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Bern Verwaltungsgericht 16.06.2025 200 2025 37

16. Juni 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,790 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2024 (vbv 126/2024)

Volltext

SH 200 2025 37 KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juni 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2024 (vbv 126/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -2- Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit 1. April 2022 vom B.________ (nachfolgend: B.________ bzw. Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (grauer Ordner Register 3). Am 6. Juni 2024 verfügte der B.________, er übernehme längstens bis 30. September 2024 die Kosten für begleitetes Wohnen von Fr. 1'740.-- (Wohnkosten plus Betriebs- und Betreuungskosten); ab Oktober 2024 würden maximal Fr. 800.-- für die monatliche Wohnungsmiete zuzüglich Nebenkosten übernommen; der Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [nachfolgend: Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] pag. 7-11). B. Dagegen erhob A.________ am 5. Juli 2024 bei der Regierungsstatthalterin Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der B.________ sei zu verpflichten, die Kosten für das begleitete Wohnen im Wohnsetting von monatlich Fr. 1'835.-- nach dem 1. Oktober 2024 weiterhin zu übernehmen. Eventualiter sei der B.________ anzuweisen, ihm einen gleichwertigen Wohnungsersatz in …. oder den umliegenden Gemeinden anzubieten. Ferner beantragte A.________ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 15. August 2024 reichte der B.________ eine Stellungnahme zum Entzug der aufschiebenden Wirkung und gleichentags eine Beschwerdeantwort ein, worin er an der Verfügung vom 6. Juni 2024 festhielt. Mit Zwischenentscheid vom 29. August 2024 hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde vom 5. Juli 2024 betreffend der Entzug der aufschiebenden Wirkung gut und hob die entsprechende Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 ersatzlos auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -3- Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde vom 5. Juli 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (Postaufgabe: 16. Januar 2025) erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Kosten für das begleitete Wohnen im Wohnsetting von monatlich Fr. 1'835.-- (inklusive Betriebs- und Betreuungskosten) auch nach dem 1. Oktober 2024 zu übernehmen. Ferner sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 hielt die Vorinstanz fest, der angefochtene Entscheid vom 9. Dezember 2024 sei dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit der Eingabe vom 15. Januar 2025 gewahrt worden. Weiter verwies sie auf den angefochtenen Entscheid vom 9. Dezember 2024 und verzichtete auf das Einreichen einer förmlichen Beschwerdevernehmlassung. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner innert Frist keine Beschwerdeantwort einreichte. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -4vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2024 (act. II 37-44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für begleitetes Wohnen (Wohnkosten sowie Betriebs- und Betreuungskosten) ab 1. Oktober 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -5- Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [nachfolgend: SKOS-RL]) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -6folgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.4 Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales Existenzminimum). Sie umfasst u.a. den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (C.3) und darunter namentlich den Grundbedarf im Besonderen (SKOS-RL C.3.2.), wonach besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigen können (C.3.2. Ziff. 1). Als Vollzugshilfe ist grundsätzlich das Handbuch BKSE anwendbar. Darin werden unter dem Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen" (u.a. begleitetes Wohnen; vgl. E. 4.1 hiernach) verschiedene Wohnformen (Notunterkünfte, begleitetes Wohnen, betreutes Wohnen, alternative Wohnformen) und ihre jeweiligen Auswirkungen auf das Unterstützungsbudget der betroffenen Person erläutert. 2.5 2.5.1 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bemisst (statt vieler BVR 2009 S. 481 E. 2.