Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 180

17. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,325 Wörter·~42 min·12

Zusammenfassung

Verfügungen vom 11. Februar 2025 und vom 23. April 2025

Volltext

IV 200 2025 180 und IV 200 2025 346 (2) SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 11. Februar und 23. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -2- Sachverhalt: A. Die 2005 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im November 2018 von ihren Eltern, C.________, unter Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin] in den Verfahren IV 200 2025 180 bzw. IV 200 2025 346 [act. II] 1). Am 30. November 2018 (act. II 4) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da vorläufig keine Unterstützungsmassnahmen angezeigt seien. Am Ende der 7. bzw. zu Beginn der 8. Klasse könne sich die Versicherte wieder für berufliche Massnahmen anmelden. Im März 2020 erfolgte sinngemäss eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV (act. II 5, 7). Die IVB tätigte medizinische Abklärungen (act. II 9), führte ein Assessment durch (act. II 10) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 16). In der Folge gewährte die IVB verschiedene berufliche Massnahmen wie Berufsberatung (act. II 22), berufliche Abklärung und Begleitung bei D.________ (act. II 33), ein Coaching zur Vorbereitung auf eine Ausbildung (act. II 40), einen Beitrag an den Arbeitgeber von Fr. 50.-pro Arbeitstag (act. II 50), eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Vorlehre zur ... EBA [Eidgenössisches Berufsattest; act. II 51]), eine erstmalige berufliche Ausbildung (berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]/Lehre zur ... EBA [act. II 52, 85, 92]) und eine Coaching-Leistung (act. II 54, 74), wobei die Versicherte während der Ausbildung zur ... EBA den Lehrbetrieb wechselte (act. II 81 ff.). Im Februar 2024 erfolgte (aufforderungsgemäss) die IV-Anmeldung für Erwachsene (act. II 88, 94). Im Juni 2024 schloss die Versicherte die Ausbildung zur ... EBA erfolgreich ab (act. II 104, 107/2, 114). Im November 2024 wurde die IVB ersucht, die Versicherte (bzw. den Lehrbetrieb) bei der im August 2024 begonnenen Ausbildung zur ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) zu unterstützen (act. II 111).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -3- Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2024 (act. II 118) stellte die IVB die Abweisung des Antrags auf Unterstützung der Lehre EFZ in Aussicht. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 (act. II 116) stellte sie weiter bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. II 125) Einwände betreffend den Entscheid über die Rente und mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. II 128) Einwände betreffend den Entscheid über die beruflichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab, die IVB erbringe im Zusammenhang mit der Ausbildung zur ... EFZ keine Leistungen. Mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 137) verneinte die IVB weiter wie vorbescheidweise angekündigt bei einem Invaliditätsgrad von 24 % den Anspruch auf eine Rente. B. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betreffend Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. März 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 180). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 130) betreffend Rentenanspruch erhob die Versicherten, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -4- B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 346). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente sei bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren IV 200 2025 180 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen zu sistieren. 2. Sollte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren IV 200 2025 180 wider Erwarten zum Schluss gelangen, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung im Sinne einer Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IVV sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2025 sei aufzuheben. 4. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 5. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2025 zog der Instruktionsrichter im Verfahren IV 200 2025 346 als Beweismassnahme die Akten des Verfahrens IV 200 2025 180 bei. Der Beschwerdegegnerin wurde Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sie wurde aufgefordert, die inzwischen neu entstandenen sowie allfällig erhaltene Akten einzureichen. Am 18. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2025 346. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 346 ab und vereinigte das Verfahren mit dem Verfahren IV 200 2025 180. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Juli 2025 Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2025 die gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -5degegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 11. Februar und 23. April 2025 (act. II 130, 137). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterstützung für die Ausbildung zur ... EFZ sowie der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -6- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Mit Blick auf diesen Grundsatz – Eingliederung statt Rente – ist vorliegend zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen und danach – sollte ein solcher zu verneinen sein – der Anspruch auf eine Rente zu prüfen. 2.2 Zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Versicherten ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 2.3.1 Im Bericht des Zentrums E.________ (Zentrum E.________) vom 7. Juni 2012 (act. II 9/8 ff.) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Allgemeine Entwicklungsstörung (K-ABC IQ 71) mit/bei:  unausgeglichenem Profil (WP 3-9, SW 66-74)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -7-  Teilleistungsschwächen (Merkspanne, Sprachverständnis, komplexere Visuo-Konstruktion)  klinisch Trennungsängstlichkeit, regredientes Verhalten bei Überforderung  im 2. Kindergartenjahr mit/bei Abwesenheitsmomenten, Überforderung bei mehrstufigen Aufträgen, Rückzug bei Überforderung  unter Logopädie (Frau F.________) bei Spracherwerbsproblemen seit Frühling 2011, Fortschritte  Hinweisen auf perinatale Asphyxie, aktuell keine Hinweise für cerebrale Bewegungsstörung  St. n. unauffälligem EEG 11/07 bei V. a. Absenzenepilepsie  St. n. unauffälliger Audiometrie  intermittierender Strabismus, unter regelmässigen augenärztlichen Kontrollen  St. n. Kinesiologie ohne durchschlagenden Erfolg Die 6 7/12-jährige Beschwerdeführerin scheine nicht nur im sprachlichen Entwicklungsbereich Auffälligkeiten zu zeigen, sondern auch in sprachfernen Entwicklungsfeldern einen Rückstand aufzuzeigen, wodurch sich letztendlich eine allgemeine Entwicklungsstörung objektivieren lasse. Es bleibe offen, wie stark die Testbefunde durch das rasch vermeidende Lösungsverhalten des Mädchens beeinträchtigt würden. Die Entwicklungsstörung dürfte erklären, weswegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Regelkindergartens als verlangsamt und rasch überfordert wahrgenommen werde und im Vergleich zu ihren Mitschülerinnen mehr Schwierigkeiten zeige. Ätiologisch sei bezüglich der Entwicklungsproblematik anhand der vorliegenden Informationen am ehesten an die perinatale Asphyxie zu denken. 2.3.2 Im Bericht des Spitals G.________ vom 27. Dezember 2015 (act. II 9/4 f.) zu der am 22. Dezember 2015 auf Verlangen des Zentrums E.________ durchgeführten EEG-Untersuchung wurde die folgende Beurteilung festgehalten: Normales EEG im Wachzustand abgeleitet: 1. Normale altersentsprechende Grundaktivität. 2. Keine epileptiformen Potentiale. 3. Keine fokale Verlangsamung. Aufgrund der Anamnese und des normalen EEG bestünden zurzeit keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie, insbesondere nicht für eine Absenzenepilepsie. Im Bericht des Zentrums E.________ vom 27. Januar 2016 (act. II 9/2 f.) wurde als Nachtrag zur Verlaufsuntersuchung vom 27. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -8festgehalten, am 27. Januar 2016 sei der Mutter das Ergebnis des EEG telefonisch mitgeteilt worden. Es bestünden keine Hinweise für eine Absenzenepilepsie. Somit handle es sich bei diesen "Momenten" eher um Phasen von "Verträumtheit"/"Stand by". Betreffend der weiteren Betreuung der schulischen Situation und des Integrationsprojektes sei die H.________ zuständig. Am Zentrum E.________ seien keine weiteren Verkaufskontrollen abgemacht. 2.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 27. August 2020 (act. II 16) die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung ICD-10: F70.0 (IQ 68) auf. Körperlich scheine die Beschwerdeführerin gesund zu sein und nicht unter Einschränkungen zu leiden. Sie zeige aber gemäss Schulbericht Schwankungen in der Konzentration. Die beschriebenen Leistungen in der Mathematik entsprächen dem IQ, welcher 2014 erhoben worden sei. