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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2026 200 2025 709

17. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,095 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025

Volltext

ALV 200 2025 709 ACT/BON/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2023 zur Arbeitsvermittlung im Bereich der angestammten akademischen unselbstständigen Tätigkeit an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 143 f.), wobei sie erklärte, dass sie im Umfang von 100 % selbstständigerwerbend sei (act. II 144). Einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte sie nicht (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 4-13). Am 10. August 2025 reichte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den fünftägigen Kurs "…" ein (act. II 46-49). Mit Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 36-37) wies das AVA das Gesuch mangels Leistungsanspruchs ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. September 2025 (act. II 27 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17) ab. B. Mit undatierter Eingabe (persönlich überbracht am 27. Oktober 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2025 und die Übernahme der Kosten für den Kurs "…". Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 18. Dezember 2025) machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Zuständigkeit – sowie zur Weiterleitung an die zuständige Behörde bei fehlender Zuständigkeit – und Klärung der korrekten rechtlichen Anspruchsgrundlage zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und dabei allein, ob die Arbeitslosenversicherung die Kurskosten in der Höhe von EUR 950.-- (act. II 46) des Kurses "…" übernehmen muss. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch gestützt auf eine Grundlage ausserhalb des Arbeitslosenversicherungsrechts geltend machen sollte (undatierte Eingabe; Eingang: 18. Dezember 2025), wäre darauf nicht einzutreten, da kein Anfechtungsobjekt vorliegt. 1.3 Bei den Kurskosten von EUR 950.-- (act. II 46) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 4 - Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 AVIG beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG). Von Arbeitslosigkeit Bedrohte können demnach lediglich an Bildungsmassnahmen, jedoch weder an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen noch Leistungen im Rahmen von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen geltend machen. Als Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 5 terbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grundund allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 6 - Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Kostenübernahme für den Kurs "…" (act. II 46-49). Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihre bereits länger andauernde erfolglose Stellensuche zeige, dass der bisherige Arbeitsmarkt im akademischen Tätigkeitsfeld für sie völlig verschlossen sei, weshalb sie als einzige Alternative eine selbständige Erwerbstätigkeit als … aufgenommen habe, welche aber noch nicht die wirtschaftliche Unabhängigkeit ihrer Familie gewährleiste. Nach Absolvierung des Kurses "…" erhoffe sie sich eine Steigerung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/2). Ebenfalls erhofft sich die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verbesserung ihrer Chancen auf eine Festanstellung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit (act. II 47). 3.2 Die Beschwerdeführerin schloss nach eigenen Angaben in … den Bachelor … (1994) und den Master … (2000) ab. Zwischen 2003 und 2004 bzw. 2005 arbeitete sie als … in … und …. Zeitweise parallel dazu arbeitete sie von 2001 bis 2011 als … in …. Im Jahr 2006 erlangte sie in … den PhD in … und arbeitete danach zwischen 2013 und 2015 an der B.________ und zwischen 2016 und 2018 an der C.________ als …. Ihr letzter Arbeitsvertrag an der C.________ war befristet bis am 31. Juli 2018 (act. II 143, 148-149). Entsprechend ihrer Ausbildung sucht die Beschwerdeführerin ausschliesslich Stellen im Bereich ihres angestammten akademischen Berufsfeldes (act. II 144 und 146) und macht auch nur entsprechende Stellenbewerbungen (act. II 24-25, 38-39, 43-44, 52-53, 60-61, 63- 64, 68-69, 73-74, 76-77, 81-82, 84-85, 89-90, 92-93, 97-98, 100-101, 104- 105, 107-108, 110-111, 113-114, 116-117, 124-125, 129-130, 134-135). Seit 2019 ist sie allerdings nicht mehr im angestammten akademischen Berufsfeld, sondern selbstständigerwerbend tätig und betreibt eine …- und … (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/2). Das aktuelle Pensum beläuft sich – nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 7 - Angaben der Beschwerdeführerin – auf 100 % (act. II 144). Der gewünschte Kurs ist gemäss Ausschreibung für … und …, für Inhaber von …, für …und … sowie für Personen, die selbst von chronischen Leiden betroffen sind oder die selbstständig arbeiten wollen (act. II 48), und betrifft damit offenkundig die selbstständige Erwerbstätigkeit. Damit die Kosten der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden können, muss diese unter anderem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Inwiefern der Kurs die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit verbessern sollte, ist nicht ersichtlich, steht der gewünschte Kurs mit der geltend gemachten Arbeitslosigkeit im angestammten akademischen Bereich damit doch in keinem Zusammenhang. In der Folge verbessert er auch die Vermittlungsfähigkeit nicht, was in der Beschwerde (S. 3 f. Ziff. IV/1.1 f.) verkannt wird. Soweit die Kostenübernahme für den Kurs zur Unterstützung der selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragt wird, hat der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten, dass mit Mitteln der Arbeitslosenversicherung keine Weiterbildungen finanziert werden sollen, welche für den Erfolg einer bereits bestehenden Selbstständigkeit allgemein vorteilhaft wären (Beschwerdeantwort, S. 2 Art. 2), denn selbstständige Erwerbstätigkeiten werden von der Arbeitslosenversicherung nur in sehr engen Rahmen unterstützt. Dies namentlich durch besondere Taggelder während der Planungsphase sowie durch die teilweise Übernahme des Verlustrisikos (Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit; Art. 71a ff. AVIG), nicht aber in Form von Kursen (BGE 128 V 192 E. 5b S. 194 f.). Entsprechende Leistungen stehen vorliegend offensichtlich nicht zur Diskussion. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG überhaupt erfüllt (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 3) und auch die restlichen Voraussetzungen der Art. 59 und 60 AVIG gegeben sind, kann nach dem Gesagten offen bleiben. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unhaltbare Widersprüchlichkeit im Sozialversicherungssystem (Beschwerde, S. 3 Ziff. III/6 und S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 8 - Ziff. IV/2), konkret zwischen dem angefochtenen Entscheid und einer Verfügung über Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5). Im Rahmen der Anspruchsprüfung auf Ergänzungsleistungen des Ehemannes wird diesem in der vorerwähnten Verfügung ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit angerechnet, da es dieser aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (act. I 5). Da der hier streitige Kurs wie vorgehend dargelegt (vgl. E. 3.2) nichts zur Verbesserung der Arbeitssuche als Unselbstständigerwerbende beiträgt, sondern vielmehr die selbstständige Erwerbstätigkeit betrifft, besteht insoweit auch kein widersprüchliches Verhalten. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Der Beschwerdegegner hat zu Recht das Gesuch um Übernahme des Kurses "…" abgelehnt, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17) erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709 - 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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