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Bern Verwaltungsgericht 16.06.2026 200 2025 650

16. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,396 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 1. Oktober 2025

Volltext

BV 200 2025 650 MAK/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 1. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 2 - Sachverhalt: Am 3. Oktober 2025 kam dem Verwaltungsgericht eine Klage des ... 1959 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) gegen die Pensionskasse C.________ (nachfolgend C.________ bzw. Beklagte) zu. Der Kläger befindet sich seit dem 3. März 2019 bis am 13. März 2031 im Strafvollzug (frühestmögliche Entlassung per 9. März 2027) in der Justizvollzugsanstalt E.________ (...; Haftbestätigung der Justizvollzugsanstalt E.________ in den Gerichtsakten, pag. 4). In seiner Eingabe stellte der Kläger keinen Antrag, verwies jedoch auf eine gegen die C.________ bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte Strafanzeige (Beilagen des Klägers [act. I] 24), betreffend welche die Staatsanwaltschaft Region Bern- Mittelland am 9. Juli 2025 die Nichtanhandnahme verfügte (act. I 27), was das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. August 2025 bestätigte (act. I 29). Sinngemäss verlangte der Kläger zu jenem Zeitpunkt, die C.________ sei zu verpflichten, seine Altersrente aus beruflicher Vorsorge auf ein auf ihn und seinen Anwalt gemeinsam lautendes Bankkonto, oder auf das Bankkonto einer Drittperson auszuzahlen. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 und Klageantwort vom 25. November 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Abweisung der Klage. Am 1. Dezember 2025 reichte der Kläger nach Aufforderung durch das Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 teilte Rechtsanwalt F.________ seine Mandatierung mit und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Anwalt (pag. 37). Am 29. Januar 2026 reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Replik ein, wobei er ausdrücklich das Rechtsbegehren des Klägers dahingehend änderte, die Rente sei nicht auf sein Kanzleikonto (vgl. act. I 20, 22), sondern auf ein Bankkonto einer vom Kläger bezeichneten Drittperson auszuzahlen (Replik S. 5 f. Ziff. 27). Mit Duplik vom 25. Februar 2026 hielt die Beklagte in Bestätigung ihrer Klageantwort fest, es sei nach wie vor ungeklärt, welche konkrete Zah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 3 lungsverbindung als rechtlich zulässig zu qualifizieren sei und auf welche Zahlungsverbindung Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden könnten. Diese Frage sei zu klären. Am 11. März 2026 reichte der Rechtsvertreter des Klägers aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Mit weiterer Eingabe vom 26. März 2026 teilte er dem Gericht mit, er werde seine Tätigkeit als Rechtsanwalt beenden und daher sein Mandat niederlegen. In jedem Fall blieben seine Postadresse sowie die Bankverbindung für die Überweisung einer Entschädigung massgeblich. Sein Mandant habe Rechtsanwalt B.________ getroffen, dem das Mandat übertragen werde. Mit Eingabe vom gleichen Tag zeigte zudem Rechtsanwalt B.________ unter der gleichen Adresse wie der Voranwalt dem Gericht seine Mandatierung an. Am 16. Juni 2026 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit, die den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand hat und das Vorsorgeverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung betrifft. Da die Beklage Sitz im Kanton Bern hat (<www.zefix.ch>,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 4 - ...), ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Legitimation der Parteien; formgerechte Klage [Art. 32 VRPG]), ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Der Rentenanspruch als solcher ist unbestritten. Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf Verlangen des Klägers die einzelnen Rentenbetreffnisse an eine von diesem bezeichnete Drittperson zu leisten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausbezahlt (Art. 38 erster Satz BVG). 2.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge besteht das allgemeine Prinzip darin, die Vorsorge bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses aufrecht zu erhalten. In Anbetracht dieses Grundsatzes schloss der Gesetzgeber jede freiwillige Verfügung über den Leistungsanspruch aus. Die Vorschrift von Art. 39 BVG unter dem Marginale Abtretung, Verpfändung und Verrechnung lautet wie folgt: 1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b. 2 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. 