IV 200 2025 563 ACT/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2024 unter Hinweis auf seit ungefähr 2015 bestehende grössere Rückenprobleme und psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 3.1). Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren beschied die IVB das Gesuch um Hilflosenentschädigung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Dezember 2024 abschlägig (act. II 18). Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Gesamtbeurteilung durch die Fachärzte der Begutachterstelle B.________ (Gutachten vom 22. April 2025 [act. II 49.1 f.]). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2025 stellte sie die Abweisung des Begehrens auf Leistungen der IV (IV-Leistungen) in Aussicht (act. II 53), wogegen die Versicherte Einwand erhob (act. II 61 und 59). Ebenso gelangten die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Allergologie und klinische Immunologie, und PD Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie und praktischer Arzt, an die IVB, attestierten jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ersuchten die IVB um Überprüfung ihres Vorbescheids (act. II 62 f.). Nachdem die IVB bei der Begutachterstelle eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 72 S. 2 ff.), verneinte sie mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 73) einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. September 2025 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 2. September 2025 sei aufzuheben und ihr Anspruch auf IV-Leistungen sei neu zu prüfen, eventualiter sei eine unabhängige, interdisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen. Ebenfalls ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 3 - In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen, ausgenommen eine allfällige Hilflosenentschädigung. Bezüglich Letzterer ist am 5. Dezember 2024 eine separate, in Rechtskraft erwachsene Verfügung ergangen (act. II 18). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Überprüfung ihres Anspruchs auf Hilflosenentschädigung verlangen sollte, wäre infolgedessen nicht darauf einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 5 - E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Am 8. September 2022 (act. II 3 S. 33 f., bestätigt im Bericht vom 21. November 2022 [act. II 3 S. 31 f.]) nannte PD Dr. med. D.________ als Hauptdiagnosen exazerbierte chronische tieflumbale Rückenschmerzen entsprechend dem Dermatom L4 links, eine lumbosakrale Übergangsanomalie Castellvi Typ IVB mit partieller Lumbalisierung von SWK1 und Bogenschlussanomalie von SWK1, eine bilaterale Spondylolyse von LWK 5 ohne Spondylolisthese, mässiggradige Spondylarthrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1 und einen Status nach BV-gesteuerter bilateraler Facettengelenksinfiltration auf Höhe LWK 4/5 am 12. Juni 2020. Bei den Befunden führte er aus, dass keine sensomotorischen Defizite vorlägen. Schmerzhaft eingeschränkt sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) endständig. Das Gangbild sei flüssig und komplexe Gangprüfungen seien gut möglich (S. 34). 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2023 (act. II 3 S. 29, bestätigt im Bericht vom 15. November 2023 [act. II 3 S. 13] und im Bericht vom 15. April 2024 [act. II 3 S. 11]) rezidivierende Panikattacken (in psychiatrischer Behandlung), Rückenbeschwerden, einen Platt-/Knickfuss beidseitig, ein asymmetrisches Abdomen nach Sectio sowie einen Status nach Ovarektomie. Die Diagnosen würden die Beschwerdeführerin nebst ihren Pflichten als Mutter von drei Kindern über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 6 lasten, weshalb sie aktuell und auch mittelfristig, sicher solange nicht alle Kinder schulpflichtig seien, nicht arbeitsfähig sei. 3.1.3 Am 11. Juli 2023 (act. II 3 S. 21 ff., bestätigt im Bericht vom 20. Februar 2025 [act. II 61 S. 2 ff.]) diagnostizierten Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, psychiatrische Dienste G.________, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) mit Schmerzmittelabusus, eine anhaltende affektive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F34.9), und die Abwesenheit von Familienangehörigen (ICD-10: Z63.3). Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung erwähnten sie unter anderem eine lang andauernde depressive Störung mit mittelgradiger Ausprägung (S. 21). Die Beschwerdeführerin selber habe die Schmerzen mit der psychischen Belastung in Zusammenhang gebracht. Sie habe die Beschreibung einer somatoformen Schmerzstörung als zutreffend erachtet (S. 22). 