partielle muskuläre Schädigung könne allenfalls als Begleitverletzung elf Tage nach dem Ereignis aufgefasst werden, sei jedoch nicht von prognostischer Relevanz. Die Auftreibung der Bizepssehne sei nicht Ausdruck einer frischen Verletzung zwei Wochen zuvor. Sie bilde viel mehr eine chronisch degenerative Veränderung ab. Dies in Einklang mit dem degenerativ zerfetzten vorderen Labrum. Die Bizepssehne liege grundsätzlich schön im Sulcus und könne nicht eindeutig als instabil interpretiert werden. 3.2.9 In der Stellungnahme vom 22. September 2025 (act. II M16) hielt Dr. med. C.________ insbesondere fest, beim ...sturz auf eisiger ... sei die Beschwerdeführerin widerspruchsfrei auf die rechte Seite, insbesondere direkt auf die rechte Schulter geprallt. Der Arm sei in Adduktionsstellung gewesen, der ... habe sich in die rechte Thoraxseite gerammt. Es gebe keine Angaben zu einem Knall- oder Rissphänomen. Soweit angegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 12 worden sei, die Hand bzw. der Arm sei in einem rechten Winkel gewesen, sei schwierig zu beurteilen, was damit gemeint sei. Jedenfalls könne die Schulter nur direkt bei adduziertem Arm geprellt worden sein. Bekanntlich sei in dieser Position die Rotatorenmanschette geschützt und komme auch nicht in einen supraphysiologischen Zugstress (S. 1 f. Ad 3). Im Gegensatz zu Dr. med. F.________ habe er sich mit allen Kriterien einer versicherungsmedizinischen Beurteilung auseinandergesetzt. Sodann habe er sich mit der Aussagekraft der diagnostischen Studien über diverse MRI-Befunde (Kobrazeichen, Kinking) befasst und mit der Zitation der entsprechenden Kennwerte (Likelihood Ratio) erklärt, weshalb diese Befunde von PD Dr. med. E.________ nur von sehr beschränktem Wert seien. Es fehle sowohl bei der Beurteilung der Dr. med. F.________ als auch bei jener von PD Dr. med. E.________ fundamental an Kenntnissen über den methodischen Hintergrund. Deren Ausführungen überzeugten nicht (S. 2 Ad. 4). 3.2.10 In der Stellungnahme vom 14. November 2025 (act. I 4) führte PD Dr. med. E.________ aus, die Ausführungen von Dr. med. D.________ (vgl. act. II M15) suggerierten, dass eine subakromiale Impingementproblematik vorliege, mit chronischen Entzündungszeichen. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass der transmurale Defekt der Supraspinatussehne chronisch degenerativ bedingt sei. Alle morphologischen Charakteristika (ausgefranster Sehnenstumpf, proximaler und distaler Sehnenstumpf, intramuskuläres Ödem, Dissektion zwischen artikularseitigem und bursaseitigem Sehnenanteil), die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallkausale Ruptur hinwiesen, seien unkommentiert geblieben. Es sei in der Literatur eindeutig festgehalten, dass aus der Morphologie des Akromions kein Defekt der Rotatorenmanschette abgeleitet werden könne (act. I 4 S. 2 Ziff. 1/I). Entgegen der Ansicht von Dr. med. D.________ liege eine Hypotrophie des Infraspinatusmuskels nicht wirklich vor. Sodann bleibe unklar, warum die angeblich mässige Hypotrophie des Muskels und Retraktion der Sehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Vorschädigung hinwiesen. Es lägen markante Veränderungen des proximalen Sehnenstumpfes sowie ein ausgedehntes Muskelödem vor, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ausgedehnte unfallkausale Struktur vorliege. Diese Strukturschädigungen seien von ausserordentlicher prognostischer Relevanz (S. 2 Ziff. 1/II). Er habe die Auftreibung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 13 langen Bizepssehne in Zusammenschau mit der partiell rupturierten Subscapularissehne als unfallkausal eingestuft, was von Dr. med. D.________ nicht korrekt dargestellt worden sei. Ein degenerativ zerfetztes vorderes Labrum finde sich nicht. Insofern sei die Suggestion für eine degenerative Läsion irreführend. Das anteroinferiore Labrum sei im Rahmen der Norm abgebildet. Im anterosuperioren Quadranten liege eine übliche Normvariante mit sublabralem Foramen vor (S. 3 Ziff. 1/III). Sodann entstehe nicht der Eindruck, dass sich die Gegenseite mit den relevanten und richtunggebenden Details der Bildgebung auseinandergesetzt habe. Obwohl die erhobenen Befunde in der Fachliteratur unzweifelhaft anerkannt und wissenschaftlich publiziert worden seien, behaupte Dr. med. C.