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Bern Verwaltungsgericht 29.10.2025 200 2025 386

29. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,992 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025

Volltext

EL 200 2025 386 FUE/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit April 2023 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 11) und meldete sich im Mai 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 21) lehnte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf EL ab 1. April 2023 bis auf weiteres ab unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau von jährlich Fr. 34'707.–, wodurch Mehreinnahmen von Fr. 14'854.– resultierten. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 22 und act. II 24) wies die AKB – nach Eingang von eingeforderten Belegen der durch die Ehefrau getätigten Arbeitsbemühungen (act. II 25 bis act. II 34) – mit Entscheid vom 15. Mai 2025 (act. II 35) ab. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 leitete die AKB eine Eingabe des Versicherten (Posteingang: 2. Juni 2025) zur Behandlung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. II 35) an das Verwaltungsgericht weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Feststellung, dass ein Anspruch auf EL bestehe, und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. II 35). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab April 2023 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei deren Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der nichtinvaliden Ehefrau von Fr. 34'707.– (ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 46'350.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 2'966.–, 80 % davon anrechenbar als Einkommen [act. II 21 S. 6]) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.– und bei Ehepaaren Fr. 50'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 5 - 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.3.1 Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Stelle zu finden. Ist es einer Person nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – wird ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet (BBl 2016 7538; BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116). 2.3.2 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 6 eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.3.3 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.3.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab April 2023 anrechenbare Einnahmen von insge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 7 samt Fr. 61’714.– berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus der jährlichen AHV-Altersrente des Beschwerdeführers als EL-Ansprecher, den Einkünften des Ehepaares aus Vermögen sowie einem hypothetischen Jahreseinkommen der Ehefrau im Betrag von Fr. 34'707.– (als zumutbar erachtetes Erwerbseinkommen von Fr. 46'350.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, davon anrechenbar 80 %) zusammen (act. II 21 S. 6 f.). 3.2 In Bezug auf das bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. auf die Frage, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor), ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei der 1965 geborenen Ehefrau des Beschwerdeführers kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" vom 4. August 2023 (act. II 14) noch angegeben, dass seine Ehefrau gesundheitlich angeschlagen sei (S. 2 Ziff. 8) und deshalb bis anhin keine Arbeitsstelle gesucht habe (Ziff. 10). Hierzu reichte er einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. August 2023 ein, welcher ein tieflumbales Facettengelenkssyndrom sowie eine Pangonarthrose medial betont am rechten Knie diagnostiziert und eine Versorgung mit einer Totalendoprothese des rechten Kniegelenks als indiziert erachtet hatte (act. II 19 S. 3). Gleichzeitig ging der Behandler aber davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer "sehr leichten Tätigkeit" bestehe, und weitere Beschwerden wurden weder geltend gemacht noch sind sie in den Akten ersichtlich. Medizinische Gründe, die gegen die Verwertbarkeit der Arbeitskraft sprechen, sind folglich nicht erstellt. 3.2.2 Weiter sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Sowohl der Umstand, dass sie – laut Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" vom 4. August 2023 (act. II 14), wonach seine Frau keine Ausbildung gemacht habe (S. 2 Ziff. 6) und weder in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 8 - Schweiz noch im Ausland jemals einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen, sondern immer als Hausfrau tätig gewesen sei (S. 1 Ziff. 1) – über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und keine besonderen Begabungen und Fertigkeiten verfügt, als auch die mangelhaften Deutschkenntnisse (S. 3 Ziff. 11 f. und S. 4 Ziff. 4) stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Zudem verbleiben der 1965 geborenen und im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 35) noch nicht 60 Jahre alten Ehefrau noch einige Jahre bis zum Erreichen des Referenzalters, so dass auch ihr Alter nicht gegen die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit spricht (vgl. Entscheid des BGer 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2). Auf dem konkreten Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.3.3 hiervor) wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheide des BGer 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 11.2 und 