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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2026 200 2025 525

20. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,127 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 2. Juli 2025

Volltext

IV 200 2025 525 FUE/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter .../..., arbeitete zuletzt vom 15. März bis 30. November 2021 als ... für die C.________ AG, ... (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 12/2, 14/2, 18/3 ff.). Im August 2022 (act. II 7) meldete er sich unter Hinweis auf eine schwere Depression und zunehmende HWS-Beschwerden bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin gewährte die IVB dem Versicherten vom 30. Januar bis 29. Juli 2023 (vgl. act. II 30, 44, 48, 73) ein Aufbautraining in der D.________ (nachfolgend Abklärungsstelle D.________). Am 6. September 2023 (act. II 71) schloss die IVB die Eingliederungsbemühungen ab. In der Folge holte sie medizinische Berichte ein (vgl. act. II 64/2 f., 79, 96, 99, 113/2 ff., 119/2 f., 127, 133) und konsultierte mehrfach den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 59, 107/3ff., 129/3 ff., 134/3 ff.), welcher Laboruntersuchungen vornahm (act. II 59, 139/9) und den Versicherten am 12. März 2025 untersuchte (Untersuchungsbericht vom 25. März 2025 [act. II 139]). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (act. II 141, 142) holte die IVB zu den einwandweise eingereichten Berichten der psychiatrischen Dienste E.________ vom 9. Mai 2025 sowie der behandelnden Psychiaterin vom 1. Juni 2025 (act. II 146) eine Stellungnahme des RAD vom 30. Juni 2025 (act. II 148/2 f.) ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (act. II 149) verneinte sie den Anspruch auf IV-Leistungen mangels Invalidität. B. Am 29. August 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Einholung eines polydis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 3 ziplinären Gutachtens und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 3. September 2025 ergänzte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juli 2025 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 5 - (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 9. Juni 2022 (act. II 13.2/23 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere Depression (ICD-10: F32.2). Der Beschwerdeführer sei bereits mit duschen und telefonieren zur Vereinbarung eines Termins überfordert. Zurzeit bestehe für jede Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 6 im ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu den Symptomen der schweren Depression kämen noch körperliche Symptome (Rückenschmerzen) und kognitive Defizite im Sinne von Merkfähigkeits-, Gedächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörungen hinzu. Am Anfang hätten die Behandlungen jede Woche, danach alle zwei Wochen stattgefunden. Der Beschwerdeführer erhalte ein Antidepressivum und ein Neuroleptikum mit antidepressiver und schlaffördernder Wirkung. Die Therapie werde fortgeführt und es erfolge eine Abklärung der Rückenschmerzen. Falls keine Besserung eintrete, erfolge eine Anmeldung in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Tagesklinik der psychiatrischen Dienste E.________. Im Bericht vom 25. Oktober 2022 (act. II 26.2) diagnostizierte Dr. med. F.________ einen Zustand nach schwerer Depression (ICD-10: F32.2), zurzeit mittelgradige Depression (ICD-10: F32.1). Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei am 12. September 2022 in die Tagesklinik der psychiatrischen Dienste E.________ eingetreten. 3.1.2 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 20. Januar 2023 (act. II 52) – nach einer teilstationären Behandlung vom 12. September bis 30. Dezember 2022 – wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) diagnostiziert. Insgesamt habe sich während des Aufenthalts in der Akuttagesklinik eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustands mit deutlicher Regredienz des depressiven Syndroms gezeigt. Für weitere vier Wochen erfolge eine ambulante Behandlung in der Akuttagesklinik als Überbrückung ins ambulante Setting. 