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Bern Verwaltungsgericht 05.06.2025 200 2025 126

5. Juni 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,655 Wörter·~13 min·8

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025

Volltext

ALV 200 2025 126 KOJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juni 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -2- Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 23. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten des RAV Region Seeland – Berner Jura [act. IIA] 175 f.) und stellte am 24. September 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2024 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 106 - 109). Zuvor hatte er sich am 6. September 2024 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (act. IIA 154). Mit Schreiben vom 4. und 26. November 2024 (act. IIA 142 f., 150 - 152) forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerdegegner), den Versicherten zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. von Unterlagen mit weiteren Angaben betreffend die Vermittlungsfähigkeit auf. Nachdem der Versicherte am 22. November 2024, 17. Dezember 2024 und 19. Januar 2025 ärztliche Atteste (act. IIA 86, 106 f., 146 - 148) eingereicht hatte, verneinte das AVA mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. IIA 51 - 56) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit dessen Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2024. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2025 (act. IIA 41) hiess das AVA mit Entscheid vom 19. Februar 2025 (act. IIA 29 - 33) insofern teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 bejahte und insoweit eine Anspruchsberechtigung im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV anerkannte. Es verneinte jedoch weiterhin die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2024; der Versicherte habe aber einen Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in der Zeit vom 1. bis 30. November 2024, dies unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -3- B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 leitete das AVA eine mit "Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 4. Februar 2025 Einsprache" betitelte Eingabe des Versicherten vom 20. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur weiteren Behandlung weiter. Der Beschwerdeführer beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei seine Vermittlungsfähigkeit vom 1. November bis 31. Dezember 2024 auf 50 % und ab dem 1. Januar 2025 auf 100 % festzusetzen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -4- (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 (act. IIA 29 - 33), mit welchem der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2024 verneint und eine solche für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 bejaht und insoweit eine Anspruchsberechtigung im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. auch Rz. B252 der AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) anerkannt hat. Weiter hat der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG in der Zeit vom 1. bis 30. November 2024 anerkannt, dies unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (act. IIA 31 f.; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. III Art. 4). Soweit der Beschwerdeführer die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit respektive die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 beantragt (vgl. Beschwerde, S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch insoweit an einem Rechtsschutzinteresse. Streitgegenstand bildet somit einzig die Vermittlungsfähigkeit respektive die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2024. 1.3 Bei strittigen Taggeldern vom 1. November bis 31. Dezember 2024 (vgl. dazu Art. 21 AVIG; vgl. auch act. IIA 171, 173) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -5- 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.1.1 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.1.2 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -6- ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 E. 2.2). Die geäusserte Bereitschaft muss sich in den Arbeitsbemühungen widerspiegeln, ansonsten sind Sanktionen zu verfügen. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (vgl. Rz. B254 AVIG- Praxis). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Ist eine versicherte Person nach 30 Tagen weiterhin arbeitsunfähig, fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Weiteres dahin (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 28 S. 189). Die Taggelder sind auch dann nach Art. 28 AVIG auszurichten, wenn die versicherte Person trotz Arbeitsunfähigkeit die Kontrollvorschriften erfüllt hat (vgl. Rz. C167 AVIG-Praxis ALE; siehe auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2397 N. 447). Ist die versicherte Person bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig, so beginnt die 30-tägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen vorbehältlich der Vermittlungsfähigkeit erfüllt (Rz. C168 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -7- 3. 3.1 Bezüglich Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.1.1 Im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. September 2024 bzw. im Antragsformular für Arbeitslosenentschädigung vom 24. September 2024 (act. IIA 176, II 107 Ziff. 23) gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund einer Schulteroperation vom 29. April 2024 bis 20. Oktober 2024 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs vom 29. Oktober 2024 (act. IIA 163) teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Personalberater mit, er sei seit dem 29. April 2024 bis vorläufig Ende Dezember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe sich bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. 3.1.2 In den Ärztlichen Zeugnissen des Ambulatoriums C.