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Bern Verwaltungsgericht 25.06.2026 200 2025 315

25. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,007 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. April 2025

Volltext

FZ 200 2025 315 WIS/IMD/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 2 - Sachverhalt: A. Im Mai 2011 stellte der ... Staatsangehörige C.________, angestellt bei der D.________ GmbH (Arbeitgeberin) mit Sitz in ..., bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab Januar 2008 ein Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für seinen im August 2005 geborenen und in ... bei dessen Mutter A.________ (Beschwerdeführerin) wohnhaften Sohn B.________ (Akten der AKB [act. II] 31). In der Folge bestätigte die AKB gestützt auf die diesbezüglich eingereichten Unterlagen den Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 160.-- ab 1. Januar 2008 bzw. Fr. 230.-- ab 1. Januar 2009 (act. II 29). Mit Schreiben vom 29. März 2015 (act. II 28) ersuchte A.________ um eine Bestätigung, dass der Vater ihres Sohnes in der Schweiz kein Pflegegeld für diesen beziehe; dies im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf Ausrichtung von Pflegegeld in .... Die AKB stellte daraufhin mit Schreiben vom 28. Mai 2015 (act. II 26 f.) die Ausrichtung der Kinderzulagen bis zur Einreichung eines Nachweises der Weiterleitung der Zulagen an die Mutter "vorerst" ein. Im April 2021 (act. II 21, 25) ersuchte A.________ die AKB um Auskünfte betreffend die an C.________ ausgerichteten Kinderzulagen. Sie führte im Wesentlichen aus, sie erhalte in ... kein Familiengeld, da C.________ in der Schweiz Kinderzulagen für den gemeinsamen Sohn beziehe. C.________ habe die erhaltenen Zulagen jedoch nie ihrem Sohn zukommen lassen. Die AKB nahm dazu mit E-Mails vom 15. und 16. April 2021 (act. II 20, 23) dahingehend Stellung, dass gemäss zentralem Register über die Familienzulagen seit 1. Juni 2015 keine Familienzulagen mehr gutgesprochen worden seien. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2015 seien für B.________ Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 19'360.-- gutgesprochen worden. Nach weiterer Korrespondenz per E-Mail (act. II 12 ff.) reichte A.________ im September 2024 (act. II 11) bei der AKB eine "Formelle Beschwerde gegen das rechtswidrige Vorgehen der Ausgleichskasse in Bern" ein. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 3 - Schreiben vom 5. November 2024 (act. II 9) hielt die AKB fest, die Bewilligung der Familienzulagen an C.________ sei korrekt gewesen. Die geleisteten Familienzulagen seien zu Recht und befreiend an den Vater des Kindes geleistet worden. Nach weiterer Korrespondenz (act. II 7 f.) verneinte die AKB mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 6) einen Anspruch von A.________ auf Familienzulagen für ihren Sohn für die Jahre 2008 bis 2015 bzw. deren Auszahlung an sie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4 f.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (act. II 1) ab. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. April 2025, die Anerkennung ihres Rechts auf Familienzulagen für ihren Sohn für die Jahre 2008 - 2015, die Auszahlung der rückständigen Leistungen zuzüglich gesetzlicher Zinsen, die Einleitung eines Verfahrens gegen die Person, die die Leistungen unrechtmässig bezogen habe, mit dem Ziel der Rückzahlung der Mittel und die Prüfung der Verantwortung der Beamten, die bei der Bearbeitung der Anträge und Auszahlungen grob fahrlässig gehandelt hätten. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für ihren Sohn B.________ für die Jahre 2008 bis 2015. Soweit sich die Beschwerde vom 9. Mai 2025 bzw. die Eingaben vom 12. Mai und vom 26. Juni 2026 auf Leistungsansprüche beziehen, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen, bzw. darin zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Anträge gestellt werden, für die das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig ist, ist darauf nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 19'360.-- (Beschwerde S. 2 Antrag Ziff. 2 und act. II 20), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). 2.2 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen u.a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG). 2.3 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. […] Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. […] (Art. 13 Abs. 1 FamZG). 2.4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; […] (Art. 7 Abs. 1 FamZG). 2.5 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 6 - 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Kindsvater C.