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zum Erlernen neuer Fähigkeiten mehr Zeit und Unterstützung benötige als andere Jugendliche ihres Alters. Sie werde bezüglich ihres Ausbildungsplatzes auf ein angepasstes, wohlwollendes Umfeld und eine ausreichende Begleitung angewiesen sein. 2.3.4 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Juli 2022 (act. II 64) wurden gestützt auf eine am 14. und 21. Juni 2022 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung die folgenden Diagnosen aufgeführt: Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit/bei:  Unausgeglichenem Leistungsprofil: SV Index 70, WLD Index 67, AG Index 69, VG Index 86  Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen)  Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen Bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt ein weit unterdurchschnittliches Intelligenzniveau im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung vor (WAIS-IV IQ 67, 95 % Vertrauensintervall: 64-72). Unter Einbezug der anamnestischen Angaben, der erhobenen Vorbefunde (Zentrum E.________) sowie der schulischen Laufbahn der Beschwerdeführerin be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -9stehe die Intelligenzminderung seit der Kindheit. Die Intelligenzminderung sei nicht Folge von Schulbildungslücken oder Sonderbeschulung. Auch mit Förderung und Lerntechniken könne das Leistungsvermögen nicht massgeblich verbessert werden. Die weiteren objektivierten Leistungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnis und Lesen/Schreiben seien im Rahmen der geringen intellektuellen Ressourcen interpretierbar. Die Diagnosekriterien für eine Rechenstörung würden gemäss ICD-10 sowie der S3-Leitlinien nicht erfüllt. Die objektivierten Schwierigkeiten im Bereich Zahlenverarbeitung und Rechnen seien in der Zusammenschau der Befunde (Diskrepanzanalyse rechnerisches Denken, Diskrepanzanalyse Rechnen vs. allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit, Vorbefunde z.B. Schulzeugnisse) ebenfalls im Rahmen der geringen intellektuellen Leistungsfähigkeit interpretierbar. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Sie sei auf eine Arbeitsstelle angewiesen, wo sie eine engmaschige Betreuung durch Vorgesetzte und Mitarbeitende erhalte. Es sei notwendig, dass sie Arbeitstätigkeiten unter weitgehender Abwesenheit von Zeitdruck ausführen könne. Am ehesten kämen ihr Hilfs- und Routinetätigkeiten entgegen. Bei Aufgaben mit höheren kognitiven Anforderungen und/oder im Umgang mit Stresssituationen sei sie wahrscheinlich überfordert. Aus neuropsychologischer Sicht werde deshalb – insbesondere auch um einer möglichen psychischen Dekompensation vorzubeugen – empfohlen, zunächst eine Praktische Ausbildung (PrA) zu absolvieren. Die Praktische Ausbildung nach INSOS (nationaler Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung) sei angepasst an die individuellen Fähigkeiten von Jugendlichen, welche der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbeeinträchtigung nicht – oder noch nicht – gewachsen seien. Ziel der Ausbildung nach PrA sei es, den Auszubildenden eine Zukunftsperspektive zu eröffnen und ihre Integrationschancen im Arbeitsmarkt zu verbessern. In einem zweiten Schritt könnte gegebenenfalls eine zweijährige Attestausbildung (EBA) folgen. 2.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (act. II 131) fest, bei der Beschwerdeführerin sei neuropsychologisch eine leichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -10- Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit unausgeglichenem Leistungsprofil, Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen festgestellt worden. Insofern seien der Beschwerdeführerin ausschliesslich Tätigkeiten zumutbar, welche mit diesen Einschränkungen vereinbar seien. Die Ausbildung zur ... EBA habe gezeigt, dass sie in einer solchen Tätigkeit in entsprechenden Arbeitsbereichen zu 80 % bis 90 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen sei aus RADärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine EFZ-Ausbildung unter regulären Bedingungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. In der Aktennotiz vom 19. März 2025 (act. II 133) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ weiter fest, wie bereits in der RAD-Ärztlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2025 festgestellt worden sei, seien der Beschwerdeführerin aus RAD-ärztlicher Sicht ausschliesslich Tätigkeiten zumutbar, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst seien und welche mit ihren Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und jenen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen vereinbar seien. Die Ausbildung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten und alle Arbeitsbereiche als ... EBA geeignet gewesen sei und dass sie mit Unterstützung bei einem Pensum von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % habe erreichen können. Insofern sei aus RAD-ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitszeitpensum von 100 % von einer Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % auszugehen. Aufgrund der umfassenden neuropsychologischen Abklärung durch die Neuropsychologie/Neurologie des Spitals G.