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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2026 200 2025 215

7. Januar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,301 Wörter·~42 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025

Volltext

UV 200 2025 215 ISD/SVE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 15. November 2014 durch einen Passanten mit einer Bierflasche angegriffen wurde und in der Folge auf den rechten Thorax fiel, wobei er sich an der rechten Schulter verletzte (Akten der Suva Schaden Nr. 03.33850.14.1 [act. IIA, IIB], act. IIA 1; vgl. auch act. IIA 2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. act. IIA 16). Nachdem die Suva mit formlosem Schreiben vom 23. Oktober 2017 (act. IIA 205) die Taggeldleistungen per 30. November 2017 eingestellt hatte, sprach sie dem Versicherten gestützt auf zwei Beurteilungen von Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Versicherungsmedizin Suva, vom 26. September 2017 (act. IIA 201), mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Dezember 2017 (act. IIA 232) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente – welche im Rahmen einer Revision von Amtes wegen am 19. Januar 2022 formlos bestätigt wurde (act. IIA 287) – sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. B. Gemäss Schadenmeldung UVG machte der Versicherte am 26. Juni 2018 einen Misstritt beim Treppenlaufen, wobei er sich den linken Fuss verdrehte bzw. verstauchte (Akten der Suva Schaden Nr. 25.80402.18.9 [act. II] 1). Die Suva kam in Anerkennung ihrer Leistungspflicht für Heilbehandlung und Taggeld auf (vgl. act. II 4 f.). Gestützt auf eine Beurteilung von dipl. Arzt D.________, Facharzt für Chirurgie, Versicherungsmedizin Suva, vom 8. November 2019 (act. II 102), schloss sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Februar 2020 (act. II 129) den Fall ab und stellte die Leistungen per 29. Januar 2020 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 3 - C. Am 16. April 2021 meldete der Versicherte einen Rückfall betreffend den linken Fuss und machte eine Verschlechterung hinsichtlich seiner rechten Schulter geltend (act. II 139; act. IIA 266). Nachdem die Suva medizinische Abklärungen getätigt hatte (vgl. hierzu insbesondere act. II 148; act. IIA 271), lehnte sie mit formlosem Schreiben vom 3. Mai 2021 (act. II 149; act. IIA 272) weitere Versicherungsleistungen – insbesondere auch die beantragte Hilflosenentschädigung – ab. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 (act. II 151; act. IIA 273) ersuchte der Versicherte neuerlich unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Zustandes an der rechten Schulter um Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 25 % und unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Situation am linken Fuss um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 20 % sowie um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die Suva verneinte gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2021 (act. II 153 S. 2; act. IIA 275) mit formlosen Schreiben vom 23. Juni 2021 (act. II 153; act. IIA 276) ihre Leistungspflicht abermals. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (act. IIB 303) stellte der Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an der rechten Schulter wiederum ein Gesuch um Hilflosenentschädigung sowie um Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 25 %. Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 6. Februar 2023 (act. IIB 308) lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen am 8. Februar 2023 (act. IIB 310) ein weiteres Mal formlos ab. Nachdem der Versicherte am 22. September 2023 neuerlich um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ersucht hatte (act. II 163; act. IIB 315), lehnte die Suva ihre Leistungspflicht abermals mit formlosem Schreiben vom 13. Oktober 2023 (act. II 169; act. IIB 316) ab. Nachdem der Versicherte sich damit am 14. August 2024 nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 174; act. IIB 322), verneinte die Suva den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf weitere Leistungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. November 2014 und vom 26. Juni 2018 mit Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 4 fügung vom 16. September 2024 (act. II 179; act. IIB 329). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 330), wies die Suva gestützt auf eine weitere Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 6. Dezember 2024 (act. IIB 339) mit Entscheid vom 25. Februar 2025 (act. II 181; act. IIB 345) ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Sache zur neuen Abklärung an die Suva zurückzuweisen. Am 2. und 4. April 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Mai sowie am 18. und 21. November 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 5 - Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (act. II 181; act. IIB 345). