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Bern Verwaltungsgericht 09.02.2026 200 2025 623

9. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·677 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 21. August 2025

Volltext

IV 200 2025 623 A.________ MAK/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 623 - 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 21. August 2025 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 2016 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf Hilfsmittel in Form von Orthesen resp. Spezialschuhen, da dieser bereits bei der Einreise in die Schweiz auf Hilfsmittel betreffend die Füsse angewiesen gewesen sei und deshalb die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.  Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________, am 17. September 2025 Beschwerde und beantragte die Zusprache von Hilfsmitteln in Form von orthopädischen Schuhen/Orthesen. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.  Am 14. Oktober 2025 gingen weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein.  Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.  Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2025 wurden bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, sämtliche Unterlagen ediert, die über die Beinlängendifferenz und den diesbezüglichen Hilfsmittelbedarf Aufschlussgeben können. Am 21. November 2025 gingen die entsprechenden Unterlagen beim Gericht ein.  Nach formell gewährter Gelegenheit zu Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 am bisherigen Antrag fest. Dagegen hielt die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 an ihrem bisherigen Rechtsbegehren nicht fest, sondern beantragte nunmehr die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung der Kostengutsprache.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 623 - 3 -  Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis am 28. Januar 2026 zum Antrag der Beschwerdegegnerin zu äussern. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte.  Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.  Bei dieser Ausgangslage besteht ein gemeinsamer Antrag der Parteien. Dieser entspricht der Sach- und Rechtslage, womit er zum Urteil erhoben werden kann und gutzuheissen ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 21. August 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.  Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]).  Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen, da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abzuschreiben.  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, IV 200 2025 623 - 4 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. August 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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