________, dass diese von sehr beschränktem Wert seien (S. 3 Ziff. 1/IV). Sodann beruhten die Argumente von Dr. med. C.________ im Wesentlichen darauf, dass er die vorliegenden Befunde aus biomechanischer Sicht wegdiskutiere. Fachärztlich könne jedoch festgestellt werden, dass diese Befunde in dieser Form vorhanden und richtungsweisend für eine Unfallkausalität seien. Die Aussagen von Dr. med. C.________ widerspiegelten dessen subjektive Einschätzung, stünden jedoch der anerkannten und wissenschaftlich abgestützten Lehrmeinung entgegen (S. 4 Ziff. 1/V). 3.2.11 In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 (act. I 5) legte Dr. med. F.________ dar, die von Dr. med. C.________ beschriebene Adduktionsstellung des rechten Arms stimme in keiner Weise mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, der Arm habe sich in einem rechten Winkel befunden. Der ... könne sich nur bei einer Abduktionsstellung des rechten Arms, nicht jedoch bei einer Adduktionsstellung in die rechte Thoraxhälfte gerammt haben. Alles, was für Dr. med. C.________ nicht verständlich sei, werde nicht analysiert, sondern ignoriert und passend definiert. Dr. med. C.________ lege eigenmächtig Kriterien zur Beurteilung der Rotatorenmanschettenverletzung fest, welche er als evidenzbasiert vertrete. Die dabei genannte Literatur sei überholt. Sodann fokussiere er sich ausschliesslich auf den – im Übrigen nicht korrekt festgestellten – Unfallmechanismus, was in der Versicherungsmedizin als überholt gelte. Grundsätzlich sei jeder Unfallmechanismus als geeignet anzusehen. Sodann stelle er keine Überlegungen dazu an, dass ein Anprall der Schulter nicht gleichbedeutend sei mit einem Sturz auf die Schulter beim .... Hinzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 14 komme, dass beim ... die Arme einer muskulären Vorspannung unterlägen, welche bei einem Sturz zusätzlichen passiven, plötzlich auftretenden Kräften ausgesetzt würden. Weiter müsse auch berücksichtigt werden, dass ein allfälliger Vorzustand eine geringere Krafteinwirkung bedürfe, um eine unfallkausale Verletzung zu verursachen. Soweit Dr. med. C.________ bemängle, es sei nicht über ein Knall- oder Rissphänomen berichtet worden, sei festzuhalten, dass dies keine Voraussetzung für eine traumatische Rotatorenmanschettenverletzung darstelle. Hingegen werde in der evidenzbasierten Literatur im Anschluss an eine stattgehabte Traumatisierung mit frischer Verletzung der Rotatorenmanschette eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation und Aussenrotation gefordert, was vorliegend im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation dokumentiert worden sei. Sodann vermöge ein MRI frische Strukturläsionen von chronischen zu unterscheiden. Vorliegend sei das MRI zeitnah zum Unfall erfolgt. Keine Aussagekraft habe die Ausführung von Dr. med. C.________, wonach eine subakromiale Impingementkonstellation bei lateral vorstehendem Akromion vorliege, welche gut mit dem intratendinösen Defekt der Supraspinatussehne übereinstimme. Weder die Akromion-Morphologie noch ein subakromiales Impingement erlaubten eine suffiziente Zuordnung, ob eine darunterliegende Rotatorenmanschettenläsion unfallkausal sei. Auch die AC- Gelenkarthrose sei nicht massgebend für die Beurteilung eines traumatischen und/oder chronischen Rotatorenmanschettenschadens. Hingegen seien das Kinking, das Verbleiben eines peripheren Sehnenstumpfs sowie das Muskelödem starke Hinweise für eine traumatische Sehnenruptur. Hinzu komme, dass aufgetriebene, ödematöse und mit Kontrastmittel durchtränkte Sehnenstümpfe klar auf eine frische traumatische Sehnenruptur hinwiesen. Die seitens Dr. med. C.________ geäusserte Kritik, das Kobrazeichen sei nur für die Supraspinatussehne beschrieben, sei nicht zielführend. Das Kobrazeichen beschreibe eben gerade einen aufgetriebenen, ödematösen, akut rupturierten Sehnenstumpf. Die Ruptur der Supraspinatussehne sei vom Radiologen PD Dr. med. E.