________ vom Juni 2022 (Bericht vom 5. Juli 2022 [act. II 64]) sei die Indikation für eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht gegeben, da es sich um einen andauernden Gesundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -11- 3. 3.1 3.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 S. 4 III./Ziff. 2; Schlussbemerkungen S. 3 f.), die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschliesse sich ihr nicht. Es sei nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Beschwerdegegnerin konkret abstütze. Es liege keine aktuelle medizinische Abklärung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin vor, die letzte RAD-Stellungnahme datiere aus dem Jahr 2020. Nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betreffend den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nahm der RAD am 26. Februar 2025 (act. II 131) Stellung und erstellte am 19. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -12- 2025 (act. II 133) eine Aktennotiz. Als Gesundheitsschaden liegt gemäss dieser Beurteilung eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit einem IQ von 67 und einem unausgeglichenen Leistungsprofil, Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen vor (act. II 64). Diese Beurteilung stimmt mit den Akten überein. Weitere Gesundheitsschäden werden weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise für solche. Der RAD hat unter Verweis auf die neuropsychologische Abklärung vom Juni 2022 (act. II 64) sowie unter Berücksichtigung der während der Ausbildung zur ... EBA gemachten praktischen Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zum Leistungsprofil der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Schlüssig hat er schliesslich eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Gesundheitszustandes für nicht erforderlich beurteilt, da es sich um einen andauernden Gesundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären (act. II 133). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, was im vorliegenden Fall erfüllt ist, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Auf die RAD- Einschätzung ist abzustellen, stimmt diese doch mit den übrigen Akten überein und es liegen keine ärztlichen Berichte vor, die dies begründet in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin ist somit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen bzw. in der Tätigkeit als ... EBA und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitspensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % arbeitsfähig (act. II 133). Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -13konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). Der bei der Beschwerdeführerin ermittelten IQ von 67 liegt unter der massgeblichen Schwelle von 70, womit ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Wie eben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in ihrer EBA-Tätigkeit in der Lage, im Umfang von 100 % Präsenz eine Leistung von 85 % zu erbringen. Folglich ist in einem ersten Schritt (vgl. E. 2.1 hiervor) der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -14- 4.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 4.3 4.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -15- Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG sind der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Art. 74 IVG angeboten werden; in begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden. 4.3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG trägt dem Entwicklungsstand, dem Alter und den Fähigkeiten der versicherten Person gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG Rechnung, um deren Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Insbesondere ist zu verhindern, dass die versicherte Person mittels verschiedener Unterstützungsleistungen (wie beispielsweise parallele Coaching-Leistungen) in einem unverhältnismässigen Ausmass durch die Ausbildung getragen wird und dadurch einen Ausbildungsabschluss erlangt, der nicht ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht (Rz. 1326 des Kreisschreibens des BSV über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.3.3 Eine versicherte Person hat auch dann Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Weiterausbildung besteht, und sie bereits über qualifizierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfügt und eingegliedert ist, sich aber beruflich weiter entwickeln möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffrischen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technologien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessantere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten (Rz. 1307 KSBEM). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -16- Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: (lit. a) die berufliche Grundbildung nach dem BBG; (lit. b) der Besuch einer Mittel-, Fachoder Hochschule; (lit. c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a IVV kann die erstmalige berufliche Ausbildung im Einzelfall u.a. als nicht abgeschlossen gelten nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. 4.4.2 Um die Erfolgsaussichten einer nachhaltigen und rentenausschliessenden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen, wird die Möglichkeit eingeräumt, dass eine versicherte Person ihre Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau und im ersten Arbeitsmarkt weiterführen kann, wenn diese ihrem Entwicklungsstand, ihrem Alter und ihren invaliditätsbedingten Einschränkungen und Ressourcen entspricht (Art. 8 Abs. 1bis IVG und Art. 5 Abs. 3 IVV [Rz. 1332 KSBEM]). Die IV-Stelle entscheidet im Einzelfall, ob eine Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung angezeigt ist. Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Art. 5 Abs. 3 IVV in folgenden Fällen als nicht abgeschlossen: u.a. nach Abschluss einer beruflichen Grundausbildung nach BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. Beispiel: Wechsel von eidgenössischem Berufsattest EBA zu eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Arbeitsmarkt oder Wechsel von einer Ausbildung nach BBG im geschützten Rahmen zu einer Ausbildung nach BBG im ersten Arbeitsmarkt auf einem höheren Ausbildungsniveau (Rz. 1333 KSBEM). Folgende Kriterien müssen für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 16 IVG kumulativ erfüllt sein (Rz. 1334 KSBEM):  Die versicherte Person ist motiviert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -17-  Die versicherte Person verfügt über ausreichende Ressourcen, die weiterführende Ausbildung erfolgreich abschliessen zu können.  Die versicherte Person wird nach Abschluss der weiterführenden Ausbildung mit grosser Wahrscheinlichkeit rentenreduzierend oder rentenausschliessend eingegliedert werden können.  Die weiterführende Ausbildung erfolgt zwingend im Rahmen einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (eidgenössisches Berufsattest EBA oder eidgenössisches Fähigkeitsausweis EFZ); eine weiterführende Ausbildung in eine allgemeinbildende Schule oder auf Tertiärstufe ist nicht möglich.  Grundsätzlich hat die weiterführende Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bzw. in der öffentlichen Berufsschule zu erfolgen. In begründeten Fällen ist die schulische Ausbildung im geschützten Rahmen möglich (z.B. eine versicherte Person mit einer Sinneseinschränkung besucht eine spezialisierte Berufsschule, die praktische Ausbildung erfolgt aber im ersten Arbeitsmarkt). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Unterstützung der Ausbildung zur ... EFZ mit der Begründung ab (act. II 130), eine weitere Unterstützung der Ausbildung durch die Beschwerdegegnerin auf Niveau EFZ könne erfolgen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden könne und eine durchschnittliche Note 5 beim EBA-Abschluss erreicht worden sei. Die medizinische Beurteilung, der bisherige Verlauf, der Multicheck sowie auch die EBA- Abschlussnoten erfüllten diese Kriterien zur weiteren Unterstützung nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den schulischen Anforderungen der EFZ-Ausbildung spätestens ab dem zweiten EFZ-Ausbildungsjahr (das erste Jahr EFZ entspreche den Anforderungen EBA) überfordert sein würde, da bereits die schulischen Anforderungen an die EBA-Ausbildung, auch mit diversen Unterstützungsmassnahmen, nur mit genügend bis genügend-gut hätten erfüllt werden können. 4.5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 ff. III./Ziff. 11 ff.), den Entscheid zur Weiterführung ihrer Ausbildung zur ... EFZ sei von ihr eigenständig, selbstbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -18stimmt und somit intrinsisch motiviert getroffen worden. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unterstütze die Beschwerdeführerin betreffend ihren Wunsch zur Absolvierung der EFZ-Ausbildung zur ... vollumfänglich und sie sei davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Absolvierung der EFZ-Ausbildung verfüge. Zudem attestiere die Ausbildnerin der Beschwerdeführerin einen grossen Einsatz, eine starke Willenskraft sowie ein ausgeprägtes Durchhaltevermögen. Weiter nehme die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich an durch die Berufsschule organisierten Stützkursen teil. Sodann könne die Beschwerdeführerin bereits auf einige Jahre Berufserfahrung zurückgreifen. Zudem habe während der EBA-Ausbildung nur einmal pro Woche ein Coaching stattgefunden, so dass sich der Umfang der zusätzlichen Unterstützungsmassnahmen in Grenzen gehalten habe. Die in der EBA- Ausbildung erzielten (Abschluss-)Noten und der Leistungsnachweis seien für den Anspruch auf Weiterausbildung in keiner Weise, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten, relevant. Relevant sei einzig die Aussicht auf eine erfolgreiche Beendigung der Weiterausbildung. Die Resultate des Multichecks seien zu relativieren bzw. es könne nicht hauptsächlich darauf abgestellt werden, da für die Ausbildung zur ... EFZ kein Multicheck existiere; absolviert worden sei der branchenfremde Multicheck für .... Zusammenfassend seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 IVV und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt. 4.6 Nachdem im RAD-Bericht vom 27. August 2020 (act. II 16) auf der Basis der damals vorhandenen Unterlagen festgehalten worden war, dass von einer Intelligenzminderung auszugehen sei, wurde der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bejaht (act. II 17; vgl. auch act. II 22). Es erfolgte eine Beratung im BIZ (Berufsberatungs- und Informationszentren; act. II 23/2, 37/2 f.), anlässlich welcher grundsätzlich eine Ausbildung INSOS Pra empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern organisierten eine EBA-Ausbildung zur ... ab Juni 2022. Seitens der Berufsberatung wurde festgehalten, dass, sollte das Ziel "EBA in der Privatwirtschaft" nicht erreicht werden, empfohlen werde, dass die IV die Beschwerdeführerin weiter unterstütze und allenfalls neue Wege suche, die Ausbildung auf Stufe INSOS Pra fortzusetzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -19- (act. II 37/2 f.). Bei dieser Einschätzung stützte sich die Berufsberatung auf praktische Abklärungen, die allesamt zum gleichen Schluss geführt hatten (Abklärung K.________ [act. II 28]; Abklärung L.________ [act. II 29 insbesondere act. II 29/5]) sowie einen Multicheck vom 1. November 2021, wo ein nicht ausreichendes Resultat für die Ausbildung zur ... EBA erhoben worden war (act. II 35). 4.6.1 Das Bemühen, direkt die Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren, wurde von der IV umfassend unterstützt. So wurden ein Coaching bewilligt (act. II 40, 54, 74 [mit Beschränkung auf die EBA-Ausbildung {act. II 79}]), der Lehrlingslohn (im Rahmen des Taggelds) übernommen (act. II 52, 57, 59, 92, 99) und eine Entschädigung wegen des Mehraufwands pro Anwesenheitstag von Fr. 50.-- pro Arbeitstag an den Lehrbetrieb ausgerichtet (act. II 45, 50). Das notwendige Coaching war entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin intensiv. Mit der Beschwerdeführerin wurde wöchentlich intensiv für die Prüfungen gelernt (vgl. act. II 106). Dabei ergab sich, wie dem nachvollziehbaren und überzeugenden Bericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105) zum Coaching zu entnehmen ist, dass die zunehmend gestiegenen Anforderungen die Beschwerdeführerin (trotz Nachteilsausgleichs) zusehends an ihre Leistungsgrenzen führten bzw. überforderten. Im (neuen Lehrbetrieb) wurde am Schluss hinsichtlich der Leistung eine Quantität von 80 % bis 90 % bei guter Qualität festgestellt, wobei das Coaching auf 18 Stunden pro Monat erhöht worden war. Schliesslich war dabei gar Diskussionspunkt, ob eine schriftliche Arbeit von der Coachin verfasst werden soll (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 2. April 2025 [im Gerichtsdossier; nachfolgend: Protokoll], S. 20 Eintrag vom 19. Februar 2024). Wie weit diese Arbeit schliesslich eigenständig von der Beschwerdeführerin verfasst wurde, bleibt unklar (vgl. Protokoll S. 21 Eintrag vom 18. März 2024). Im Verlauf der Ausbildung war das (erste) EBA-Lehrverhältnis aufgelöst worden (act. II 81 [Konflikt zwischen den Vertragsparteien]; Protokoll S. 17 ff. Einträge vom 2., 10., 22., 29. November 2023 und 3. Januar 2024). Dank grosser Unterstützung seitens des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) und