3.1.4 Im Bericht vom 21. Dezember 2023 (act. II 3 S. 14 f.) diagnostizierten Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, chronische muskuloskelettale Schmerzen mit/bei chronischen tieflumbalen Rückenschmerzen, linksbetonter deutlicher Facettengelenksarthrose (MR LWS vom 23. August 2022) und Status nach BV-gesteuerter bilateraler Facettengelenksinfiltration auf Höhe LWK4/5 am 12. Juni 2020. Als Nebendiagnosen nannten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Schmerzmittelabusus, eine anhaltende affektive Störung und Abwesenheit von Familienangehörigen. Sie würden die Schmerzproblematik als chronisch muskuloskelettal bedingt interpretieren. Der psychometrische Fragebogen zeige moderate Anzeichen für eine psychische Belastung auf, welche zweifellos im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik stehe (S. 14). 3.1.5 Im Bericht vom 3. Juli 2024 (act. II 3 S. 1 f) diagnostizierte PD Dr. med. D.________ chronisch-rezidivierende tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung entsprechend den Dermatomen L4 beidseits, eine lumbosakrale Übergangsanomalie Castellvi Typ IVB mit partieller Lumbalisierung von SWK1 und Bogenschlussanomalie von SWK1, eine bilaterale Spondylolyse von LWK 5 ohne Spondylolisthese, mässiggradige Spon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 7 dylarthrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1 und einen Status nach BVgesteuerter bilateraler Facettengelenksinfiltration auf Höhe LWK 4/5 am 12. Juni 2020. Neurologische Ausfälle würden nicht bestehen. Das LWS- MRI vom 28. Juni 2024 zeige im zwischenzeitlichen Verlauf eine leicht progrediente isthmische Spondylolisthese mit diskreter Anterolisthese von LWK4 über LWK5 Meyerding Grad I und lumbosakraler Übergangsanomalie. Konsekutiv würden hochgradige foraminale Stenosen L4 beidseits bestehen (S. 1). Die Beschwerden seien auf die isthmische Spondylolisthese LWK4/5 mit bilateralen foraminalen Stenosen zurückzuführen (S. 2). 3.1.6 Im Gutachten vom 22. April 2025 (act. II 49.1 f.) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 49.1 S. 5 Ziff. 4.3.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4.3.2): - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Neigung zu unteren Rückenschmerzen bei geringen bis mässigen Aufbrauchveränderungen der unteren LWS und Spondylolyse LWK 5 (4?) ICD-10: M54.5; M43.0; M54.86 Im orthopädischen Teilgutachten vom 9. April 2025 (act. II 49.2) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Angaben zur Spondylolyse in den verschiedenen Berichten variieren würden. Zu keinem Zeitpunkt habe man bildtechnisch eine echte Neurokompression gefunden und klinisch hätten weder sensomotorische Defizite noch dermatombezogene Ausstrahlungen in die Beine bestanden. Die intensive Abtastung der Wirbelkörperdornfortsätze anlässlich der Begutachtung habe keine fühlbare Stufenbildung derselben ergeben, so dass eine veritable Spondylolisthesis mit Wirbelkörperversatz nach vorne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, was auch der bisherigen Bildgebung mit Spondylolyse ohne Listhesis entspreche. Angesichts der Dekonditionierung der lumbalen Beschwerdesymptomatik über die vielen Jahre sei die Beschwerdeführerin sicher nicht mehr in der Lage, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Begrenzung des Hebens und Tragens von 15 Kilogramm seien allerdings möglich, ebenso die alltäglichen Verrichtungen im Haushalt (S. 13 f. Ziff. 6.1). Daneben stell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 8 te der Gutachter verschiedene Inkonsistenzen fest. Einerseits habe die Beschwerdeführerin beim Vorbeugen des Rumpfes und Wiederaufrichten massivste Beschwerden am unteren Rücken angegeben, andererseits sei ihr kurz darauf der Langsitz auf der Untersuchungsliege ohne Abstützung der Hände gelungen, problemlos auch noch ein weiteres Vorbeugen und Wiederaufrichten in dieser Stellung. Die seitengleiche Bemuskelung der unteren Extremitäten spreche zwingend gegen die von der Beschwerdeführerin berichtete, im Alltag beibehaltene, schmerzbedingte Schonung der linken unteren Extremität (S. 14). Die bildtechnisch in den Berichten in den Vordergrund geschobene angeborene knöcherne Übergangsstörung (L4/5 oder L5/S1, hier klassifiziert als Castellvi IIa) habe als Normvariante zu gelten; ein Zusammenhang mit vermehrten Rückenschmerzen sei nicht sicher belegt. Gemäss den Befunden im Dossier, der dort notierten vielfachen Bildbefundung der LWS und der anlässlich der Begutachtung durchgeführten körperlichen Untersuchung sei nicht begründbar, dass die Beschwerdeführerin nicht einer leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit nachgehen können soll bzw. nicht in der Lage sein soll, ihren Haushalt zu führen (S. 15 Ziff. 7.1). Unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit kein häufiges schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und kein Heben über 15 Kilogramm und keine dauerhaft gebückte Vorneigehaltung umfasse, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 15 f. Ziff. 8 und 8.2). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. April 2025 (act. II 49.1 S. 10 ff.) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung über keine Panikattacken berichtet habe. Zur Diagnose einer Schmerzstörung sei im Bericht vom 11. Juli 2023 von den Psychologen sodann keine adäquate Begründung erfolgt (S. 28 f.). Basierend auf den beschriebenen Belastungsfaktoren und den inneren Konflikten sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer psychischen Reaktionsbildung, beginnend vor ungefähr acht Jahren, überwiegend wahrscheinlich im maximalen Ausprägungsgrad einer leichten depressiven Episode, gekommen. Gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung, welche über die leichtgradig ausgeprägte depressive Störung hinausgehe, spreche das von der Beschwerdeführerin geschilderte alltägliche Funktionsniveau, das Absetzen der Psychopharmaka
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 9 durch diese und die geringe Therapiefrequenz ohne erkennbare Behandlungsintensivierungen (S. 31). Unter Zugrundelegung objektiver Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin daher lediglich die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt, aus welcher keine namhafte Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 32). Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein der mehrfach postulierten somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren würden sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgeplagt gewirkt. Auch fänden sich keine Hinweise für eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung (S. 33). Medizinisch-theoretisch bestehe bedingt durch die depressive Störung keine Einschränkung für eine Arbeitsfähigkeit im allgemeinen ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % (S. 35) und eine Anpassung der Tätigkeit sei entsprechend nicht nötig (S. 36). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 19. April 2025 (act. II 49.1 S. 3 ff.) hielten die Gutachter fest, dass weder die orthopädische Diagnose einer Neigung zu unteren Rückenschmerzen bei geringen bis mässigen Aufbrauchveränderungen der unteren LWS und Spondylolyse LWK 5 (4?) noch die psychiatrischerseits diagnostizierte leichte depressive Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 4 Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit werde nur orthopädischerseits definiert (kein häufiges schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und kein Heben über 15 Kilogramm und keine dauerhaft gebückte Vorneigehaltung). Eine solche Tätigkeit entspreche aktuell weitestgehend dem Lebensalltag der Beschwerdeführerin. Die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei leist- und zumutbar (S. 6 Ziff. 4.4 und S. 7 Ziff. 4.7). Seitens beider Fachgebiete könne keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (S. 7 Ziff. 4.8). 3.1.7 Im Bericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 19. Mai 2025 (act. II 62 S. 2 f.) attestierten Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin F.________ nebst den bisherigen psychiatrischen Diagnosen (vgl. act. II 3 S. 21 ff., 61 S. 2 ff.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 10 zusätzlich eine Panikstörung (ICD-10: F41.0; act. II 62 S. 2). In der Gesamtschau seien die Kriterien einer anhaltenden somatoformen und anhaltenden depressiven Störung sowie einer Panikstörung erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der genannten Symptomatik nicht arbeitsfähig (act. II 62 S. 3). 3.1.8 Die Hausärztin Dr. med. C.________ attestierte in ihrem an die Beschwerdegegnerin adressierten Bericht vom 28. Mai 2025 (act. II 62 S. 1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdeführerin sei psychosozial entwurzelt, was zu einer Überlastung mit Kindern und Haushalt und auch zu einer massiven Schmerzverstärkung der Rückenschmerzen führe (act. II 62 S. 1). 3.1.9 PD Dr. med. D.________ nannte in seinem Bericht vom 2. Juni 2025 (act. II 63 S. 2 f.) als Hauptdiagnosen (S. 2, bestätigt im Bericht vom 17. Juni 2025 [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 3a]) ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit aktuell Ausstrahlung ins linke Bein, DD S1/pseudoradikulär, ohne neurologische Ausfälle, eine bilaterale Spondylolyse von LWK 5 ohne Spondylolisthese, Chondrosen und Spondylarthrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1, eine lumbosakrale Übergangsanomalie Castellvi Typ IVB mit partieller Lumbalisierung von SWK1 und Bogenschlussanomalie von SWK1 und einen Status nach BV-gesteuerter bilateraler Facettengelenksinfiltration auf Höhe LWK 4/5 am 12. Juni 2020. Weiter führte er aus, dass seit Februar eine erneute starke Schmerzexazerbation mit linksseitig ausstrahlenden Ischialgien bestehe. Aufgrund der starken Schmerzen sei die Beschwerdeführerin im aktuellen Zustand nicht arbeitsfähig. Dazu kämen die psychiatrischen Nebendiagnosen, weswegen von den psychiatrischen Diensten G.________ ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (S. 3). Im an die Beschwerdegegnerin adressierten Bericht vom 4. Juni 2025 erwähnte er bei der Diagnosestellung zusätzlich breitbasige Diskusprotrusionen LWK4/5. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten, chronischen Schmerzsymptomatik nicht arbeitsfähig, bei Schmerzen mit derartiger Ausprägung aktuell auch kaum in einer angepassten Tätigkeit. Daneben bestünden relevante psychiatrische Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden (act. II 63 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 11 - Im Bericht vom 17. Juni 2025 (act. I 3a) wiederholte PD Dr. med. D.________ seine Diagnosen vom 2. Juni 2025 (S. 1; act. II 63 S. 2) und erwähnte eine gestützt auf das LWS-MRI vom 10. Juni 2025 festgestellte stationäre Darstellung der LWS mit isthmischer Spondylolisthese Meyerding Grad I LWK 4/5 sowie Osteochondrose mit flacher subligamentärer Diskusprotrusion; die Beschwerden seien darauf und die segmentale Mikroinstabilität zurückzuführen (S. 2). 3.1.10 Am 27. August 2025 nahmen die Gutachter zu den neu eingereichten medizinischen Berichten Stellung (Ergänzung; act. II 72 S. 2 ff.). Psychiatrischerseits liefere der Bericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 19. Mai 2025 (act. II 62 S. 2 f.) verglichen mit dem Vorbericht vom Februar 2025 keine neuen Erkenntnisse, weshalb auf die ausführliche Beurteilung im Gutachten zu verweisen sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass von den Behandlerinnen einerseits eine anhaltende, nicht näher bezeichnete affektive Störung diagnostiziert werde, andererseits von einer depressiven Symptomatik die Rede sei. Schlussendlich hätte dann eigentlich eine depressive Störung diagnostiziert werden müssen. Orthopädischerseits habe PD Dr. med. D.________ die bereits bekannten Beschwerden und die bildgebenden Befunde repetiert. Auf die Beschwerden und die bei der Begutachtung festgestellten Befundtatsache sei im Gutachten ausführlichst eingegangen worden. Es müsse daher bei der im Gutachten begründeten Einschätzung bleiben (act. II 72 S. 4). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 12 - 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten vom 22. April 2025 (act. II 49.1 f.) und die Ergänzung vom 27. August 2025 (act. II 72 S. 2 ff.). Das Gutachten vom 22. April 2025 einschliesslich der einzelnen Teilgutachten (act. II 49.1 f.) und der Ergänzung vom 27. August 2025 (act. II 72 S. 2 ff.) erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) und überzeugt. Die Beurteilungen sind sowohl in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung als auch betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einleuchtend, beruhen auf einer einlässlichen klinischen Exploration und wurden unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Die Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 13 lung des Gesundheitszustands erfolgte sodann unter dem Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen. Ebenso flossen die Teilgutachten – soweit erforderlich – in die interdisziplinäre Konsensbeurteilung ein. Es lassen sich damit sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen beantworten. Damit erbringt das Gutachten vom 22. April 2025 einschliesslich der einzelnen Teilgutachten (act. II 49.1 f.) und der Ergänzung vom 27. August 2025 (act. II 72 S. 2 ff.) vollen Beweis (vgl. E. 3.2.3 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die in der Beschwerde ("Beschwerde an das Verwaltungsgericht das kantons Bern" S. 2 und "Beschwerdeschrift" S. 2) als notwendig erachtete unabhängige interdisziplinäre Begutachtung wurde somit durchgeführt. 3.3.2 An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter vermögen die in den Akten befindlichen medizinischen Berichte der Behandler nichts zu ändern. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Die Gutachter setzten sich einlässlich mit den Ausführungen der Behandler auseinander und legten überzeugend dar, weshalb deren psychiatrischen (act. II 49.1 S. 28 ff. und 72 S. 3 f.) und orthopädischen (act. II 49.2 S. 12 ff. und 72 S. 4) Diagnosen nicht bzw. nicht durchgehend gefolgt werden kann. Die Berichte der Behandler, die nach dem Gutachten zu den IV- Akten gereicht wurden (Berichte der psychiatrischen Dienste G.________ vom 20. Februar und 19. Mai 2025 [act. II 61 S. 2 ff. und 62 S. 2 f.], der Hausärztin Dr. med. C.