3 Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig. Für die unter den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fallenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen schuf der Gesetzgeber mit Art. 22 ATSG eine analoge Regelung. Die Vorschrift von Art. 22 ATSG unter dem Marginale Sicherung der Leistung lautet wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 5 - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. 2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt. Zu Art. 22 Abs. 1 ATSG hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2024 festgehalten, dass die Renten und Hilflosenentschädigungen grundsätzlich an die rentenberechtigten Personen ausbezahlt werden und zwar auf deren Postoder Bankkonto (Rz. 10002 RWL). Weiter wurde hinsichtlich der Auszahlung der Leistungen an Dritte auf Antrag der leistungsberechtigten Person festgehalten, bei Vorliegen besonderer Umstände könnten die Renten und Hilflosenentschädigungen an einen von der leistungsberechtigten Person bezeichneten Dritten ausbezahlt werden, sofern die Überweisung auf ein persönliches Post- oder Bankkonto nicht angezeigt ist, nicht bereits die Voraussetzungen für die Auszahlung an einen Dritten erfüllt sind, weil die leistungsberechtigte Person entweder verbeiständet ist oder die Renten nicht zweckmässig verwendet werden, und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbots besteht. Kein ausreichender Grund für eine Drittauszahlung liegt vor, wenn die leistungsberechtige Person vorübergehend oder über längere Zeit nicht in der Lage ist, ihre Leistung persönlich in Empfang zu nehmen (z.B. Spital- oder Auslandaufenthalt [Rz. 10021 ff. RWL]). 2.2.1 Die Bestimmungen von Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BVG und Art. 22 Abs. 1 ATSG unterscheiden sich insoweit, als Art. 39 BVG eine Abtretung oder Verpfändung nur so lange ausschliesst, als die Fälligkeit nicht eingetreten ist, wohingegen Art. 22 Abs. 1 ATSG sich auch auf fällige Leistungen bezieht (vgl. hierzu MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 22 N. 5). Hinsichtlich der Fälligkeit der Leistungen der beruflichen Vorsorge hat das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_321/2007 E. 3.1 und 3.2 vom 28. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 6 tember 2007 festgehalten, dass eine Forderung fällig ist, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann. Eine Rentenleistung aus der beruflichen Vorsorge sei deshalb dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entstehe. Dies richte sich in erster Linie nach dem Reglement (monatliche, vierteljährliche Auszahlung etc.). Bei fehlender reglementarischer Grundlage komme Art. 38 BVG zum Zug. 2.2.2 Vor der Fälligkeit der einzelnen Rentenleistung gilt sowohl nach Art. 39 Abs. 1 BVG wie auch nach Art. 22 Abs. 1 ATSG das Verbot der Abtretung. Bis zur Fälligkeit der Leistung unterscheidet sich der Regelungsgehalt der Bestimmungen von BVG und ATSG nicht. Die Missachtung des Abtretungsverbots hat nach beiden Bestimmungen die gleichen Folgen: Die zwischen Versichertem und Drittem vereinbarte Abtretung ist nichtig. Eine vor Fälligkeit erfolgte Zahlung an einen Dritten birgt deshalb für den Sozialversicherungsträger die Gefahr, zur Doppelzahlung verhalten zu werden. 2.2.3 Nach Art. 165 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR; SR 220) bedarf die Abtretungen zur Gültigkeit der schriftlichen Form. Die blosse Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrags ist formlos möglich (Art. 165 Abs. 2 OR). Bereits die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrags nach Art. 165 Abs. 2 OR fällt unter das Abtretungsverbot nach Art. 39 Abs. 1 BVG, wenn sie vor Fälligkeit der einzelnen Rentenleistung erfolgt. Dies weil sie den Zedenten, d.h. in der vorliegenden Konstellation den Versicherten, verbindlich zur Ausstellung der Zessionsurkunde verpflichtet (vgl. Urteile des BGer 4A_686/2012 E. 4.2 vom 21. Oktober 2013, 5A_568/2010 E. 2.1 vom 4. November 2010). 