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Bern Verwaltungsgericht 17.03.2025 200 2025 14

17. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,593 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024

Volltext

ALV 200 2025 14 ISD/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, ALV 200 2025 14 -2- Sachverhalt: A. Nachdem dem 1968 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) per 30. September 2024 (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin; act. II] 49) gekündigt worden war, beantragte dieser am 9. Oktober 2024 (act. II 65-68) Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 45-48) lehnte die Unia die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 ab, weil weder die Beitragszeit erfüllt sei (Nachweis von lediglich elf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung) noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 36-42) wies die Unia mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 (act. II 26-31) ab. B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (act. II 26-31) mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der beiliegende Einspracheentscheid - Abweisung vom 11. Dezember 2024 sei zu verwerfen. 2. Der negative Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse … vom 16. Oktober 2024 sei abzuweisen. 3. Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 01.10.2024 sei zu gewähren." Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 11. Dezember 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, ALV 200 2025 14 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (act. II 26-31). Dieser tritt an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 45-48), und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsgegenstand, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt (Rechtsbegehren II.) nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 und in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Beitragszeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, ALV 200 2025 14 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die Beitragszeit erfüllt worden ist oder eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (lit. c). Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, ALV 200 2025 14 -5zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten, dass zufolge Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Oktober 2024 (act. II 65-68) die Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2. hiervor) auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024 festzusetzen ist (vgl. etwa act. II 45; vgl. auch Rz. B38 ff. der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/ Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Innerhalb dieser Rahmenfrist stand der Beschwerdeführer – wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 zutreffend festgehalten (act. II 28 Ziff. 11) – einzig in der beitragspflichtigen Beschäftigung bei der B.________ AG vom 1. November 2023 bis zum 30. September 2024 (act. II 66 Ziff. 14-20, 54-64, 52-53, 49-51), während er in der Zeit davor vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2023 durchgehend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Akten der Unia [act. IIA] 61, 58, 54, 50, 45, 41, 38, 35, 30, 28, 25, 23, 18, 13, 10, 3). Letzteres führt weder zur Erfüllung der Beitragszeit noch zu einer Befreiung hiervon. Denn die Anrechnung weiterer Beitragszeit aufgrund unverschuldet entstandener Arbeitslosigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen; die realen arbeitsmarktlichen Verhältnisse stellen keinen Beitragsbefreiungsgrund dar, weder für sich allein noch in Verbindung mit Krankheit oder Unfall gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (BGE 141 V 674 E. 4.3.2 S. 680). Folglich vermag der Umstand, dass das letzte Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen und für den Beschwerdeführer unvorhersehbar gekündigt wurde (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4), nichts an der anrechenbaren Beschäftigungsdauer zu ändern. Dasselbe gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, ALV 200 2025 14 -6für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Erschwernisse bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten missbräuchlichen Kündigungen früherer Anstellungsverhältnisse bei der C.________ AG am 14. Januar 2021 und der D.________ AG am 6. bzw. 7. Januar 2022 (vgl. Beschwerde S. 1) liegen ausserhalb der vorliegend massgebenden Rahmenfristen für die Beitragszeit (vgl. E. 3.1 hiervor) und wurden im Rahmen der vormaligen Rahmenfrist für den Leistungsbezug berücksichtigt (vgl. dazu act. IIA 101-102, 94-95, 87-90). Folglich fallen sie für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 von vornherein ausser Betracht, unabhängig davon, ob die in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen erfolgten Kündigungen missbräuchlich gewesen bzw. allfällige diesbezügliche (zivilrechtliche) Verfahren abgeschlossen sind oder nicht. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus der im Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft … – unter Verweis auf offenbar bereits wiederholte frühere Strafanzeigen – erhobenen Strafanzeige (act. I 5) in Bezug auf die hier sich stellenden Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insofern führen die vom Beschwerdeführer geschilderten Hergänge weder zur Anrechnung zusätzlicher Beitragszeit, noch zu einer Befreiung davon. 3.3 Befreiungsgründe gemäss der gesetzlich abschliessenden (vgl. etwa BGE 141 V 674 E. 4.3.2 S. 679) Aufzählung in Art. 14 AVIG (vgl. diesbezüglich E. 2.3 hiervor) wurden bzw. werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. auch act. II 29 Ziff. 13-16). 3.4 Mangels einer anrechenbaren beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2022 bis um 30. September 2024 (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 AVIG) hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, ALV 200 2025 14 -7- 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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