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Bern Verwaltungsgericht 13.10.2025 200 2025 330

13. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,124 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. April 2025

Volltext

KV 200 2025 330 ISD/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und ihr 1955 geborener Ehemann, B.________, waren bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) respektive deren Rechtsvorgängerin obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Helsana [act. II] 2 ff.). Nachdem die Gemeinsame Einrichtung KVG die Versicherte und ihren Ehemann mit Schreiben vom 9. September 2021 (act. II 11 f.) rückwirkend per 24. September 2019 von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit hatte, hob sie diesen Entscheid mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (act. II 14) wiedererwägungsweise auf, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt waren. Daraufhin reaktivierte die Helsana den Vertrag der Versicherten und ihres Ehemannes (act. II 15, 17 ff.) und stellte ihnen die Prämien ab Dezember 2020 in Rechnung (act. II 24 f.). Mit Schreiben vom 5. September 2022 (act. II 26 f.) befreite die Gemeinsame Einrichtung KVG die Versicherte und ihren Ehemann ab dem 30. August 2022 von der Versicherungspflicht in der Schweiz, da die Befreiungsvoraussetzungen nunmehr erfüllt waren. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 37) verpflichtete die Helsana die Versicherte zur Bezahlung von total Fr. 15'182.15 (Fr. 14'784.80 [Prämien Dezember 2020 bis und mit August 2022 für die Versicherte und ihren Ehemann], Fr. 145.-- [Mahngebühr], Fr. 252.35 [aufgelaufener Zinsbetrag]). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 38) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (act. II 40) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Posteingang 26. Mai 2025), mitunterzeichnet von ihrem Ehemann, Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. April 2025 (act. II 40).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung über insgesamt Fr. 15'182.15. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 14'784.80 (Prämien Dezember 2020 bis und mit August 2022 für die Versicherte und ihren Ehemann), Fr. 145.-- (Mahngebühr) und Fr. 252.35 (aufgelaufener Zinsbetrag). 1.3. Der Streitwert entspricht höchstens der Forderung (Fr. 15'182.15; act. II 40/7) und liegt damit – auch ohne Berücksichtigung des Vergleichs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 4 vorschlags der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde; hierzu E. 3.6 hiernach) – unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4. Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Da die vorliegende Streitigkeit einen grenzübergreifenden Charakter aufweist, muss sie nicht nur hinsichtlich des schweizerischen Rechts im Bereich der Krankenpflegeversicherung, sondern auch im Lichte der Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Verordnung, auf die das FZA verweist, geprüft werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (SR 0.831.109.268.11). Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, als dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Nichterwerbstätige sind ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. e

