AHV 200 2025 400 ISD/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend per 1. April 2021 zur Erfassung als Selbstständigerwerbender für … an (Akten der AKB [act. II] 39). Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2023 (act. II 31 - 33) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger inklusive Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2021 bis 2023 (provisorisch) fest (2021: Fr. 9'563.05; 2022: Fr. 12'205.75; 2023: Fr. 8'356.20). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2023 (act. II 25) Einsprache. Mit Verfügung vom 28. August 2023 (act. II 23) erfolgte die definitive Beitragsfestsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger inklusive Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 9'563.05. Nach Einholung zusätzlicher Unterlagen wies die AKB die Einsprache vom 28. Juni 2023 (act. II 25) gegen die drei Verfügungen vom 26. Juni 2023 (act. II 31 - 33) mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 (act. II 1) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2025 (Postaufgabe am 20. Juni 2025) Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei (in Gutheissung der Beschwerde) vollumfänglich aufzuheben und durch die Anerkennung als Selbstständigerwerbender zu ersetzen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige seien zu stornieren. Dafür seien Beitragsverfügungen für Selbstständigerwerbende mit entsprechenden Rechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 zu eröffnen. Auf die Erhebung von allfälligen Verzugszinsen sei zu verzichten, weil die Angelegenheit durch die Ausgleichskasse unnötig verzögert worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 3 - Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 8. August 2025 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen und bestätigte die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 (Erreichen des Pensionsalters).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgelegt, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbstständigerwerbende – einmal dann zu, wenn die Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 5 müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183, 140 V 338 E. 1.1 S. 339; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_189/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 3.1). 2.3 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Urteile des BGer 9C_393/2024 vom 11. März 2025 E. 2.3 und 9C_189/2023 E. 3.1; Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag betrug in den Jahren 2021 und 2022 Fr. 413.-- (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022; AS 2020 4609) bzw. im Jahr 2023 Fr. 422.-- (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024, AS 2022 604), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Abstufung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhältnisse erfolgt unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 6 lich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbeitrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.5 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (im Unterschied zur Liebhaberei) charakteristische Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss. Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (BGE 143 V 177). 2.6 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 7 steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.8 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 8 - E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2023 rückwirkend ab dem 1. April 2021 als Selbstständigerwerbender im Bereich … an (act. II 39). Gestützt auf die für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 2.6 hiervor), sich zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Geschäftsrechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 (vgl. act. II 36, 23, 9) deckenden und in betraglicher Hinsicht unbestrittenen Angaben der Steuerbehörden zum erzielten Einkommen (Gewinn) aus der hier interessierenden Tätigkeit betrug das für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Unterstellung massgebende Einkommen Fr. 14'898.-- (2021), Fr. 16'279.-- (2022) und Fr. 24'230.-- (2023; act. II 35, 4 - 2). 3.2 3.2.1 Für die Abgrenzung zwischen der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender und Nichterwerbstätiger ist vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer beitragsrechtlich als dauerhaft voll erwerbstätig zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28bis AHVV; Rz. 2033 WSN). Die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach rein gestützt auf eine Vergleichsrechnung im Sinne von Art. 28bis AHVV Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten sind (vgl. act. II 1), greift damit – wie beschwerdeweise und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. August 2025 zu Recht geltend gemacht wird – zu kurz, da nicht bloss die beitragsrechtliche Vergleichsrechnung vorzunehmen ist, sondern (auch) ein Vergleich aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N. 13). Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 (act. II 1) indes im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2.2 Was die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit betrifft, so hat der Beschwerdeführer seine … ab April 2021 jeweils während neun Monaten bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 9 im Jahr 2023 während mindestens drei Vierteln der Dauer der Beitragspflicht (1. Januar bis 31. August 2023) ausgeübt (vgl. act. II 36, 23, 9); die Tätigkeit ist insoweit als dauerhaft zu qualifizieren (vgl. Rz. 2033, 2035, 2037 WSN; vgl. auch E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Kumulativ zur Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit muss zudem eine Beschäftigung während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit vorliegen, damit die Tätigkeit als voll qualifiziert werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 10 N. 6). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, zwischen 2021 und 2023 in einem zeitlichen Umfang von über 50 % bzw. teilweise über 60 % tätig gewesen zu sein (vgl. etwa Beschwerde S. 1 f.; act. II 25/2). Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist eine zeitliche Beschäftigung in einem Pensum von mindestens 50 % indes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.7 hiervor) erstellt. Ausgehend von den jeweiligen Jahresbruttoumsätzen und dem vom Beschwerdeführer grundsätzlich angewandten tiefen Stundenansatz von Fr. 50.