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen betreffend einer am 15. November 2014 erlittenen Verletzung an der rechten Schulter und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines medizinischen Revisionsgrundes, die Erhöhung der Integritätsentschädigung sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. act. II 181 S. 3 f.; act. IIB S. 345 S. 3 f.). Andererseits streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hinsichtlich einer am 26. Juni 2018 erlittenen Verletzung am linken Fuss und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Rückfalls (vgl. act. II 181 S. 3; act. IIB 345 S. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 6 ben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 15. November 2014 (act. IIA 1; Verletzung der rechten Schulter [act. IIA 2]) sind damit grundsätzlich nach dem bis am 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Recht zu beurteilen (vgl. aber Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 Abs. 3). Demgegenüber ist das Ereignis vom 26. Juni 2018 (act. II 1; Verletzung des linken Fusses) nach der Rechtsänderung erfolgt, womit die Versicherungsleistungen insoweit nach neuem Recht zu prüfen sind. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 7 - 2.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.2, 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der Status quo ante oder der Status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hiefür trägt der Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 8 - Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b; in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 9 - (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.7.4 Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat – wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung – auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 10 - 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) besteht kein Raum (BGE 140 V 65 E. 4.2 S. 69). 2.8 2.8.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.8.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch MAX B. BERGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 25 N. 31). 2.9 2.9.1 Bei Hilflosigkeit hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 11 des versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 UVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 UVV). 2.9.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 38 UVV). 2.10 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch zwischen den Parteien unbestritten, dass die Ereignisse vom 15. November 2014 sowie vom 26. Juni 2018 Unfälle im Rechtssinne darstellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und gewährte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. act. II 4 f.; act. IIA 16). Hinsichtlich der rechten Schulter sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Dezember 2017 (act IIA 232; vgl. auch act. IIA 287) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Dezember 2017 eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Was die Verletzung des linken Fusses angeht, schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Februar 2020 (act. II 129) ab und stellte die Leistungen per 29. Januar 2020 ein. Vorliegend streitig ist indes einerseits, ob im Zusammenhang mit der Verletzung an der rechten Schulter im hier zu beurteilenden Vergleichszeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 12 raum zwischen der leistungszusprechenden Verfügung vom 27. Dezember 2017 (act. IIA 232) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (act. II 181; act. IIB 345) eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Nicht massgebend sind demgegenüber die formlosen Schreiben, mit welchen die Beschwerdegegnerin weitere Versicherungsleistungen ablehnte (vgl. act. II 149, 153, 169; act. IIA 272, 276, 287; act. IIB 310, 316), erfolgte doch jeweils keine umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 2.7.3). Weiter ist streitig, ob im Zusammenhang mit der Verletzung an der rechten Schulter die Integritätsentschädigung zu erhöhen ist und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. Andererseits ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss (act. II 139, 151), deren Unfallkausalität die Beschwerdegegnerin bereits am 3. Mai 2021 formlos verneint hatte (act. II 149), in einem Kausalzusammenhang mit der anlässlich des Unfallereignisses vom 26. Juni 2018 erlittenen Verletzung am linken Fuss (vgl. act. II 15) stehen, mithin ein Rückfall i.S.v. Art. 11 UVV vorliegt und ein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, wobei die Beweislast für die Unfallkausalität dem Beschwerdeführer obliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Betreffend die Verletzung an der rechten Schulter präsentierte sich bei Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2017 (act. IIA 232) die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Januar 2017 (act. IIA 165) eine posttraumatische Subluxation des Sternoclaviculargelenks nach medialer Claviculafraktur sowie eine posttraumatische Hill-Sächs-Läsion nach Subluxation und ausgeprägter Ruptur der Rotatorenmanschette mit jetzt akutem Riss der langen Bizepssehne und Dislokation des Bizeps. Weiter legte er dar, der Beschwerdeführer habe zu der bereits vorbestehenden Veränderung im Bereich des rechten Schultergelenkes jetzt eine Verschlimmerung erlitten, ohne dass ein erneutes Ereignis stattgefunden habe. Bei Analyse der vorbestehenden MRI-Untersuchung sei erkennbar, dass die lange Bizepssehne schon im Vorfeld stark verändert gewesen sei, wobei eine Subluxation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 13 bereits beschrieben sei. Jetzt sei es zu einer Spontanruptur der langen Bizepssehne gekommen mit einer akuten Bewegungsverschlechterung des rechten Armes. Die globale Störung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes sowie die beschriebenen neurologischen Symptome liessen sich jedoch aus der alleinigen Ruptur der langen Bizepssehne nicht erklären. Diesbezüglich sei ein Vorstellungstermin im Spital E.