________ als frisch unfallkausal beurteilt worden. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gewisse degenerative knöcherne Veränderungen an der Kortikalis des Humeruskopfes nachweisbar seien, die unbestrittenermassen als chronisch degenerativ einzustufen seien. Die Supraspinatussehne weise im Bereich des proximalen Stumpfes eine Dissektion auf, was aus chirurgi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 15 scher Sicht tendenziell auf einen gewissen Vorzustand respektive einen gewissen vorbestehenden Parenchymverschleiss weise. Nichtsdestotrotz fänden sich zusätzlich deutliche Hinweise auf eine mindestens acute-onchronic-Ruptur. Die Ruptur der Infraspinatussehne weise radiologisch uneingeschränkt alle frischen Rupturzeichen aus, welche seitens PD Dr. med. E.________ in seiner Beurteilung genannt worden seien. Zusätzlich liege hier eine ausgedehnte muskuläre Begleitverletzung vor, welche von der Sehnenruptur ausgehe. Auch die Subscapularissehne weise überwiegen wahrscheinlich mindestens eine acute-on-chronic Ruptur auf. 3.2.12 Am 9. Dezember 2025 nahm Dr. med. C.________ erneut Stellung (act. II M19) und erwog insbesondere, PD Dr. med. E.________ habe gewisse radiologische Kriterien zu Gunsten der Traumagenese gewertet, die durch die irreführenden Literaturaussagen nicht nachvollzogen werden könnten und zudem auf Arbeiten basierten, die aus methodischer Sicht erhebliche Mängel aufwiesen. Viele Aussagen in der von PD Dr. med. E.________ zitierten Übersichtsarbeit von LÄDER- MANN/JOST/WEISHAUPT/ELSIG/ZUMSTEIN, Revidierte Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff. (<https://www.swissorthopaedics.ch> unter für die Fachwelt/Kommissionen und Expertengruppen/Empfehlungen und Publikationen) seien nicht verwertbar, da die Experten keine kritische Würdigung der Schulterliteratur vorgenommen hätten bzw. das Know-how dazu nachweislich nicht vorgelegen habe. Die von PD Dr. med. E.________ "unzweifelhaft" postulierte Anerkennung der Fachliteratur und der "wissenschaftliche" Wert der Publikationen seien vehement in Abrede zu stellen (S. 4 Ad IV). Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass die "aufgetriebene" Bizepssehne zusammen mit einer partiell rupturierten Subscapularissehne als unfallkausal einzustufen sei, da es in der Regel Monate brauche, bis eine Sehne "aufgetrieben" sei. Das MRI sei jedoch bereits 14 Tage nach dem Ereignis erfolgt. Weiter sei es biomechanisch nicht nachvollziehbar, dass bei einer direkten Schulterkontusion eine isolierte partielle supraphysiologische Zugbelastung auf die Subscapularissehne eingewirkt haben soll, wenn gleichzeitig die Supra- und Infraspinatussehne einer solchen in gegenteiliger Richtung ausgesetzt gewesen seien. Soweit PD Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 16 med. E.________ ausgeführt habe, das vordere und hintere Labrum seien ohne Defekt, widerspreche dies letztlich den Akten (S. 2 Ad III). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 17 - S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II A51) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den orthopädischen Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ vom 7. Februar 2025 (act. II M14) und vom 22. September 2025 (act. II M16) sowie der radiologischen Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 28. Juli 2025 (act. II M15). Die in diesen Beurteilungen gezogenen Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität der über den 15. März 2024 hinaus bestehenden Beschwerden korrespondieren mit jenen in der Notiz zur Besprechung mit dem Medical Service vom 7. Mai 2024 (act. II M9); auf Letztere kann jedoch a priori nicht abgestellt werden, da es sich hierbei – wie von der Beschwerdegegnerin bestätigt (act. II A51 S. 5 E. 4.2.4; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3.1) – nicht um eine ärztliche Beurteilung handelt. Alsdann liegen in den Akten Beurteilungen des PD Dr. med. E.________ (act. II M10; act. I 4) sowie der Dr. med. F.