Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.02.2026 200 2025 751

9. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,853 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 7. Oktober 2025

Volltext

IV 200 2025 751 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene, aus ... stammende und im Juli 2015 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt von September 2022 bis Juli 2023 bei der C.________ AG als "C.________-Mitarbeiter" beschäftigt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 2 S. 1; 42 S. 2 f.; 46 S. 40). Ferner wird er seit Februar 2021 – teils bevorschussend zu Krankentaggeld – von der Einwohnergemeinde D.________ wirtschaftlich unterstützt (act. II 18). Im Juli 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf "Chronische Schmerzen wegen verletzten Nerven in Wirbelsäule Wirbel 4 + 5" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB zog Berichte behandelnder Ärzte bei, holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 33). Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung veranlasste die IVB nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 52) bei der E.________ (nachfolgend MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 20. August 2025 [act. II 76.1 ff.]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 80 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 92) bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Ferner ersucht er um "Erlass der Prozesskosten". Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 3 - Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Januar 2026 dem Gericht mit, der Beschwerdeführer verfüge über eine Rechtsschutzversicherung, welche die Verfahrenskosten übernehme. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2026 schrieb der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 5 - S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dabei ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.1). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 6 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 92) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. F.________ (im Medizinalberuferegister [www.medregom.admin.ch] ohne Facharzttitel aufgeführt) stellte im Bericht vom 8. November 2023 (act. II 35 S. 1 f.) die folgenden Diagnosen: Lumbosakrales Schmerzsyndrom rechts betont mit Ausstrahlung rechtsbetont DD: mögliche, leichte Irritation L5 rechts und L4 Wurzel links, ISG-Irritation (ISG = Iliosakralgelenk) rechts, bei: - St. n. (= Status nach) Infiltration-ISG rechts am 8. September 2023, ohne Erfolg - St. n. CT-gesteuerter Infiltration am 4. Oktober 2023 links auf Höhe L4/5 periradikulärer für L4 und rechts auf Höhe L5/S1 periradikulärer für L5, ohne Erfolg - Status 4,5 Monate nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 von links und Undercutting auf die Gegenseite sowie zusätzlich extraforaminaler Dekompression der L4-Wurzel, links Operation 27. April 2023 mit/bei: o rezessaler und foraminaler Stenose L4/5 links Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht beständen zurzeit keine weiteren Therapiemöglichkeiten für die geklagten, anhaltenden Beschwerden. Diese liessen sich nicht durch eine Infiltration am ISG rechts bzw. eine Infiltration der möglicherweise irritierten Nerven L4 links bzw. L5 rechts beeinflussen. Es mache Sinn, die Beschwerden interdisziplinär aus psychosomatischer eventuell noch rheumatologischer Sicht "anzuschauen" (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 7 - 3.1.2 Vom 24. Juni bis 16. Juli 2024 war der Beschwerdeführer im Spital G.________ hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht vom 15. Juli 2024 (act. II 41 S. 1-4) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen gestellt: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Leichtgradige obstruktive Schlafapnoe - Diabetes mellitus Typ 2 Unter Nebendiagnosen wurden aufgeführt: - Syndrom X (metabolisches Syndrom) - Reizdarmsyndrom mit wechselnden (gemischten) Stuhlgewohnheiten - Laktoseintoleranz - Allergien 3.1.3 Im Bericht vom 27. November 2024 (act. II 76.8 S. 47 f.) stellte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen: - Chronische distal betont axonale Polyneuropathie mit/bei o Diabetes mellitus - Meralgia paraesthetica links - Diabetes mellitus, ED (= Erstdiagnose) 2000, unter Ozempic seit 2023 - St. n. Stenose L4/5 extraforaminal links > rechts o St. n. Dekompression L4/5 beidseits am 27. April 2023 - Hypercholesterinämie - Laktoseintoleranz - Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - St. n. Eisenmangelanämie Im Vergleich zur Voruntersuchung lasse sich eine leichtgradige Zunahme der Polyneuropathie mit unverändert betont axonalem Läsionsmuster objektivieren. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer auch an einer Meralgia paraesthetica nocturna links. Im Rahmen des chronischen Lumbovertebralsyndroms ergäben sich aktuell keine Hinweise für eine anhaltende kompressive Radikulopathie der Wurzel L4/5 links bei früherem radikulärem Ausfallsyndrom. 3.1.4 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, hielt im Bericht vom 31. März 2025 (act. II 76.8 S. 51- 53) fest, zurzeit stehe keine relevante koronare Herzerkrankung "im Vordergrund" (S. 52).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 8 - 3.1.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 26. Mai 2025 (act. II 76.8 S. 28-31), diagnostizierten Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. K.________, seit 23. Dezember 2025 Fachärztin für Neurologie, einen Vd. a. (= Verdacht auf) eine funktionelle neurologische Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (S. 28). Der Verlauf mit rascher Symptomentwicklung (am Morgen mit Tremor der Hände aufgewacht), der Ausbreitung (anamnestisch initial nur die Beine betroffen, seit einigen Wochen dann auch die Arme/Hände) und die Variabilität der Beschwerden sei insgesamt eher typisch für eine funktionell neurologische Problematik als Dysfunktion auf Ebene des Zentralnervensystems und definitionsgemäss hier ohne verantwortliches strukturelles Korrelat (S. 30). 3.1.6 Dipl. Arzt L.________ (im Medizinalberuferegister [www.medregom.admin.ch] ohne Facharzttitel aufgeführt) diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2025 (act. II 76.8 S. 36 f.) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Zustand der totalen Erschöpfung "Burnout"; ICD-10 Z73.0). 3.1.7 Im polydisziplinären, auf einer rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchung beruhenden Gutachten der MEDAS vom 20. August 2025 (act. II 76.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 76.1 S. 6 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Z. n. (= Zustand nach) mikrochirurgischer Dekompression L4/5 und Undercutting auf die Gegenseite mit extraforaminaler Dekompression L4-Wurzel bei Stenose L4/5 am 27. April 2023 sowie moderater foraminaler Enge L5/S1 mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts (ICD-10 M42, M51, M54, M47) - Haltungsinsuffizienz mit Hyperkyphose der BWS (= Brustwirbelsäule) und myofaszialen Dysbalancen (ICD-10 M40, M79) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 9 - - Meralgia paraesthetica links (ICD-10 G57.1) - Distal symmetrische linksbetonte und sensibel betonte Polyneuropathie (ICD-10 G62.9) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Knick-Senkfuss beidseits (ICD-10 M21) - Funktionelle neurologische Störung mit funktionellem Tremor (ICD- 10 F44.4) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) - Metabolisches Syndrom o Diabetes mellitus Typ 2, ohne Komplikationen, nicht entgleist (ICD-10 E11.90) o Hyperlipidämie/Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.5) o Adipositas Grad I (WHO; ICD-10 E66.00) o Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) - Leichte septumbetonte linksventrikuläre Hypertrophie (bei aktuell gut eingestellter arterieller Hypertonie), sehr gute linksventrikuläre EF (= Ejektionsfraktion; 69 %; ICD-10 I51.7) - Grenzwertiger AV-Block l° (ICD-10 I44.0) - Aktuell normalisierter AHI-Index (= Apnoe-Hypopnoe-Index) bei 2016 diagnostiziertem leichtem Schlafapnoesyndrom, unter kontinuierlicher CPAP-Therapie (ICD-10 G47.31) - Gastroenterologische Diagnosen o Reizdarmsymptomatik, Obstipation prädominant, anamnestisch St. n. 2x Koloskopie (ICD 10 K58.2) o Laktoseintoleranz (ICD-10 T78.1) o Anamnestisch Refluxsymptomatik (ICD-10 K31.9), bisher anamnestisch keine Objektivierung mittels Gastroskopie - Vitamin-Mangel (Vitamin D und B-Vitamine), unter Dauertherapie gemäss Medikamentenplan (ICD-10 E55.9/E53.9) - Bekannter Eisenmangel/Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.9) Die tiefe Selbsteinschätzung zur Arbeitsfähigkeit könne interdisziplinär nicht plausibel begründet werden bei Fehlen von korrelierenden objektivierbaren Befunden (S. 5). Die angestammte Tätigkeit als ...mitarbeiter sei aus rheumatologischen Gründen bzw. vor dem Hintergrund der operierten Lendenwirbelsäule aufgehoben. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit bestehe nur in psychiatrischer Hinsicht eine geringe Reduktion der Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 10 fähigkeit, dies aufgrund der depressiven Episode sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 6). Insofern bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %). Dies gelte mindestens ab dem 24. Juni 2024 (S. 8). 3.1.8 Im Bericht des Spitals G.________ vom 22. September 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), führte Dr. med. M.________, Fachärztin für Anästhesiologie, aus, die Einschätzung der Verwaltung, wonach eine mittelschwere körperliche Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückenschmerzen in seiner Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Seine Energie sei durch die chronischen Schmerzen und die Schlafstörungen deutlich erniedrigt und auch für ein Arbeitspensum von 80 % auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht ausreichend. Bei einsetzendem Tremor könne der Beschwerdeführer kaum noch gehen und es fielen ihm Sachen aus den Händen. Der Leidensdruck sei enorm, was nach aussen nicht immer so deutlich zum Ausdruck komme (S. 2). 3.1.9 Im Bericht des Spitals G.________ vom 22. Oktober 2025 (act. I 5), hielt Dr. med. N.________, Facharzt für Neurochirurgie, fest, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei lumboradikulärem Kompressionssyndrom L4 sowie einer schmerzhaften Polyneuropathie infolge Diabetes mellitus. Trotz Operation und Infiltrationen sei eine Besserung ausgeblieben. Zusätzlich beständen Tremor an Händen und Beinen, Reizdarmbeschwerden sowie ausgeprägte Schlafstörungen mit Erschöpfung. Aufgrund der Schmerzen und der eingeschränkten Gehfähigkeit sei eine körperliche Belastung, wie von der Verwaltung mit 80 % Arbeitsfähigkeit eingeschätzt, nicht realistisch. Der Leidensdruck sei erheblich, auch wenn dies äusserlich nicht immer erkennbar sei (S. 2). 3.1.10 Dipl. Arzt L.________ hielt im Bericht vom 31. Oktober 2025 (act. I 4) fest, die Prognose für eine Vollremission der depressiven Symptomatik und der körperlichen Erkrankungen scheine vor dem Hintergrund des reaktiven Charakters der Störungen ungünstig zu sein. Die Schmerzsymptomatik sei als chronifiziert einzustufen. Eine vollständige Schmerzfreiheit erscheine unter den aktuellen Umständen unwahrscheinlich. Eine 80%ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 11 - Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer und psychiatrischer Sicht sehr unrealistisch (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 12 - 3.3 Das polydisziplinäre, auf einer rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchung beruhende MEDAS-Gutachten vom 20. August 2025 (act. II 76.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche weitgehend mit jener der Behandler übereinstimmt (vgl. E. 3.1 vorne), sowie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugend und die psychiatrische Teilexpertise sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung orientieren sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten (psychischen) Beeinträchtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1.2 vorne). Danach liegt nach interdisziplinärer Einschätzung beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden, eine Haltungsinsuffizienz mit Hyperkyphose der BWS sowie eine Meralgia paraesthetica links, und in psychiatrischer Hinsicht eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor, welche das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigen. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beträgt in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter der C.________ in rheumatologischer und gesamtmedizinischer Hinsicht 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %), in einer den Leiden angepassten Tätigkeit besteht in psychiatrischer und gesamtmedizinischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %). 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.4.1 Zunächst trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer "Invalidität im Sinne des Gesetzes" verneint hat (Beschwerde S. 5 Ziff. 4). Vielmehr hat sie in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2025 festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit bei der C.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit dagegen zu 80 % ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar sei. In der Folge hat sie einen Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt (act. II 92 S. 1), womit sie das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 13 dem Grundsatz nach bejahte und einzig die (hier streitgegenständliche) rentenbegründende Invalidität verneinte. 