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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2025 200 2025 39

17. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,032 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. November 2024

Volltext

EL 200 2025 39 publiziert in BVR 2026 S. 45 WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Januar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (Akten der AKB [act. II] 41). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach die AKB ihr mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 68) ab dem 1. Januar 2024 EL in der Höhe von monatlich Fr. 625.-- zu. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. April 2024 Einsprache (act. II 61). Darin rügte sie die ihres Erachtens in der EL-Berechnung zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung einer monatlichen Zahlung ihres Ex-Ehemannes im Zusammenhang mit den Kosten für einen Hund in der Höhe von Fr. 600.-- (Fr. 7'200.-- pro Jahr) als anrechenbare Einnahme (vgl. act. II 68/7) bzw. die gleichzeitige Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten als anerkannte Ausgaben. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab Januar 2024 monatlich Fr. 625.-- übersteigende EL in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung der EL die Zahlungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- pro Monat bzw. Fr. 7'200.-- pro Jahr als anrechenbare Einnahme und die mit der Hundehaltung verbundenen Kosten gleichzeitig nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 4 - S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Zahlungen als anrechenbare Einnahme maximal um Fr. 7'200.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. act. II 68/6 f.). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 5 tungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.4 Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328 – 330 des Zivilgesetzbuches (lit. a), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b), öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c), Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e), Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f.), Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 6 dem KVG berücksichtigt werden (lit. g) sowie der Rentenzuschlag nach Art. 34bis AHVG (lit. h). 3. 3.1 Die zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ (Ex- Ehemann) am 14. August 2014 geschlossene Ehe wurde am 14. Februar 2024 geschieden (act. II 55/1). Gleichzeitig wurden die zwischen den Ehegatten am 13. November 2023 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Vereinbarung) sowie die Zusatzvereinbarung vom 14. Februar 2024 gerichtlich genehmigt. In der Vereinbarung vom 13. November 2023 (act. II 55/5 f.) hielten die Ehegatten unter Ziff. 7 fest, dass sie über einen gemeinsamen Hund verfügten, welcher bei der Beschwerdeführerin verbleibe. C.________ beteilige sich mit einem monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 300.-- an den Kosten für den Hund. Mittels Zusatzvereinbarung vom 14. Februar 2023 (act. II 55/3) wurde der von C.________ zu leistende monatliche Pauschalbetrag in Abänderung von Ziff. 7 der Vereinbarung auf Fr. 600.-- erhöht. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diesen Betrag bei den anrechenbaren Einnahmen unter der Position "sonstige Einnahmen" (act. II 68/7). 3.2 Beim Pauschalbetrag von Fr. 600.-- handelt es sich zweifelsohne um eine wiederkehrende Leistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wird dieser doch monatlich vom Ex-Ehemann überwiesen. Dies ist insoweit denn auch unbestritten geblieben (vgl. Beschwerde S. 4 f. Rz. 6, 9, 10). Wie vorstehend dargelegt, sind grundsätzlich alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Der der Beschwerdeführerin ausgerichtete Pauschalbetrag lässt sich offensichtlich nicht unter eine der in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend aufgezählten (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1799 N. 117, S. 1905 N. 220) Ausnahmetatbestände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 7 - (vgl. E. 2.4) subsumieren. Anderes wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Als wiederkehrende Leistung ist der Pauschalbetrag von Fr. 600.-- somit – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 Rz. 10.2) – als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen. Die entsprechende Bestimmung ("und andere wiederkehrende Leistungen") ist weit auszulegen und umfasst nicht nur wiederkehrende Sozialversicherungsleistungen oder andere wiederkehrende Versicherungsleistungen. Sie umfasst all jene wiederkehrenden Leistungen, die weder in Art. 11 Abs. 3 ELG ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden noch unter Art. 11 Abs. 1 lit. a - c und dbis - i ELG subsumiert werden können (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1870 N. 187). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist damit korrekt. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Anrechnung des Pauschalbetrags von Fr. 600.-- als anrechenbare Einnahme seien gleichzeitig die im Zusammenhang mit der Hundehaltung tatsächlich entstehenden Kosten als Ausgaben zu berücksichtigen (Beschwerde S. 6 Rz. 6.3). Darin ist ihr nicht zu folgen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Mangels anderweitiger einschlägiger Bestimmung sind die Kosten für die Hundebetreuung als Ausgaben im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zu betrachten. Deren Ausgestaltung als Pauschalbetrag verbietet es, darüber hinausgehende Ausgaben, deren Anerkennung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden würde konkret bedeuten, die Beschwerdeführerin gegenüber anderen EL-Bezügern, welche Haustiere halten, hierfür jedoch keinen Kostenersatz von dritter Seite erhalten, zu privilegieren. Auch bei diesen würden die Kosten für die Tierhaltung nicht als (zusätzliche) Ausgaben anerkannt. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Kinder bei geschiedenen Ehegatten in die EL-Berechnung des Leistungsbezügers miteinbezogen werden; aufwandseitig mittels erhöhtem Lebensbedarf, einnahmeseitig mit der Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Beschwerde S. 6 Rz. 10.3). Dieser Fall ist gesetzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 8 explizit geregelt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die Anerkennung der im Zusammenhang mit der Hundebetreuung stehenden Ausgaben über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Gesetzeslücke (Beschwerde S. 6 Rz. 10.4) liegt nicht vor (vgl. dazu JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1748 N. 58). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 9 - 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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