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Bern Verwaltungsgericht 13.10.2025 200 2025 559

13. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,914 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Zwischenentscheid vom 4. September 2025

Volltext

ALV 200 2025 559 JAP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Zwischenentscheid vom 4. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. Juni 2023 als … mit einem Pensum von 80 % bei der B.________ AG angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern, [act. II] 340 f.). Am 10. Februar 2025 wurde dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 30. April 2025 gekündigt (act. II 350 f.), wobei sich der Austritt aus dem Unternehmen infolge Arbeitsunfähigkeit schliesslich auf den 31. Juli 2025 hin verschob (act. II 22, 199 Ziff. 10). Am 1. Mai 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 338 f.) und stellte am 15. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 333-336). Nachdem das AVA, Arbeitslosenkasse, bei der Arbeitgeberin Auskünfte zum Kündigungsgrund eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme samt Beilagen der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2025, act. II 156-166), forderte es den Versicherten auf, seinerseits zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Falle einer Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden in Kenntnis (act. II 154). Nach Erhalt der Stellungnahme des Versicherten vom 11. Juli 2025 (act. II 128) stellte ihn das AVA, Arbeitslosenkasse, mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 47-49) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1. August 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2025 Einsprache (act. II 42 f.) und brachte vor, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei nach seiner Auffassung nach rechtswidrig und Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Mit Zwischenentscheid vom 4. September 2025 (act. II 6 f.) sistierte das AVA, Recht und Dienste, das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der arbeitsrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung vom 10. Februar 2025.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 3 - B. Mit Eingabe vom 5. September 2025 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Zwischenentscheid des AVA, Recht und Dienste, vom 4. September 2025 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. September 2025 reichte der Beschwerdegegner eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2025 (samt Beilagen) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit am 24. September 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangener Replik, datiert vom 22. September 2025, nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. Zudem reichte er gleichentags eine weitere Eingabe, datiert am 21. September 2025 und betitelt mit "Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Verfahren ALV 200 2025 559 gegen den Entscheid de[s] AVA vom 19. August 2025" ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers, datiert am 21. September 2025, funktionell unzuständig ist und diese an den Beschwerdegegner weitergeleitet wird. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Zwischenentscheid vom 4. September 2025 (act. II 6 f.), mit welchem das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 47-49) bis zum rechtskräftigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 4 - Abschluss der arbeitsrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung vom 10. Februar 2025 sistiert wurde, ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 5 unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Sistierung des Verfahrens zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 6 - Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der aufgrund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 1.5). 1.2 Angefochten ist der Zwischenentscheid vom 4. September 2025 (act. II 6 f.). Streitig und zu prüfen ist (einzig) die Sistierung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens (hinsichtlich der mit Verfügung vom 19. August 2025 [act. II 47-49] angeordneten Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) bis zur rechtskräftigen Beurteilung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (hinsichtlich bestrittener Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hingegen die am 19. August 2025 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. II 47-49). Soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden und geltend gemacht wird, die Arbeitslosenentschädigung für August 2025 sei unverzüglich und innerhalb weniger Tage auszurichten und die laufenden Leistungen seien weiterhin fristgerecht zu bezahlen (vgl. Beschwerde S. 1 unten), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Eine gerichtliche Prüfung dieser Punkte wäre erst bei einer Anfechtung des Einspracheentscheids über die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung möglich. Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren, weshalb er grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ficht nicht allein die Verfahrenssistierung an, sondern bringt auch vor, die Ausrichtung der Taggelder habe ungehindert und ohne Verzögerung zu erfolgen. Ein Zurückbehalten oder Aufschieben der Leistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtswidrig (vgl. Beschwerde S. 1). Damit rügt er indirekt (auch) eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. E. 1.1.2. hiervor) und damit gleichsam eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (vgl. dazu BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzuma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 7 chenden Nachteils praxisgemäss als entbehrlich zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten. Der Zwischenentscheid vom 4. September 2025 (act. II 6 f.) ist denn auch direkt beim Gericht anfechtbar (vgl. E. 1.1.2 hiervor). 