2.2.4 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a des Reglements der Beklagten in der im gesamten hier massgeblichen Zeitraum unverändert gültigen Fassung sind Renten monatlich vorschüssig innerhalb der ersten 15 Tage des Monats, frühestens nach Erhalt aller Angaben zahlbar. Die Versicherten können damit eine Auszahlung vor dem 15. eines jeden Monats nicht verlangen, weshalb die Renten der Beklagten per 15. jeden Monats fällig werden. Eine Abtretung des Rentenbetreffnisses vor dem 15. des jeweiligen Monats ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 7 zufolge von Art. 39 Abs. 1 BVG ausgeschlossen und ein entsprechendes Rechtsgeschäft des Versicherten wäre zufolge Art. 39 Abs. 3 BVG nichtig. Die Auszahlung der Renten erfolgt gemäss der Zusammenstellung der Zahlungstermine der Beklagten (vgl. www.....ch) stets vor der Fälligkeit in den ersten Tagen des Monats, was in der Dispositionsfreiheit der Verwaltung der Beklagten liegt. Wird eine Auszahlung auf das Konto eines Dritten verlangt, so muss dies nicht zwingend mit einer Abtretung bzw. der Verpflichtung, später eine entsprechende Urkunde auszustellen, verknüpft sein; denkbar ist auch, dass eine Zahlstelle vorgesehen und eine blosse Inkassovollmacht ausgestellt werden soll. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Dritten, auf dessen Bankkonto die Zahlung erfolgen soll, ist in Fällen wie dem vorliegenden rein privatrechtlicher Natur. Dem Sozialversicherungsträger stehen bei einem Antrag zur Auszahlung der Rentenleistungen auf ein fremdes Bankkonto allein die Angaben des Versicherten zur Verfügung. Diese Angaben kann der Sozialversicherungsträger zur Gewährleistung des Schutzgedankens von Art. 39 Abs. 1 BVG, wozu er verpflichtet ist, mit zumutbarem Aufwand nicht bzw. kaum auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn ein Sozialversicherungsträger, wie hier die Beklagte, zur Vermeidung einer sich zu ihrem Nachteil auswirkenden Beweislosigkeit mit nachteiligen Folgen für alle Versicherten im Falle einer späteren Verpflichtung zur Doppelzahlung verlangt, dass die Versicherten für die Auszahlung ein eigenes Konto benennen. Wie im Bereich des ATSG kann es auch im Geltungsbereich des BVG jedoch Fälle geben, in denen vom Grundsatz der Auszahlung auf ein Konto der versicherten Person (auch vor Fälligkeit der Leistung) abgewichen werden muss. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese Fälle für den Geltungsbereich von Art. 22 Abs. 1 ATSG in seiner Weisung (vgl. E. 2.2 in fine) näher umschrieben. Auf diese Ausführungen zu den besonderen Umständen kann sinngemäss auch im Bereich der beruflichen Vorsorge zurückgegriffen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 8 - 3. 3.1 Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, seine Altersrentenleistungen auf das Konto einer von ihm bezeichneten Drittperson auszubezahlen. Die Beklagte ist nur zu Zahlungen verpflichtet, die sie mit befreiender Wirkung leisten kann. Dem Kläger obliegt es als Gläubiger, die erforderlichen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist (vgl. Art. 91 OR). Im vorliegenden Fall besteht die Vorbereitungshandlung in der Bezeichnung eines Kontos, auf das die Beklagte mit befreiender Wirkung zahlen kann. Weil die bisher verwendete Bankverbindung bei der G.________ AG seitens des Finanzinstituts gekündigt wurde, hat der Kläger ein anderes Bank- oder Postkonto zu bezeichnen, das auf seinen Namen lautet. Seit der Schliessung seines Kontos bei der G.________ per Ende Mai 2023 (Replik S. 2 Ziff. 4; vgl. act. I 1) ist der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Der Kläger macht geltend, auch eine Leistung auf das Konto einer von ihm bezeichneten Drittperson habe befreiende Wirkung, zumal kein reglementarisches Abtretungsverbot bestehe. Die Beklagte erbringe die Leistungen nicht und befinde sich daher im Verzug. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist eine Abtretung der Rentenleistungen wie dargelegt vor Fälligkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. E. 2.2 hiervor). Entgegen der Behauptung des Klägers findet sich in der für die ganze hier zur Diskussion stehende Zeit gleichlautenden Bestimmung des Reglements der Beklagten ausdrücklich ein Abtretungsverbot gleich der gesetzlichen Regelung (Art. 19 Abs. 5 Reglement). In Art. 19 Abs. 3 des Reglements wird zudem ausgeführt, die Leistungen würden in der Schweiz an die von der anspruchsberechtigten Person genannte Adresse, an eine Bank oder auf ein Postkonto ausbezahlt. Auch wenn in dieser Bestimmung vom Wortlaut her nicht ausdrücklich ausgeführt wird, dass es sich um ein Bank- oder Postkonto des Berechtigten selbst handeln muss, ändert dies nichts daran, dass zufolge des Abtretungsverbots vor Fälligkeit grundsätzlich allein ein Konto des Klägers selbst genügt und ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 9 keine Wahlfreiheit zukommt, gegenüber der Beklagten das Bankkonto einer Drittperson als Zahlungsverbindung zu bestimmen. 