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Bern Verwaltungsgericht 26.01.2026 200 2025 522

26. Januar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,920 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. August 2025

Volltext

AHV 200 2025 522 JAP/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Januar 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) war als Selbstständigerwerbender bei der AHV-Zweigstelle … und Umgebung (nachfolgend AHV-Zweigstelle) gemeldet. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 bestätigte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) gegenüber A.________ als ehemaligem Verwaltungsratsmitglied der B.________ (mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 4. März 2014 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 11. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt; die Löschung im Handelsregister erfolgte am 17. April 2015 [vgl. <www.zefix.ch>) eine Rückforderung für im Jahr 2011 entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 14'791.05. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil AHV 200 2018 131 vom 5. Juli 2018 ab; dieses Urteil blieb unangefochten. In der Folge verzichtete die AKB mit Schreiben vom 9. Juli 2020 auf die umgehende vollständige Zahlung der Rückforderungssumme zugunsten einer Zahlung in zwölf Monatsraten à 1'232.60, erstmals per 31. Juli 2020 (Akten der AKB [act. II 1]). Am 19. April 2021 legte die AHV-Zweigstelle die persönlichen Beiträge von A.________ als Selbstständigerwerbenden für das Jahr 2018 auf Fr. 17'487.25 und am 20. September 2021 für das Jahr 2019 auf Fr. 8'262.50 fest (act. II 2). Die Verfügungen blieben unangefochten (vgl. Schreiben der AHV-Zweigstelle vom 11. März 2022 [act. II 3]). Am 4. März 2025 (act. II 4/1 f.) stellte die AHV-Zweigstelle gegenüber der AKB einen Rentenverrechnungsantrag für A.________ für einen Beitragsausstand von Fr. 5'172.85 betreffend die Beitragsperiode 2018 und von Fr. 3'848.25 für die Beitragsperiode 2019 (vgl. diesbezüglich auch die dem Verrechnungsantrag beigelegten Kontoauszüge [act. II 4/3 ff.]). Am 5. Mai 2025 (act. II 5/1) stellte die AKB A.________ den Verrechnungsantrag (act. II 5/2 f.) samt Kontoauszügen (act. II 5/4) zu, zeigte ihm die Verrechnung im Umfang von monatlich Fr. 200.-- ab Juli 2025 mit seiner Altersren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 3 te an und orientiert ihn darüber, dass er innert 20 Tagen mittels ausgefülltem "Ergänzungsblatt 3" (act. II 5/11 ff.) und den notwendigen Beilagen mitzuteilen habe, falls die vorgesehene Verrechnung sein Existenzminimum berühren sollte. Er liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 6) ordnete die AKB für einen Beitragsausstand von Fr. 9'021.10 die Verrechnung mit der laufenden Altersrente von A.________ im Umfang von monatlich Fr. 200.-- ab Juli 2025 an. Die von diesem dagegen erhobene Einsprache (act. II 8) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 10) ab. B. Mit Eingabe vom 27. August 2025 erhob A.________ dagegen Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 10) sei "Abzuweisen oder zu Korrigieren". Der Verrechnungsantrag der AHV- Zweigstelle vom 4. März 2025 (act. II 4) sei unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Beiträge im Vergleich zu den Forderungen resultiere ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr 1'015.95. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 14. November 2025 tätigte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung von (Beitrags-)Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 9'021.10 mit der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers im Umfang von monatlich Fr. 200.-- ab Juli 2025. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bestand bzw. die Höhe der Forderung richtet (über die ohnehin bereits rechtskräftig befunden wurde [act. II 2 f.]), bewegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und hat insoweit ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Der Gesamtbetrag der Verrechnungsforderung beläuft sich auf Fr. 9'021.10. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 5 - 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (vgl. etwa Art. 20 Abs. 2 AHVG), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 2.3 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 6 gen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. 