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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 213

17. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,031 Wörter·~25 min·8

Zusammenfassung

Verfügung vom 25. Februar 2025

Volltext

IV 200 2025 213 FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (abgebrochene Lehre zum ... EFZ) und zuletzt von 6. Februar bis 31. März 2023 als ... im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms der Sozialhilfe beschäftigt war, meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf wiederkehrende depressive Phasen, eine soziale Phobie, eine Tendenz zur Isolation und zum Rückzug bei der IV-Stelle Bern (nachfolgende IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1, 16 S. 4). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 14. Dezember 2023 (act. II 14) teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stellte jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Aktennotiz vom 28. März 2024 [act. II 23]) veranlasste die IVB bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (act. II 49). Gestützt auf dessen Gutachten vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 54) mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % festzusetzen. 2. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien erneute Eingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zu prüfen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über andere Leistungen der Invalidenversicherung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23) geht aus der angefochtenen Verfügung unmissverständlich hervor, dass einzig über einen Rentenanspruch und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 4 auch über andere Leistungen der Invalidenversicherung befunden wurde. Soweit er darüber hinaus die Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 6 f. Ziff. 21 ff.), bilden solche nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Folglich kann auf die Beschwerde, soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den formlosen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 (act. II 14), wonach zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, innerhalb eines Jahres hätte intervenieren müssen (vgl. BGE 134 V 145), was unbestrittenermassen unterblieben ist. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, sobald er sich dazu bereit fühlt, ein Gesuch für berufliche Massnahmen einzureichen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 5 - Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4). Darin diagnostizierte dieser eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich-vermeidend) und depressiven Anteilen sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden (S. 23 Ziff. 6.3). Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer ein phobisches Syndrom (Angst vor Menschen, Menschenscheu, Angst im zwischenmenschlichen Kontakt von ihnen beurteilt zu werden) mit einer niedergeschlagenen Verstimmung (Antriebsminderung, Energielosigkeit) bei einer misstrauischen Grundhaltung geschildert. Er habe zudem diffuse kognitive Schwierigkeiten und Denkstörungen, eine Vorgeschichte antisozialen Verhaltens sowie den zeitweisen Konsum nicht ärztlich verschriebener psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide) genannt. Objektive psychopathologische Befunde seien hingegen im Querschnitt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gar nicht bis spärlich ausgeprägt gewesen. Ein depressives Syndrom habe nicht objektiviert werden können. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) festzustellen, die mit Schulabschluss im Jahr 2008 dekompensiert sei und die berufliche Leistungsfähigkeit einschränke. Es komme dabei zu depressiven Syndromen, Vermeidungsverhalten sowie zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden. In den Akten werde diese Diagnose weder vorgeschlagen noch erörtert, was bei einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung seit August 2023 nicht nachvollziehbar sei (S. 18 f. Ziff. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Exploration, der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei zurzeit von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen, die –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 7 wie bei jeder Pathologie der Persönlichkeit – abhängig sei von den Anforderungen durch die Umwelt (S. 23 Ziff. 6.3). Die Symptome des Beschwerdeführers könnten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (vgl. Delinquenz, Vermeidungsverhalten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stressintoleranz, verminderte Durchhaltefähigkeit, interaktionelle Defizite, unstete berufliche Vorgeschichte). Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar zumutbar, aber nur teilweise möglich. Von dieser Einschätzung könne ab Schulabschluss im Jahr 2008 ausgegangen werden. Eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration seien deshalb nicht gelungen (S. 27 Ziff. 7.1). Nachdem im Fall des Beschwerdeführers keine bisherige Tätigkeit definiert sei, werde diesbezüglich auf einfache angelernte Hilfstätigkeiten abgestellt. Solche seien diesem ganztags bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsaufwands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompetenzen zumutbar. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (hier besonders Vermeidungsverhalten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stresstoleranz). Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte die Defizite in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompetenz tolerieren, bestenfalls beispielsweise mit Jobcoaching mildern. Der Beschwerdeführer könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden. Eine solche Tätigkeit wäre ihm ganztags bei einer anhaltenden Leistungseinschränkung von 25 % aufgrund der dargelegten Einschränkungen zumutbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl für einfache angelernte Hilfstätigkeiten wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten seit 2008 (Abschluss des Schulbesuches mit anschiessend gescheiterter beruflicher und sozialer Integration). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 8 hierzu im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit werde in den Akten nicht kritisch differenziert diskutiert und sei nicht nachvollziehbar. Sie sei als Meinung der behandelnden Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, die dabei fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstelle. Sie könne nicht bestätigt werden (S. 33 ff. Ziff. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 9 - 3.3 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und Einschränkungen getroffen worden. Dr. med. C.________ hat die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Er kam zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlichvermeidend) und depressiven Anteilen sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden besteht (act. II 51.1/23 Ziff. 6.3). Aus dieser Diagnose leitete der psychiatrische Gutachter für einfache angelernte Hilfstätigkeiten bei einem zumutbaren Vollzeitpensum eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine solche von 25 % ab (act. II 51.1/33 ff. Ziff. 8). Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend) voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. Insbesondere hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass die zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit in den Akten nicht kritisch differenziert diskutiert wird, nicht nachvollziehbar ist und fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstellt (act. II 51.1/34 Ziff. 8.1). Nicht zu überzeugen vermag indes die vom Gutachter vorgenommene retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Krankheitsverlaufs, wonach die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit Schulabschluss bzw. Eintritt ins Berufsleben im Jahr 2008 dekompensiert und deshalb eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration nicht gelungen seien (act. II 51.1/19 Ziff. 6.1, 51.1/23 Ziff. 6.3, 51.1/27 Ziff. 7.1; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Unterlagen, welche die besagte Dekompensation und damalige störungsbedingte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 10 schränkungen belegten, fehlen vollständig. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die zumindest in Bezug auf die Kindheit detailliert wiedergegeben wurden und glaubhaft erscheinen, so dass darauf abgestellt werden kann, hat er eine Spielgruppe und zwei Jahre den Kindergarten, anschliessend sechs Jahre die Primarschule und alsdann von 2005 bis 2008 die Realschule besucht und auch erfolgreich abgeschlossen, ohne eine Schulklasse zu repetieren oder in einer Klasse mit besonderer Förderung unterrichtet worden zu sein. In der Folge hat er eine Vorlehre als ... sowie zwei Praktika absolviert sowie ab August 2011 eine Grundausbildung zum ... EFZ begonnen, welche im Oktober 2012 abgebrochen wurde (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.3, 15/6). Ob der Lehrvertrag vom Lehrbetrieb oder vom Beschwerdeführer aufgelöst wurde und aus welchem Grund (unzureichende berufliche Fähigkeiten oder fehlende persönliche Eigenschaften zur Ausbildung, motivationale Gründe, gesundheitliche Gründe), ist nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang konstatierte der psychiatrische Experte denn auch, die Angaben zum beruflichen Werdegang blieben lückenhaft (act. II 51.1/18 Ziff. 6.1). Dafür, dass die Auflösung des Lehrvertrags auf gesundheitliche Gründe bzw. eine Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zurückzuführen wäre, fehlen jegliche Hinweise und es ist auch nicht ersichtlich, wo solche Informationen (noch) erhältlich gemacht werden könnten. Insbesondere liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, welche die Zeit vor 2023 und insbesondere nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit 2008 abdecken würden, und der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass solche existierten (vgl. auch act. II 51/18 Ziff. 6.1 und act. II 1/7 Ziff. 6.3, wonach eine psychiatrische Behandlung erst 2023 aufgenommen wurde). Obschon es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration Sache der versicherten Person ist, bedeutsame biografische Umstände in der persönlichen Lebensgeschichte offen zu legen (Urteil des BGer 8C_34/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2), hat der Beschwerdeführer namentlich die Fragen zum Krankheitsverlauf bzw. zur Entwicklung der Beschwerden lediglich «vage, oberflächlich und pauschal» beantwortet (act. II 51.1/11 Ziff. 4.1, /20 Ziff. 6.2), womit auch mit Blick auf die Eigenanamnese keinerlei Hinweise für einen krankheitsbedingten Lehrabbruch bestehen. Der zeitliche Rückbezug der psychischen Dekompensation auf den Schulabschluss im Jahr 2008 stellt unter diesen Umständen – bezeichnenderweise nannte der Gutachter keinen Grund für seine Annahme – eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 11 reine Vermutung des Gutachters dar und nicht eine durch Fakten unterlegte Beurteilung. Die in den Akten liegende, zuhanden des Sozialdienstes verfasste Stellungnahme des (erst) seit dem 7. März 2023 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2023 (act. II 5/3), wonach eine Lehre «wahrscheinlich nicht aus körperlicher Einschränkung», sondern aus psychiatrischen Gründen abgebrochen worden sei, bildet denn auch keine genügende Basis für eine retrospektive Beurteilung, da es sich offenkundig um eine reine Mutmassung handelt. Überdies kontrastiert die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach seit 2008 unverändert bzw. konstant eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (angestammte Tätigkeit) bzw. 25 % (adaptierte Tätigkeit) bestehe (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.1 f.), mit den Angaben in der IV-Anmeldung, wonach die psychischen Probleme «seit vier bis fünf Jahren» bestünden und «seit etwa zwei bis drei Jahren» ein akutes Problem darstellten (act. II 1/6 Ziff. 6.1), bzw. den damit kongruenten Angaben des seit dem 21. August 2023 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des dipl. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die in den Berichten vom 16. November 2023 (act. II 5/1 Ziff. 2.1) und 16. Januar 2024 (Posteingang IVB; act. II 18/1 und 18/3 Ziff. 2.1) ausführten, der Beschwerdeführer leide seit vier bis fünf Jahren unter den psychischen Beschwerden (depressive und Angstsymptomatik). Wenngleich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter berichtete, ihm sei es seit seinem frühen Erwachsenenalter «immer wieder psychisch schlecht» gegangen, legte er das Auftreten der depressiven Symptomatik wiederum (erst) auf 2019/2020 fest (act. II 51.1/6 Ziff. 3.2). Insgesamt lassen die weitgehend in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss auf den Eintritt der psychischen Dekompensation bzw. den Beginn der attestierten Einschränkungen nicht vor 2018 zu (als der Beschwerdeführer 26 Jahre alt war), was wiederum mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) korreliert, in welchem nach 2017 keine längerdauernde Erwerbstätigkeit mehr dokumentiert ist (act. II 11/2). In der Zeit davor, nämlich im Jahr 2016, hat der Beschwerdeführer indes mit einem Einkommen von rund Fr. 52'000.