3.2.1 Die Beklagte richtet gemäss ihrem Reglement die Rentenleistungen jeweils monatlich vorschüssig vor Eintritt der Fälligkeit am 15. jeden Monats aus (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Die Versicherten und damit auch der Kläger haben vor diesem Termin das Konto zu bezeichnen, auf welches die Auszahlung erfolgen soll. Der Kläger weigert sich bis heute, ein auf ihn lautendes Konto zu benennen. Damit kommt er seinen Obliegenheiten nicht nach und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Auszahlung (auf ein Drittkonto) verweigert. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn der Kläger jeweils erst in der zweiten Monatshälfte und damit nach Eintritt der Fälligkeit eine solche Bezeichnung vornehmen wollte. Abgesehen vom für die Beklagte entstehenden unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Erfüllung solcher Sonderwünsche ist sie reglementarisch zur Auszahlung der Rentenleistungen bis zum 15. des Monats verpflichtet und es steht nicht im Belieben des Versicherten, die Auszahlungstermine individuell zu verschieben. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn (wie hier) ein Versicherter bewusst seiner Obliegenheit zur Nennung eines den Anforderungen für die Auszahlung genügenden Kontos nicht nachkommt, um erst nach dem Auszahlungstermin und dem Eintritt der Fälligkeit (allenfalls auch jeden Monat) das Konto einer Drittperson zu nennen, auf welches die Rente nun nachzuzahlen sei. Ein solches Verhalten wäre deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es einzig dazu diente, das gesetzliche Abtretungsverbot schützende reglementarische Bestimmungen zu umgehen. Es sind vom Kläger bis heute auch nicht ansatzweise rechtlich zulässige Gründe dargelegt worden, weshalb er sich die Rente nicht den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen folgend auf ein auf ihn lautendes Konto auszahlen lassen und anschliessend mittels eigenen Anweisungen seinen finanziellen Verpflichtung nachkommen will. Sind legitime Gründe für die ausnahmsweise Auszahlung an eine Zahlstelle mit Inkassovollmacht (vgl. E. 2.2 und 2.2.4 in fine hiervor) zu verneinen (vgl. E. 3.2.2 ff. hiernach), so lässt sich eine vor Fälligkeit erfolgte Abtretung und ein zivilrechtliches Umgehungsgeschäfts nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verdient gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 10 ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Rechtsschutz (BGE 138 III 401 E. 2.4.1 m.w.H.). Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände vorliegen, die ähnlich dem in Rz. 10021 ff. RWL Festgelegten, es dem Kläger ausnahmsweise erlauben, mittels einer Inkassovollmacht die Auszahlung an eine Drittperson als reine Zahlstelle zu verlangen. Dies ist nicht der Fall. 3.2.2 Offensichtlich unbehelflich ist, wenn der Kläger geltend macht, er sei nicht in der Lage, bei einer Bank vor Ort ein Konto zu eröffnen, da er sich aufgrund des Strafvollzugs nicht dorthin begeben könne (siehe Replik S. 5 Ziff. 23). Wie es sich mit der Möglichkeit zur Eröffnung eines Kontos bei einer Bank oder der Post verhält, braucht hier nicht näher geklärt zu werden, weil die Vollzugseinrichtung für jede eingewiesene Person verschiedene Konten führt (Art. 44 ff. der kantonalen Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]), nämlich ein Freikonto, ein Zweckkonto (Sperrkonto 1), ein Sperrkonto (Sperrkonto 2) und bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3 [Art. 44 Abs. 1 JVV]). Die Vollzugseinrichtung erstellt in der Regel zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget, wobei sie sich an den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung zu orientieren hat (Art. 44 Abs. 2 JVV). Dem Zweckkonto (Sperrkonto 1) der eingewiesenen Person, das der Deckung der persönlichen Auslagen dient (Art. 46 Abs. 1 JVV), werden insbesondere Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse gutgeschrieben, wenn diese ausnahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwiesen werden können (Art. 46 Abs. 2 lit. b JVV). Selbst wenn es dem Kläger also unmöglich sein sollte, ein Bankoder Postkonto zu eröffnen, ist die Auszahlung auf ein eindeutig ihm als wirtschaftlich Berechtigtem zustehendes Konto sichergestellt. Indem der Kläger der Beklagten untersagt, seine Rentenleistungen auf sein von der Vollzugseinrichtung für ihn geführtes Konto auszuzahlen, verunmöglicht er der Beklagten, befreiend leisten zu können und er befindet sich im Annahmeverzug. 