________ geplant. Der Beschwerdeführer sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Bereits jetzt sei festzuhalten, dass die bisher ausgeführte Tätigkeit als … kein leidesgerechter Arbeitsplatz darstelle, so dass auch nach Besserung der jetzigen Akutsituation eine Änderung der Arbeitsbedingungen anzustreben sei. Es werde eine erneute Beurteilung nach Beendigung der jetzt erforderlichen Akuttherapie erfolgen (S. 4). 3.2.2 Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. C.________ vom 26. September 2017 (act. IIA 200) wurden folgende unfallabhängigen Diagnosen aufgeführt (S. 3): - Vollständige Ruptur mit Retraktion der Sehne des Musculus supraspinatus; - Teilruptur der Sehne des Subscapularis; - Mediale Bizepssehnenluxation; - Teilruptur der Sehne des Infraspinatus; - AC-Gelenksarthrose; - Posteriore Labrumläsion; - Status nach konservativer Therapie einer medialen Claviculafraktur und ventraler Subluxation des SC-Gelenkes von November 2014. Gegenüber der Untersuchung vom Januar 2017 habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer sei hochmotiviert, das Bewegungsausmass des rechten Armes zu erhalten. Eine Besserung sei aufgrund der komplexen Veränderung nicht mehr zu erwarten. Insofern sei ein Endzustand erreicht. Durch die durchgeführte Trainingstherapie könne die sonst zu erwartende Verschlechterung aufgehalten werden. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sei jedoch deutlich gemindert. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt werde folgendes Zumutbarkeitsprofil definiert: Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen durchführen. Das Heben von Gegenständen bis Hüfthöhe von zwei Kilogramm sei mit dem rechten Arm möglich. Das Heben und Tragen von Gegenständen auf Brusthöhe und Arbeiten über Brusthöhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 14 könnten nicht ausgeführt werden. Arbeiten in Vorhalte des rechten Armes könnten maximal ein bis zwei Stunden durchgeführt werden, anschliessend sei eine zusätzliche Pause erforderlich. Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Maschinen könnten nicht durchgeführt werden. Unfallunabhängig sei die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand auf eine minimale Haltefunktion begrenzt. Bei Einhaltung der oben genannten Ausschlusskriterien sei zeitlich eine uneingeschränkte Einsetzbarkeit gegeben. Es bestehe jedoch ein erhöhter Pausenbedarf bei Tätigkeiten in Vorhalte des rechten Armes. Die zurzeit noch ausgeführte Tätigkeit als … sei in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil nur anteilmässig durchführbar. Eine Steigerung in diesem Beruf sei nicht möglich (S. 3 f.). 3.2.3 In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 26. September 2017 (act. IIA 201) hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführer habe eine weitgehende Bewegungs- und Belastungsstörung des rechten Armes erlitten, die Beeinträchtigung sei dauerhaft. Ein Abzug wegen Vorschaden sei nicht vorzunehmen. Bezogen auf den linken Arm, handle es sich um einen nicht unfallbedingten Schaden, der daher nicht bewertet werden könne. 3.3 Bei Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2020 (act. II 129), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Fall hinsichtlich der am linken Fuss erlittenen Verletzung formlos abschloss, präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 30. Juni 2018 (act. II 15) wurde eine undislozierte Fraktur der Basis Os Metatarsale V (MT-V Fraktur) links diagnostiziert, welche konservativ behandelt werde. 3.3.2 Dr. med. C.________ hielt in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 (act. II 24) fest, es liege ein struktureller Unfallschaden vor. Die MT-V Fraktur erscheine auf dem Röntgenbild vom August 2018 verheilt. Restbeschwerden seien jedoch bis zu sechs Monaten möglich. 3.3.3 In der Stellungnahme vom 25. Januar 2019 (act. II 40) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin Suva, aus, am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 15 - 12. November sei die MT-V Fraktur noch nicht verheilt gewesen. Es bleibe eine Kontrollaufnahme aus Januar 2019 abzuwarten. 3.3.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der fussorthopädischen Untersuchung zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2019 (act. II 95) fest, die vorhandenen Beschwerden könnten keinem mechanischen Korrelat zugeordnet werden. Möglicherweise stünden sie in Verbindung mit einer diabetischen Polyneuropathie. Die MT-V Fraktur sei reizlos geheilt. Die Waden-Hypotrophie und Vorfussschwellung dürften durch die Schonung bedingt sein. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestünde eine Opiatabhängigkeit (S. 2). 3.3.5 Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 8. November 2019 (act. II 102) führte dipl. Arzt D.________ aus, die nicht dislozierte Jones-Fraktur im Bereich des linken Vorfusses sei protrahiert, aber undisloziert abgeheilt, wie die klinisch-fussorthopädische aber auch die MRI- Untersuchung des linken Fusses vom 6. September 2019 belegten. Gemäss der fussorthopädischen Beurteilung vom 6. September 2019 (vgl. act. II 95) bestehe eine Opiatabhängigkeit, welche behandlungsbedürftig sei. Die als paretisch-bedingt diagnostizierte Wadenatrophie sei eine normale Folge der schmerzbedingten, langen Entlastungsphase des Fusses bei protrahierter Frakturheilung. Der anhaltende Schmerz in der Wiederbelastungszeit nach Konsolidation sei typisch für eine sog. Entlastungsosteopenie und halte über die Dauer der Remineralisation des Knochens unter anhaltender Belastung an. Damit könne der linke Fuss wieder voll belastet werden und in unfallkausaler Hinsicht bleibe lediglich die entstandene Opiatabhängigkeit zu therapieren (S. 2). In Bezug auf die konsolidierte Fraktur könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden, in Bezug auf die unfallkausal vermutete Opiatabhängigkeit hingegen schon. Es bestehe eine volle Belastbarkeit des linken Fusses, aber in Bezug auf die unfallkausal vermutete Opiatabhängigkeit möglicherweise eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit. In Bezug auf die Verletzung im Bereich der rechten Schulter habe sich seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 26. September 2017 keine Änderung ergeben (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 16 - 3.4 Seit Erlass der Verfügung vom 27. September 2017 (act. IIA 232) sowie der Verfügung vom 3. Februar 2020 (act. II 129) ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte in der Beurteilung vom 30. April 2021 (act. II 147; act. IIA 271) eine fest konsolidierte Basisfraktur Metatarsale V ohne Dislokation, eine vollständige Ruptur mit Retraktion der Sehnen des Musculus supraspinatus, eine Teilruptur der Sehne des Subscapularis, eine mediale Bizepssehnenluxation, eine Teilruptur der Sehne des Infraspinatus, eine AC-Gelenksarthose, eine posteriore Labrumläsion sowie einen Status nach konservativer Therapie einer medialen Claviculafraktur und ventraler Subluxation des SC-Gelenkes vom November 2014. Der Beschwerdeführer leide seit Kindesalter an einer Läsion im Bereich des linken Oberarms mit letztendlich durchgeführter Arthrodese im Bereich des Schultergelenks, wobei nicht endgültig geklärt sei, wo die Ursache zu suchen sei. Aufgrund neuerer Untersuchungen werde hier eine Polio- Genese als wahrscheinlich angenommen (S. 4 f.). Anlässlich eines Unfalles im Jahr 2014 habe sich eine Schulterverletzung mit fortgeschrittener Strukturstörung der Rotatorenmanschette und einer verbleibenden Belastungsstörung rechts gezeigt. Anlässlich eines Unfalls im Jahr 2018 sei es beim Umknicken mit dem linken Fuss zu einer Metatarsale V-Basisfraktur ohne Dislokation gekommen, die zwar verzögert, aber letztendlich vollständig knöchern durchbaut sei. Bezüglich der geltend gemachten Zunahme der Beschwerden am Fuss sei festzuhalten, dass die Veränderungen, die jetzt zu Schmerzen führten, nicht mehr im Zusammenhang mit der Metatarsale V-Fraktur stünden. Die beschriebene Beschwerdesymptomatik sei Ausdruck einer bereits vor dem Unfallereignis im Jahre 2018 bestehenden Plantarfasciitis, die behandelt worden sei. Das jetzt demonstrierte Gangbild mit Abrollen über die Lateralseite zur Entlastung der Schmerzsituation sei beweisend dafür, dass die Metatarsale V-Fraktur schmerzfrei verheilt sei, da ansonsten ein solches Gangbild nicht demonstriert werden könnte. Die jetzt bestehende Beschwerdesymptomatik sei daher Ausdruck des Post- Polio-Syndroms und der degenerativen Veränderungen im Bereich des Fusses. Eine Unfallkausalität der Beschwerden bestünde nicht. Bezüglich des rechten Armes sei es unter physiotherapeutischer Behandlung zu einer erstaunlichen Besserung des Befundes gekommen, sodass die Beweglich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 17 keit der Schulter jetzt laut Aussage der behandelnden Physiotherapeuten und Ärzten fast uneingeschränkt möglich sei. Eine Lastaufnahme der Schulter sei jedoch aufgrund der bestehenden Muskelatrophien nicht mehr möglich. Dies sei bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im Jahre 2017 festgehalten worden. Die damals erstellte Integritätsentschädigung basiere auf einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit des Schultergelenkes, die aktuell nicht mehr nachzuweisen sei. Eine Veränderung des geschätzten Integritätsschadens sei aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erscheine eine Fortführung der Physiotherapie bei dem erstaunlich guten Ergebnis weiterhin in gleicher Frequenz angezeigt zunächst bis Ende des Jahres. Im weiteren Verlauf zur Verhinderung einer Verschlimmerung könne auch weiterhin eine Physiotherapie im Umfang von drei Mal neun Einheiten pro Jahr verordnet werden. Die geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss stünden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Juni 2018 (S. 5 f.). 