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 36). Gutachten von Sachverständigen und gutachtensmässige Ausführungen in Amtsberichten können erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen (BVR 2009 S. 481 E. 2.1; DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 55, 92). 2.5.2 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -7schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19). 3. 3.1 Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Der Beschwerdeführer hielt sich ab 16. Februar 2022 (mittels behördlicher Einweisung) in den Psychiatrischen Diensten D.________ zur stationären Behandlung auf (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 35; grauer Ordner Register 1 [Intake Fragebogen], 2.1, 6.1). Seit 1. April 2022 wird der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner wirtschaftlich unterstützt (grauer Ordner Register 3.1). Nach dem stationären Aufenthalt in den D.________ übernahm der Beschwerdegegner als Anschlusslösung die Kosten für einen Institutionsplatz in der "E.________" (grauer Ordner Register 7.1; Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 21, 26, 33). Am 15. Dezember 2022 trat der Beschwerdeführer in das Wohnsetting für begleitetes Wohnen von C.________ ein (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 17, grauer Ordner Register 7.1), wofür der Beschwerdegegner Kostengutsprache gab. Am 22. Februar 2023 fand ein erstes Standortgespräch statt, woran der Beschwerdeführer, die Wohnbegleiterin von C.________ und eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners teilnahmen (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 15). Im März 2023 bewilligte die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners die Kostengutsprache für das begleitete Wohnen längstens bis 31. Januar 2024 und stellte keine Verlängerung in Aussicht (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 14). Am 1. Juni 2023 teilte die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer (erneut) mit, dass er eine Wohnung ausserhalb des Wohnsettings suchen müsse (Vorakten rotes Mäppchen,Aktennotizen pag. 13). Ein zweites Standortgespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Wohnbegleiter von C.________ und einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners vom 20. Juli 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer mit seinen Wohnkompetenzen in der Lage sei, allein zu wohnen; bei fehlender Wohnlösung werde das ….. finanziert (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 10 ff.). Der Wohnbegleiter von C.________ reichte dem Beschwerdegegner weiter eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -8standardisierte Rückmeldung vom 19. Januar 2024 ein (Vorakten rotes Mäppchen unpag.). Der Beschwerdeführer stellte Antrag für eine Verlängerung der Kostengutsprache für ein begleitetes Wohnen (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 5); der behandelnde dipl. Arzt G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte weiter die Berichte vom 11. und 25. Januar sowie vom 12. März 2024 ein (Vorakten rotes und gelbes Mäppchen unpag.). Der Beschwerdegegner verlängerte das begleitete Wohnsetting bei C.________ danach bis 31. März 2024 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 5). Am 22. Mai 2024 stellte er dem Beschwerdeführer in Aussicht, es erfolge keine weitere Verlängerung der Kostengutsprache und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 4). In der Folge reichte dipl. Arzt G.________ den Bericht vom 31. Mai 2024 ein (Vorakten gelbes Mäppchen unpag.). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (vgl. auch Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 3) gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für begleitetes Wohnen (Wohn- und Betriebs- sowie Betreuungskosten) längstens bis 30. September 2024, woraufhin dieser bei der Vorinstanz Beschwerde erhob. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 9. Dezember 2024 (act. II pag. 37-44) aus, es bestehe nach Einschätzung der Wohnbegleiter von C.________ kein Bedarf des Beschwerdeführers an begleitetem Wohnen; eine solche Notwendigkeit lasse sich auch aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht herauslesen. Allein aus einer Unsicherheit bei Veränderungen der Wohnsituation heraus sei nicht von einer Unzumutbarkeit des Auszugs aus dem begleiteten Wohnsetting bei C.