3.2.3 Dem Kläger stehen hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, Rentenzahlungen transparent entgegenzunehmen. Er will diese Möglichkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 11 bewusst nicht nutzen, worin ihm nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Abtretungsverbot schützt die Versicherten vor einer willentlichen oder der Not gehorchenden unfreiwilligen vorzeitigen Aufgabe sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Gestützt auf die Angaben des Klägers und die vorliegenden Akten kann denn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mit der verlangten Drittauszahlung der Altersrenten der 1. und 2. Säule an eine private Person in rechtsmissbräuchlicher Absicht das gesetzliche Abtretungsverbot umgangen und die Rentenleistungen vorzeitig dem Vorsorgezweck entzogen wurden bzw. werden sollen. So bestehen insbesondere erhebliche Anzeichen dafür, dass der Kläger mit dem verlangten Vorgehen versucht, seine Finanzsituation insbesondere vor den mit seiner Betreuung und Vollzugsplanung (vgl. Art. 35 JVV) betrauten Personen und den parallel sowie allenfalls auch noch im Nachgang zum Strafvollzug leistungspflichtigen Sozialhilfebehörden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 309 vom 28. Mai 2024 und SH 200 2017 367 vom 15. August 2017) zu verbergen bzw. verschleiern. Insoweit nichts Gegenteiliges ableiten kann der Kläger aus dem von ihm eingereichten, ihn betreffenden Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Chambre des poursuites et faillites, vom 26. Juli 2023, mit welchem das dortige Gericht durch die damals angeordnete Pfändung der Rentenzahlung der Beklagten einen unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum des Klägers festgestellt hat (act. I 3). Denn seit dem 1. Februar 2024 bezieht der Kläger auch Rentenleistungen der AHV im Umfang von monatlich Fr. 1’826.00 (act. I 4) bzw. seit dem 1. Januar 2025 von Fr. 1’879.00 (act. I 5), was ohne weiteres für ab diesem Zeitpunkt zu beurteilende Betreibungen bzw. Pfändungen auf den Rentenzahlungen zu einer neuen Ausgangslage auch betreffend seines Existenzminimums führt. Nicht weiter geklärt zu werden braucht damit, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass im monatlichen Rentenanspruch des Klägers von Fr. 867.95 (zumindest im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns bzw. im Oktober 2020 [vgl. act. IIA 30]) neben der eigenen Altersrente von Fr. 619.95 zusätzlich zwei Alterskinderrenten von je Fr. 124.00 eingeschlossen waren. Insoweit braucht auch nicht geklärt zu werden, ob im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab Juni 2023 noch Anspruch auf solche Leistungen bestanden hat und welche sichernden Massnahmen die Beklagte diesbezüglich allenfalls zusätzlich zu ergreifen verpflichtet ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 12 - 3.2.4 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger weiter, wenn er geltend macht, die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg richte die AHV-Altersrente auf das Konto einer Drittperson aus, womit gleichermassen auch die Beklagte gehalten sei, entsprechend vorzugehen. Abgesehen davon, dass der Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg hinsichtlich des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von Rz. 10021 ff. RWL für die Beklagte nicht verbindlich sein kann, sind wie vorstehend dargelegt im Bereich der AHV sogar fällige Rentenleistungen vom Abtretungsverbot erfasst und besondere Umstände im vorliegenden Fall ganz allgemein zu verneinen. Insoweit widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Entscheid der Beklagten der RWL, sondern jener der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, mit welcher sie auf Antrag des Klägers besondere Umstände angenommen und damit befreiend die Auszahlung auf das Konto einer privaten Drittperson erlaubt hat. Das vorliegende Urteil ist deshalb der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mitzuteilen, damit sie in nun vollständiger Kenntnis der Sachlage die Frage der Weiterführung der Drittauszahlung der Altersrente für die Zukunft neu beurteilen kann. 3.2.5 Was den Einwand des Klägers angeht, durch die derzeitige Nichtauszahlung der Rente sei sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Existenzsicherung verletzt (Replik S. 5 Ziff. 24), ist dieser offensichtlich unzutreffend. Der Anspruch auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6). Dass diese Mittel im Rahmen des Strafvollzugs gesichert sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Hinzu kommt, dass es dem Kläger unbenommen ist, seine für den ihm zuzurechnenden Annahmeverzug verantwortliche Verweigerungshaltung jederzeit aufzugeben und die Überweisung auf das Zweckkonto (Sperrkonto 1) gemäss Art. 46 Abs. 1 JVV als Zahlstelle zu verlangen bzw. zu erlauben. Von diesem Konto kann (und muss) er unter Berücksichtigung der dem Strafvollzug inhärenten Einschränkungen bestimmungsgemäss seine persönlichen Auslagen