-- den Tatbeweis erbracht, dass er trotz fehlender Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt hinreichend eingegliedert bzw. leistungsfähig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 12 - Der Beschwerdeführer rügt weder die gutachterliche Diagnosestellung noch die daraus abgeleiteten Einschränkungen oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einfache angelernte Hilfstätigkeiten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12 ff.). Soweit er hingegen die Einschätzung des Dr. med. C.________, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, kritisiert (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 16), dringt er nicht durch. Die vom Gutachter dargelegten unterschiedlichen Beurteilungen betreffend die angestammte Tätigkeit einerseits und eine leidensangepasste Verweistätigkeit andererseits überzeugen. Dr. med. C.________ legte nachvollziehbar dar, welche (zusätzlichen) Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit im Vergleich zu den bisher ausgeführten Tätigkeiten zu stellen sind und dass unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Defizite eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer frühestens seit 2018 in Bezug auf eine Vollzeitstelle in den bisher ausgeführten einfachen angelernten Hilfsarbeiten zu 40 % und in leidensangepassten Tätigkeiten zu 25 % eingeschränkt ist. Ob dieser medizinischpsychiatrischen Folgenabschätzung auch im Lichte einer Indikatorenprüfung zu folgen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Verwaltung rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. etwa Beschwerde S. 5 Ziff. 18) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Weil nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung abschliessen konnte, verbietet sich die Annahme einer Frühinvalidität und ist der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Valideneinkommens (vgl. E. 4.5 hiernach) so zu behandeln wie jede andere Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 13 - 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 14 - Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Leistungsanmeldung vom November 2023 (act. II 1) Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Karenzzeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter Berücksichtigung der seit frühestens 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % für ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten erfüllt. Demnach ist auf das Jahr 2024 hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 15 - 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmt, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Totalwert, Kompetenzniveau 1, verdienten Männer im Jahr 2022 Fr. 5'305.-pro Monat. Indexiert pro 2024 (gemäss der Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 100.3 [2022], 102.0 [2023]; die Indices des Jahres 2024 lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 [act. II 55] noch nicht vor) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche») ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 67'490.40 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 100.3 x 102.0). 4.6 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum bei einer Leistungseinschränkung um 25 % zumutbar. Bei der Tätigkeit sollten die Defizite in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompetenzen toleriert, bestenfalls beispielsweise mittels eines Jobcoachings gemildert werden. Der Beschwerdeführer kann von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten werden (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine solche adaptierte Tätigkeit sei faktisch nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu finden, womit er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 17), ist ihm nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), ist es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195) nicht die Angelegenheit von Arztpersonen, sondern des Rechtsanwenders, die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu beantworten. Damit ist die vom behandelnden Hausarzt Dr. med. D.________ (Bericht vom 5. September 2023 [act. II 5/3]) und vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ (Bericht vom 16. November 2023 [act. II 5/1]), angenommene Unwahrscheinlichkeit einer Integration des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 16 - Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt unbeachtlich. Die von Dr. med. C.________ gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar, ist die adaptierte Tätigkeit doch nicht derart formuliert, dass ihm derartige Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Auch sind gewisse Umschreibungen der adaptierten Tätigkeit – wie die Verwendung des Adverbs «bestenfalls» zeigt – nicht als zwingend notwendig anzusehen (Jobcoaching, wohlwollende und familiäre Arbeitsatmosphäre; act. II 51.1/34 Ziff. 8.2), beschrieb Dr. med. C.________ doch lediglich, was sich zusätzlich positiv auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Sodann wirkt sich eine fehlende Ausbildung bei den dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteil des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2). Damit bestehen hier auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitumfasst (E. 4.3 hiervor), ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten. Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, ist auch das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen. Dabei ist – wie beim Valideneinkommen – ebenfalls auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Damit sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, sodass sich deren genaue Ermittlung erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (weitere Abzüge sind nicht zulässig; vgl. E. 4.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 17 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von abgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 33 %. 5. Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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