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 11. April 2023 (act. II 39) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich gebessert. Sie diagnostizierte einen Zustand nach schwerer Depression, zurzeit mittelgradige Depression, und ein ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) sowie Schmerzen der HWS, BWS sowie LWS. Der Beschwerdeführer könne nur Tätigkeiten im geschützten Rahmen zu maximal 30-40 % ausführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 7 - 3.1.4 Im Bericht vom 4. Juli 2023 (act. II 56) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Praktischer Arzt, fest, nach einer Kündigung der Arbeitsstelle im Oktober 2021 sei eine deutliche Destabilisierung mit ausgeprägten depressiven Symptomen und zunehmender Vermeidungs- und Verwahrlosungstendenz eingetreten. Die medikamentöse Behandlung und der Ausbau unterstützender Massnahmen im sozialen Umfeld hätten im Verlauf zu einer Stabilisierung geführt. Die Rücken- und Nackenschmerzen seien bildgebend abgeklärt worden. Die physiotherapeutische Behandlung habe zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. 3.1.5 In der Aktennotiz vom 11. Juli 2023 (act. II 59) – nach einer Laboruntersuchung vom 4. Juli 2023 – hielt Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, es seien im Medikamentenund Drogenscreening Cannabinoide und Amphetamine nachgewiesen worden, so dass von einem entsprechenden Suchtmittelkonsum auszugehen sei. Der Medikamentenspiegel von Lithium habe zwölf Stunden nach der letzten Einnahme unterhalb des therapeutischen Referenzbereichs gelegen. Möglicherweise nehme der Beschwerdeführer das Lithium nicht regelmässig ein oder es sei zu niedrig dosiert. Das aktenkundige "Untergewicht" lasse sich nicht objektivieren (BMI 23.32 kg/m2). 3.1.6 Im Bericht vom 31. Juli 2023 (act. II 64/2 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. F.________ aus, bezüglich des ADS erfülle der Beschwerdeführer gestützt auf eine ausführliche Anamnese und Fremdanamnese (Mutter, Hausarzt) die Kriterien nach ICD-10 und es bestehe kein Zweifel an der Diagnose. 3.1.7 Im Bericht vom 4. Oktober 2023 (act. II 77/7 ff.) hielt Dr. med. H.________ fest, aktenkundig sei eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), welche Ende Dezember 2022 abgeklungen sei. Eine Urinuntersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Cannabinoide und Amphetamine konsumiere. Die anlässlich des Aufbautrainings in der Abklärungsstelle D.________ festgestellten Krankheitssymptome (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Stimmungsschwankungen, Antriebsund Motivationslosigkeit) liessen sich überwiegend wahrscheinlich auf den Drogenkonsum zurückführen. Die medizinische Situation sei unklar, zuletzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 8 habe die behandelnde Psychiaterin am 11. April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" attestiert. Gemäss Feststellungen und Beobachtungen im Rahmen des Aufbautrainings in der Abklärungsstelle D.________ seien dem Beschwerdeführer einfache, serielle und gleichbleibende Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von "62.5%" zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei es wahrscheinlich, dass eine vollständige Suchtmittelabstinenz einen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte. Die Frage der zumutbaren angepassten Tätigkeit könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. 3.1.8 Im Bericht vom 25. Oktober 2023 (act. II 79/3 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, der Beschwerdeführer sei seit Monaten in der Akuttagesklinik der psychiatrischen Dienste E.________ angemeldet und habe am 24. Oktober 2023 dort eintreten können. Es sei mit einer mehrmonatigen teilstationären Behandlung zu rechnen. Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2024 (act. II 89) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin einen Zustand nach einer schweren depressiven Episode, remittiert in eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), einen Diabetes mellitus "(? Typ 1)" und eine arterielle Hypertonie. Es seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten im geschützten Arbeitsmarkt mit Präsenz von 50 % und langsamer Steigerung der Leistung zumutbar. 3.1.9 Im Bericht vom 1. April 2024 (act. II 113/2 ff.) zu einer neuropsychologischen Abklärung in den psychiatrischen Diensten E.________ rapportierte lic. phil. I.