________ auszugehen. Auch unter dem Aspekt der bisher erfolglos gebliebenen Suche nach einer neuen Wohnung sei der Entscheid des Beschwerdegegners, die Kosten für begleitetes Wohnen nicht mehr zu übernehmen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in der Eingabe vom 15. Januar 2025 vor, er benötige das begleitete Wohnsetting, weil er nicht in allen Bereichen über genügend Wohnkompetenzen verfüge; es bestehe die Gefahr der Verwahrlosung. Die an den Standortgesprächen teilnehmenden Wohnbegleiter hätten ihn nur kurze Zeit begleitet, weshalb sie die zukünftige Notwendigkeit für begleitetes Wohnen nicht hätten einschätzen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -9- Bezüglich der Wohnungssauberkeit sei er von der Wohnbegleitung aufgefordert worden, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen. Die Hilfe bei der Wohnungssuche betreffend habe er mit Ausnahme des Ausstellens eines Schreibens (subsidiäre Mietkostenübernahme) vom Beschwerdegegner keine Hilfe angeboten erhalten. 4. 4.1 Laut Handbuch BKSE (<rl.skos.ch>; Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen", Materielle Regelung, Ziff. 1 Grundsatz) unterstützt der Sozialdienst Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht in einer eigenen Wohnung leben. Folgende Situationen können Anlass sein zu speziellen Wohnformen, Notaufenthalten, geleitendem oder betreutem Wohnen: Obdachlosigkeit: - infolge Wohnungsverlust - infolge Trennung Scheidung, häuslicher Gewalt Wohnungsunfähigkeit: - infolge einer Sucht - infolge einer Erkrankung - infolge Unselbstständigkeit, Verwahrlosung oder einer Kombination dieser Faktoren Kosten des begleiteten oder betreuten Wohnens werden übernommen, wenn die methodische Indikation gegeben ist. Über die methodische Indikation entscheidet der Sozialdienst in Kenntnis der gesamten Situation (Handbuch BKSE, Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen", Ziff. 2 Wohnmöglichkeiten und Kostenübernahme). Das begleitete Wohnen findet in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft statt. Die Unterstützung erfolgt individuell nach aktuellem Bedürfnis und Absprache (z.B. Kontrolle und Mithilfe beim Putzen, Waschen, Umgang mit Nachbarinnen und Nachbarn usw.). Das Ziel des begleiteten Wohnens ist im Idealfall der Bezug einer eigenen Wohnung und das selbständige eigenverantwortliche Wohnen. In besonderen Fällen ist die Einschränkung der Wohnfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -10irreversibel und das begleitete Wohnen muss dauerhaft etabliert werden (Handbuch BKSE, Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen", Ziff. 2.2 begleitete Wohnmöglichkeiten). Im begleiteten Wohnen sind im Mietpreis Betreuungs- und Infrastrukturkosten enthalten, die zum Teil durch den Grundbedarf finanziert werden müssen (z.B. Telefon, Energie usw.). Für alle Wohnmöglichkeiten mit Begleitung sind deshalb entsprechende Kostengutsprachen und eine Anpassung des Budgets notwendig (siehe Stichwort Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Die Kostengutsprache für begleitetes Wohnen ist zu befristen und vor Ablauf der Frist ist die Situation neu zu beurteilen (Handbuch BKSE, Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen", Ziff. 2.2 Kostengutsprache/Budget). Das betreute Wohnen richtet sich an erwachsene Menschen mit eingeschränkten Wohnkompetenzen, Personen mit vorübergehendem Betreuungsbedarf, Menschen mit psycho-sozialen Beeinträchtigungen oder psychischen Behinderungen. Das Ziel des betreuten Wohnens ist die Stabilisierung der sozialen und gesundheitlichen Situation, die Förderung vorhandener Ressourcen sowie das Erlangen und Üben neuer Kompetenzen. Während des Aufenthaltes in einer betreuten Wohnmöglichkeit werden Perspektiven entwickelt, jedoch auch Grenzen der Rehabilitation und Förderung aufgezeigt. Das betreute Wohnen soll nicht auf Dauer angelegt sein (Handbuch BKSE, Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen", Ziff. 2.3 begleitete Wohnmöglichkeiten). Die Institution führt mit den Beteiligten und dem Sozialdienst vor Ablauf der Kostengutsprache ein gemeinsames Standortgespräch durch. Das schriftliche Protokoll des Standortgesprächs ist die Grundlage für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltes in der betreuten Wohnmöglichkeit. Der Sozialdienst prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine weitere Kostengutsprache (Handbuch BKSE, Stichwort "Personen in besonderen Wohnformen", Ziff. 2.3 Verlängerung des Aufenthaltes/der Kostengutsprache). 