3.4.2 Sodann nehmen die Berichte der Behandler vom 22. September 2025 (act. I 3), 22. Oktober 2025 (act. I 5) und 31. Oktober 2025 (act. I 4), auf welche sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise beruft, zwar Bezug auf das MEDAS-Gutachten vom 20. August 2025, indem sie im Wesentlichen die dort aufgelisteten und als solche unbestrittenen Befunde und Diagnosen wiederholen. Sie enthalten jedoch keine Hinweise, wonach die jeweiligen gutachterlichen Abklärungen und Erhebungen nicht lege artis erfolgt oder dass wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben wären. Vielmehr postulieren die Behandler und in der Folge der Beschwerdeführer im Wesentlichen aufgrund der von ihm angegebenen Beschwerden eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Gutachten bescheinigt. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Vor diesem Hintergrund sind denn auch die Einschätzungen der Gutachter in der MEDAS-Expertise zu beurteilen: 3.4.2.1 So wurden in rheumatologischer Hinsicht eine entzündlichrheumatische Grunderkrankung ausgeschlossen und bloss geringe degenerative Veränderungen an Gelenken und an der Wirbelsäule festgestellt. Es zeigten sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen oder Bewegungsdefizite in den Spontanbewegungen. Namentlich zeigte sich im Bereich der LWS (= Lendenwirbelsäule) – entgegen der nicht weiter begründeten Darlegung im Bericht des Dr. med. N.________ vom 22. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 14 tober 2025 (act. I 5) – kein Nachweis einer erneuten Neurokompression (vgl. auch act. II 76.8 S. 48). Die seitenvergleichende Umfangmessung der Gliedmassen ergab keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (act. II 76.2 S. 10). Der neurologische Sachverständige fand nach umfassender Befunderhebung (act. II 76.5 S. 5 f.) keine Paresen infolge der Polyneuropathie. Die Parästhesien und die anzunehmende Afferenzstörung sowie die intermittierenden neuropathischen Schmerzen im Rahmen der Meralgia paraesthetica führten nach seiner Einschätzung einzig zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die zusätzlich festgestellte funktionelle neurologische Störung qualifizierte er sodann als sehr gering ausgeprägt und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9). Schliesslich beurteilte die begutachtende Internistin den Diabetes mellitus, die arterielle Hypertonie sowie das leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom als gut eingestellt bzw. behandelt (act. II 76.4 S. 9). Wenn in der Folge in den somatischen Fachdisziplinen für eine den Leiden angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (act. II 76.2 S. 13; 76.4 S. 9; 76.5 S. 11), ist dies im Lichte der jeweils bescheidenen Befundlage schlüssig und nachvollziehbar. 3.4.2.2 In psychischer Hinsicht präsentierte sich bei unauffälliger Persönlichkeit (act. II 76.3 S. 8) ebenso eine wenig ausgeprägte Befundlage (S. 5) – insbesondere auch hinsichtlich der als leicht eingestuften depressiven Störung (S. 7) – und das Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen ergab einzig leichtgradige Beeinträchtigungen (S. 9). Bereits vor diesem Hintergrund überzeugt die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 11). 3.4.2.3 Aus polydisziplinärer Sicht kommt schliesslich hinzu, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, zu keinerlei beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage zu sein (act. II 76.2 S. 5; 76.3 S. 1), in Diskrepanz zu den Beobachtungen anlässlich der fachspezifischen Begutachtungen stehen. Insoweit weisen die Gutachter darauf hin, dass im Rahmen der neurologischen Untersuchung die Angaben des Beschwerdeführers, zu Hause beim Anund Entkleiden von der Ehefrau unterstützt werden zu müssen, nicht schlüssig seien, da er dies während der neurologischen Untersuchung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 15 selbstständig habe durchführen können. Das Ausmass des angegebenen Schmerzes sei auch von rheumatologischer Seite her nicht nachvollziehbar und nicht plausibel begründbar. Im Unterschied zur psychiatrischen Untersuchung, während welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen nach seinen Angaben Wechselpositionen habe einnehmen müssen, sei dies im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung nicht notwendig gewesen. Das Geschlossenhalten der Augen während der körperlichen rheumatologischen Untersuchung ohne gleichzeitige psychovegetative oder körperliche Stressreaktion habe demonstrativ gewirkt und der Beschwerdeführer sei trotz der Schmerzangaben entspannt geblieben. Auch relativiere die fehlende Schmerzmedikamenteneinnahme (vgl. act. II 76.2 S. 5) den tatsächlichen Leidensdruck und fehle es an einer gleichmässigen Einschränkung in sämtlichen Aktivitäten, denn das privat gelebte Alltagsniveau korreliere nicht mit dem subjektiv empfundenen Unvermögen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (act. II 76.1 S. 5). 