des Coachings konnte eine Fortsetzung und der Abschluss der EBA-Ausbildung in einem neuen Lehrbetrieb ermöglicht werden (act. II 85,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -20- 107). Der (zweite) Lehrbetrieb führte anlässlich des Abschlusses aus (act. II 108), die Beschwerdeführerin sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fähig, im Arbeitsmarkt voll integriert zu werden. Er würde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit bieten, in einem weiteren Jahr (EFZ oder Praktikum) ihr Wissen und ihre Fähigkeiten bestmöglich zu vervollständigen. Im Abschlussbericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105/9 Ziff. 6.1) wurde seitens des Coachings empfohlen, für die EFZ-Lehre ein Coaching oder Nachhilfeunterricht zu bewilligen. Wie realistisch ein EFZ-Abschluss wäre, wurde vom Coaching nicht beurteilt. Im August 2024 hat die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... EFZ begonnen (act. II 105/9 Ziff. 6.2). Da sie mit einem Notendurchschnitt von 4.3 in der EBA-Ausbildung (act. II 113) nicht berechtigt war, direkt im zweiten Lehrjahr einzusteigen, begann sie die EFZ-Ausbildung im ersten Lehrjahr (act. II 105/4 Ziff. 2.1). 4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Lehre EBA nur mit erheblicher Unterstützung abschliessen konnte und dabei an die Grenzen ihrer neuropsychologisch nachvollziehbar und überzeugend erhobenen Möglichkeiten (vgl. E. 3 hiervor) gelangt ist (act. II 89). Sowohl aus den neuropsychologischen Abklärungen als auch den praktischen Erfahrungen (act. II 89, 91, 96, 105) ergibt sich, dass das Bestehen einer Lehre EFZ mit der hierfür (im Vergleich zur Ausbildung EBA) geforderten zusätzlichen Selbstständigkeit und erhöhten schulischen und fachlichen Anforderungen weit überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht realistisch ist. Es bestehen keine Anzeichen dafür (und dies wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch belegt), dass die neuropsychologische Einschätzung mit einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Intelligenzminderung (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Gültigkeit mehr hätte. Der RAD-Arzt hat diesbezüglich nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich um einen feststehenden und nicht mehr besserbaren Gesundheitsschaden handelt. Diese gesundheitlichen Einschränkungen werden eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ mit aller Wahrscheinlichkeit nicht erlauben. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -21- Beschwerdegegnerin (auch auf der Basis der RAD-ärztlichen Zusammenfassung [act. II 131/4]) die Unterstützung hierfür versagte. 4.6.3 Diese Einschätzung ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 18 III./Ziff. 18) auch aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Art. 16 Abs. 1 IVG besagt zur erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig, dass Kosten nur übernommen werden, wenn die (angestrebte) Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Dies ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Ausbildung zur ... EFZ nicht der Fall. Insoweit bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Weiterausbildung könnte nur bewilligt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspräche (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 6). Nichts an dieser bereits von Gesetzes wegen geltenden Schranke ändern die Bestimmungen der IVV und die Ausführungen im KSBEM (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor). Vielmehr bestätigen auch diese, dass ohne hinreichend sicher erhobene Eignung keine Leistung zugesprochen werden kann. Bei allem Verständnis für das Anliegen der Beschwerdeführerin, für den Start ins Berufsleben eine bestmögliche Qualifikation zu erhalten, kann ihr hinsichtlich ihres Anliegens nicht gefolgt werden. Zwar dürfen mit Blick auf die einer Prognose inhärente Unsicherheit an den Beweis der Eignung und Erfolgsaussicht nicht übermässige Anforderungen gestellt werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 1) und eine Leistungsverweigerung ist nicht bereits dann angezeigt, wenn die Erfolgsaussichten leicht kleiner sind als die Annahme, die Ausbildung werde misslingen. Mit Blick darauf, dass Versicherte wie die Beschwerdeführerin am Anfang ihrer beruflichen und noch langjährigen Karriere stehen, wird im Zweifelsfall in aller Regel eher zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden und die Ausbildung zu wagen sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die auf Dauer bestehenden erheblichen Leistungsgrenzen