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, "die intellektuelle Leistungsfähigkeit, gemessen mit der Wechsler Intelligenzskala IV, objektivierte ein im unteren Durchschnittsbereich liegendes Gesamtergebnis". Auffallend sei, dass der Arbeitsfähigkeitsindex, welcher ohne die Skalen Verarbeitungsgeschwindigkeit und Arbeitsgedächtnis gemessen werde, im Durchschnittsbereich liege. Die objektivierten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des Arbeitsgedächtnisses wirkten sich dementsprechend zusätzlich leistungsmindernd auf seine Leistungsfähigkeit aus. Insgesamt könnten die Ergebnisse im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung eingeordnet werden. In verschiedenen Metaanalysen (Sekovaska et al., 2019) habe festgehalten werden können, dass vor allem Einschränkungen im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 9 des verbalen Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit (Verarbeitungsgeschwindigkeit, komplexe Aufmerksamkeitsleistungen) und im Bereich der Exekutivfunktionen auch nach der Remission der depressiven Symptomatik weiterbestehen könnten und nur teilweise reversibel seien. 3.1.10 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 16. Mai 2024 (act. II 96) – nach teilstationärer Behandlung vom 24. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 – diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Bei Eintritt habe psychopathologisch ein depressives Syndrom mit Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen und Grübeln, Insuffizienzgefühlen, Kraftlosigkeit und Antriebsarmut sowie Einschlafstörungen imponiert. Trotz lebensüberdrüssiger Gedanken habe sich der Beschwerdeführer bei Eintritt klar von Suizidalität distanzieren können und habe sich therapiemotiviert gezeigt. Insgesamt habe sich während des Aufenthaltes in der Akuttagesklinik eine Teilremission der depressiven Symptomatik gezeigt. Es bestünden weiterhin psychopathologisch Auffälligkeiten im formalen Denken. Nach dem teilstationären Aufenthalt erfolge für weitere vier Wochen eine ambulante Behandlung in der Akuttagesklinik als Überbrückung ins ambulante Setting. Die ambulante Behandlung werde durch Dr. med. F.________ durchgeführt. 3.1.11 Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2024 (act. II 99) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine rezidivierende schwere Depression. Sie hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, der Beschwerdeführer sei suizidal, eine erneute Anmeldung bei den psychiatrischen Diensten E.________ sei erfolgt. Als objektive Befunde führte sie an, der Beschwerdeführer sei ungepflegt, er habe Mühe mit duschen und habe sich aufgegeben, er schäme sich, lasse sich aber nicht helfen. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 5. September 2024 (act. II 119/2 f.) führte die behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer selbst sei nicht in der Lage, die Post zu öffnen, er habe schwere Auffassungsstörungen und "kriegt nicht mal das Einkaufen und die Ernährung auf die Reihe". Seine alte Mutter unterstütze ihn, wo sie nur könne. Er müsse zwei bis drei Stunden vor einem Termin immer wieder (per Telefon oder sms) erinnert werden, damit er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 10 erscheine. Er sei wochenlang nicht in der Lage gewesen, bei der Sozialhilfebehörde Unterlagen einzureichen und sich um seine Belange zu kümmern. Die Therapiesitzungen seien auf eine Sitzung in der Woche intensiviert worden. Die Therapie mit Lithium sei bei vorhandener Suizidalität fortgesetzt worden, dazu sei die Medikation mit Saroten 100 mg zur Nacht optimiert worden. 3.1.12 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 15. Januar 2025 (act. II 127) – nach einem teilstationären Aufenthalt vom 10. September bis 27. Dezember 2024 – diagnostizierte Dr. med. J.________ eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4). Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, dass er erneut einen Einbruch in der Depression erlebe. Er habe sich nach dem letzten Austritt kurzzeitig stabilisieren können, sei jedoch zunehmend mit dem Alltag überfordert gewesen. Insgesamt habe sich während des Aufenthalts eine Teilremission der depressiven Symptome gezeigt bei weiterhin vorhandenen Stimmungsschwankungen mit Insuffizienzgefühlen, reduzierter Lebensfreude und Störung der Vitalgefühle mit der Konsequenz einer raschen Überforderung bei anstehenden Aufgaben oder Belastungssituationen. Nach Austritt erfolge für weitere vier Wochen eine ambulante Behandlung in der Akuttagesklinik als Überbrückung ins ambulante Setting, welches durch Dr. med. F.________ durchgeführt werde. Ab ca. Februar (2025) beginne der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsstelle. 3.1.13 Im Bericht vom 25. März 2025 (act. II 139) – gestützt auf eine Untersuchung vom 12. März 2025 – diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine einmalige depressive Episode (ICD-10: F32), zuletzt remittiert (dies könne unter Zugrundelegung des ICD-10 nicht codiert werden). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F12.8). In der Gesamtwürdigung hielt die RAD-Ärztin fest, beim Beschwerdeführer habe lediglich eine einmalige depressive Episode (ICD-10: F32) vorgelegen. Diese habe medizinischtheoretisch eine gute Prognose und klinge in der Mehrzahl der Fälle nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 11 einigen Monaten wieder vollständig ab. Weitere Erkrankungen, die zusätzlich die Ressourcen des Beschwerdeführers hemmten, seien nicht aktenkundig. Fehlende stationäre Behandlungen würden auf einen leichten Therapieverlauf hinweisen. Während einer schwer ausgeprägten depressiven Episode sei das funktionelle Leistungsvermögen der betroffenen Person vorübergehend vollständig aufgehoben. Beim Beschwerdeführer hätten die Symptome einer depressiven Episode überwiegend wahrscheinlich ab 4. Oktober 2021 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit, einer verzögerten Aufnahme einer Behandlung und fachärztlich-psychiatrischen Medikamentenanpassungen sowie einer dokumentierten Behandlungsintensivierung mit teilstationärer Behandlung bis 30. Dezember 2022 sei die bis dahin in den Akten genannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch nachvollziehbar (act. II 139/12). Es bestünden Inkonsistenzen; der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung seine Beschwerden nur vage vorgetragen und sei zugleich der Ansicht gewesen, dass er "kaum noch arbeiten könne", was in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen Befunden gestanden habe. Es ergebe sich eine Diskrepanz zwischen der subjektiv erlebten Beeinträchtigung (Schmerzen, körperlich schwach, Gefühl nicht mehr arbeiten zu können) und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsbewältigung (act. II 139/11). Weder die anlässlich der zweiten tagesklinischen Behandlung in den psychiatrischen Diensten E.________ (24. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024) genannte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) noch die anlässlich der dritten teilstationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten E.________ (10. September bis 27. Dezember 2024) postulierte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4), seien medizinisch plausibel. Beide Diagnosen seien nicht unter Zugrundelegung des ICD-10-Klassifikationssystems hergeleitet worden. An Belastungen seien die Stellenlosigkeit und finanzielle Sorgen sowie die subjektive Überzeugung, nur noch eingeschränkt arbeiten zu können, aktenkundig. Es bestehe eine Dekonditionierung bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz seit drei Jahren. An Ressourcen bestünden eine abgeschlossene Berufsausbildung, langjährige Berufserfahrung, freundliches Kontaktverhalten, grosser unterstützender Freundeskreis, uneingeschränkte Verkehrsfreiheit (..., Auto, E-Bike, ÖV), Freude an Hobbies wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 12 - "..." und Freude am eigenen ... (act. II 139/12). Dem Beschwerdeführer seien seit Januar 2023 sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprächen, dies mit einem Pensum von 100 %, dabei bestehe überwiegend wahrscheinlich keine qualitative Leistungsminderung. Medizinisch-theoretisch sei während den weiteren teilstationären Behandlungen in der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste E.________ formal eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (act. II 139/13). Der Beschwerdeführer rauche gemäss Selbstauskünften seit 20 Jahren täglich mehrere Joints. Da bis zur Kündigung seiner Arbeitsstelle im Oktober 2021 keine Arbeitsunfähigkeitsatteste im psychiatrischen Fachgebiet aktenkundig seien und keine Diagnose einer Suchterkrankung genannt worden sei, wirke sich der Cannabiskonsum überwiegend wahrscheinlich nicht auf seine Arbeitsfähigkeit aus. Durch den Amphetaminkonsum habe überwiegend wahrscheinlich vorübergehend ein ungünstiger Einfluss auf den Therapieverlauf bestanden. Anlässlich einer Urinuntersuchung am 12. März 2025 im RAD sei die Selbstauskunft, dass er seit mindestens September 2024 keine Amphetamine mehr konsumiere, objektiviert worden (act. II 139/13). 3.1.14 In der Stellungnahme vom 1. Juni 2025 (act. II 146/2 ff.) hielt die behandelnde Psychiaterin fest, die Beurteilung der RAD-Ärztin stehe im Widerspruch zu den Berichten der Behandelnden der psychiatrischen Dienste E.