4.2 Vorliegend ist erstellt, dass anlässlich der Standortgespräche vom 22. Februar 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 15) und vom 20. Juli 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 10 f.) die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -11- Wohnfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Verlängerung seines Aufenthaltes in der betreuten Wohnmöglichkeit abgeklärt wurde (vgl. E. 4.1 hiervor). Laut Aktennotizen vom 22. Februar 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 15) ging die Wohnbegleiterin von C.________ davon aus, dass der Beschwerdeführer wohnfähig ist und zudem Termine zuverlässig sowie pünktlich wahrnimmt. Ein weiteres Standortgespräch vom 20. Juli 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 10 f.) ergab ebenfalls, dass die Wohnkompetenzen beim Beschwerdeführer vorliegen; gemäss Aktennotizen des Beschwerdegegners erwähnte der Wohnbegleiter, die "Wohnung sei ok" und der Beschwerdeführer könne die Wohnung alleine reinigen. Dies stimmt auch mit den Angaben in der standardisierten Rückmeldung des Wohnbegleiters von C.________ vom 19. Januar 2024 (Vorakten rotes Mäppchen unpag.) überein. Allein die Einschätzung des Wohnbegleiters, das ausgeprägte Misstrauen des Beschwerdeführers verhindere, dass Letzterer für die Wohnungssuche Hilfe in Anspruch nehme, spricht nicht gegen die vorhandenen Wohnkompetenzen. Damit vermag das Argument des Beschwerdeführers, es drohe eine Verwahrlosung und er hätte wegen der Wohnungssauberkeit aufgefordert werden müssen, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, nicht zu überzeugen. Denn dafür findet sich in den Aktennotizen des Beschwerdegegners und in der standardisierten Rückmeldung von C.________ vom 19. Januar 2024 (Vorakten rotes Mäppchen unpag.) keine Grundlage. Lediglich bezüglich Übergabe der Wohnung bei C.________ wurde er auf eine vorher vorzunehmende Reinigung aufmerksam gemacht, was der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen des Wohnbegleiters jedoch ohne weiteres alleine bewerkstelligen könne (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 11). Es besteht kein Anlass, nicht auf die Einschätzung der Fachpersonen von C.________ bezüglich der Wohnfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen, denn diese konnten die Wohnselbstständigkeit des Beschwerdeführers und die Begleitnotwendigkeit ohne weiteres beurteilen, besuchten sie doch den Beschwerdeführer wöchentlich (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 7). Die Wohnfähigkeit wurde zudem in den verschiedenen Standortgesprächen (vgl. E. 4.1 hiervor) in Anwesenheit des Beschwerdeführers thematisiert. Es liegen keine Hinweise vor, dass er damals gegen die positive Beurteilung der Wohnbegleiter Einwände erhoben hätte. Vielmehr wurde die (erfolglose) Wohnungssuche angesprochen, wobei der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -12führer die Angebote der Wohnbegleiter, ihn bei den Bewerbungen für eine neue Wohnung zu unterstützen, ablehnte (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 9, 11). Nach dem Dargelegten besteht ab 1. Oktober 2024 keine methodische Indikation mehr (vgl. E. 4.1 hiervor) für ein begleitetes Wohnen im Wohnsetting von C.________. An diesem Ergebnis ändern auch die Angaben des behandelnden Psychiaters dipl. Arzt G.________ in den Berichten vom 25. Januar, 12. März, 31. Mai, 13. Juni und 6. August 2024 (Vorakten gelbes und rotes Mäppchen unpag.) nichts. Dessen Ausführungen sind allgemein gehalten; dipl. Arzt G.________ äusserte sich vor allem bezüglich der Wohnperspektive bzw. der ungesicherten Wohnsituation. Es werden keine konkrete Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Wohnen genannt und/oder allfällige im Rahmen eines begleiteten Wohnens notwendige Unterstützungsleistungen bezeichnet. Im Gegenteil äusserte dipl. Arzt G.________ im Bericht vom 6. August 2024, dass der Beschwerdeführer keine zusätzliche Unterstützung bei der Tagesstruktur und bei der Verrichtung alltäglicher Aktivitäten benötige. Mit der Angabe im Bericht vom 31. Mai 2024, der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers werde mit ansteigendem Alter zunehmen, wird auch kein aktueller Bedarf begründet. Die Bescheinigungen, wonach der Beschwerdeführer eine gesicherte Wohnperspektive benötige und eine existenzielle Unsicherheit bestehe, weil er keine neue Wohnung finde, bieten keine Grundlage für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wohnsetting von C.