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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2026 200 2025 556

18. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,478 Wörter·~12 min·12

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025

Volltext

ALV 200 2025 556 WIS/FRJ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Januar 2020 als ... bei der B.________ AG befristet in einem 20%-Pensum und seit dem 1. Januar 2022 zusätzlich als ...- Spezialistin bei der C.________ AG in einem 60%-Pensum angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. IIA] 619 ff., 631 f.). Aufgrund des anstehenden Ablaufs ihrer befristeten Anstellung bei der B.________ AG per 31. Dezember 2022 meldete sich die Versicherte am 28. Dezember 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Januar 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2023 (act. IIA 629 ff.). Zuvor hatte sich die Versicherte bereits im August 2022 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (act. IIA 551 ff.). Die Arbeitslosenkasse richtete ihr in der Folge für die Kontrollperioden Dezember 2023 bis Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 7'547.-- aus (vgl. act. IIA 439, 390 ff., 387, 376, 361 ff., 345, 337, 327, 317; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 308, 298, 288, 280, 270, 240, 228). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2024 (act. II 250 ff.) stellte die IV-Stelle Bern der Versicherten die Zusprache einer Invalidenrente von 56 % einer ganzen Rente ab 1. April 2023 in Aussicht. Nachdem die Versicherte der Arbeitslosenkasse mitgeteilt hatte, dass sie gegen den Vorbescheid Einwand erhoben habe (act. II 238 f.), und die IV-Stelle Bern der Arbeitslosenkasse die an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gerichtete Mitteilung des Beschlusses vom 10. Februar 2025 übermittelt hatte (act. II 209 ff.), forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. II 181 ff.) bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 32'969.70 zurück resp. verrechnete sie einen Betrag von Fr. 9'045.85 mit der zugesprochenen Invalidenrente. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2025 Einsprache (act. II 158 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 3 - Am 24. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle Bern dem Vorbescheid entsprechend (act. II 128 ff.). Nachdem die Versicherte der Arbeitslosenkasse mitgeteilt hatte, dass sie gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Februar 2025 Beschwerde erhoben habe (act. II 117 ff.), sistierte der Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste) des AVA das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 15. April 2025 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids (act. II 82 ff.). Zwischenzeitlich hatte die Arbeitslosenkasse auf Gesuch der Versicherten hin am 26. März 2025 eine Verfügung über die Abrechnung der Kontrollperiode Februar 2025 erlassen, in welcher das Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4‘151.-- auf Fr. 153.05 festgesetzt wurde (act. II 95 ff., 105). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 74 f.) wies der Rechtsdienst des AVA mit Entscheid vom 16. Juli 2025 ab (act. II 28 ff.). B. Gegen den Entscheid vom 16. Juli 2025 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ich beantrage, dass mir vom 01.02.2025 bis zum 24.02.2025 (16 Arbeitstage) das volle Taggeld von je Fr. 278.25 (wie vor dem 01.02.2025) entrichtet wird. Stattdessen wurde mir aufgrund der Verfügung vom 26.03.2025 (mit meiner Einsprache vom 27.04.2025 bekämpft, siehe Anlage) für eben genannten Zeitraum nur ein Taggeld von je Fr. 153.05 entrichtet. 2. Aufgrund des oben genannten Einspracheentscheides (und im Vorlauf mit der Abrechnung Februar 2025 nebst der Verfügung vom 26.03.2025, siehe Anlage) ist ein Fehlbetrag von Fr. 2'005.02 (Berechnung, siehe Begründung) zu meinen Lasten entstanden, den ich beantrage nachgezahlt zu bekommen. 3. Sofern Verfahrenskosten entstehen, seien diese dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025 (act. II 28 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Februar 2025 und in diesem Zusammenhang, ob das Taggeld zu Recht auf Fr. 153.05 festgesetzt wurde. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 5 - 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_465/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1 f.). 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). 