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Bern Verwaltungsgericht 23.12.2025 200 2025 310

23. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,999 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 1. April 2025

Volltext

IV 200 2025 310 MAK/NUS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 2 - Sachverhalt: A. Die 2007 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Juni 2022 von ihren Eltern unter Hinweis auf eine seit Geburt vorliegende Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) und bezog im Zusammenhang mit ihrem Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen [act. II 23], Berufsberatungsgespräche und -analysen im Rahmen der Frühintervention [act. II 98]). Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (act. II 45) sprach die IVB der Versicherten mit Wirkung ab 13. Juni 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (vgl. auch act. II 132). Im Januar 2025 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln an und beantragte einen Assistenz- /Begleithund (act. II 116). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2025 (act. II 125) stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand hin (act. II 127) verfügte die IVB am 1. April 2025 (act. II 133) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Mai 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2025 (act. II 133) und Erteilung der Kostengutsprache für einen Mobilitätsassistenzhund als Hilfsmittel. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. April 2025 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Assistenzhundes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das EDI übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 5 - 2.4 Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 152, 8C_127/2007 E. 2.2). 2.5 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14). Selbstverständlich ist, dass der Bundesrat bzw. das Departement bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste nicht willkürlich vorgehen, insbesondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst wie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen darf (vgl. BGE 105 V 23 E. 3b S. 27). 2.6 Eine rechtsungleiche Behandlung liegt dann vor, wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vgl. BGE 126 V 48 E. 3b S. 52). Im Zusammenhang mit der Hilfsmittelliste ist dies der Fall, wenn das Departement durch Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen sachlich unbegründete Unterscheidungen getroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 6 oder sonst wie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende Kriterien abgestellt hat (BGE 117 V 177 E. 3b S. 182). Dem Diskriminierungsverbot zufolge ist eine in der Hilfsmittelliste getroffene Leistungsabgrenzung, die an Eigenschaften wie Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung und weitere in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [in nicht abschliessender Weise]) aufgezählte Kriterien anknüpft, nur zulässig, wenn sie mit besonders qualifizierten Gründen gerechtfertigt werden kann (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15, 126 II 377 E. 6 S. 392, 126 V 70 E. 4c S. 73). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (act. II 45) wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen. Die periodische Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin ergab unveränderte Verhältnisse (vgl. hierzu den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 16. Januar 2025 [act. II 115]), weshalb der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2025 weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wurde (act. II 132). Sie ist dabei gleichbleibend in vier (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12) eingeschränkt (act. II 115, 42). Bei der Beschwerdeführerin sind folgende Diagnosen ausgewiesen (vgl. Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 17. Mai 2023 [act. II 60/2]): - Asperger-Autismus (ICD-10 F84.5), - Störung von Aufmerksamkeit ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), - rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.1) sowie - sekundäre Anorexia nervosa (ICD-10 F50.01). Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer schweren körperlichen Behinderung leidet. Aus der Anmeldung für Hilfsmittel vom 16. Januar 2025 (act. II 116/5 Ziff. 5.1) geht jedoch hervor, dass sie seit 2024 an dissoziativen Krampfanfällen mit Bewusstlosigkeit leidet, wodurch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 7 sie auf Begleitung in der Öffentlichkeit angewiesen ist. Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (act. II 127/4 f.) fest, aktuell leide die Beschwerdeführerin am stärksten unter einer ausgeprägten sozialen Phobie, welche es ihr fast immer unmöglich mache, das Haus zu verlassen, soziale Kontakte zu pflegen oder auch Arzttermine wahrzunehmen. Vor allem im öffentlichen Raum würden Schwächezustände, dissoziative Phänomene, Panikattacken und Wahrnehmungsveränderungen auftreten. Diese würden zu einer ohnmachtsähnlichen Symptomatik führen, in welcher die Beschwerdeführerin vorübergehend nicht ansprechbar sei, allenfalls zu Boden stürze und sich anschliessend in einem psychischen Ausnahmezustand befinde. Sie sei in diesen Situationen stark gefährdet, sei es durch unpassende Reaktionen von Passanten oder durch die Folgen eines Sturzes und unbewusster Selbstgefährdung im Verkehr. Auch wegen der Angst vor den dissoziativen Krampfanfällen und deren Folgen wolle sie das Haus nicht mehr verlassen (act. II 127/2 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 (act. II 133) einen Anspruch auf einen Assistenzhund mit der Begründung, dass Blindenführhunde, Mobilitätsassistenzhunde für körperbehinderte Personen (mit schweren funktionellen Einschränkungen) und Epilepsiewarnhunde nur bei entsprechender Diagnose abgegeben werden könnten. Diese würden bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, weshalb kein Anspruch auf einen der soeben erwähnten Assistenzhunde bestehe. Da die Beschwerdeführerin die Altersgrenze für einen Autismusbegleithund (Abgabe zwischen dem vierten und dem neunten Altersjahr) bereits überschritten habe, bestehe auch diesbezüglich kein Anspruch. Der beantragte Assistenzhund erfülle auch nicht die Funktion eines auf der Liste aufgeführten Hilfsmittels, auf das die Beschwerdeführerin Anspruch habe, weshalb die Austauschbefugnis gemäss Art. 21bis IVG nicht zur Anwendung komme. Ebenso wenig stelle ein Assistenzhund ein medizinisches Behandlungsgerät im Sinne der GgV-EDI dar. Die Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber, infolge ihrer psychischen Erkrankung komme es bei ihr oftmals auch zu körperlichen Symptomen (Bewusstseinsverlust, Schwächezustände). Dadurch sei sie in ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 8 - Mobilität gleichermassen eingeschränkt wie bei einer schweren Körperbehinderung (Beschwerde S. 5 Rz. 16 ff.). Die ausdrückliche Beschränkung des Hilfsmittelanspruchs gemäss Ziff. 14.06.1 des Anhangs zur HVI auf Versicherte mit schwerer Körperbehinderung bilde eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen körperlicher und psychischer Behinderung, welche durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein könne. Somit sei das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. 3.3 3.3.1 Ziff. 14 des HVI-Anhangs regelt die Hilfsmittel für die Selbstsorge und enthält eine abschliessende Aufzählung der Hilfsmittelkategorien (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3.2; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Ziff. 14.06 bildet die Kategorie "Assistenzhunde". Es figurieren dort die "Mobilitätsassistenzhunde für körperbehinderte Personen, ab 16 Jahren" (Ziff. 14.06.1), die "Epilepsiewarnhunde für Kinder ab vier Jahren sowie für Erwachsene" (Ziff. 14.06.2) und die "Autismusbegleithunde für Kinder zwischen vier und neun Jahren" (Ziff. 14.06.3; vgl. auch S. 79 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [nachfolgend KHMI], Stand 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.3.2 "Assistenzhunde für körperbehinderte Personen" wurde als Ziff. 14.06 per 1. Januar 2010 in den HVI-Anhang aufgenommen. Per 1. Januar 2024 wurde dieses Hilfsmittel in "Mobilitätsassistenzhund für körperbehinderte Personen ab 16 Jahren" umbenannt und neu unter der Ziff. 14.06.1 aufgeführt. Die Voraussetzung einer schweren Körperbehinderung bildet nach dem klaren Wortlaut weiterhin Anspruchsvoraussetzung. Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 31. Januar 2011 (abrufbar unter: <https://www.parlament.ch/centers/kb/ Documents/2009/Kommissionsbericht_SGK-S_09.3380_2011-01-31.pdf>) erklärt dazu, Hilfshunde würden für motorisch Behinderte eine wichtige Rolle spielen. So könnten sie Gegenstände vom Boden aufheben, ein schnurloses Telefon apportieren, Unterstützung bei Tätigkeiten am Schalter oder an der Kasse leisten, Türen öffnen und schliessen, Licht ein- und aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 9 schalten oder auch bei Dritten Hilfe holen. Der Grundgedanke besteht somit darin, dass der Mobilitätsassistenzhund die versicherte Person bei der Bewältigung von physischen Alltagshindernissen in der Umwelt unterstützen und dadurch deren eingeschränkte Mobilität ausgleichen soll. Diese Unterstützung kann ausschlaggebend dafür sein, dass die versicherte Person in ihrem Zuhause bleiben kann und nicht in ein Heim umziehen muss. Dass die Beschwerdeführerin ohne einen Mobilitätsassistenzhund nicht selbständig leben könne, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht anderweitig ersichtlich (vgl. auch Beschwerde S. 5 Rz. 19). Vielmehr macht sie eine Einschränkung ihrer Mobilität geltend, indem sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und damit verbundener körperlicher Symptome gefährdet sei, wenn sie nach draussen gehe und sich in der Öffentlichkeit bewege (vgl. Beschwerde a.a.O.). Diesen Aspekt der Mobilität hat der Verordnungsgeber bei der Ausübung seines weiten Ermessens bewusst nicht berücksichtigt. Die gezielte Beschränkung des Anspruchs auf Versicherte mit schwerer körperlicher Behinderung ergibt sich aus dem Zweck des Mobilitätsassistenzhunds gemäss Ziff. 14.06.1, dieser Gruppe von Versicherten selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Leistungsabgrenzung anhand der Funktion des Mobilitätsassistenzhundes stützt sich somit auf einen besonders qualifizierten Grund, weshalb sie keine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darstellt. 3.3.3 Abgesehen von der Diagnose einer ASS nach Ziff. 405 GgV-EDI begründen psychische Störungen (beispielsweise Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] oder andere Angststörungen) keinen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Assistenzhundes. Im vorliegenden Fall soll der beantragte Assistenzhund unter anderem vor unmittelbar bevorstehenden Dissoziationen warnen. Insofern handelt es sich um eine Art "Anfallswarnhund", vergleichbar mit dem in der Hilfsmittelliste aufgeführten Epilepsiewarnhund. Des Weiteren würde er auch die Funktion eines Autismusbegleithundes übernehmen, indem er z.B. im öffentlichen Verkehr Distanz schaffen würde (act. II 127/3). Die Beschwerdeführerin hat die Altersgrenze für einen Autismusbegleithund (Abgabe zwischen dem vierten und dem neunten Altersjahr) jedoch bereits überschritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 10 - Der Autismusbegleithund für Versicherte im Alter zwischen vier und neun Jahren wurde per 1. Januar 2024 in die HVI-Liste aufgenommen. Ursprung dafür war die Motion 19.4404 "Assistenzhunde auch für kranke Kinder und Jugendliche". Aus dem Votum vom 10. März 2020 von Bundesrat Alain Berset im Ständerat (abrufbar unter: <https://www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?Subject ld=48689#votum3>) geht hervor, dass in diesem Bereich eine Vielzahl von Fragen zu behandeln seien, wobei einige Situationen relativ neu seien, wie z.B. Hunde für Minderjährige mit Epilepsie, für Menschen mit Autismus oder mit Narkolepsie. Es müsse mit den Experten für Assistenzhunde zusammengearbeitet werden, um die Modalitäten und Bedingungen für die Kostenübernahme festzulegen. Nach Prüfung aller in der Schweiz angebotenen Assistenzhunde hat der Verordnungsgeber eine Auswahl getroffen zugunsten des Epilepsiewarnhunds für Kinder ab vier Jahren sowie für Erwachsene (Ziff. 14.06.2) und des Autismusbegleithundes für Kinder zwischen vier und neun Jahren. Diese beiden Arten von Assistenzhunden hat er – zusätzlich zum Mobilitätsassistenzhund für körperbehinderte Personen ab 16 Jahren – in die Hilfsmitteliste aufgenommen (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der HVI vom 14. November 2023 S. 2 zu Ziff. 14.06, abrufbar unter: <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/84196.pdf>), während eine Vielzahl von weiteren – überwiegend körperlichen – Störungsbildern, für die Anfallswarnhunde angeboten werden, nicht berücksichtigt wurden. So figurieren beispielsweise Diabetes-, Narkolepsie- , Allergie- und Asthmawarnhunde (vgl. etwa <https://www.assistenzhundezentrum.ch/ausbildung>, <https://www.swisshelpdogs.ch/fachbereiche>) nicht in der Liste der Assistenzhunde; ebenso wenig Begleithunde für Personen mit anderen psychischen Einschränkungen als Autismus. Die sorgfältige Abwägung des Verordnungsgebers unter Bezugnahme auf die zahlreichen Arten von Assistenzhunden zeigt, dass die unter Ziff. 14.06 HVI-Anhang aufgeführte Aufzählung abschliessend zu verstehen ist. Darin ist weder eine Verletzung des Gleichheitsgebotes noch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes zu erblicken, zumal dem Verordnungsgeber ein erhebliches Ermessen zusteht und er nicht sämtliche möglichen und allenfalls dienlichen Hilfsmittel in die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 11 - Liste aufzunehmen hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat somit im Rahmen von Ziff. 14.06 HVI-Anhang keinen Anspruch auf einen Assistenzhund, der vor drohenden Dissoziationen warnt. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenübernahme für einen Assistenzhund zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 (act. II 133) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2025, IV 200 2025 310 - 12 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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