decken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 13 - 3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht die Auszahlung der Leistungen auf das Bankkonto einer Drittperson verweigert. Dass sie daran auch bei fortgesetzter Weigerung des Beklagten, ein eigenes Bankkonto bekannt zu geben bzw. der Beklagten eine Auszahlung seiner Leistungen auf ein bei der Strafanstalt für ihn geführtes Konto zu erlauben, konsequent festgehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist aufgrund des Dargelegten unbegründet und somit abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Beklagte – trotz Obsiegens – keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichen Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). 4.3.2 Der Kläger macht geltend, nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen, um (bei kostenlosem Verfahren einzig) die vorliegend anfallenden Kosten seines Rechtsvertreters zu decken. Der Kläger hat in seinen persönlichen Eingaben unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 14 - Freiburg, Chambre des poursuites et faillites, vom 26. Juli 2023, und ein Schreiben des Bundesgerichts vom 18. Februar 2025 (vgl. insbesondere pag. 25; act. IIA 5, 23) ausgeführt, die beiden Gerichte hätten seine Prozessbedürftigkeit bestätigt. Unter Berücksichtigung des inzwischen vollständig durchgeführten Schriftenwechsels, aller Akten wie auch der vom Gericht mit diesem Urteil abschliessend vorzunehmenden materiellen Würdigung der Sach- und Rechtslage kann dem jedoch nicht gefolgt werden: Wie vorstehend dargelegt (vgl. insbesondere E. 3.2.2 hiervor) bezieht der Kläger seit Februar 2024 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'826.00 (act. I 4) bzw. seit dem 1. Januar 2025 von Fr. 1'879.00 (act. I 5), womit ihm unter Berücksichtigung der Rente der beruflichen Vorsorge jeden Monat Rentenleistungen von mehr als Fr. 2'400.00 zufliessen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen des langjährigen Strafvollzugs insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gedeckt sind, ist offensichtlich, dass zufolge der Einnahmen von monatlich mehr als Fr. 2'400.00 spätestens seit Februar 2024 keine Unterschreitung des Existenzminimums mehr vorliegt und der Kläger die anfallenden Anwaltskosten mit diesen Einnahmen, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenverbrauchs für persönliche Bedürfnisse, wie ihn das Kantonsgerichts Freiburg, Chambre des poursuites et faillites, in seinem Urteil vom 26. Juli 2023 berücksichtigt hat, ohne weiteres begleichen kann. Dass der Kläger zum einen die AHV-Rente an einen Dritten auszahlen lässt und die Rente der beruflichen Vorsorge aufgrund ihm zuzuschreibender Umstände seit nun rund drei Jahren nicht mehr ausbezahlt werden konnte, ändert daran nichts. Vielmehr wird der Kläger, sobald er seine Verweigerungshaltung aufgibt und der Beklagten die Auszahlung der Rente ermöglicht, zufolge der einmaligen Nachzahlung von deutlich mehr als Fr. 20'000.00 auch über ein Vermögen verfügen, das über dem sogenannten Notgroschen liegt und entsprechend für die Bezahlung seines Rechtsvertreters ebenfalls zugezogen werden kann und muss (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011, lit. F). Zumal der Kläger in Abrede stellt, diesen Betrag abgetreten zu haben. Damit ist der Kläger nicht prozessarm und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 15 - Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesgerichts vom 18. Februar 2025, worin der ... ausführt, die Forderung betreffend Gerichtsgebühren aus den Verfahren 4D_117/2024 und 4D_181/2025 würden zur Zeit nicht eingetrieben, sie seien jedoch nicht erlassen und müssten zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden. In den erwähnten Verfahren hatte das Bundesgericht dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Verfahren verweigert und sich nicht zur Frage der prozessualen Bedürftigkeit geäussert. Aus dem nun eingereichten Schreiben geht im Übrigen nicht hervor, über welche Informationen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse das Bundesgericht verfügt hat, insbesondere ob es in Kenntnis der inzwischen erfolgenden Rentenzahlungen auch der AHV, ausbezahlt auf das Konto eines Dritten, war. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, BV 200 2025 650 - 16 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt F.________ - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Mitzuteilen an (R): - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, Postfach, 1762 Givisiez Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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