________ (act. II M12; act. I 5), die in wesentlichen Aspekten zu diametral entgegenstehenden Einschätzungen gelangen. Zwar ist unter den involvierten Ärzten unbestritten, dass mit der (moderaten) AC-Gelenkarthrose (act. II M2) sowie den kleinen Zysten am Humeruskopf (act. II M9 S. 1, M10 S. 4 Ziff. 3) gewisse degenerative Vorschädigungen bestehen. Uneinigkeit besteht hingegen, ob die diversen Verletzungen an der Supraspinatus-, Infraspinatus-, Subscapularis- sowie Bizepssehne einer traumatischen oder degenerativen Genese zuzuordnen sind. PD Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ gingen von unfallkausalen Sehnenschädigungen aus. Gemäss PD Dr. med. E.________ seien insbesondere die Begleitverletzungen bzw. Hämatome innerhalb des Supra- sowie Infraspinatusmuskels sowie die Auftreibung mit sogenanntem Kinking-Phänomen des gelenkseitigen Anteils der Supraspinatussehne bzw. die Auftreibung der Infraspinatussehne im Sinne eines sogenannten Kobrazeichens als direkte und absolut richtungsweisende Kriterien einzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 18 stufen (act. II M10 S. 3 f. Ziff. 3). Dr. med. F.________ betonte ausserdem, dass unfallzeitnah eine vollständige Pseudoparalyse des rechten Armes vorgelegen habe (act. II M12 S. 2). Dem entgegneten Dres. med. C.________ und D.________ unter anderem, die Komplexität der Schädigung sei biomechanisch undenkbar; beim Zustandekommen einer kombinierten Ruptur der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne müssten Zugwirkungen in drei verschiedene Richtungen gleichzeitig erfolgen, was wenig verständlich sei. Ein eigentliches Kinking von Sehnengewebe sei nicht erkennbar und das Muskelödem sei nicht zwingend Ausdruck einer Sehnenruptur, sondern lediglich ein Hinweis auf ein Schultertrauma. Sodann werde ein Kobrazeichen nur für die Supraspinatussehne beschrieben und stelle kein zuverlässiges Indiz dar. Die Infraspinatussehne sei bei mässiger Hypotrophie der Muskulatur und deutlicher Retraktion überwiegend wahrscheinlich relevant vorgeschädigt gewesen. Eine Auftreibung der Bizepssehne sei sicher nicht Ausdruck einer frischen Verletzung zwei Wochen zuvor, sondern bilde eine chronisch degenerative Veränderung ab (act. II M14 f.). In den weiteren Stellungnahmen (act. II M16, M19; act. I 4 f.) hielten die involvierten Ärzte an ihren kontradiktorischen Auffassungen fest, wobei sie teilweise Vermutungen über den biomechanischen Ablauf aufstellten und kontrovers über die – in der Fachwelt ohnehin umstrittene (Urteile des BGer 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil des BGer 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 6.2.1) – Publikation des LÄDERMANN et al., a.a.O. diskutierten. Aus dem Dargelegten folgt, dass die involvierten Ärzte sowohl die Bildgebung bzw. die sich darin präsentierenden Befunde wie auch die daraus zu ziehenden Schlüsse bezüglich der Kausalität unterschiedlich interpretieren und beurteilen, wobei beide Seiten ihre Beurteilungen mit Verweis auf die medizinische Literatur untermauern. Dabei erscheinen die entsprechenden fachärztlichen Ausführungen beider Seiten für sich allein betrachtet nachvollziehbar respektive lässt sich die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Interpretationen der Bildgebung sowie der darauf basierenden fachärztlichen Beurteilungen der involvierten Ärzte im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auflösen. Dadurch präsentiert sich in der Gesamtschau eine widersprüchliche medizinische Aktenlage, ohne dass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 19 der divergierenden Meinung als zweifelsfrei überzeugend gewürdigt werden kann. Folglich sind die – für sich allein betrachtet grundsätzlich einleuchtenden – Stellungnahmen des PD Dr. med. E.________ und der Dr. med. F.________ (act. II M10, M12; act. I 4 f.) geeignet, zumindest geringe Zweifel an den divergierenden Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II M14 ff., M19) zu begründen (vgl. E. 3.3 hiervor). Auf die Berichte des PD Dr. med. E.________ sowie Dr. med. F.