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Bern Verwaltungsgericht 30.06.2026 200 2025 658

30. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,484 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025

Volltext

ALV 200 2025 658 MAK/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete bis Ende Juni 2024 als ... für die B.________ AG (Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 126 ff., 398). Der Versicherte meldete sich am 25. Juni 2024 (act. II 401) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. IIA] 251 ff.). Die Arbeitslosenversicherung gewährte Arbeitslosenentschädigung (ALE) und andere Leistungen (vgl. act. II 83 ff., 106 ff., 165 ff., 341 ff.) Am 5. Mai 2025 (act. II 78 ff.) beantragte der Versicherte als individuelle Massnahme die Übernahme der Kosten des Kurses "a.________" (nachfolgend a.________-Zertifizierung) vom 22. bis 23. September 2025 bei der C.________ AG für Fr. 2'162.--. Nach Prüfung des Anspruchs (act. II 91 ff.) verfügte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA), Arbeitsvermittlung, am 14. August 2025 (act. II 94 f.) die Ablehnung des Gesuchs. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. September 2025 (act. II 53 f.) Einsprache. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 (act. II 34 ff.) wies das AVA, Recht und Dienste (Beschwerdegegner), die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 5. November 2025 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Übernahme der Kosten, ausmachend von Fr. 2'162.--, für die individuelle Massnahme a.________- Zertifizierung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 3 - Mit Eingabe vom 9. November 2025 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren fest und reichte am 12. November 2025 weitere Belege ein (Beschwerdebeilagen [act. I] 7 ff.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025 (act. II 35 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten, ausmachend von Fr. 2'162.--, für die individuelle arbeitsmarktliche Massnahme a.________-Zertifizierung durch die Arbeitslosenversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 4 - 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 5 - 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) 3. 3.1 Umstritten ist die arbeitsmarktliche Indikation der beantragten individuellen Massnahme der a.________-Zertifizierung. Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäss die Auffassung, die arbeitsmarktliche Indikation sei gegeben; die a.________-Zertifizierung sei entscheidend gewesen für sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 6 ne Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; nachdem er von D.________ zu einem Gespräch geladen worden sei, in welchem er seine b.________und a.________-Kenntnisse präsentiert habe, habe er am 24. September 2025 den Kurs erfolgreich absolviert und gleichentags einen Arbeitsvertrag bei der D.________ (Schweiz) GmbH unterzeichnen können (Beschwerde S. 2). Der Beschwerdegegner beurteilt demgegenüber die arbeitsmarktliche Indikation als nicht erfüllt. Er anerkennt zwar ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer schwer vermittelbar sei, und im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort bereits zahlreiche Bewerbungen getätigt habe (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4), es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die Vermittlungsfähigkeit durch den beantragten Kursbesuch tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert werde. Es gebe hinreichend Stellenangebote, welche die a.________-Zertifizierung nicht voraussetzten. Die vielen Absagen seien denn auch bis zum August 2025 nie mit dem Fehlen der a.________- Zertifizierung begründet worden (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). 3.2 Den Akten ist das Folgende zu entnehmen: Der Beschwerdegegner hielt in der Prüfung des Anspruchs für die a.________ Zertifizierung fest, die formellen Bedingungen seien erfüllt (act. II 91) und der Kurs sei nicht im kollektiven Angebot vorhanden. Weiter sei erfüllt, dass der Beschwerdeführer über praktische/theoretische Erfahrung im Bereich des Kursinhaltes verfüge; er habe nicht das Ziel einer Neuorientierung. Der Kurs sei keine berufliche Grundausbildung, keine berufsbedingte, berufs- und betriebsübliche oder höher qualifizierende Weiterbildung und der Kurs finde in der Schweiz statt. Als nicht erfüllt erachtete der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer fachliche und/oder theoretische Lücken aufweise. Das Kriterium der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit verneinte der Beschwerdegegner ebenfalls (act. II 92) und bejahte, dass der Kurs die Arbeitsmarktattraktivität nicht massgeblich erhöhe (act. II 93). Das Kriterium der erschwerten Vermittlung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters und der Dauer der Arbeitslosigkeit erachtete der Beschwerdegegner für erfüllt (act. II 93). In der Begründung zur Ablehnung der Kostenübernahme legte der Beschwerdegegner dar, der Beschwerdeführer sei ... in ... und habe ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 7 - Nachdiplomstudium (NDS) als ... sowie ein NDS in ... und ... absolviert. Er habe zahlreiche Weiterbildungen absolviert, darunter auch bereits drei c.________-Weiterbildungen (in den Jahren 2008/2009; vgl. act. II 136, 138 f.). Er sei sehr gut ausgebildet und könne eine sehr umfangreiche Berufserfahrung vorweisen, aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit und seines Alters gelte er jedoch als erschwert vermittelbar. Es sei ihm bereits eine c.________-Zertifizierung (vgl. act. II 83) durch die Arbeitslosenversicherung finanziert worden. Gemäss Internet-Recherche sei c.________ weit verbreiteter als die a.________-Zertifizierung. Letztere werde die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich erhöhen, ausserdem habe er mit dem anderen Kurs (c.