________ vom 12. und 28. Mai 2025 [act. II 67 und 62 S. 1] und des PD Dr. med. D.________ vom 2. und 4. Juni 2025 [act. II 63 S. 2 f. und 63 S. 1]), enthalten keine neuen Aspekte, die den Experten nicht bekannt gewesen wären. Der Bericht der psychiatrischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 14 - Dienste G.________ vom 20. Februar 2025 war den Gutachtern im Übrigen bereits anlässlich der Begutachtung bekannt und fand in der Expertise Berücksichtigung (vgl. act. II 49.1 S. 18 bzw. 61 S. 2 ff.). Dass die Schmerzen ab Februar 2025 stärker geworden sein sollen, wie im Bericht vom 2. Juni 2025 von PD Dr. med. D.________ (act. II 63 S. 2 f.) ausgeführt wird, ist nicht nachvollziehbar, erwähnte dies die Beschwerdeführerin doch weder anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im März 2025 (act. II 49.1 S. 10 und 19 ff.) noch anlässlich der orthopädischen Begutachtung im April 2025 (act. II 49.2 S. 1 und 6 f.). Weiter gingen die Behandler nicht auf die von den Gutachtern erwähnten Inkonsistenzen (act. II 49.1 S. 33 f. Ziff. 12.2 und 49.2 S. 14 Ziff. 6.2) ein. Sie stützten sich vielmehr primär auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, ohne diese kritisch zu würdigen. So gab etwa die behandelnde Psychologin an, die Beschwerdeführerin "erachtete die Beschreibung einer somatoformen Schmerzstörung als zutreffend" (act. II 3 S. 22 oben), was ohne weitergehende eigene leitliniengerechte Diagnostik den Eindruck erweckt, dass die Diagnosestellung der Beschwerdeführerin überlassen wurde. Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Soweit die Beschwerdeführerin beeinträchtigende Symptome erwähnte, vermögen diese subjektiven Angaben eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit demnach für sich allein nicht rechtsgenüglich nachzuweisen und dürfen von den Behandlern nicht unbesehen übernommen werden. Das vorstehend Ausgeführte gilt ebenso für den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des PD Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2025 (act. I 3a), in welchem er seine zuvor bereits gestellten Diagnosen (act. II 63 S.2 f.) bestätigte. Das MRI vom 10. Juni 2025 ergab – verglichen mit demjenigen vom 28. Juni 2024 – denn auch keine wesentlichen neuen Befunde (vgl. act. I 3a bzw. II 3 S. 1 f.). Mangels neuer wesentlicher Aspekte erweckt damit auch der Bericht vom 17. Juni 2025 des PD Dr. med. D.________ (act. I 3a) keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung. Im Übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 15 stützte der Sachverständige Dr. med. J.________ seine fachärztliche Beurteilung (act. II 49.2 S. 12-14 Ziff. 6) insbesondere auf die rund zwei Monate vor dem (im Wesentlichen unveränderten) MRI-Befund vom 10. Juni 2025 durchgeführte klinische Untersuchung (S. 10 f. Ziff. 4.3), welche gerade bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule die wichtigste und "feinste" Prüfung darstellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). 3.3.3 Schliesslich vermögen auch die vom orthopädischen Gutachter Dr. med. J.________ attestierten Einschränkungen in Bezug auf das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten schweren Lasten (act. II 49.1 S. 6 Ziff. 4.4 bzw. 49.2 S. 15 f. Ziff. 8) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen. Dysfunktionales Verhalten und in diesem Zusammenhang auch eine Dekonditionierung stellen rechtsprechungsgemäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des BGer 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 m.w.H.). Da die genannten Einschränkungen gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegung des Gutachters einzig auf einer Dekonditionierung beruhen (act. II 49 S. 13 unten), sind sie invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich. 3.3.4 Damit ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 22. April 2025 einschliesslich der Teilgutachten (act. II 49.1 f.) und der Ergänzung vom 27. August 2025 (act. II 72 S. 2 ff.) aktuell kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erstellt (act. II 49.1 S. 5 ff.). 4. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens besteht kein Anspruch auf IV-Leistungen. Die gegen die Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 73) erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 16 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.2 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. die Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. September 2025 [in den Gerichtsakten] und die eingereichten Unterlagen [act. I 8 ff.]). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2025 563 - 17 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.