2.3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 6 - Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (in BGE 151 V 296 nicht publ. E. 4.4 des Urteils des BGer 8C_296/2024 vom 23. April 2025; BGE 145 V 399 E. 2.3 f. S. 402, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit durch Vorbescheid oder (noch nicht rechtskräftiger) Verfügung der anderen Sozialversicherung feststeht, endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und der versicherte Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40b AVIV) wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit angepasst. Werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben oder bleibt die Verfügung unbestritten, endet der Schwebezustand, da damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. Daher kann zum selben Zeitpunkt die (rückwirkende) Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit erfolgen. In Bezug auf das Ende des Schwebezustandes besteht weiter dann kein Anlass, eine Verfügung über den Rentenanspruch abzuwarten, wenn bereits vor oder mit dem Vorbescheid eine vollständige Erwerbsunfähigkeit mit offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 4.1.1 ff. S. 404). Fallen das Ende des Schwebezustandes und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinander – was vor allem Fälle betrifft, wo nach erfolgter Anfechtung der Verfügung über den Rentenanspruch das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt ist und die Schwebe bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung anhält – kann eine Anpassung des versicherten Verdiensts nur dann erfolgen, wenn die Arbeitslosenkasse und die versicherte Person sich bereits über ein Mindestmass des Invaliditätsgrades einig sind. In diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 7 - Umfang des von der Sozialversicherung ermittelten Invaliditätsgrades kann der versicherte Verdienst bereits korrigiert werden, um so einen Ausgleich zur weiter andauernden Vorleistungspflicht zu schaffen (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 S. 404). 2.4 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsunfähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Einkommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (ab 1. Dezember 2023 [Beginn der Rahmenfrist; vgl. act. IIA 439, 390 f.]) vermittlungsfähig (E. 2.1 und 2.2 hiervor) war (act. IIA 599 ff.). So attestierte ihr Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab dem 1. November 2022 (mit kurzem Unterbruch) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. März 2023 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 610 ff., 524, 513, 500 f., 493, 473 f., 461, 450, 414, 386, 375, 360, 344, 336, 326, 316, act. II 307, 297, 287, 279, 249, 237). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und der Beschwerdegegner aufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der IV (grundsätzlich vollumfänglich) vorleistungspflichtig ist (act. IIA 390 f.; vgl. E. 2.3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdegegner zu Recht für die Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 8 trollperiode Februar 2025 eine Anpassung des versicherten Verdienstes vornahm und das Taggeld auf Fr. 153.05 festsetzte (act. II 95 ff., 105; vgl. E. 2.3 f. hiervor). 3.2 Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2024 (act. II 250 ff.) und beantragte die Zusprache einer höheren Invalidenrente als der in Aussicht gestellten Rente von 56 % einer ganzen Rente (act. II 238 f., 241 f.). Nachdem die IV-Stelle Bern am 24. Februar 2025 dem Vorbescheid entsprechend verfügt hatte (act. II 143 ff.), erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. II 117 ff.) und beantragte wiederum die Zusprache einer höheren Invalidenrente; dieses Verfahren war weiterhin hängig. Damit steht zwar fest, dass das Ausmass der Erwerbsfähigkeit noch nicht (abschliessend) geklärt war, der Schwebezustand weiter fortbestand und der Beschwerdegegner weiterhin vorleistungspflichtig war (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Urteil des BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 4.3). Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog (vgl. act. II 30), waren sich die Parteien jedoch darin einig, dass der Invaliditätsgrad mindestens 56 % beträgt. Aufgrund dessen war der Beschwerdegegner befugt, ab Erlass der Rentenverfügung vom 24. Februar 2025 und noch vor Beendigung des Schwebezustandes eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsunfähigkeit vorzunehmen bzw. den versicherten Verdienst der Kontrollperiode Februar 2025 an den nicht umstrittenen Prozentsatz der Erwerbsunfähigkeit anzupassen. Diese Anpassung bildet insofern ein Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor sowie BGE 142 V 380 E. 5.2.2 S. 386 f.). 3.3 Der Beschwerdegegner berechnete das Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4‘151.-- (anstelle von ursprünglich Fr. 7‘547.-- [vgl. act. IIA 392]) und setzte die Anzahl der entschädigungsberechtigten Taggelder auf 4.9 Tage fest (act. II 95 ff., 105). Die Korrektur des versicherten Verdienstes resp. des Taggeldes erweist sich als rechtens ([Fr. 7‘547.-- {ursprünglicher versicherter Verdienst} / 80 % {angestammtes Pensum} * 44 % {100 % - 56 %}]; vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 9 - Auch die Anzahl der entschädigungsberechtigten Taggelder wurde korrekt ermittelt, was vorliegend denn nicht beanstandet wird. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 16. Juli 2025 (act. II 28 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 10 - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, ALV 200 2025 556 - 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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