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 5 - VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.2.2). Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II der VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ("Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen" [Art. 17-70]), nicht etwas anderes bestimmen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2.2). Titel III der VO Nr. 883/2004 (Art. 23 ff.) regelt den Sachleistungsanspruch von Rentnerinnern und Rentnern und deren Familienangehörigen bei Krankheit. Danach erhält eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Hat die Rentnerin oder der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004). Art. 24 VO Nr. 883/2004 umfasst den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem des Wohnortstaats keinen originären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben. Beim Bezug einer Rente ist der Träger desjenigen Staats für Leistungen bei Krankheit kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt (FRANK SCHREIBER, in: SCHREIBER/WUNDER/DERN [Hrsg.], VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, Art. 24 N. 1 und 7). Anknüpfungspunkt bei Art. 23 und 24 VO Nr. 883/2004 ist ein tatsächlicher Rentenbezug, eine blosse Rentenberechtigung reicht nicht aus (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 441 f. N. 109; vgl. auch CONSTANZE JANDA, in: FUCHS/JANDA [Hrsg.], Kommentar zum europäischen Sozialrecht, 8. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 6 - 2022, Vorbemerkungen zu Art. 23 ff. N. 10; SCHREIBER, a.a.O. N. 3 ff. zu Art. 23). Die Leistungsaushilferegeln und die Bestimmung des primär zuständigen Trägers in Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 definieren bei Rentnerinnen und Rentnern das anzuwendende Recht bezüglich der Versicherteneigenschaft (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.3.2; 138 V 206 E. 2.3; EUGSTER, a.a.O., S. 441 Rz. 109; Leitfaden der Gemeinsamen Einrichtung KVG über die Krankenversicherung mit Bezug zur EU/EFTA und über die Leistungsaushilfe für Personen mit einer Grundversicherung in der Schweiz [Stand: 4. Februar 2025], S. 35, abrufbar unter <https://www.kvg.org/wp-content/uploads/ leitfaden-3.pdf>). Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der VO Nr. 883/2004 die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen (Anhang XI zur VO Nr. 883/2004, Schweiz, Ziff. 3 lit. a/ii). Für die Beurteilung der im Streit liegenden Prämienforderungen aus der Grundversicherung (obligatorische Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) gegenüber der in … wohnhaften und nach den Rechtsvorschriften der Schweiz eine Altersrente beziehenden Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist somit schweizerisches Recht anwendbar. 2.2 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 7 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] sowie Anhang XI zur VO Nr. 883/2004). 2.3 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 2.4 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 8 - 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst ab dem 30. August 2022 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sind. So hat die Gemeinsame Einrichtung KVG die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht per 24. September 2019 (vgl. hierzu act. II 11 f.) mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (act. II 14) wieder aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Befreiung (noch) nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin tat ihr Unverständnis im Zusammenhang mit der Aufhebung gegenüber der Beschwerdegegnerin kund, woraufhin diese die Beschwerdeführerin darauf hinwies, sie müsse diesbezüglich mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG Kontakt aufnehmen (act. II 15). Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin zwei an die Gemeinsame Einrichtung KVG adressierte Schreiben vom 30. August bzw. vom 21. November 2022 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3/2 ff.), worin sie ihr Unverständnis über die erfolgte "Reaktivierung" der Versicherungsunterstellung zum Ausdruck brachte und festhielt, dass sie und ihr Ehemann nun per 30. August 2022 wiederum befreit wurden. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG diese Eingaben als Einsprache bzw. Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung behandelt hätte; sie hat denn auch ihre Verfügung vom 26. Juli 2022 (act. II 14) nicht aufgehoben. Deshalb und auch weil die Gemeinsame Einrichtung KVG gestützt auf Art. 18 Abs. 2bis KVG über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, entscheidet, durfte und musste die Beschwerdegegnerin – auch mangels eines gegenteiligen Entscheides – auf die von der Gemeinsamen Einrichtung KVG verfügungsweise aufgehobene Befreiung von der Versicherungspflicht abstellen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 f. Ziff. 3). Hinweise auf etwaige – von der Beschwerdeführerin einzig pauschal vorgebrachte – Fehler der Gemeinsamen Einrichtung KVG und/oder der Beschwerdegegnerin finden sich in den Akten ebenfalls keine und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher bezeichnet. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 9 gust 2022 der Versicherungspflicht in der Schweiz unterlagen und bei der Beschwerdegegnerin versichert waren (vgl. auch act. II 4-7 i.V.m. 17 f. und 20 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin legt keinerlei Dokumente ins Recht, welche die Bezahlung der hier fraglichen Prämien belegen würden. Entsprechend steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Prämien für die Monate Dezember 2020 bis und mit August 2022, ausmachend total Fr. 14'784.80 (act. II 24 f., 28, 40/7), nicht bezahlt haben. Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 24. September 2019 durch die Gemeinsame Einrichtung KVG mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (act. II 14) sind die Prämienforderungen aufgrund der dadurch fortwährend bestandenen Grundversicherungspolicen (vgl. act. II 4-7 i.V.m. 17 f. und 20 ff.) ausgewiesen. 3.3 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde nach jeweils vorgängiger Zahlungserinnerung (act. II 29, 30, 31) mit Schreiben vom 30. Oktober 2022 (Prämienausstände für die Monate Januar bis Dezember 2021 [act. II 32], Prämienausstand Dezember 2020 [act. II 33]) und vom 20. November 2022 (Prämienausstände Januar bis August 2022 [act. II 34]) gemahnt sowie mit Schreiben vom 27. November 2022 (act. II 35) und vom 18. Dezember 2022 (act. II 36) vor Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 37) erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen. 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Verzugszins auf Prämienforderungen beträgt 5 % (Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV; vgl. act. II 40/5 Ziff. 10). Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen (vgl. E. 2.3 hiervor) und werden gemäss den jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen (act. II 1, 8) am ersten Tag jedes Monats fällig. Dementsprechend ist der von der Beschwerdegegnerin bis zur Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. II 37) erhobene Verzugszins von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 10 - Fr. 252.35 (vgl. act. II 40/7) sowie dessen Berechnung nicht zu beanstanden, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. 3.5 Mit Ziff. 5.5 der jeweilig anwendbaren Versicherungsbedingungen (act. II 1, 8) besteht für die Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten eine hinreichende rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV. Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Mahngebühren verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahngebühren von Fr. 145.-- nicht zu beanstanden, stehen sie doch weder in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Prämienausständen von Fr. 14'784.80 noch erscheinen sie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips als unangemessen. 3.6 Der von der Beschwerdeführerin gemachte Vorschlag (vgl. Beschwerde), sie und ihr Ehemann seien immer noch bereit, die Prämien für zehn Monate zu bezahlen, ist als sinngemässer Vergleichsvorschlag im Sinne von Art. 50 ATSG zu interpretieren. Gemäss Art. 50 Abs. 3 ATSG gelten die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vergleich im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen ist, falls es ausschliesslich um Beiträge geht (ARTHUR BRUNNER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 50 N. 39; mit Hinweis auf BGE 131 V 417 E. 4.1 S. 417). Da vorliegend einzig die Prämien, d.h. Beiträge, streitig sind und ein Vergleich deshalb gerade nicht zulässig ist, ist auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Prämienbeiträge sowie Mahngebühren und Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 15'182.15 ausgewiesen und von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschuldet. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 11 - 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, KV 200 2025 330 - 12 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG, z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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