3.4.2 In der Beurteilung vom 22. (act. II 152) bzw. 23. Juni 2021 (act. IIA 275) führte Dr. med. C.________ aus, die eingegangen Schreiben der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers beinhalteten keine medizinischen Neuigkeiten. Alle diesbezüglichen Berichte seien bereits in der kreisärztlichen Beurteilung vom 30. April 2021 (vgl. act. II 147; act. IIA 271) gewürdigt worden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass, wie bereits in der Beurteilung ausgeführt, sich das Bewegungsausmass im Bereich der Schulter nicht verschlechtert, sondern eher gebessert habe. Die zugrundeliegende Integritätseinbusse beziehe sich auf die vorhandene Bewegungseinschränkung zum Zeitpunkt der Schätzung des Integritätsschadens am 26. September 2017 (vgl. act. IIA 201). Im Schreiben vom 14. April 2021 (act. IIA 267) von Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beweglichkeit des Schultergelenks sich deutlich gebessert habe und daher nicht mehr eingeschränkt sei. Gemäss Tabelle 1 zur Beurteilung des Integritätsschadens sei zum Zeitpunkt der Schätzung des Integritätsschadens von einer Bewegungsstörung ausgegangen, die letztendlich zu einem Integritätsschaden von 10 % geführt habe. Die geforderte Erhöhung basierte auf der Einschätzung der Rechtsanwältin des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 18 schwerdeführers. Diese führe aus, dass bei belastenden Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe Schmerzen aufträten. Die Tabelle 1 zur Berechnung des Integritätsschadens fordere aber die Bewegungsunfähigkeit und nicht die Tatsache, dass Beschwerden unter belasteter Tätigkeit entstünden. Diesbezüglich habe das eingebrachte Belastbarkeitsprofil Klarheit geschaffen und eine solch belastende Tätigkeit ganz bewusst als unzumutbar definiert. Aus den Ausführungen der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sei nicht herauszulesen, wieso eine AC-Gelenksarthrose als Folge einer medialen Claviculafraktur entstanden sein soll. Auf den Aufnahmen zum Zeitpunkt der erlittenen Claviculafraktur sei erkennbar, dass bereits eine AC-Gelenksarthrose bestanden habe, die radiologisch seitdem nicht erheblich zugenommen habe. Eine Auswirkung einer medialen Claviculafraktur auf das AC-Gelenk sei auch anatomisch gesehen nicht nachvollziehbar. Es ergäben sich daher keine Hinweise, in die Bewertung des Integritätsschaden eine vor dem Unfall bestandene AC-Gelenksarthrose miteinzubeziehen. In Bezug auf die Veränderungen am Fuss sei eine intermetatarsale Schmerzsymptomatik der Fussknochen II, III und IV als Ursache für die Beschwerdesymptomatik anzusehen. Die erlittene und inzwischen vollständig verheilte Basisfraktur des Metatarsale V stehe hiermit anatomisch nicht im Zusammenhang, ganz im Gegenteil könne hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche zusätzliche Belastung der Lateralseite des Fusses durchführe, um seine krankhaft entstandenen Veränderungen im Bereich der Metatarsalia II, III und IV zu entlasten. Es sei daher bei der von ihm durchgeführten starken Belastung des V. Strahles davon auszugehen, dass dieser stabil verheilt sei, da er sonst die Ausgleichsbewegung zur Kompensation der entzündlich veränderten Metatarsalia nicht durchführen würde. Es ergebe sich daher kein Hinweis auf einen durch die Fussverletzung entstandene Integritätsschaden. Zusammengefasst ergäben sich aus den eingebrachten Schreiben keine neuen Aspekte. Die Beurteilung vom 30. April 2021 behalte unverändert ihre Gültigkeit (S. 2 f.). 3.4.3 In der Beurteilung vom 6. Februar 2023 (act. IIB 308) führte Dr. med. C.________ aus, unfallbedingt bestehe eine Schwäche des rech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 19 ten Schultergelenkes bei Status nach Rotatorenmanschettenverletzung mit Bewegungseinschränkung. Diesbezüglich sei bereits im Jahr 2017 gemäss Tabelle 1 UVG das Höchstmass der möglichen Einschränkung berücksichtigt worden. Die postulierte Periarthropathia humeroscapularis beruhe auf einer AC-Gelenksarthrose, die bereits zum Unfallzeitpunkt im Jahre 2014 bestanden habe und durch den Unfall nicht richtungsgebend verschlimmert worden sei. Die Claviculafraktur sei anatomisch weit entfernt vom Acromioclaviculargelenk und habe keinen Einfluss auf die Entwicklung der Arthrose genommen. Diesbezüglich sei auf die ärztliche Beurteilung vom 30. April (act. II 147; act. IIA 271) und 22. Juni 2021 (act. II 152) bzw. 23. Juni 2021 (act. IIA 275) verwiesen. Die Anmerkung der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, dass eine zunehmende Bewegungseinschränkung einer Omarthrose gleichzusetzen sei, entbehre der wissenschaftlichen Grundlage. Im Rahmen der zu erwartenden Cuff-Arthropathie sei die Entwicklung einer Omarthrose durchaus möglich. Bisher seien jedoch auf den bildgebenden Untersuchungen keine Zeichen einer Omarthrose nachgewiesen worden. Sollte sich eine solche einstellen, was radiologisch gesichert werden müsste, könne eine Bewertung vorgenommen werden. Es ergebe sich keine Veränderung des Integritätsschadens (S. 2). 