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Bern Verwaltungsgericht 02.10.2025 200 2025 642

2. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·720 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. September 205

Volltext

ALV 200 2025 642 FUE/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2025 642 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) fest, dass A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab dem 7. April 2025 keinen Anspruch mehr auf Ersatz des Verdienstausfalls habe. Die Verfügung war am 12. Juni 2025 der Post übergeben und dem Versicherten per A-Post Plus geschickt worden; am Folgetag (13. Juni 2025) wurde die Verfügung vom 12. Juni 2025 dem Versicherten an seiner Wohnadresse in ... zugestellt.  Mit Entscheid vom 3. September 2025 trat das AVA, Recht und Dienste (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner), auf die Einsprache des Versicherten vom 12. August 2025 (Postaufgabe) nicht ein.  Mit auf 16. September 2025 datierter Eingabe an das AVA (dortiger Eingangsstempel am 26. September 2025) erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2025. Betreffend das Nichteintreten – das vorliegend einziges Verfahrensthema bilden kann (vgl. nachfolgend) – berief er sich auf den Fristenstillstand ab dem 15. Juli 2025. Das AVA leitete die Beschwerde am 29. September 2025 an das Verwaltungsgericht weiter.  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).  Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 3. September 2025 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und diese verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2025 642 - 3 -  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Vorliegend ist die Verfügung vom 12. Juni 2025 dem Versicherten am Tag danach an seiner Wohnadresse zugestellt worden. Die 30-tätige Einsprachefrist begann damit am 14. Juni 2025 zu laufen und endete am Montag, 14. Juli 2025, also vor Beginn des Fristenstillstands. Die Einspracheerhebung vom 12. August 2025 erfolgte somit klar verspätet. Ob im August 2025, also nach Ablauf der Einsprachefrist, eine (unbelegte) allfällige Auskunft erfolgte, ist unter diesen Umständen ohne Belang. Der Beschwerdegegner ist damit zu Recht auf die klar verspätete Einsprache nicht eingetreten.  Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 3. September 2025 lässt sich nach dem Dargelegten nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2025 642 - 4 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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