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Bern Verwaltungsgericht 20.01.2026 200 2025 540

20. Januar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,506 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025

Volltext

EL 200 2025 540 ISD/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 64) und Verfügung vom 26. Januar 2024 (act. II 71) setzte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab 1. Juni 2023 bzw. ab 1. Januar 2024 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Umfang von brutto Fr. 36'000.-- neu fest. Hiergegen erhobene Einsprachen (act. II 72 f., 76) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 113) ab.  Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Verfahren von Frau C.________, Ehegattin des Beschwerdeführers, zu sistieren. 2. Der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 sei aufzuheben und die anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei um den auf Frau C.________ anfallenden Betrag von Fr. 26'956.-- zu reduzieren. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30.07.2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 legte die Beschwerdegegnerin insbesondere dar, mit in der Zwischenzeit ergangenem Vorbescheid habe die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente von 45 % einer ganzen IV-Rente ab 1. Juli 2024 in Aussicht gestellt. Dagegen sei kein Einwand erhoben worden. Ausgehend von einem IV-Grad von 45 % (recte: 48 % [vgl. etwa act. II 128 S. 44]) sei nunmehr ein Erwerbseinkommen für Teilinvalide anzurechnen, entsprechend Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 bzw. Fr. 27'560.-- ab dem 1. Januar 2025. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. Juni 2024 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den vorliegend massgebenden Invaliditätsbegriff zwar (noch) nicht erfüllt, sei aber gestützt auf die Abklärungen der IVB bereits damals in ih-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 3 rer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb ausgehend von einem massgebenden lohnstatistisch zumutbaren Erwerbseinkommen von Fr. 51'500.-- und einer Arbeitsfähigkeit von 55 % für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- anzurechnen sei. Im Umfang dieser Erwägungen sei die Beschwerde gutzuheissen; darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Verlegung der Prozesskosten sei zu berücksichtigen, dass die Umstände, welche aller Voraussicht nach zur Gutheissung der Beschwerde führen würden, erst nach ergangenem Einspracheentscheid und Anhängigmachen der Beschwerde eingetreten seien.  Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, dass – nach vorläufiger und unpräjudizieller Einschätzung – die Beschwerdegegnerin der Beschwerde insoweit entsprochen habe, als die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit bzw. alsdann ausgehend vom Invaliditätsgrad festzusetzen sei; für ein vollständiges Absehen von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens bestehe prima vista keine hinreichende Grundlage. Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, ob er mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie der daraus folgenden vereinfachten Verfahrenserledigung einverstanden sei. Zudem schrieb der Instruktionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab.  Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem materiellen Antrag der Beschwerdegegnerin und der vereinfachten Verfahrenserledigung einverstanden und hielt an seinem Antrag hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin fest.  Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Parteientschädigung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 4 -  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Juli 2025 (act. II 113) vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch den schlüssigen Ausführungen der Parteien der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm zu entsprechen ist (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 daher insoweit abzuändern, als bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungleistungen bei seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- und anschliessend ein Erwerbseinkommen für Teilinvalide von Fr. 26'800.-für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 respektive von Fr. 27'560.-- ab 1. Januar 2025 zu berücksichtigen ist.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, bei der Verlegung der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Umstand, welcher zur Gutheissung der Beschwerde führe, erst nach ergangenem Einspracheentscheid und Anhängigmachen der Beschwerde eingetreten sei (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich im Einspracheverfahren (act. II 72 f., 76) wies der Beschwerdeführer auf die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau und das laufende IV-Verfahren hin. In Anbetracht der daraufhin edierten IV-Akten (act. II 104) und insbesondere des Umstandes, dass die IVB im Februar 2025 eine bidisziplinäre Untersuchung in die Wege leitete (act. II 104 S. 34 ff.), war für die Beschwerdegegnerin erkennbar, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Im entsprechenden Gutachten (act. II 121 S. 14 ff.) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 5 das nota bene vor Erlass des Einspracheentscheides datiert – wurde dies denn auch bestätigt. Entsprechend wandte sich der Beschwerdeführer nach Erlass des Einspracheentscheides vor Anhebung der Beschwerde erneut an die Beschwerdegegnerin, wies auf das Gutachten sowie das fortgeschrittene IV-Abklärungsverfahren hin und ersuchte um Rücknahme des Einspracheentscheides und Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Ausgangs des IV-Verfahrens (act. II 119). Angesichts des Umstandes, dass rechtsprechungsgemäss die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang – wie vorliegend – von präjudizieller Bedeutung ist, ein zureichender Grund für eine Sistierung darstellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_522/2020 vom 15. Januar 2021 E. 3.2), des fortgeschrittenen Stadiums des IV-Verfahrens und des entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht bis zum Abschluss des IV-Verfahrens mit dem Erlass des Einspracheentscheides zugewartet bzw. das Verfahren sistiert hat. Für den vorliegenden Fall vermag die Beschwerdegegnerin sodann nichts aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 577 vom 3. Dezember 2024 (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 S. 2 Ziff. 1.2) zu ihren Gunsten abzuleiten. Die dortige Beschwerde richtete sich gegen eine von der AKB bis zum Abschluss des IV-Verfahrens verfügte Verfahrenssistierung, während vorliegend eine solche entgegen dem expliziten Ersuchen verweigert wurde. Mithin liegen vorliegend keine besonderen Umstände i.S.v. Art. 108 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vor, welche bei der Verlegung der Parteikosten ein Abweichen vom Unterliegerprinzip (vgl. dazu RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 und N. 18 ff.) rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das volle Honorar zu ersetzen. Dieses ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Dezember 2025 auf Fr. 3'242.25 festzusetzen (Aufwand von 10.95 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 42.80 sowie Mehrwertsteuer [MWST] von 8.1 % im Betrag von Fr. 242.95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 6 -  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Juli 2025 insoweit abgeändert, als bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungleistungen bei seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 28'325.-- und anschliessend ein Erwerbseinkommen für Teilinvalide von Fr. 26'800.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 respektive von Fr. 27'560.-- ab 1. Januar 2025 berücksichtigt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'242.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, EL 200 2025 540 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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