-- (vgl. act. II 13/1 E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023) ergeben sich in den Jahren 2021 bis 2023 näherungsweise die folgenden umsatzrelevanten Arbeitsstunden: 2021 Fr. 23'885.-- (Bruttoumsatz für neun Monate; act. II 36/3) = 477.7 Stunden bzw. 636.9 Stunden hochgerechnet auf zwölf Monate 2022 Fr. 46'710.-- (Bruttoumsatz für zwölf Monate; act. II 23/2) = 934.2 Stunden 2023 Fr. 52'705.-- (Bruttoumsatz für [knapp] 12 Monate; act. II 9/2) = 1'054.1 Stunden Verglichen mit einer beschäftigungsstatistischen durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von mindestens 1'867.5 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. …, …, 2021: 41.5 h, 2022 und 2023: 41.6 h; 45 Arbeitswochen x 41.5 h) in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 10 - Vollzeitpensum, erreicht der Beschwerdeführer jedenfalls für das Jahr 2021 keinen zeitlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 50 %, selbst wenn die von ihm geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten unproduktiven Stunden von bis zu 30 % (Beschwerde S. 1) hinzugerechnet werden (636.9 h x 1.3 = 827.9 h), während für die Jahre 2022 und 2023 (auch ohne Hinzurechnung der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten unproduktiven Stunden von bis 30 %) ein Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine genauere Bestimmung der effektiven Arbeitszeit des Beschwerdeführers erweist sich sodann als nicht durchführbar, da sowohl die Rechnungsstellung als auch insbesondere die anschliessende Jahresrechnung zur Tätigkeit äusserst rudimentär ausfallen (vgl. act. II 14/3 ff., 9, 23, 36), womit eine hinreichende Bestimmbarkeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht – abgesehen von der Annäherung über den Bruttojahresumsatz bzw. die Leistungsabrechnungen – nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass der vom Beschwerdeführer – unter pauschalem Verweis auf den damit entfallenden Leistungsdruck (act. II 25/2 f.) – verwendete Stundenansatz von Fr. 50.-- im Vergleich zu den branchenüblichen Stundenansätzen für (komplexe) …, wie sie der Beschwerdeführer mitunter ausübte, von rund Fr. 150.-- (<https://....ch/...>) und insbesondere auch mit Blick auf die jahrzehntelange Berufserfahrung als … und der dabei zuvor erzielten weitaus höheren Einkommen (vgl. act. II 40) als unangemessen tief angesetzt erscheint. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausgeübt, bei denen er aus freundschaftlichen oder karitativen Gründen einen ebenfalls sehr tiefen Pauschalansatz oder einen gar noch reduzierteren Stundenansatz von Fr. 30.-- berechnete (vgl. dazu act. II 14/1; 14 [unpaginierte Honorarrechnungen]). Damit fehlt es der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit mindestens mehrheitlich an einem angemessenen Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem hierfür verlangten bzw. erhaltenen Entgelt, weshalb insoweit aus beitragsrechtlicher Sicht keine hinreichende Erwerbsorientierung erstellt ist und die hierfür aufgewendete Arbeitszeit vorliegend nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile des BGer 9C_393/2024 E. 2.3 und 9C_699/2018, 9C_700/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2; vgl. auch BGer 9C_699/2018, 9C_700/2018 E. 4.3, wonach keine Priorität der Beitragserhebung auf dem Einkommen gilt;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 11 - BGE 140 V 338 E. 2.2 S. 341). Dass gleichwohl eine entsprechende selbstständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Aufbaus ebenjener (vgl. BGE 115 V 161 E. 9c S. 171) anzunehmen wäre, scheidet vorliegend mit Blick auf die beschriebene Geschäftstätigkeit ohne damit verbundene Investitions- und Amortisationsaufwendungen sowie das auf den geringfügigen Geschäftsertrag beschränkte unternehmerische Risiko und den Umstand, dass die aufgenommene Tätigkeit wohl als Überbrückung bis zur Pensionierung im Herbst 2023 gedacht war (vgl. act. II 36/1 E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023 Ziff. 1), aus (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1 S. 341 f.). 3.3 Insgesamt ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.7 hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht einer (primär) erwerbsorientierten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 50 % nachging; entsprechend ist er beitragsrechtlich als nicht dauerhaft voll erwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV zu qualifizieren, so dass eine entsprechende Vergleichsrechnung vorzunehmen ist. 3.4 Gestützt auf die nicht zu beanstandende beitragsrechtliche Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (act. II 1) ergibt sich, dass die rechnerischen Beiträge als Selbstständigerwerbender zusammen mit den Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträgen für sämtliche in Frage stehenden Beitragsjahre nicht mindestens der Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge gemäss Art. 28 AHVV entsprechen. Die Erhebung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger ist folglich nicht zu beanstanden. Dafür, dass die für die Jahre 2021 bis 2023 erhobenen Beiträge (act. II 31 - 33) in betraglicher Hinsicht nicht korrekt wären, gibt es keine Hinweise und solches wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerde S. 3), auf die Erhebung von Verzugszinsen sei zu verzichten, da die Angelegenheit durch die Beschwerdegegnerin unnötig verzögert worden sei, ist festzuhalten, dass auf die nachzuzahlenden Beiträge Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis ff. AHVV). Diese sind rechtsprechungsgemäss verschuldensunabhängig zu leisten; ein Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen wäre gemäss Verwaltungspraxis selbst bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 12 - – hier auch eingedenk der effektiven Bearbeitungsdauer nicht zu bejahenden – offensichtlich selbstverschuldeten Verzögerungen, welche durch die AHV-Ausgleichskasse zu verantworten sind, nicht vorgesehen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 34). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, AHV 200 2025 400 - 13 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. E.