________ und ihrer eigenen Einschätzung. Aufgrund der Symptomatik und dem bisherigen Verlauf sowie der aufgetretenen Hypomanien – die hypomanische Phase sei beim Ausschleichen von Sequase aufgetreten – werde von den Behandelnden eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3), diagnostiziert. Weiter kritisierte sie, u.a. stimme die Aussage des RAD nicht, dass der Beschwerdeführer nicht engmaschig betreut werde und lange Pausen vorhanden gewesen seien. Die bipolare Depression werde mit Lithium behandelt, welches der Beschwerdeführer auch nachweisbar gestützt auf Laborkontrollen eingenommen habe. Die Medikation sei auch von den Behandelnden der psychiatrischen Dienste E.________ gutgeheissen und überprüft worden. Die Aussage des RAD, die Compliance sei nicht gegeben, stimme nicht. Eine einmalige depressive Episode, die noch remittiert sei, wäre nicht mit Lithium zu behandeln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 13 - 3.1.15 In der Stellungnahme vom 30. Juni 2025 (act. II 148/2 f.) hielt die RAD-Ärztin fest, die Diagnose einer postulierten "Hypomanie" sei weiterhin medizinisch nicht plausibel, wobei nicht die diagnostische Einordnung, sondern die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens im Vordergrund stehe. Da in der neuropsychologischen Untersuchung in den psychiatrischen Diensten E.________ kein Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden sei, könne überwiegend wahrscheinlich nicht auf die neuropsychologischen Einschätzungen abgestellt werden. Es ergebe sich keine andere Einschätzung als im RAD-Untersuchungsbericht vom 12. März 2025 dargelegt worden sei. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 14 forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2025 (act. II 149) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD- Untersuchungsbericht vom 12. März 2025 (act. II 139) samt Stellungnahme des RAD vom 30. Juni 2025 (act. II 148), worin die Psychiaterin Dr. med. H.________ zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittlerweile vollständig remittierte einmalige depressive Episode. Dabei ging sie davon aus, ab 4. Oktober 2021 habe aufgrund einer schweren depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (act. II 139/10 f.), welche bis 31. Dezember 2022 (d.h. nach der ersten Behandlung in der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste E.________ [vgl. act. II 52]) bestanden habe (act. II 139/12). Die RAD-Ärztin schlussfolgerte weiter, die ab Januar 2023 durch die behandelnden Fachärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie die gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD- 10: F32.1; act. II 139/11) bzw. einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4), seien medizinisch nicht plausibel. Seit Januar 2023 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (act. II 139/13). Einzig aus formalen Gründen müsse während den zwei weiteren tagesklinischen Behandlungen in den psychiatrischen Diensten E.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (act. II 139/12). Der RAD-Untersuchungsbericht vom 12. März 2025 (act. II 139) bildet, weil zumindest geringe Zweifel an ihm bestehen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine genügende Grundlage zur Beurteilung des im Streit stehenden Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zwar kann der RAD- Psychiaterin namentlich insoweit gefolgt werden, als die gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 16. Mai 2024 (act. II 96) diagnostizierte schwere depressive Episode (F32.2) sich unter Zugrundelegung der klassifikatorischen Kriterien gemäss ICD-10 offenkundig nicht mit dem am 24. Oktober 2023 (Eintrittsdatum) erhobenen Psycho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 15 status deckt resp. mit diesem der postulierte Schweregrad des depressiven Geschehens nicht begründet werden kann. Indes räumte die RAD-Ärztin ein, dass zumindest die Kriterien für eine leichtgradige Episode erfüllt seien (act. II 139/11), wobei zu beachten ist, dass es laut Austrittsbericht Ende 2023 zu einer Exazerbation des depressiven Zustandsbilds gekommen ist mit damit einhergehenden Absenzen in der Akuttagesklinik (act. II 96/3). Damit werden bereits gewisse Zweifel geweckt, ob das depressive Geschehen im Jahr 2023 bereits vollständig remittiert war bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand, wie von Dr. med. H.