3.4.4 Dipl. Arzt D.________ hielt in der Beurteilung vom 6. Dezember 2024 (act. IIB 339) fest, in Bezug auf die unfallkausale Verletzung im Bereich der rechten Clavicula und der rechten Schulter mit unter anderem ausgedehnter Rotatorenmanschettenläsion persistieren in der Folge unter konservativer Therapie bei geringen operativen Erfolgsaussichten persistierende belastungsabhängige Schulterschmerzen und eine eingeschränkte Belastbarkeit, welcher die vorangegangene Beurteilung Rechnung getragen habe. Hinsichtlich der unfallkausalen Unfallfolgen habe sich zwischenzeitlich nichts verändert. Sämtlicher Dritthilfebedarf sei unfallfremd. Die Folgen der unfallkausalen rechtsseitigen Verletzungen ausschliesslich im Bereich der rechten Schulter führten zu keiner Hilflosigkeit, jedoch zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und Schultergelenksbeweglichkeit (S. 2). 3.4.5 Im Bericht von Prof. Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, vom 4. Dezember 2024 (act. IIB 343) wurde unter anderem in Bezug auf ein am 19. November 2024 durchgeführtes MRI der rechten Schulter fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 20 gehalten, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. Mai 2015 progrediente degenerative Veränderungen im Schultergelenk rechts bei fortgeschrittener Cuff-Arthropathie mit kompletter Ruptur des Musculus supraspinatus fänden. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 21 - Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.6 3.6.1 Was den geltend gemachten Rückfall betreffend den linken Fuss anbelangt (vgl. act. II 139, 151), stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C.________ vom 30. April und 22. Juni 2021 (act. II 147, 153). Diese erfüllen hinsichtlich der Beschwerden am linken Fuss die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen damit vollen Beweis. Dass Dr. med. C.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.5 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 22 men eines Aktenberichts erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Dr. med. C.________ setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden am linken Fuss auseinander. Insbesondere legte er nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der bildgebenden Abklärungen dar, dass die nunmehr bestehenden Beschwerden am linken Fuss nicht mehr im Zusammenhang mit der Metatarsale V- Fraktur stehen. Diese Schlussfolgerung steht denn auch in Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der J.________, welche im Dezember 2020 die Fraktur am Metatarsale V als abgeheilt erachteten und festhielten, dass auch das MRI von 2019 keine Hinweise auf eine Pseudoarthrose oder Ähnliches zeige (vgl. Bericht vom 15. Dezember 2020 [act. II 141]). Dass die weiterhin geltend gemachten Beschwerden – bei gleichzeitig durch die behandelnden Ärzte festgestellten Diskrepanzen (vgl. act. II 142) – in keinem anatomischen Zusammenhang mit dem unfallkausal betroffenen Bereich stehen, leuchtet insbesondere auch deshalb ein, weil – wie Dr. med. C.________ schlüssig darlegte – das durch den Beschwerdeführer demonstrierte Gangverhalten mit Abrollen des Fusses über die Lateralseite zur Entlastung der Schmerzsituation im Bereich der Metatarsalia II, III und IV eine erhebliche zusätzliche Belastung bzw. Ausgleichsbewegung darstellt, welche bei einer nicht schmerzfrei verheilten Metatarsale V-Fraktur gar nicht möglich wäre. Weder die medizinischen Akten noch die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers enthalten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an dieser nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. C.________, wonach überwiegend wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am linken Fuss und dem Unfallereignis vom Juni 2018 besteht, zu wecken vermöchten. Ebenso ist bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2025 (act. II 181; act. IIB 345) diesbezüglich keine Veränderung der medizinischen Befundlage erstellt, aufgrund derer nicht mehr auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.________ abgestellt werden könnte. Mithin ist ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss und dem Unfallereignis vom 26. Juli 2018 im Sinne eines Rückfalls nach Art. 11 UVV zu verneinen. Damit überzeugt auch, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 23 - Dr. med. C.________ eine durch die Fussverletzung entstandene Integritätseinbusse aufgrund der geltend gemachten Beschwerden verneinte. 3.6.2 Was die beim Sturz infolge eines tätlichen Angriffs am 15. November 2014 erlittenen Verletzungen an der rechten Schulter anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung eines allfälligen medizinischen Revisionsgrundes auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. med. C.________ vom 30. April 2021 (act. II 147; act. IIA 271), vom 22. (act. II 152) bzw. 23. Juni 2021 (act. IIA 275) sowie vom 6. Februar 2023 (act. IIB 308) und von dipl. Arzt D.