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Bern Verwaltungsgericht 11.11.2025 200 2025 737

11. November 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·806 Wörter·~4 min·10

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025

Volltext

ALV 200 2025 737 MAK/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 737 - 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 3. September 2025 bestätigte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, gegenüber A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die Taggeldabrechnung für den Monat Juli 2025. Da er ab dem 7. Juli 2025 im Zwischenverdienst angestellt sei und sein Einkommen im Juli 2025 die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige, könnten ihm für die Zeit von 1. bis 6. Juli 2025 keine Taggelder ausgerichtet werden (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2).  Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA, Recht und Dienste (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 vollumfänglich gut (act. I 1), worauf dem Versicherten die anbegehrten Taggelder ausgerichtet wurden (siehe die neue Abrechnung für den Monat Juli 2025 vom 22. Oktober 2025; act. I 3).  Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 erhob der Versicherte am 31. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde.  Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 737 - 3 welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die an gefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).  Der Beschwerdegegner hat mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 13. Oktober 2025 (act. I 1) die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich gutgeheissen, worauf ihm die anbegehrten Taggelder ausgerichtet wurden (act. I 3). Der Beschwerdeführer ist damit durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert. Damit fehlt ihm offenkundig ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für die beschwerdeweise beantragten Leistungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden (Verzugszinsen, Genugtuung). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer eine Prüfung des Verhaltens der Mitarbeiter des AVA in seinem Fall beantragt, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Verwaltung ist und somit auf diesen Antrag schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 737 - 4 -  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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