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Bern Verwaltungsgericht 10.10.2025 200 2025 526

10. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,276 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. August 2025

Volltext

ALV 200 2025 526 KOJ/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete … (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA; act. IIA] 102), arbeitete ab 1. November 2022 als … zu 90 % für die B.________ (Akten der C.________ [act. II] 51 f., 54 ff., 59 f.; act. IIA 98 f., 103). Am 28. November 2024 (act. IIA 96) kündigte die Versicherte die Arbeitsstelle per 31. Januar 2025. Sie meldete sich am 5. Februar 2025 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. II 65 f.) und stellte am 13. Februar 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. Februar 2025 (act. II 53 ff.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 (act. IIA 90) forderte das RAV die Versicherte zur Stellungnahme und/oder Nachreichung von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf. Am 3. März reichte die Versicherte eine Liste ein (act. IIA 69 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (act. IIA 60 ff.) stellte das RAV die Versicherte ab 5. Februar 2025 wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein. Die hiergegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 41 f.) hiess der Rechtsdienst des AVA (heute: Recht und Dienste) mit Entscheid vom 12. August 2025 (act. IIA 15 ff.) teilweise gut und reduzierte die Anzahl der Einstelltage auf fünf. B. Mit Eingabe vom 31. August 2025 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2025 (act. IIA 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE im Umfang von insgesamt fünf Tagen infolge ungenügender Arbeitsbemühung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgte. 1.3 Bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 5 beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528). 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). 2.6 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 6 - (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich auf die offizielle Information auf der Webseite der Arbeitslosenversicherung (<www.weu.be.ch>) gestützt, wonach monatlich mindestens acht Bewerbungen erwartet würden. Die Sanktion erscheine ihr nicht gerechtfertigt, da sie zu keinem Zeitpunkt über eine höhere Anzahl einzureichender Bewerbungen informiert worden sei. 3.2 Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der B.________ mit Schreiben vom 28. November 2024 kündigte (act. IIA 96 f.). Als Grund für die Kündigung gab sie an, sie absolviere eine Weiterbildung (D.________ [act. IIA 81]) und benötige eine Anstellung im …, welche sie beim E.________ (E.________) als … mit einem Pensum von 30 % gefunden habe (vgl. auch act. II 26 ff.). Eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums von 90 % auf 30 % mit dem Ziel, zwei Arbeitsstellen zu haben, sei von der B.________ am 28. November 2024 abgelehnt worden (vgl. auch act. II 21, 57). Am 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Tabelle mit 15 Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 28. November 2024 bis 22. Januar 2025 ein (act. IIA 69 f.). Bezüglich der vor Versicherungsbeginn von der Beschwerdeführerin zu tätigenden Arbeitsbemühungen ist der Zeitpunkt massgebend, an dem sie Kenntnis von der objektiv drohenden Arbeitslosigkeit hatte. Vorliegend ist dies die Kündigung bei der B.________ am 28. November 2024. Bis zur Anmeldung beim RAV am 5. Februar 2025 (act. II 65 f.) bewarb sich die Beschwerdeführerin im November 2024 einmal, im Dezember 2024 sechsmal und im Januar 2025 achtmal (act. IIA 69 f.). Grundsätzlich werden gemäss Rechtsprechung in quantitativer Hinsicht durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen erwartet (E. 2.4 hiervor). Ob die von der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 7 deführerin erwähnte Anzahl von monatlich acht nachzuweisenden Bewerbungen gemäss den Angaben auf der Webseite des AVA (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4) eine hinreichende Grundlage für Vertrauensschutz (vgl. E. 2.5 hiervor) bildet, um von der gesetzlichen bzw. praxisgemässen Regelung abzuweichen, kann hier offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat sich so oder anders anzahlmässig ungenügend beworben, da sie sich im hier interessierenden Zeitraum vom 28. November 2024 bis 4. Februar 2025 monatlich weniger als achtmal auf konkret freie Stellen beworben hat. Von den insgesamt 15 Bewerbungen handelt es sich um drei generelle Anfragen bei Temporärbüros (jeweils eine pro Monat). Auch wenn diese Anfragen als Ergänzung sinnvoll sein können, ersetzen sie keine gezielte Bewerbung auf eine offene Stelle (E. 2.3 hiervor) und können daher nicht angerechnet werden. Die verbleibenden Arbeitsbemühungen von insgesamt zwölf Bewerbungen sind quantitativ ungenügend. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner zugunsten der Beschwerdeführerin die Bewerbung vor der Kündigung, welche zur Anstellung beim E.________ zu 30 % führte, ebenfalls berücksichtigte (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). 3.3 Zusammenfassend ist mit dem Beschwerdegegner von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von fünf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 8 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2025 festgesetzten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen (act. IIA 17) geht der Beschwerdegegner vom unteren Bereich des leichten Verschuldens aus (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (<www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis; D79 Ziff. 1.A) liegt die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist bei drei bis vier Tagen und bei zweimonatiger Kündigungsfrist bei sechs bis acht Tagen. Der Beschwerdegegner begründete die Reduktion der verfügten sechs auf fünf Einstelltage mit der privaten Situation der Beschwerdeführerin und den knapp ungenügenden Arbeitsbemühungen (act. IIA 17). Vorliegend wurde damit den konkreten Umständen angemessen Rechnung getragen und es besteht mithin kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 (act. IIA 15 ff.) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2025, ALV 200 2025 526 - 9 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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