________ vom 6. Dezember 2024 (act. IIB 339) ab. Diese überzeugen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (vgl. Beschwerde S. 2 f. lit. D), sind vorliegend einzig die unfallkausalen Beschwerden betreffend die rechte Schulter zu berücksichtigen; die weiteren, den übrigen Bewegungsapparat betreffenden degenerativen und/oder auf ein mögliches Post-Polio-Syndrom zurückzuführenden Einschränkungen fallen demgegenüber im vorliegenden Kontext ausser Betracht. Aus diesem Grund und angesichts der unfallfremd bestehenden erheblichen (degenerativen) Einschränkungen, auch im Bereich der rechten Schulter, kommt vorliegend der Abgrenzung von unfallkausalen und -fremden Gesundheitsschäden und deren Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen allfälligen Leistungsanspruch zentrale Bedeutung zu. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. I.________ vom 4. Dezember 2024 (act. IIB 343) lag den Versicherungsmedizinern der Beschwerdegegnerin nicht vor. Sie verfügten mit Ausnahme von Berichten über die Physiotherapie und aus den Jahren 2022 bzw. 2023 datierenden ärztlichen Berichte über keine aktuellen bildgebenden und klinischen Befunde. Mithin waren die Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. September 2024 (act. II 179; act. IIB 329) nicht erfüllt (vgl. E. 3.5 hiervor). Die verwaltungsinterne Aktenbeurteilung enthält sodann auch Widersprüche: Anders als in den früheren Beurteilungen von Dr. med. C.________ vom 26. September 2017 (act. IIA 200) und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 24 - 9. November 2017 (act. IIA 212), welche von Dr. med. C.________ noch im Revisionsverfahren bestätigt wurden (act. IIA 271 S. 4), erachteten Dr. med. C.________ in der Beurteilung vom 6. Februar 2023 (act. IIB 308) und dipl. Arzt D.________ in der Beurteilung vom 6. Dezember 2024 (act. IIB 339) die AC-Gelenksarthrose als vorbestehend bzw. unfallfremd. Die Unfallkausalität der AC-Gelenksarthrose bzw. allfälliger daraus entstammender sekundärer Schäden ist damit unklar. Weiter ist mit Blick auf die bildgebend bereits am 30. Dezember 2016 beschriebene geringe Omarthrose der rechten Schulter (act. IIA 161) nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. C.________ festhält, dass im Rahmen der zu erwartenden Cuff- Arthropathie die Entwicklung einer Omarthrose durchaus möglich sei, bisher bildgebend aber keine Zeichen einer Omarthrose nachgewiesen worden seien (act. IIB 308 S. 2). Im Rahmen der Beurteilung der Integritätseinbusse wurde überdies kein Abzug für einen Vorschaden vorgenommen (vgl. act. IIA 201) und dipl. Arzt D.________ wies bereits am 23. Oktober 2015 auf die Möglichkeit bzw. Gefahr der Ausbildung einer sekundären Arthrose hin (vgl. act. IIA 69 S. 6). Die versicherungsinternen aktengestützten Beurteilungen erfüllen damit – soweit sie die Beschwerden an der rechten Schulter betreffen – die beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Selbst wenn einzig aus dem Umstand, wonach die Periarthropathie des Humeroscapulargelenks posttraumatisch aufgetreten ist, wie Dr. med. H.________ am 30. Januar 2023 festhielt (act. IIB 305), nicht bereits auf deren Unfallkausalität geschlossen werden kann, bleibt die Unfallkausalität dieses Gesundheitsschadens bzw. der weiter von Prof. Dr. med. I.________ beschriebenen progredienten degenerativen Veränderungen (act. IIB 343 S. 1 f.) sowie allfällig daraus resultierende revisionsrechtlich relevante Veränderungen hinsichtlich der zugesprochenen Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) respektive in Bezug auf die geltend gemachte Hilflosigkeit zumindest im sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang gegenwärtig unklar. Eine klare Abgrenzung der unfallkausalen Schäden der rechten Schulter bzw. deren Auswirkung lässt sich sodann auch nicht unbesehen gestützt auf das zuhanden der Invalidenversicherung erstellte polydisziplinäre Gutachten der Medas K.________ vom 21. August 2025 (MEDAS- Gutachten; Akten des Beschwerdeführers [act. I 14]) vornehmen, zumal darin nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Gesundheitsschäden unterschieden wurde. Immerhin aber wurde eine Belastungsminderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 25 der rechten Schulter nach Läsion der Rotatorenmanschette bei Cuffarthropathie (ICD-10 M12.51) diagnostiziert (act. I 14; MEDAS-Gutachten Konsensbeurteilung Ziff. 4.3). Die klinisch sowie bildgebend beschriebenen Funktionseinschränkungen sowie Degeneration wurden dabei im Gutachten in Zusammenhang mit dem Unfall von 2014, aber auch der Degeneration der Motoneuronen im Rahmen des Post-Polio-Syndroms in Verbindung gebracht (act. I 14; orthopädisches Teilgutachten Ziff. 6.2). Nach dem hiervor Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) betreffend die rechte Schulter (Unfall Nr. 03.33850.14.1) unvollständig abgeklärt. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten vervollständige und die Unfallkausalität der die rechte Schulter betreffenden Gesundheitsschäden sowie deren Auswirkung in Nachachtung der Untersuchungsmaxime im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens kläre und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch befinde. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als kausale Versicherung im Unterschied zur finalen Invalidenversicherung vorliegend einzig die Leistungspflicht für unfallbedingte Beschwerden zu beurteilen hat; die finale Invalidenversicherung hat demgegenüber sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4). Der vorliegende Entscheid hängt somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 17. November 2025) – nicht vom Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ab. 3.6.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (act. II 181; act. IIB 345) ist, soweit darin ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Schaden Nr. 03.33850.41 verneint wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten vervollständige und im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 26 - 4. Abschliessend ist festzuhalten, dass das von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. November 2025 als act. I 14 ins Recht gelegte MEDAS-Gutachten nicht in ordentlicher Paginierung und teilweise auf Briefpapier der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereicht wurde. Zudem finden sich in act. I 14 eine mehrseitige Kritik an einem nicht den Beschwerdeführer betreffenden orthopädischen Gutachten und ein ebenfalls nicht den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben an einen anderen mutmasslichen Klienten. Diese Aktenstücke sind aus den Akten zu entfernen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ist nachdrücklich – auch mit Blick auf die wiederholt ausgesprochenen Berufsausübungsverbote (vgl. dazu E. 5.2 hiernach) – auf die standesrechtliche sorgfältige Mandatsführung i.S.v. Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61; vgl. hierzu auch FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 1 ff. zu Art. 12) hinzuweisen. Die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA ist der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nachgebildet (Urteil des BGer 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3). Erforderlich ist gemäss höchstrichterliche Rechtsprechung jene Sorgfalt, welche ein gewissenhaft beauftragte Person in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihr übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an Beauftragte zu stellen, die ihre Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausüben. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmassstabes herangezogen werden (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64). Die Sorgfaltspflicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten umfasst gerichtsnotorisch insbesondere eine ordnungsgemässe und sorgfältige Führung der Akten (auch im gerichtlichen Verfahren). Dazu gehört, dass Klientenakten sauber getrennt geführt und ordnungsgemäss gegliedert sowie vollständig und fehlerfrei bei Behörden eingereicht werden. Dies war vorliegend nicht der Fall und ist der für die Disziplinaraufsicht zuständigen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zu melden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 27 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ war vom 20. Juni bis 19. September 2024 und vom 18. November 2024 bis 18. November 2025 mit einem Berufsausübungsverbot belegt (Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 23 91 vom 10. Januar 2024 und AA 2024 162/165 vom 14. Oktober 2024; vgl. auch Anwaltsregister des Kantons Bern [<https://eanr.justice.be.ch/eanr/publication/ui/search?register=lawyer>]). Da im Gebiet des Sozialversicherungsrechts kein Anwaltsmonopol besteht (Art. 15 Abs. 4 VRPG), konnte Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ in Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden auch während der Dauer des Berufsausübungsverbots grundsätzlich als Vertreterin handeln. Das Honorar zwischen Anwalt und Klientschaft kann frei vereinbart werden, weshalb grundsätzlich der vereinbarte Honoraransatz gilt, aufgrund des Berufsausübungsverbots jedoch nicht die Regelung gemäss der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Die Parteientschädigung wird im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 25. November 2025 (Posteingang) im Betrag von gesamthaft Fr. 2'618.50 (Honorar von Fr. 2'225.-- [8.9 h à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 197.30.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 196.20 [8.1 % von Fr. 2'422.30]) auf Fr. 1'745.70 (Fr. 2'618.50 / 3 x 2; inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 28 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 25. Februar 2025, soweit darin ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Schaden Nr. 03.33850.14.1 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'745.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Mitteilung an (R): - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (auszugsweise E. 4). Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, UV 200 2025 215 - 29 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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