wurden neuropsychologisch nachvollziehbar erhoben und die tatsächlichen Fähigkeiten und Grenzen mussten bereits während der EBA-Ausbildung beobachtet werden. Damit kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit verhältnismässiger Unterstützung durch die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -22rin bzw. einer von dieser bewilligten Unterstützungsmassnahme, wie insbesondere einem Coaching, die Lehre auf Niveau EFZ wird hinreichend selbstständig abschliessen können. Die Leistungsverweigerung ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen ist, weil nicht Streitgegenstand und von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem vom Ausbildungsbetrieb ebenfalls zur Diskussion gestellten Praktikum zwecks Erlangung von Sicherheit, hätte Leistungen bewilligen können. Nichts daran ändert die zwischen den Parteien umstrittene Frage betreffend die Absolvierung eines Multicheck-Tests. Die Beschwerdeführerin stellte im November 2024 einen solchen Test, datiert auf den 24. August 2024, für ... EFZ zu (act. II 111), weil zwar ein Test für ... EBA, nicht jedoch für ... EFZ zur Verfügung steht (act. II 111/3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass der entsprechende Test bei ihrem Entscheid nicht alleinentscheidend gewesen sei (act. II 111/1). 4.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 abzuweisen. 5. Es bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -23bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -24- Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -25- 5.3 5.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.3.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -26die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.4 Die Beschwerdeführerin bezog im Zusammenhang mit der Ausbildung zur ... EBA bis zum 31. Juli 2024 ein IV-Taggeld (act. II 93), so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst per 1. August 2024 hätte entstehen können (vgl. E. 5.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Berufswahl über den Gesundheitsschaden verfügte. Es war ihr jedoch unbesehen dessen möglich, eine Berufswahl zu treffen und unterstützt durch Leistungen der Beschwerdegegnerin die Ausbildung auf EBA-Stufe abzuschliessen. Die Leistungsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit wurde vom Einsatzbetrieb auf 80 % bis 90 % festgelegt. Der RAD-Arzt hat diese Einschätzung aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter <https://www.newsd.admin.ch/newsd/ message/attachments/69808.pdf>) wird zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt (S. 51), diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat als ... EBA eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -27- Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird zu Art. 26 Abs. 4 IVV ausgeführt (S. 51), versicherte Personen mit einem EBA oder einem EFZ fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das Valideneinkommen vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Rz. 3329 f. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 94 - 96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. BFS, NOGA 2025, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 490), Total Frauen, Kompetenzniveau 1, ermittelt hat (act. II 137), ist nicht zu beanstanden. 5.5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis berechnet hat wie das Valideneinkommen (act. II 137). Gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.3.2 hiervor) ist beim auf statistischer Basis zu berechnenden Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % vorzunehmen. 5.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen – so wie im vorliegenden Fall –, erübrigt sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -28deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin hat somit bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zutreffend einen aufgerundeten Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (100 - [100 x 0.85 x 0.9] = 23.5 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.6 Nach dem Dargelegten ist auch die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wobei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und den für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -29- 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und den für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-entnommen. Die Restanz von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -30- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 180 — Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 180 — Swissrulings