________, Bern, vom 20. August 2024, 24. Oktober 2024 und 29. Oktober 2024 (act. IIA 164 - 166) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2024 bis 20. Oktober 2024 bzw. 21. Oktober 2024 bis 23. Oktober 2024 respektive vom 24. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 attestiert. In einem weiteren Arztzeugnis des Ambulatoriums C.________ vom 19. November 2024 (act. IIA 146) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. April 2024 bis 31. Dezember 2024 bescheinigt. Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2024 (recte: 2025) voraussichtlich wieder zu 50 % arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer seien Bürotätigkeiten ab sofort wieder möglich. 3.1.3 Im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat November 2024" vom 30. November 2024 (act. II 74 f.) gab der Beschwerdeführer an, er sei vom 29. April 2024 bis 30. Dezember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 75 Ziff. 4). 3.1.4 Dipl. Ärztin D.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; <www.medregom.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet) attestierte im Arztzeugnis vom 5. Dezember 2024 (act. IIA 106) eine 100%ige Arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -8fähigkeit vom 29. April 2024 bis 31. Dezember 2024. Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2025 wieder voll arbeitsfähig. 3.1.5 Im Arztzeugnis des Ambulatoriums C.________ vom 14. Januar 2024 (recte: 2025; act. IIA 86) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. April 2024 bis 23. Oktober 2024 bzw. vom 24. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 festgehalten. Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2025 wieder voll arbeitsfähig mit einer Belastung nach Massgabe der Beschwerden. 3.2 Aufgrund der ärztlichen Zeugnisse des Ambulatoriums C.________ vom 20. August 2024, 24. Oktober 2024, 29. Oktober 2024 und 14. Januar 2025 (act. IIA 86, 106, 164 - 166) sowie von dipl. Ärtzin D.________ vom 5. Dezember 2024 (act. IIA 106) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 29. April 2024 bis 31. Dezember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies gab der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. September 2024, der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. September 2024 und des Beratungsgesprächs vom 29. Oktober 2024 an (act. IIA 163 und 176, II 107 Ziff. 23). Die von den behandelnden Ärzten des Ambulatoriums C.________ bescheinigte Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten ab dem 19. November 2024 (act. IIA 146) vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten in der Vergangenheit weder ausgeübt noch sich gemäss den Nachweisformularen betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate November und Dezember 2024 auf solche beworben hat (vgl. act. IIA 95 f., 138 f.); seine Stellensuche richtete der Beschwerdeführer gemäss den besagten Nachweisformularen ausschliesslich auf Stellen mit einer gewissen bis grossen körperlichen Belastung (...mitarbeiter, Mitarbeiter ..., Mitarbeiter ...-/..., Mitarbeiter ... etc.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (geringen) Deutschkenntnisse (mit dem Niveau A1) eine Büroanstellung selber ausschliesst (vgl. Beschwerde, S. 2, 3. Absatz). Bei diesen Gegebenheiten war folglich die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten im Zeitraum vom 19. November 2024 bis 31. Dezember 2024 faktisch nicht verwertbar. Zudem fehlte es ihm auch an der subjektiven Bereit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -9schaft zur Suche und Annahme einer solchen Bürotätigkeit (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Schliesslich führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ab dem 1. November 2024 in der Lage gewesen, eine Tätigkeit in der Produktion, im Reinigungs- oder im Recyclingbereich im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen bzw. auszuüben (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht zu einem anderen Schluss, wird doch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen auf der Grundlage der objektiven medizinischen Untersuchungsbefunde und nicht gestützt auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers beurteilt. 3.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer aufgrund der bis 31. Dezember 2024 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, welche auch zur Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV geführt haben (vgl. act. IIA 154), in der vorliegend streitigen Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht vermittlungsfähig. Mithin hat der Beschwerdegegner für die besagte Zeit eine Arbeitsfähigkeit und damit eine Vermittlungsfähigkeit (vgl. 2.1 hiervor) des Beschwerdeführers zu Recht verneint (act. IIA 31 f.). 3.4 Da ab dem 1. November 2024 (Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung; act. II 106 Ziff. 2) eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG, sofern neben der Vermittlungsfähigkeit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieser Anspruch besteht nach der genannten Gesetzesbestimmung längstens bis zum 30. (Kalender-)Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, vorliegend mithin bis 30. November 2024 (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2024 eine Arbeitsfähigkeit und damit eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. November 2024 während 30 Tagen, mithin bis 30. November 2024, einen Anspruch auf ein Taggeld bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -10vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit zu Recht bejaht (vgl. act. IIA 31 f.). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 (act. IIA 29 - 33) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2025, ALV 200 2025 126 -11- 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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