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2), so dass auch keine persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers sprechen. Zudem haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch keine betreuungspflichtigen Kinder mit Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente mehr (act. II 1 S. 2 und act. II 7 S. 4). Mangels genügender Arbeitsbemühungen konnte der Beschwerdeführer denn auch nicht belegen, dass seine Ehefrau keine Stelle finden könne: Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau wurden sowohl im Anmeldeformular vom Mai 2023 (act. II 1 S. 8) als auch im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" (act. II 14) darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der EL ein (Verzichts-)Einkommen berücksichtigt wird, wenn die nichtinvalide Ehegattin auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Obwohl dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau damit die Bewerbungspflicht hinlänglich bekannt sein musste, sind bis zum Erlass der anspruchsabweisenden Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 21) keine Bewerbungen aktenkundig. Auch nachdem der Beschwerdeführer in dieser Verfügung ausführlich darauf hingewiesen worden war, wie viele (erfolglose) Arbeitsbemühungen welcher Qualität notwendig sind, um eine Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 9 - Sicht darzutun (S. 2 f.), ist er diesen Vorgaben auch weiterhin nicht nachgekommen. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 27. September 2023 eine Liste der getätigten Arbeitsversuche sowie den Lebenslauf seiner Ehefrau und ein Beispiels-Motivationsschreiben eingereicht (act. II 22 S. 2 ff.), jedoch weder die konkreten Stelleninserate noch die entsprechenden Bewerbungsschreiben beigelegt. Auch auf die explizite Aufforderung hin, neben dem Lebenslauf ausserdem die einzelnen Bewerbungen, die jeweiligen Inserate sowie allfällige Absagen einzureichen (act. II 25 und act. II 28), wurden diese entweder gar nicht oder nur unvollständig beigelegt (act. II 27, act. II 29 und act. II 34). Diese Unterlagen genügen nicht, um die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht beurteilen zu können. Darüber hinaus ist selbst aus den unvollständigen Belegen zu erkennen, dass sich die Frau des Beschwerdeführers – jedenfalls teilweise – spontan (act. II 27 S. 30) oder auf Stellen beworben hat, für die sie die notwenigen Anforderungen bezüglich Ausbildung, Arbeitserfahrungen oder Sprachkenntnisse nicht erfüllte (act. II 27 S. 23, act. II 29 S. 7, act. II 32 S. 19, 52, 54, act. II 36 S. 3 und act. II 37 S. 9), womit diese Bewerbungen von vornherein aussichtslos waren und eine Unverwertbarkeit der Arbeitsleistung nicht zu beweisen vermögen. 3.2.3 Festzuhalten ist damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass seine Ehefrau nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht erbracht hat (vgl. E. 2.3.4 vorstehend). Damit ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.3 vorstehend). 3.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde ferner aus, dass seine Frau ab September 2023 regelmässig Arbeitsbemühungen getätigt habe und macht damit sinngemäss geltend, dass eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ehefrau um die vorzeitige Teilpensionierung des Beschwerdeführers per 31. März 2018 bzw. um sein Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters per 1. April 2023 wusste (act. II 6 und act. II 9 S. 5) und damit der künftige EL-Bezug des Beschwerdeführers absehbar war. Der Ehefrau stand genügend Zeit im Vorfeld zu, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. E. 2.3.2 vorstehend), so dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 10 - Gewährung einer Übergangsfrist nicht angezeigt war. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. April 2023 gibt deshalb auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.4 Schliesslich ist die Höhe des berücksichtigten hypothetischen Einkommens zu prüfen. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 46'350.– festgesetzt und liegt unter dem durchschnittlichen Verdienst von Frauen in – hier zur Diskussion stehenden – einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen von Fr. 57'002.– (LSE; Tabelle TA1 2022, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen: Fr. 4'367.– pro Monat x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.4 x 105.8 [BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.2.20, Frauen, Periode 2020 bis 2024, Total, Index 2022: 101.4 bzw. 2024: 105.8; Indexierung auf das Jahr 2025 nicht möglich, da die entsprechenden Zahlen im Verfügungszeitpunkt noch nicht bekannt waren]; vgl. zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens Rz. 3521.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228,132 V 121 E. 4.4 S. 125). Mit diesem angenommenen Einkommen wurde auch den persönlichen Umständen der Ehefrau des Beschwerdeführers – unter anderem ihren Kniebeschwerden (act. II 19 S. 3 f.), ihren sprachlichen Schwierigkeiten (act. II 14 S. 3 Ziff. 11 f. und S. 4 Ziff. 1) und der fehlenden Ausbildung (act. II 14 S. 2 Ziff. 6 und S. 3 Ziff. 11 f. sowie act. II 22 S. 3) – hinreichend Rechnung getragen. Das hypothetische Einkommen der Ehefrau ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. II 35) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, EL 200 2025 386 - 11 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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