________. Mit den Berichten des dipl. Arztes G.________ (Vorakten gelbes und rotes Mäppchen unpag.) ist somit keine Notwendigkeit für ein begleitetes Wohnen nachgewiesen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, unter Berücksichtigung der gesamten Situation werde vom Fehlen einer Indikation für die Weiterführung des begleiteten Wohnens bei C.________ ausgegangen und der Beschwerdeführer habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine entsprechende Kostenübernahme, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist der Auszug aus dem Wohnsetting von C.________ auch aus anderen Gründen zumutbar. Beim Standortgespräch vom 22. Februar 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 15) gab der Beschwerdeführer an, er suche eine Wohnung in ….. Weiter ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -13dokumentiert, dass die Wohnbegleiterin von C.________ dem Beschwerdeführer anbot, ihm bei der Wohnungssuche zu helfen ("Nun werden sie mit der Wohnungssuche starten") und dass die Wohnungssuche als Ziel notiert wurde. Eine telefonische Rückmeldung der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners mit dem Wohnbegleiter von C.________ vom 22. Mai 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 14) ergab in der Folge jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nicht begleiten und unterstützen liess; zudem blieb unklar, inwiefern er eine Wohnlösung auch ausserhalb der …. suchte. Denn gemäss einem Gespräch mit der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners vom 1. Juni 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 13) bewarb sich der Beschwerdeführer zuerst lediglich für Wohnungen in …. und erst danach für solche in der näheren Umgebung, was die Wohnungssuche zusätzlich erschwerte (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 11). Anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Juli 2023 (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 11) bot der Wohnbegleiter von C.________ erneut seine Hilfe bei der Wohnungssuche an. Der Beschwerdeführer könne beim Bewerben für eine neue Wohnung und für die Wohnungsbesichtigung begleitet und unterstützt werden; bisher habe er dies jedoch nicht gewünscht, das Angebot bestehe weiterhin. Die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners sprach das Thema der zu intensivierenden Wohnungssuche anlässlich eines weiteren Gesprächs vom 18. Dezember 2023 an (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 9). Dennoch gab der Beschwerdeführer an, er wolle in …. oder der nächsten Umgebung bleiben und lehnte auch in der Folge Hilfe bei der Wohnungssuche ab (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 3, 8). Obschon er von der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners zudem auf die Ausweitung des Suchradius über ….. und deren Umgebung (im ganzen Kanton Bern) hinaus hingewiesen wurde (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 2, 4), begrenzte er weiterhin seine Wohnungssuche (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 3 f.). Mit Blick auf die Akten kann somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm für die Wohnungssuche keine Hilfe angeboten worden und er habe lediglich ein Schreiben erhalten, worin der Beschwerdegegner eine subsidiäre Mietkostenübernahme gewährleiste, nicht gefolgt werden; zudem wurde er mehrfach auf eine zu intensivierende Wohnungssuche aufmerksam gemacht und ihm allenfalls, falls keine Wohnlösung gefunden werde, die Finanzierung des Aufenthalts im …. in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -14- Aussicht gestellt (Vorakten rotes Mäppchen, Aktennotizen pag. 4, 8, 10). Damit ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach auch unter dem Aspekt der bisher erfolglosen Suche nach einer neuen Wohnung die Kosten für das begleitete Wohnsetting ab Oktober 2024 nicht mehr übernommen werden können, zutreffend. 4.4 Der angefochtene Entscheid vom 9. Dezember 2024 (act. II 37-44) hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2025 ist offensichtlich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist bei Kostenlosigkeit des Verfahrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025, SH 200 2025 37 -15- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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