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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2025 200 2025 4

20. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,139 Wörter·~11 min·8

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024

Volltext

ALV 200 2025 4 ACT/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -2- Sachverhalt: A. Die 1966 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand ab 1. März 2024 als …/… in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 92- 94). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 kündigte die Versicherte dieses Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2024 (act. II 89). In der Folge stellte sie im Juli 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. II 106-109). Mit Verfügung vom 18. September 2024 (act. II 38-40) stellte das AVA (Arbeitslosenkasse) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen ab dem 1. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin (act. II 22) hielt das AVA (Rechtsdienst) mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 daran fest (act. II 3-8). B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die Überprüfung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (act. II 3-8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 24 Tagen ab dem 1. Juli 2024. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. II 7) und einem Taggeldanspruch von Fr. 362.15 (act. II 30, 33) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -5- 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. März 2024 angetretene – unbefristete vollzeitliche – Arbeitsstelle bei der C.________ AG (act. II 92-94) während der Probezeit am 21. Mai 2024 per 30. Juni 2024 kündigte (act. II 89), ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind damit die Fragen der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.1 hiervor) sowie des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In der E-Mail vom 28. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kündigungsgründe aus, am Tag des Stellenantritts habe sie erfahren, dass die Arbeitgeberin wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage beabsichtige, bis zu … Mitarbeiter zu entlassen, und die Vorgesetzte, welche sie eingestellt habe, habe ihr gleichentags mitgeteilt, sie werde die Unternehmung im August 2024 verlassen. Diese Informationen hätten sie schockiert und sie sei "bitter enttäuscht" über die Unaufrichtigkeit im Rekrutierungsprozess gewesen. Weiter sei sie nach ihrer Einarbeitung nicht ausgelastet gewesen und sie habe die im Rekrutierungsprozess in Aussicht gestellte Position nicht erhalten (act. II 110). In einer E-Mail vom 9. August 2024 (act. II 59) gab die Beschwerdeführerin zusätzlich an, dass die Stimmung im Unternehmen nicht gut und sie von den Führungsqualitäten ihrer Vorgesetzten enttäuscht gewesen sei (act. II 69). In der Einsprache wies sie darauf hin, der Hauptgrund der Kündigung sei die zeitliche Nichtauslastung gewesen. Zusätzlich zu der Unterforderung seien die anderen bereits erläuterten Umstände gekommen (act. II 22). 3.3 Wenngleich nicht verkannt wird, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände für sie nicht leicht gewesen sind und der Wunsch nach einem Arbeitsstellenwechsel nachvollzogen werden kann, führen diese jedoch klarerweise nicht zur Unzumutbarkeit der innegehabten Stelle. Nach der Rechtsprechung vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäftigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -6- E. 2.1 hiervor). Ebenso wenig vermag mit Bezug auf die geltenden gemachten Qualifikationen und Berufserfahrungen bzw. Fähigkeiten (vgl. Beschwerde Lemma 1) eine Unterbeanspruchung eine Unzumutbarkeit zu begründen (Urteil des BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2). Im Übrigen lag die Arbeit als …/… bei der C.________ AG im bisherigen Tätigkeitsfeld bzw. Berufszweig der Beschwerdeführerin (act. II 126, 129, 131) und der Beschwerdeführerin war auch die wirtschaftlich angespannte Situation der Arbeitgeberin nicht unbekannt, hatte sie doch bereits bei der Bewerbung Kenntnis über die … (act. II 110) und wurde anlässlich des Vorstellungsgesprächs die wirtschaftliche Lage ebenfalls besprochen (act. II 68). Es wäre im Rahmen ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten (vgl. E. 2.1 hiervor) deshalb ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Damit ist die Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Dies wird in der Beschwerde denn auch anerkannt. 3.4 Gemäss den E-Mails der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. September (act. II 41) und 31. Oktober 2024 (act. II 15) wurde die von der Beschwerdeführerin innegehabte Stelle neu besetzt und die Beschwerdeführerin wäre auch heute noch angestellt, hätte sie nicht gekündigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aussagen nicht zutreffen sollten – wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei beim Austritt der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt gewesen, ob die Stelle besetzt würde, spricht dies nicht gegen die Korrektheit der Aussage der Mitarbeiterin der ehemaligen Arbeitgeberin. Ebenso vermag die Auffassung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. November 2024 (act. II 12) nicht zu überzeugen, wonach die entsprechende Mitarbeiterin "weder kompetent noch befähigt" gewesen sei, "eine Einschätzung über meine Anstellung bei der Firma zu geben". Denn allein die Mitteilung einer Tatsache, ob eine Stelle besetzt worden ist oder nicht, kann durchaus durch eine hierarchisch tief eingestufte Mitarbeiterin erfolgen. Damit ist erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin innegehabte Stelle weiterhin existiert und die Beschwerdeführerin diesen Arbeitsplatz ohne Kündigung weiterhin besetzen könnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auflöste und nicht die ehemalige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -7- Arbeitgeberin unter Hinweis auf Wirtschaftlichkeits- bzw. Restrukturierungsgründe. 3.5 Da die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle, die sie weiterhin innehaben könnte, kündigte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und sie ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 24 Einstelltagen (act. II 7). 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 24 Tagen (act. II 7) geht der Beschwerdegegner vom mittleren Bereich des mittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -8schweren Verschuldens aus. Damit trug er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin – insbesondere der belastenden Situation am Arbeitsplatz mit Unterforderung (vgl. E. 3.2 hiervor) sowie der Kündigung während der Probezeit (E. 3.1 hiervor) – angemessen Rechnung. Die Verwaltung sah hier denn auch übereinstimmend mit den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Einstellraster für ALK, D75 Ziff.1.H/2; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) ausnahmsweise davon ab, ein schweres Verschulden anzunehmen, obwohl gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vorliegt, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat, was eine Einstelldauer zwischen 31 und 60 Tagen zur Folge hätte (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (act. II 3-8) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -9- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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