________-Zertifizierung) bereits Kosten generiert (act. II 93). In der Verfügung vom 14. August 2025 (act. II 94 f.) begründete der Beschwerdegegner die Ablehnung der Übernahme der Kurskosten für die a.________-Zertifizierung mit der genannten Beurteilung. In der Stellungnahme vom 17. September 2025 (act. II 52) führte der Beschwerdegegner zur Einsprache aus, die Recherche habe ergeben, der beantragte Kurs sei ein "nice to have" aber scheine kein "Muss" zu sein. Ferner zitierte der Beschwerdegegner aus der Antwort der Applikation "ChatGPT" auf die Frage "c.________ vs. a.________", wonach als Ergebnis u.a. "Gebräuchlicher insgesamt in der Schweiz: c.________", "a.________ ist präsent, aber nischenhaft" genannt wurde (II 52). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025 hielt der Beschwerdegegner in der Folge fest, beim beantragten Kurs gehe es nicht um die Behebung eines fachlichen Defizits und ergänzte, es sei unbestritten, dass bei einigen Unternehmen eine a.________-Zertifizierung verlangt werde, jedoch nicht flächendeckend. Weiter könne nicht gesagt werden, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers gerade mit der a.________- Zertifizierung derart erhöht worden sei, dass er damit seine Arbeitslosigkeit beenden könne (act. II 35/3). 3.3 Zu prüfen ist konkret, ob die fehlende a.________-Zertifizierung des Beschwerdeführers ein fachliches Defizit darstellt, welches aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung entstanden ist, und ob die inzwischen erlangte a.________-Zertifizierung eine Verbesserung seiner Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirkt. Entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 8 der Auffassung des Beschwerdegegners ist hierfür nicht entscheidend, dass dem Beschwerdeführer bereits die c.________-Zertifizierung zugesprochen wurde. Ebenso wenig ist der Umstand massgeblich, dass nicht alle Stellenangebote eine a.________-Zertifizierung verlangen. Entscheidend sind der Stellenwert einer solchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung Anfang Mai 2025 (act. II 78 ff.) sowie deren Auswirkungen auf die Vermittelbarkeit im vorliegenden Einzelfall. Der Beschwerdegegner hat diesen Punkt abgeklärt, indem er für die Stellungnahme zur Einsprache lediglich in der Applikation "ChatGPT" eine Frage eingegeben hat (act. II 52); weitere Abklärungen wurden offenbar nicht vorgenommen. Grundsätzlich dürfen bei der Sachverhaltsabklärung auch Instrumente der sogenannten Künstlichen Intelligenz (KI) als Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Anders zu entscheiden hiesse, eine förmliche Beweisregel aufzustellen. Dies widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Wendet der Rechtsanwender ein Kl-Modell an, darf er sich aber nicht direkt auf die Kl-generierte Antwort stützen. Vielmehr hat er – ausgehend vom Ergebnis seiner Frage – die Quellen zu konsultieren, auf die das Kl-Modell sich gestützt hat. Nur diese können die Basis bilden für ein belastbares und schlüssiges Beweisergebnis. Dies, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die Kl Fehler machen ("halluzinieren") kann. Hinzu kommt, dass die jeweils gelieferte Antwort stark davon abhängt, wie "gepromptet" wurde, d.h. wie die Frage gelautet hat. So hat denn auch der "Prompt" im vorliegenden Fall ("c.________ vs. a.________") die im Streit liegende Frage nicht präzise erfasst. Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache, es werde auf dem Arbeitsmarkt die Kombination aus c.________-Zertifizierung und a.______-Zertifikat gefordert bzw. a.________ sei ergänzend und nicht gleichwertig zur c.________- Zertifizierung (act. II 53), wäre dies nicht einzig und allein mit einer "versus" Frage zu beantworten gewesen (act. II 53). Bereits eine andere Fragestellung ergibt ein differenzierendes Ergebnis: Lautet der "Prompt" in der KI- Applikation von Google "a.________-Zertifizierung Stellenwert auf Arbeitsmarkt Schweiz", resultiert eine Antwort, wonach diese auf dem Arbeitsmarkt einen sehr hohen Stellenwert geniesst. Insbesondere in ..., z.B. dem E.________, sei a.________ der De-facto-Standard, um agile Arbeitswei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 9 sen über viele Teams hinweg zu skalieren. Da der Beschwerdegegner vom Ergebnis eines einzigen "Prompts" direkt auf einen bestimmten Sachverhalt schloss, hat er mit diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Anhand der übrigen Akten ist die Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ebenfalls nicht schlüssig zu beantworten. Die Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers vom 12. November 2025 (act. I 7) liefert zwar einen Hinweis, taugt aber für sich allein nicht als Beweis, zumal die Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation prospektiv, d.h. aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesucheinreichung (act. II 78 ff.), zu beantworten ist (BGE 128 V 198 E. 7b/bb). 3.5 Nach dem Dargelegten wird der Beschwerdegegner in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. 2.3 hiervor) den Sachverhalt zur konkreten Frage, ob die fehlende a.________-Zertifizierung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung Anfang Mai 2025 für den Beschwerdeführer ein fachliches Defizit darstellte und die inzwischen erlangte a.________-Zertifizierung eine Verbesserung seiner Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirkte, erneut abzuklären haben. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2025 (act. II 35 ff.) aufzuheben und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zur Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, ALV 200 2025 658 - 10 zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung, Recht und Dienste, vom 1. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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