3.1 Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechtslage (vgl. E. 2.3 hiervor) ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden Altersrente grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nur insoweit erfolgen, als sie nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreift (vgl. E. 3.3 hiernach). 3.2 Die Verrechnung betrifft vorderhand (vgl. aber hiernach) Ausstände für die Beitragsjahre 2018 und 2019, wobei die entsprechenden Verfügungen vom 19. April 2021 (act. II 2/1 f.) und 20. September 2021 (act. II 2/3 f.) unangefochten blieben (vgl. act. II 3). Die Verität der ursprünglichen Forderungen von Fr. 17'487.25 pro 2018 und Fr. 8'262.50 pro 2019 kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden (vgl. E. 1.2 hiervor sowie E. 3.1 erster Satz). Soweit der Beschwerdeführer hingegen sinngemäss die Tilgungseinrede erhebt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III; Telefonnotiz vom 14. November 2025 [in den Gerichtsakten], Replik vom 14. November 2025), ist dies als Vorfrage zu prüfen (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 20 N. 12). Die Ausstände von Fr. 5'172.85 pro 2018 bzw. Fr. 3'848.25 pro 2019 ergeben sich aus den Kontoauszügen vom 4. März 2025 (act. II 4/3 ff.). Diesbezüglich ist das Folgende zu präzisieren: 3.2.1 Soweit die Beitragsperiode 2018 betreffend, ergeben die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbender von Fr. 14'388.-- (Fr. 9'264.-- [4 x Fr. 2'316.--] + Fr. 5'124.--; vgl. act. II 4/3 f.), die Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 2'667.60 (Fr. 1'728.-- [ 4 x Fr. 432.--] + Fr. 939.60; vgl. act. II 4/3 f.) sowie die Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 431.65 (Fr. 278.-- [4 x Fr. 69.50] + Fr. 153.65; act. II 4/3 f.) eine Summe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 7 von Fr. 17'487.25, welche mit Verfügung vom 19. April 2021 (act. II 2/1 f.) übereinstimmt. Zu addieren sind Verzugszinsen von insgesamt Fr. 560.60 (Fr. 254.-- + Fr. 306.60; act. II 4/3 f.), was zu einer Forderungssumme von Fr. 18'047.85 (Fr. 17'487.25 + Fr. 560.60) führt. Nach Abzug der Einzahlungen im Umfang von Fr. 12'874.-- (Fr. 8'452.50 [3 x Fr. 2'817.50] + Fr. 3'071.50 + Fr. 1'350.-- [5 x Fr. 270.--]; act. II 4/3 f.) verblieb ein Ausstand von Fr. 5'172.85 (Fr. 18'046.85 ./. Fr.- 12'874.--). In diesem Umfang war die Forderung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. August 2025 nicht getilgt. 3.2.2 Soweit die Beitragsperiode 2019 betreffend ergeben die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbender von Fr. 6'909.60 (Fr. 4'038.60 ./. Fr. 1'384.80 + Fr. 2'653.80 + Fr. 2'653.80 ./. Fr. 7'559.90 + Fr. 7'762.10 ./. Fr. 1'321.20 + Fr. 67.20; act. II 4/5 ff.), die Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 1'145.60 (Fr. 592.80 ./. Fr. 152.80 + Fr. 440.-- + Fr. 440.-- ./. Fr. 1'198.40 + Fr. 1'232.-- ./. Fr. 219.20 + Fr. 11.20; act. II 4/5 ff.) sowie die Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 207.30 (Fr. 68.65 + Fr. 10.95 + Fr. 79.60 + Fr. 79.60 ./. Fr. 218.70 + Fr. 224.80 ./. Fr. 39.65 + Fr. 2.05; act. II 4/5 ff.) eine Summe von Fr. 8'262.50, welche mit der Verfügung vom 20. September 2021 (act. II 2/3 f.) übereinstimmt. Zu addieren sind Verzugszinsen von insgesamt Fr. 370.-- (Fr. 50.85 + Fr. 30.35 + Fr. 214.40 + Fr. 31.30 + Fr. 43.10; act. II 4/5 ff.) sowie Mahngebühren von Fr. 70.-- (act. II 4/8), was zu einer Forderungssumme von Fr. 8'702.50 (Fr. 8'262.50 + Fr. 370.-- + Fr. 70.--) führt. Nach Abzug der Einzahlungen von insgesamt Fr. 17'120.65 (Fr. 1'600.-- + Fr. 1'573.40 + Fr. 3'224.25 + Fr. 4'560.-- [12 x Fr. 380.--] + Fr. 6'163.-- [5 x Fr. 1'232.60]; act. II 4/5 ff.) würde sich – wie vom Beschwerdeführer postuliert (vgl. etwa Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 1 sowie Replik) – ein Saldo zu seinen Gunsten ergeben und wäre die Forderung prima Vista bereits getilgt. Allerdings erfolgten diverse Umbuchungen im "Soll" von Fr. 7'040.60 (Fr. 3'279.50 + Fr. 2'248.05 + Fr. 1'189.50 + Fr. 323.55 [act. II 4/6 ff.]) und wurde eine Auszahlung von Fr. 323.55 (act. II 4/7) berücksichtigt, was die Forderung auf insgesamt Fr. 16'066.65 (Fr. 8'702.50 + Fr. 7'042.60 + Fr. 323.55) erhöhte. Gleichzeitig erfolgten im "Haben" Umbuchungen im Umfang von insgesamt Fr. 4'902.25 (Fr. 1'960.60 [2 x Fr. 980.30; act. II 4/6 f.] ./. Fr. 980.30 [act. II 4/6] ./.