________ in den hier interessierenden Jahren 2008 bis 2015 obligatorisch in der AHV versichert und bei einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist (act. II 31 f.). Deswegen hatte er Anspruch auf Familienzulagen für seinen Sohn B.________ (vgl. E. 2.2 f.), wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat (act. II 1/2 Rz. 6 ff.). Am (damals) bestehenden Anspruch ändert nichts, dass C.________ mit Urteil eines ... Gerichts vom 17. April 2008 das elterliche Sorgerecht für seinen Sohn entzogen worden ist (act. II 28) und dieser nicht bei ihm, sondern bei dessen Mutter in ... lebte (vgl. bspw. act. II 25), bilden das Sorgerecht und die Obhut doch keine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen. 3.2 Ebenfalls erstellt und auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum – wie auch aktuell – in ... wohnhaft und weder in der AHV obligatorisch versichert noch bei einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt war (vgl. act. II 31). Damit hatte sie keinen Anspruch auf Familienzulagen für ihren Sohn, worauf die Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekterweise hingewiesen hat (act. II 1/2 Rz. 9). Insofern zielt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. b FamZG ins Leere. Diese Bestimmung regelt die Reihenfolge der Ansprüche, falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben (vgl. E. 2.4 hiervor), was hier gerade nicht der Fall war. 3.3 Der von der Beschwerdeführerin gegenüber C.________ erhobene Vorwurf, er habe die an ihn ausgerichteten Familienzulagen für eigene Zwecke verwendet und ihrem Sohn vorenthalten, ändert an der Rechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen nichts. Für entsprechende Fallkonstellationen sieht Art. 9 Abs. 1 FamZG zwar die Ausrichtung der Leistungen an Dritte vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Person, welche die Drittauszahlung wünscht, muss jedoch ein entsprechendes Gesuch an die Familienausgleichskasse stellen, welche die Familienzulagen ausrichtet (vgl. Rz. 246 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]) und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 7 - Drittauszahlung eingereicht hätte. Ein solches findet sich denn auch nicht in den Akten. Dementsprechend richtete die Beschwerdegegnerin die C.________ zustehenden Leistungen korrekterweise ihm bzw. seinem Arbeitgeber aus. Bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin ist es nicht Sache der Sozialversicherungen bzw. konkret der Beschwerdegegnerin, die vom Kindsvater nicht erfüllten Pflichten durch zusätzliche Leistungen bzw. Doppelzahlungen auszugleichen, sind doch Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern auf zivilrechtlichem Weg zu regeln. 3.4 Der Hinweis auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) ändert daran nichts. Diese Bestimmung legt Prioritätsregeln fest, falls für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Sie würde allenfalls zur Anwendung gelangen, falls streitig wäre, ob ein Versicherungsträger in der Schweiz oder einer im Ausland – etwa ... – für die Ausrichtung von Leistungen zuständig wäre. Im hier zu beurteilenden Fall ist dies jedoch in keiner Weise strittig und die Zuständigkeit der schweizerischen Versicherungsträger – sprich der Beschwerdegegnerin – ohne weiteres gegeben. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, enthält Art. 68 der Verordnung keine Vorschrift, wonach die Familienzulagen prioritär dem betreuenden Elternteil auszurichten wären. 3.5 Schliesslich führt auch der mehrfache Hinweis auf BGE 139 V 106 zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Urteil betrifft die Auslösung der Verwirkungsfrist bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten und ist für die hier interessierende Frage nicht einschlägig. 3.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Familienzulagen zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2025 (act. II 1) erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). 5. Schweizerische Behörden haben gerichtliche Urkunden auf dem diplomatischen Weg ins Ausland zuzustellen, es sei denn, von der Schweiz abgeschlossene Abkommen sähen Erleichterungen vor (BGE 124 V 47 E. 3a S. 50 mit Hinweisen). Für die direkte postalische Zustellung von Gerichtsurkunden nach ... besteht keine rechtliche Grundlage, weshalb die Zustellung an die Beschwerdeführerin auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, FZ 200 2025 315 - 9 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (auf dem diplomatischen Weg) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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