1.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Sistierung des Einspracheverfahrens unter den gegebenen Umständen geboten war oder darin eine unzulässige Verfahrensverzögerung zu erblicken ist. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 8 dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95; BGer 8C_404/2024 E. 4.1). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. September 2025 (act. II 6 f.) sistierte der Beschwerdegegner das hängige Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 47-49) – mit welcher der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1. August 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde – bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung vom 10. Februar 2025. 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 9 weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substanziell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3.3 Mit ordentlicher Kündigung vom 10. Februar 2025 löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf. Zum Kündigungsgrund gab sie in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 an, es bestehe ein begründeter und schwerwiegender Verdacht auf Manipulation betreffend … eines … (act. II 156-166). Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm von der Arbeitgeberin zur Last gelegte Verhalten. In der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (act. II 128) hielt er insbesondere fest, der behauptete Vorwurf sei haltlos und durch keinerlei Beweise gestützt. Es sei offensichtlich, dass die Arbeitgeberin nachträglich versuche, eine rechtswidrige Kündigung zu rechtfertigen, indem sie sein berufliches Verhalten in rufschädigender Weise darstelle. Er habe bereits eine Zivilklage wegen missbräuchlicher Kündigung und rechtswidrigen Verhaltens gegen die Arbeitgeberin beim zuständigen Regionalgericht … eingereicht. Das Verfahren sei derzeit hängig. In der Folge reichte er unter anderem die arbeitsrechtliche Klage vom 11. Juni 2025 (act. II 104-108) sowie eine Bestätigung des Regionalgerichts … vom 12. August 2025, wonach das Zivilverfahren nach wie vor hängig sei (act. II 72), ein. 3.4 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, wonach eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden kann, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht, ist der Ausgang des vor dem Regionalgericht … hängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens durchaus geeignet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (massgeblich) zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Zudem steht mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des Regionalgerichts … vom 12. August 2025 (act. II 72) fest, dass das arbeitsrechtliche Verfahren vor der besagten Instanz nach wie vor hängig ist. Sollte sich die Zivilklage gegen die Kündigung vom 10. Februar 2025 als (materiell) begründet erweisen, ist die Erfüllung des Tatbestands wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, mithin sowohl die Sanktion an sich als auch deren Höhe, in Frage gestellt, worauf der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 10 deantwort S. 4 Art. 3). Folglich kann, solange das arbeitsrechtliche Verfahren nicht geklärt ist, nicht abschliessend über die verhängte Sanktion der 36 Einstelltage im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren entschieden werden. Dem Ausgang des arbeitsrechtlichen Verfahrens kann somit entscheidende Bedeutung zukommen. Des Weiteren gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, sich widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden (BGE 143 II 8 E. 7.3 S. 23). Es liegt damit ein zureichender Grund für die Verfahrenssistierung vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Das besagte arbeitslosenversicherungsrechtliche Einspracheverfahren wurde zudem auch nicht auf unbestimmte Zeit sistiert, sondern lediglich bis zum rechtskräftigen Entscheid des arbeitsrechtlichen Verfahrens (act. II 7 Ziff. 2), weshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde zudem über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Urteil des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Schliesslich wies der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2025 zwischenzeitlich abgerechnet wurde, es jedoch aufgrund der verfügten Einstelltage zu keiner Auszahlung kam (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3; Akten des AVA [act. IIA] 1; vgl. dazu Rz. D58 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE]; gültig ab 1. Juli 2025; herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss> unter Arbeitgeber/Versicherungsleistungen/Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis). 3.5 Zusammenfassend ist der Zwischenentscheid vom 4. September 2025 (act. II 6 f.), mit welcher der Beschwerdegegner das Verfahren betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorläufig sistiert hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2025, ALV 200 2025 559 - 11 - 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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