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 8 - Fr. 7'395.60 [6 x Fr. 1 '232.60; act. II 4/7 f.] + Fr. 1'189.50 [act. II 4/7] + Fr. 323.55 [act. II 4/8]), wodurch sich die Summe der verbuchten Einzahlungen pro 2019 auf Fr. 12'218.40 (Fr. 17'120.65 ./. Fr. 4'902.25) reduzierte. Aus der Gegenüberstellung von "Soll" und "Haben" resultiert ein Ausstand von Fr. 3'848.25 (Fr. 16'066.65 ./. Fr. 12'218.40), der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. August 2025 nicht getilgt war. 3.2.3 Mit den besagten Umbuchungen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) wurden Ausstände aus den Schlussrechnungen pro 2014 (Fr. 2'248.05; act. II 4/6) bzw. 2017 (Fr. 3'279.50; act. II 4/6) vorgetragen, pro 2019 die Zins- auf die Differenzrechnung umgebucht (Fr. 1'189.50; act. II 4/7) sowie – wohl zufolge Wegfalls der Beitragspflicht nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (heute: Referenzalters) im Oktober 2019 – für Dezember 2019 ein Guthaben buchhalterisch verschoben und ausgezahlt (Fr. 323.55; act. II 4/8). Des Weiteren wurden Einzahlungen des Beschwerdeführers für die Tilgung der rechtskräftigen Schadenersatzforderung von Fr. 14'791.05 mittels vereinbarten Monatsraten à Fr. 1'232.60 (act. II 1) verwendet (act. II 4/7 f.). Diese Ausstände basieren auf den rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2017 (act. II 9/15 ff.) bzw. dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen VGE AHV 200 2018 131 und ergeben sich aus dem Kontoauszug betreffend die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 (act. II 9/2 ff.). Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere war es für die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin zulässig, Einzahlungen des Beschwerdeführers teilweise an früher verfallene Schulden anzurechnen (vgl. analog Art. 87 Abs. 1 OR) bzw. nicht zur Tilgung von Beitrags-, sondern auch von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG zu verwenden, zumal die letztere den Beschwerdeführer selbst betrifft, auch wenn der verstorbene Bruder ebenfalls Organstellung in der mittlerweile im Handelsregister gelöschten B.________ hatte (Beschwerde S. 1 Ziff. II Ziff. 1; vgl. diesbezüglich auch VGE AHV 200 2018 131 E. 3.4 ff.). Mithin greift die Argumentation in der Beschwerde (S. 2 Ziff. III) zu kurz, wonach aus der Gegenüberstellung der Saldi der Beitragsverfügungen mit der Summe der Einzahlungen ein Guthaben zu seinen Gunsten resultiert. 3.3 Die Voraussetzungen für die zweiginterne Verrechnung (vgl. Art. 16 Abs. 2 letzter Satz sowie Art. 20 Abs. 1 lit. a AHVG; Rz. 5050 der vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 9 desamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; Rz. 10194 ff. der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 7 ff. sowie E. 2.3 hiervor) sind eingehalten. Die Beschwerdegegnerin trifft kein Entschliessungsermessen, ob sie die Verrechnung angeordnet oder nicht, sie ist vielmehr dazu verpflichtet (vgl. E. 2.3 hiervor). Die verfahrensrechtlichen Kautelen (vgl. Rz. 10217 RWL) wurden eingehalten. Bereits mit der Verrechnungsankündigung vom 5. Mai 2025 (act. II 5/1) wurde dem Beschwerdeführer das "Berechnungsblatt 3" (act. II 5/11 ff.) zugestellt und ihn darauf hingewiesen, sollte durch die vorgesehene Verrechnung sein betreibungsrechtliches Existenzminimum berührt sein, solle er das besagte Berechnungsblatt mit den notwendigen Belegen innert 20 Tagen ausgefüllt an Beschwerdegegnerin zurücksenden. Hiervon machte er keine Gelegenheit. Ebenfalls brachte er weder im anschliessenden Verwaltungsverfahren noch anlässlich des vorliegenden Gerichtsverfahrens vor, die monatliche Verrechnung von Fr. 200.-- mit seiner Altersrente, würde sein betreibungsrechtliches Existenzminimum tangieren. Auch sind hierfür den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Damit erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Verrechnung der ausstehenden persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als (ehemals) Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 9'021.10 mit der laufenden Altersrente ab Juli 2025 im Umfang von monatlich Fr. 200.-- nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 10) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 10 - 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, AHV 200 2025 522 - 11 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 14. November 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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