________ (act. II M10, M12; act. I 4 f.) kann jedoch bei unauflösbarer widersprüchlicher medizinischer Aktenlage ebenso wenig abgestellt werden. Hinzu kommt, dass dem Unfallmechanismus zwar keine übergeordnete Bedeutung zukommt (Urteil des BGer 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1), PD Dr. med. E.________ diesen in seinen Einschätzungen jedoch vollständig ausblendete (act. I 4 S. 4 Ziff. V). Dr. med. F.________ ihrerseits gab in ihrer Beurteilung vom 29. Juni 2024 (act. II M12) sodann hauptsächlich die radiologische Beurteilung des PD Dr. med. E.________ vom 26. Juni 2024 (act. II M10) wieder und stellte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 (act. I 5) teilweise Mutmassungen hinsichtlich des biomechanischen Ablaufs des ...sturzes an. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ist die Sache – wie eventualiter beantragt (Beschwerde S. 2 Antrag 3) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein verwaltungsunabhängiges orthopädisches bzw. gegebenenfalls radiologisches Gutachten einholt. Dabei wird nicht verkannt, dass angesichts des Umstandes, dass die rechte Schulter im März 2024 operativ versorgt wurde (act. II M8), allein aus der klinischen Exploration sowie einer allfälligen Verlaufsbildgebung kaum hinreichende Erkenntnisse für die hier strittige Kausalitätsfrage zu erwarten sind. Einer bzw. einem Sachverständigen sollte es aber dennoch möglich sein, insbesondere im Verbund mit der Anamnese sowie dem bildgebend dokumentierten Zustand vor der Operation (act. II M2), zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Insoweit liegt derzeit noch keine Beweislosigkeit vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 20 - 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II A51) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid der Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin veranlasste Stellungnahme des PD Dr. med. E.________ vom 14. November 2025 (act. I 4) war geeignet, Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ zu begründen und gab Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Stellungnahme kommt für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit eine massgebende Bedeutung zu, weshalb die Kosten für diese Stellungnahme in der Höhe von Fr. 500.-- antragsgemäss (Beschwerde S. 2 Antrag 4) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: KIE- SER/KRADOLFER/LEND-FERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 45 N. 28). Die Stellungnahme der Dr. med. F.________ vom 1. Dezember 2025 (act. I 5) ging dagegen erst mit unverlangter Replik am 5. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht ein, nachdem die Sache bereits spruchreif war. Damit war sie für die Beurteilung des Anspruchs nicht ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 21 scheidrelevant. Entsprechend sind die diesbezüglichen Kosten (Replik S. 2 Antrag 2) nicht von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 4.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Entsprechend der am 5. Januar 2026 beim Gericht eingegangenen angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ist der Parteikostenersatz auf Fr. 3'081.45 (Fr. 2'767.50 [Aufwand von 10.25 h à Fr. 270.--] zuzüglich Auslagenpauschale von Fr. 83.05 [3 % von Fr. 2'767.50; in Bezug auf die Zulässigkeit pauschalisiert geltend gemachter Auslagen vgl. BVR 2024 S. 390 E. 4.2.2 ff.] sowie Mehrwertsteuer von Fr. 230.90 [8.1 % auf Fr. 2'850.55]) festzusetzen. Zuzüglich der Kosten für den Bericht des PD Dr. med. E.________ von Fr. 500.-- (vgl. E. 4.2 hiervor) ist der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'581.45 zu bezahlen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, UV 200 2025 770 - 22 - – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'081.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kosten für den Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 14. November 2025 im Umfang von Fr. 500.-- zu erstatten. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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