3.4.3 Im Lichte dieser Ausführungen ist das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht erstellt und weder die Darstellung des Beschwerdeführers noch die Berichte der behandelnden Ärzte sind geeignet, Zweifel am Gutachten zu wecken. Vielmehr belegt die Beurteilung der Gutachter, dass die geklagten Beschwerden einerseits nicht im geltend gemachten und das funktionelle Leistungsvermögen aufhebenden Ausmass bestehen und andererseits (mindestens teilweise) überwindbar sind (vgl. E. 2.1.1 vorne). Vor diesem Hintergrund überzeugt die von den Gutachtern unter Berücksichtigung der Vorgaben von BGE 141 V 281 bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. ist eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Denn den vom Beschwerdeführer beschwerdeweise referierten Berichten der Behandler vom 26. Mai 2025 (act. II 76.8 S. 28-31), 11. Juli 2025 (act. I 1), 21. Juli 2025 (act. I 2), 22. September 2025 (act. I 3), 22. Oktober 2025 (act. I 5) und 31. Oktober 2025 (act. I 4) ist – soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äussern – gemein, dass darin ohne Bezugnahme auf die Befundlage und im Wesentlichen einzig aufgrund subjektiv geklagter Beschwerden direkt auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird und eine Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen fehlt (vgl. act. I 3 S. 2; I 5 S. 2; I 4 S. 2). Insbesondere scheinen die Behandler pauschal jedwelche berufliche Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 16 ohne Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits als unzumutbar zu qualifizieren, was nicht genügt (betreffend psychische Beeinträchtigungen vgl. E. 2.1.2 vorne). Entsprechend sind ihre Berichte nicht als konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS- Gutachtens vom 20. August 2025 sprechen (vgl. E. 3.2.2 vorne), zu qualifizieren. Auf die im MEDAS-Gutachten erfolgten Einschätzungen kann somit vorbehaltlos abgestellt werden. 3.5 Demnach beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit für den gesamten potentiell rentenrelevanten Beurteilungszeitraum 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 % [act. II 76.1 S. 8]). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend die Rentenfrage zu prüfen. 4. 4.1 Mit Blick auf die im Juli 2024 erfolgte Anmeldung (act. II 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich auf den 1. Januar 2025 festzulegen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 (act. II 92) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position Total, Kompetenzniveau 1, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 zugrunde (vgl. Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 17 - Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), was beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wird. Immerhin erweist sich dies hinsichtlich des Valideneinkommens mit Blick auf die seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 erzielten, durchwegs sehr tiefen Jahreseinkommen (act. II 15 S. 1) als zu Gunsten des Beschwerdeführers. Ob allenfalls entsprechend der Grundregel an das zuletzt bei der C.________ erzielte Einkommen (act. II 42 S. 7 ff.) anzuknüpfen wäre, kann jedoch mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. Sodann hat die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) zu Recht ebenfalls den Totalwert gemäss derselben Tabellenposition zugrunde gelegt, nachdem kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt und namentlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer das gemäss seinen Angaben in ... absolvierte ...studium (act. II 26 S. 1) in der Schweiz erwerblich verwerten könnte. Sind Validen- und Invalideneinkommen somit ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung), vorliegend mithin 28 % (100 % - [80 % x 0.9]). Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne). 5. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 18 - Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend die Verfahrenskosten) wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2026 abgeschrieben. Demnach hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 751 - 19 - 4. Zu eröffnen (R): - lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 751 — Bern Verwaltungsgericht 09.02.2026 200 2025 751 — Swissrulings