IV 200 2025 763 ISD/PES/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 320) wurde der bisherige Rentenanspruch der 1968 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erhöht und es wurden ihr für die Zeit von 1. November 2022 bis 31. März 2023 eine ganze und für die Zeit ab 1. April 2023 bis auf weiteres 55 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen. Die Nachzahlung des neuen Anspruchs abzüglich der bereits bezogenen Renten für den Zeitraum von 1. November 2022 bis 29. Februar 2024 erfolgte (nach einer Verrechnung von Fr. 140.00 mit einer offenen Rückforderung aus Ergänzungsleistungen) in Höhe von Fr. 4'069.00 am 13. Februar 2024 auf das Konto der Versicherten (act. II 320 S. 2). Mit Verfügung vom 18. März 2024 (act. II 333) – und damit während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 (vgl. act. II 334; Verfahren IV 200 2024 225) – hob die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die vormalige Verfügung vom 13. Februar 2024 auf, setzte den Rentenanspruch auf die bisher (vor der Verfügung vom 13. Februar 2024) bezogenen Leistungen fest und forderte die gestützt auf ebenjene Verfügung bereits per Valuta 13. Februar 2024 an die Versicherte ausgerichtete Nachzahlung von Fr. 4'069.00 zurück (act. II 333 S. 2). Auf dagegen erhobene Beschwerde hin (vgl. act. II 355; Verfahren IV 200 2024 310) schrieb das Verwaltungsgericht nach Vereinigung der Verfahren IV 200 2024 225 und IV 200 2024 310 (act. II 355 S. 2) mit Urteil vom 4. April 2025 (act. II 420) die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 320) zufolge Wiedererwägung lite pendente vom Geschäftsverzeichnis ab und stellte die Nichtigkeit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 (act. II 333) fest. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 434) sprach die IV-Stelle der Versicherten nunmehr für den Zeitraum von 1. November 2022 bis 30. September 2024 eine ganze und für die Zeit ab 1. Oktober 2024 bis auf weiteres 60 % einer ganzen Invalidenrente zu, wobei sie die bereits auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 320)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 3 hin der Versicherten ausgerichtete Nachzahlung von Fr. 4'069.00 mit der aktuellen Nachzahlung unter Verweis auf die Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 verrechnete (vgl. act. II 434 S. 2 f.). B. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 434) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 12. November 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit damit gestützt auf die nichtige Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 eine Verrechnung des Rentenanspruchs (Nachzahlungsanspruchs) vorgenommen werde. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Es sei auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei der Kostenvorschuss auf das gesetzliche Minimum zu begrenzen; subeventualiter sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren und es seien die erforderlichen Deklarationsformulare zuzusenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2025 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. November 2025 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 einzuzahlen oder den Subeventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines den Anforderungen genügenden Gesuchs zu begründen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Am 25. November 2025 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2026 kam dem Verwaltungsgericht eine unaufgefordert eingereichte Replik (samt Beilagen) und am 5. Februar 2026 eine entsprechende Duplik zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 4 - Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass er die in der Duplik erwähnte Aktenzustellung über IncaMail vom 17. Oktober 2025 nicht erhalten habe und die am 5. Februar 2026 via IncaMail zugestellten Dokumente nicht habe öffnen können. Der zuständige Instruktionsrichter stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Folge das Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin sowie diejenigen Aktenstücke in Kopie zu, welche seit der letzten Zustellung der Verwaltungsakten in Papierform zu den Akten genommen und weder direkt vom noch an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Absender oder Empfänger gesendet wurden, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm weitere bzw. die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zugestellt würden, sollte er dies wünschen (prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2026). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2025 (act. II 434). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Verrechnung der Rentennachzahlung mit zuvor erbrachten Rentenleistungen für den gleichen Zeitraum. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine abgestufte Invalidenrente ab 1. November 2022 ist sowohl im Grundsatz als auch betreffend Abstufung unbestritten; Weiterungen hierzu erübrigen sich. 1.3 Der Streitwert entspricht der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentennachzahlung in Abzug gebrachten Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin für erbrachte Rentenleistungen von Fr. 4'069.00 (act. II 434 S. 2; Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 30'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Bestandteil des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör geltend, da ihr Rechtsvertreter auf sein Gesuch um Akteneinsicht vom 13. Oktober 2025 (act. II 435) hin keine Akteneinsicht erhalten habe und die von der Verwaltung über die elektronische Zustellplattform IncaMail am 5. Februar 2026 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) zugestellten Akten (wie bereits früher) nicht habe öffnen können (vgl. Replik S. 2 f. sowie Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2026). 2.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 6 - [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/ 2023 E. 3.2.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 7 - I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.3 Im Nachgang zur letztmaligen Zustellung der Verwaltungsakten in Papierform am 7. November 2024 (act. II 399; vgl. auch act. II 396-398) wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 13. Oktober 2025 (act. II 435) hin von der IV-Stelle die Verwaltungsakten in elektronischer Form über die Zustellplattform IncaMail zur Verfügung gestellt (vgl. act. II 436; act. I 9). Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die entsprechende E-Mail-Nachricht nicht erhalten hätte, erscheint unwahrscheinlich, fand doch in der Vergangenheit wiederholte E-Mail-Korrespondenz zwischen der IV-Stelle und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse statt (vgl. act. II 315 i.V.m. act. II 317, act. II 322 i.V.m. act. II 323, act. II 355 S. 55, act. 397 i.V.m. act. II 398, act. II 408 f.) und erhielt er auch die spätere E-Mail (ebenfalls betreffend die elektronischen Verwaltungsakten) vom 5. Februar 2026 (act. I 9). Eine Zustellung der Verwaltungsakten in elektronischer Form an Anwältinnen und Anwälte, welche eine zur Akteneinsicht berechtigte Person vertreten, war bzw. ist zulässig (vgl. Rz. 5006 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Schweigepflicht und Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ [KSSD]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der Rechtsvertreter ersuchte im Nachgang zum Akteneinsichtsgesuch vom 13. Oktober 2025 (act. II 435) erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (act. I 10) ausdrücklich um Zustellung der Verwaltungsakten in Papierform und wies darauf hin, er habe die elektronisch zur Verfügung gestellten Akten nicht öffnen können. Ungeachtet dessen, aufgrund welcher technischer Schwierigkeiten das Öffnen einer passwortgeschützten .pdf-Datei wiederholt nicht funktioniert haben sollte (vgl. act. II 323, act. II 398; act. I 10) und dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Nachgang zur elektronisch erfolgten Zustellung der Verwaltungsakten am 17. Oktober 2025 (act. II 436) sich nicht zeitnah weitergehend um den Erhalt der Akten in Papierform bemüht hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 8 wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht) – die hier nicht ausgewiesen ist – ohnehin geheilt: Einerseits beschränkt sich die Streitsache vorliegend auf die Zulässigkeit der Verrechnung von Rentenleistungen mit der Nachzahlung in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 434 S. 2), wobei nicht ersichtlich ist, dass diesbezüglich eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung nicht oder nur erschwert möglich gewesen wäre, und andererseits wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2026 physische Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der seit der letzten Zustellung in Papierform neu zu den Verwaltungsakten genommenen Urkunden (soweit diese nicht ohnehin vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stammten oder an diesen adressiert waren) zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm weitere bzw. die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zugestellt würden, sollte er dies wünschen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte damit spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis der vollständigen Verwaltungsakten, sodass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine allfällig ergänzende Eingabe zu tätigen; mit dieser Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt – in Kenntnis der vollständigen Akten zu äussern, wäre eine allfällige, ohnehin nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs in jedem Fall geheilt. Kommt hinzu, dass eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen bei dieser Ausgangslage zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, weshalb auch deshalb davon abzusehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Zusammenfassend besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 9 - 3.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Eine Verrechnung ist im Bereich des IVG vorgesehen (Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Verrechnung darf den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn – wie vorliegend – Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 4. 4.1 Nachdem die leistungszusprechende Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 320) lite pendente aufgehoben worden war, erfolgte die gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung vollzogene Nachzahlung ohne entsprechende Grundlage; die Leistungsausrichtung erfolgte damit unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N. 28). 4.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 434) wurden der Beschwerdeführerin nunmehr für denselben Zeitraum von 1. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 10 bis 29. Februar 2024 wiederum Rentenleistungen zugesprochen, wobei diese höher ausfielen als die zuvor ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Mit der daraus resultierenden Nachzahlung verrechnete die IV-Stelle die bereits am 13. Februar 2024 für die Zeit von 1. November 2022 bis 29. Februar 2024 ausgerichtete Nachzahlung von Fr. 4'069.00. Dabei stützte sie sich – anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt – nicht direkt auf die nichtige Rückforderungsverfügung vom 18. März 2024 (act. II 333; vgl. dazu VGE IV 200 2024 225, 200 224 310), sondern erklärte im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung sowohl die Rückforderung unter Angabe von Zeitraum und Betrag als auch die Verrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin mit der zu leistenden Nachzahlung (vgl. act. II 434 S. 2 f.; vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden, war doch die IV-Stelle nicht verpflichtet, die Rückerstattung separat zu verfügen (vgl. dazu JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 25 N. 91) und diente die Bezugnahme auf die Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 (act. II 333) lediglich als Hinweis bzw. Erläuterung zur materiell unabhängig davon in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 erklärten Rückforderung. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Nichtigkeit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 schadet damit der erneut mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 erklärten Rückerstattung und Verrechnung nicht. Auch war der Rückforderungsanspruch in Bezug auf die am 13. Februar 2024 unrechtmässig ausgerichtete Leistung im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 434) zweifellos noch nicht erloschen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die IV-Stelle hat somit zu Recht mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 die Rückforderung und Verrechnung der am 13. Februar 2024 (verfrüht) ausgerichteten Nachzahlung von Fr. 4'069.00 mit der aktuellen Nachzahlung für denselben Zeitraum erklärt. Ohne diese Anrechnung würde für denselben Zeitraum ein unrechtmässiger doppelter Rentenbezug resultieren, was die Verwaltung mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zutreffend verhinderte. 4.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2025 (act. II 434) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 11 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.00, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weder innerhalb der instruktionsrichterlich angesetzten Frist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. November 2025 Ziff. 2) noch später ordnungsgemäss begründet und belegt; am 25. November 2025 hat sie den Kostenvorschuss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. November 2025 Ziff. 1) bezahlt. Damit gilt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – wie mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2025 (Ziff. 2) in Aussicht gestellt – als zurückgezogen, womit es als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Selbst wenn aufgrund der Leistung des Kostenvorschusses lediglich von einem konkludenten Verzicht auf die Befreiung von der Vorschusspflicht ausgegangen würde, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesfalls bei nach wie vor fehlendem Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre (vgl. LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, IV 200 2025 763 - 12 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.