ALV 200 2025 493 FUE/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. September 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. November 2024 (erneut) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 189 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 120). Mit Schreiben vom 22. April 2025 (act. IIA 115) forderte das AVA den Versicherten zur Stellungnahme bezüglich des Vorwurfs fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode März 2025 auf. Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist verfügte das AVA am 14. Mai 2025 (act. IIA 96 f.) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage ab dem 1. April 2025 wegen erstmalig fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 88 f.) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste; Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025 (act. IIA 56 ff.) ab. B. Mit an den Beschwerdegegner adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 12. August 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025. Er beantragt eine Reduktion des Einstellmasses. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seien Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025 (act. IIA 56 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2025 im Umfang von acht Tagen (act. II 96). 1.3 Bei einer Einstelldauer von acht Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 213.15 (act. II 21) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 4 - 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 5 - Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). 3. 3.1 In der vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 179 f.) verpflichtete dieser sich, mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen. Betreffend die hier interessierende Kontrollperiode März 2025 wies er innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) keine Arbeitsbemühungen nach (act. IIA 96, 115), was unbestritten geblieben ist. Dies stellt eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung der Schadenminderungsflicht und macht geltend, ihm sei am 25. April 2025 von der Abklärungsstelle C.________ der Beginn eines Aufbautrainings bestätigt worden. Diese Bestätigung sei einem "normalen" Arbeitsvertrag gemäss Art. 320 (richtig wohl: Art. 319) des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gleichzusetzen. Damit ein solcher Arbeitsvertrag zu Stande komme, seien im Vorfeld entsprechende Bemühungen zu unternehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (somit 25. April 2025) sei nachweislich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 6 festgehalten, dass (alles) Zumutbare unternommen worden sei, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Beschwerde S. 1 f.; vgl. auch act. IIA 89). Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Beim genannten Aufbautraining in der Abklärungsstelle C.________, welches vom 12. Mai bis zum 11. August 2025 dauern sollte (act. IIA 94), handelte es sich um eine Massnahme zur beruflichen Eingliederung der Invalidenversicherung (IV) gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Hierfür erhielt der Beschwerdeführer ein Taggeld der IV (vgl. act. IIA 99), weswegen er per 11. Mai 2025 beim RAV abgemeldet wurde (act. IIA 104 f.). Der Antritt der Eingliederungsmassnahme per 12. Mai 2025 entband den Beschwerdeführer im März 2025 jedoch nicht von der Pflicht, sich um eine Arbeit zu bemühen, zumal er die Zusage hierfür erst am 25. April 2025 erhielt (act. IIA 94). Aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen nämlich grundsätzlich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Solche sind – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.1) – für die hier interessierende Kontrollperiode März 2025 nicht aktenkundig. Dies insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Aufbautraining, worauf der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen hat (S. 2 Art. 2). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 7 - ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass liegt innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellrasters", wonach bei erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.D/1, <www.arbeit.swiss>). Der Beschwerdegegner berücksichtigte dabei schuldmildernd, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. April 2025 lediglich zu 20 % arbeitsfähig war (act. II 42). Zu Recht trug sie demgegenüber auch der Tatsache Rechnung, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kontrollperiode August 2024 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. act. II 108 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände besteht damit keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung bei der Bestimmung der zu treffenden Sanktion einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 8 - 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025 (act. IIA 56 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2025, ALV 200 2025 493 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.