________ angenommen. Diese Zweifel werden bestärkt durch die Berichte der behandelnden Psychiaterin von Mai und September 2024 (act. II 99 und 119/2), in welchen jeweils über Suizidpläne und Lebensüberdruss des Beschwerdeführers, Mühe bzw. Unfähigkeit, die Körperhygiene einzuhalten («ungepflegt, riecht»), den Einkauf und die Ernährung zu organisieren («hat massiv abgenommen»), Termine wahrzunehmen, administrative Dinge zu erledigen (weshalb er wochenlang ohne Sozialhilfe gewesen sei), rapportiert wird, weshalb die Therapiefrequenz erhöht (eine Sitzung pro Woche) und die Medikation mit Saroten ergänzt worden sei. Dass diese Zustandsverschlechterung – wie von Dr. med. H.________ postuliert (act. II 139/11; vgl. auch act. II 139/13 Ziff. 6) – (allein) auf eine ungenügende Therapieadhärenz und einen Suchtmittelkonsum (Amphetamine und Cannabis) mit negativen pharmakologischen Auswirkungen auf die verordneten Psychopharmaka zurückzuführen sind, wird durch die RAD-Psychiaterin jedoch nicht näher begründet. Weiter hat Dr. med. H.________ zwar nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb sie gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung beim RAD, wonach er typische Symptome einer Manie oder Hypomanie verneint habe, die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht gefolgt ist (act. II 139/4;"Vertiefendes Interview"). Ebenso schlüssig und einleuchtend begründete jedoch Dr. med. F.________, dass mit der medikamentösen Umstellung und dem Ausschleichen von Sequase eine hypomanische Phase eingetreten sei («Auf einmal ging es ihm sehr, sehr gut, es sei alles super gewesen, er habe gar keine Probleme mehr und er bräuchte auch keine Medikamente mehr. Dazu habe er noch ... bei seinem ... gemacht. Er brachte auch Fotos davon in die Praxis»; act. II 146/3), wobei diese Einschätzung auf Verhaltensbeobachtung beruht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 16 und nicht allein auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer einmaligen Untersuchung. Festzuhalten ist mit Dr. med. H.________ immerhin, dass dieses hypomanische Verhalten in den aktenkundigen Arztberichten nicht geschildert worden war, wobei die RAD- Psychiaterin im Rahmen ihrer Untersuchung auf die Einholung einer Fremdanamnese bzw. die Nachfrage bei der behandelnden Psychiaterin verzichtete, was denn die Grundlage für das Stellen der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei. Schliesslich widersprechen sich die RAD- Ärztin und die behandelnde Psychiaterin auch in Bezug auf die Therapieadhärenz, machte Dr. med. F.________ doch geltend, die Lithium- Medikation sei regelmässig überprüft worden (act. II 146/2 f.). Mithin lassen sich anhand der derzeitigen Aktenlage insbesondere die erheblichen Divergenzen zwischen der RAD-Psychiaterin und den behandelnden Ärzten in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen (namentlich remittierte einmalige depressive Episode versus rezidivierende Depression bzw. bipolare affektive Störung) und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum nicht ausräumen, so dass zumindest geringe Zweifel am Untersuchungsbericht des RAD bestehen. 3.4 Nach dem Dargelegten wecken die divergenten medizinischen Berichte der behandelnden Fachärzte und insbesondere die gegenteiligen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie – namentlich zur Klärung der Frage nach den Diagnosen, der Intensität der psychiatrischen und medikamentösen Behandlung inklusive der Compliance (durchgeführte Laborkontrollen) sowie nach den echtzeitlich erhobenen Befunden (bezüglicher des hypomanischen Verhaltens) als Grundlage der gestellten Diagnose einer bipolaren affektiven Störung – die Krankengeschichte bei der behandelnden Psychiaterin ediere sowie einen Verlaufsbericht des Hausarztes (zur Klärung des somatischen Zustands) einhole und anschliessend eine versicherungsexterne Begutachtung veranlasse, die je nach dem Ergebnis der vorherigen Abklärungen mono-, bi- oder polydisziplinär sein wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 17 - 3.5 In Gutheissung der Beschwerde (S. 2 Ziff. I.1) ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2025 (act. II 149) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 13. Oktober 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'927.-- (13.09 h à Fr. 300.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 117.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 327.65 (8.1 % von Fr. 4'044.80) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird folg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 18 lich auf Fr. 4'372.45 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'372.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 525 - 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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