Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 30.04.2024 200 2024 93

30. April 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,909 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 17. Januar 2024

Volltext

200 24 93 IV KOJ/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf eine subakute cerebrovaskuläre Ischämie im Mediastromgebiet links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere liess sie den Versicherten neurologisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2023 [act. II 85.2/26-28], psychiatrisches Gutachten vom 22. Februar 2023 [act. II 85.2] und neurologisches Gutachten vom 24. Februar 2023 [act. II 85.1]) und sprach ihm berufliche Massnahmen zur vertieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten in der C.________ Genossenschaft vom 17. April bis 17. Juni 2023 zu (act. II 91, 104), welche aufgrund von Absenzen des Versicherten vorzeitig per 6. Juni 2023 abgebrochen wurden (act. II 116). Am 5. Juli 2023 forderte die IVB den Versicherten zur Schadenminderung auf bzw. er habe sich bei ihr zu melden und seine Bereitschaft zu signalisieren, unter Einhaltung des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils erneut an beruflichen Massnahmen teilzunehmen; zugleich wies die IVB den Versicherten auf die Folgen der Nichtbefolgung hin (act. II 125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 115) sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 8. August 2023 ab dem 1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (act. II 124). Am 15. September 2023 gewährte sie dem Versicherten erneut berufliche Massnahmen zur vertieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten, nunmehr in der Stiftung D.________ vom 2. Oktober bis 1. Dezember 2023 (act. II 134). Nachdem die IVB die beruflichen Massnahmen in der Stiftung D.________ per 31. Oktober 2023 vorzeitig abgebrochen hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2023 die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (act. II 142), da seine tatsächliche Leistungsfähigkeit innerhalb des Pensums nach einem Monat nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe und er somit der Aufforderung zur Schadenminderung nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Mit Vorbescheid vom 16. November 2023 kündigte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 3 IVB dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Mai 2022, von 55 % einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2023 und von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 an (act. II 147). Nach dagegen erhobenen Einwänden gegen die beiden Vorbescheide (act. II 150, 156) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158) den Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen ist. 3. Die beruflichen Massnahmen seien über den 31. Oktober 2023 hinaus aufrechtzuhalten. 4. Eventualiter seien beruflichen Massnahmen rückwirkend per 31. Oktober 2023 gestützt auf ein angepasstes bzw. realistisches Zumutbarkeitsprofil anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Bern. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. März 2024 und Duplik vom 26. März 2024 hielten die Partien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 11; MAR- KUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Beschwerdeführer begründet ein Feststellungsinteresse mit dem Hinweis auf eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2023 (Beschwerde S. 13 Rz. 33; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 16. November 2023; act. II 147). Über die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht verletzt hat oder nicht, kann indes bereits in Zusammenhang mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2024 und Aufrechterhaltung der beruflichen Massnahmen über den 31. Oktober 2023 hinaus (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) und damit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 5 Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung bedürfte. Ein Feststellungsinteresse ist somit zu verneinen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit Einwendungen gegen eine allfällige Rentenherabsetzung resp. die vorgesehene Zusprache einer abgestuften Rente (act. II 147) vorgebracht werden; darüber wurde mit der hier angefochtenen Verfügung nicht befunden, Anfechtungs- und (möglicher) Streitgegenstand der Verfügung vom 17. Januar 2024 bildet allein der Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 158) und nicht (auch) derjenige auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind berufliche Massnahmen ab November 2023 streitig (vgl. E. 1.2 hiervor). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 17. Januar 2024 (act. II 158) und ist somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ergangen, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustelen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 7 muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab dem 31. Oktober 2023 wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (act. II 158). 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer das Fehlen einer schriftlichen Mahnung geltend (Beschwerde S. 11 f. Rz. 27 und 31). Diese Rüge ist unbegründet, wurde doch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2023 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Schadenminderung (vgl. E. 2.4 hiervor) aufgefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen; insbesondere wurde die Bereitschaft der Teilnahme an einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 8 beruflichen Abklärung unter Einhaltung des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils verlangt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der Aufforderung die beruflichen Massnahmen abgeschlossen bzw. nicht erneut gestartet würden und der Rentenanspruch ohne weitere Eingliederungsmassnahmen geprüft würde (act. II 122). Dass im Schreiben vom 5. Juli 2023 Bezug auf die Institution der C.________ genommen wurde (act. II 122/1) ist unerheblich, wurde doch in der von den Parteien unterzeichneten Zielvereinbarung vom 7. September 2023 ausdrücklich festgehalten, dass die Aufforderung auch für die Dauer der Massnahme bei der D.________ gilt (act. II 133/2-4). Insofern musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst sein, dass er sich während der gesamten beruflichen Massnahme bei der besagten Institution (mit Beginn ab 2. Oktober 2023; act. II 134) an das Zumutbarkeitsprofil zu halten hatte, ansonsten der Abbruch der Massnahme und die Verneinung eines weiteren entsprechenden Leistungsanspruchs erfolgt. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit korrekt durchgeführt und eine erneute Mahnung war nicht mehr erforderlich. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer (materiell) geltend, er habe bei den beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen seiner gesundheitlichen Verfassung stets und anstandslos mitgemacht. Die Massnahmen hätten aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung abgebrochen werden müssen. Er habe jedoch alles innerhalb seiner Möglichkeiten liegende getan, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es sei widerrechtlich, unter diesen nicht durch ihn verschuldeten Umständen von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen (Beschwerde S. 12 Rz. 29). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158) massgeblich auf dem bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2023 (act. II 85.2/26-28 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]; act. II 85.1 [psychiatrisches Gutachten], act. II 85.2 [neurologisches Gutachten]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 9 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links am 29. Mai 2021 mit/bei regredienter und aktuell residueller sensomotorischer Hemisymptomatik rechts mit spastisch-ataktischen Komponenten, aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit markanter Symptomverdeutlichung, regredienter und aktuell geringer residueller motorischer Aphasie mit wahrscheinlich leichten Wortfindungsstörungen, neurologischen Defiziten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leicht bis höchstens mittelschwer ausgeprägt, Fatigue, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gering ausgeprägt, und cardiovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und Nikotinkonsum; act. II 85.2/21 Ziff. 6.3). Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und seien in dem Sinne ausgeschöpft, als kaum noch eine weitere Erholung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Es sei aktuell von einem mehr oder weniger residuellen Gesundheitszustand auszugehen. Aufgrund der sensomotorischen Hemisymptomatik mit auch einer gewissen spastisch-ataktischen Komponente könnten keine schweren Arbeiten mehr zugemutet werden, mittelschwere Tätigkeiten mit Einbezug praktisch ausschliesslich des linken Armes könnten nur ausnahmsweise zugemutet werden. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche hauptsächlich im Gehen durchgeführt werden müssten, mit Sturz- oder Absturzgefahr, feinmotorische mit der rechten, dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit auch Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Dies gelte auch für Schreibarbeiten. Aufgrund der geschilderten, eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizite seien Tätigkeiten, welche durchschnittliche bis überdurchschnittliche Anforderungen stellten, nicht mehr zumutbar, insbesondere nicht Ansprüche an längere Konzentration und die Gedächtnisleistungen. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche regelmässige längere mündliche Kommunikation erforderten. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, könne aus rein neurologischer Sicht in diesem Ausmass nicht begründet werden. Als …, … und … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, was seit dem Akutereignis vom 29. Mai 2021 gelte. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend und ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Gehen. Sie erfordere keine Tätigkeiten mit Sturz- oder Absturzgefahr, keine feinmotorischen Tätigkeiten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 10 der rechten, dominanten Hand und keine bimanuellen Tätigkeiten mit Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Der rechte Arm bzw. die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Schreibarbeiten von Hand oder an der Tastatur seien nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit erfordere höchstens knapp durchschnittliche Ansprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit und mündliche Kommunikation. Eine solche Tätigkeit könne 8 - 8 1/2 Stunden pro Tag bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit zugemutet werden, dabei seien aber eine längere Mittagspause und auch sonst vermehrt Pausen erforderlich. Eine eigentliche Anwesenheit mit Arbeitstätigkeit sei damit etwa 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zusätzlich sei aufgrund der eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizite inklusive Verlangsamung dabei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um etwa 30 % auszugehen, sodass letztlich von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % ausgegangen werden könne. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit zunächst bis etwa Ende des Jahres 2021 vollständig aufgehoben gewesen und habe sich dann langsam und mehr oder weniger kontinuierlich bis Mitte 2022 auf etwa 30 % erholt, seither sei eine weitere, langsamere und mehr oder weniger kontinuierliche Erholung bis Ende 2022 auf die aktuellen Werte erfolgt (act. II 85.2/24). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. F.________ keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine längerdauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; act. II 85.1/13 Ziff. 6.3). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (act. II 85.1/16 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nachdem aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellbar seien und gewesen seien, könnten aus bidisziplinärer Sicht die Einschätzungen aus neurologischer Sicht vollumfänglich übernommen werden. Dabei ergäben sich keine interdisziplinären Widersprüche (act. II 85.2/27). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Die fachspezifischen Gutachten vom 22. Februar 2023 und 24. Februar 2023 (act. II 85.1-2) einschliesslich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2023 der Dres. med. E.________ und F.________ (act. II 85.2/26-28) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Den Einschätzungen der Dres. med. E.________ und F.________ kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links (act. II 85.2/21 Ziff. 6.3 i.V.m. /27 Ziff. 4) und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 12 hen, ohne Absturz- oder Sturzgefahr, ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten, ohne Schreibarbeiten von Hand oder mit Tastatur sowie mit höchstens knapp durchschnittlichen Ansprüchen an die kognitive Leistungsfähigkeit und Kommunikation) bestand nach zuvor vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Beginn des Jahres 2023 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % bzw. besteht ab Mitte des Jahres 2023 eine solche von 50 % (act. II 85.2/24 Ziff. 8 i.V.m. /27 Ziff. 4). Anderslautende fachärztliche Einschätzungen, welche gegebenenfalls Zweifel an den Gutachten wecken könnten, liegen nicht bei den Akten und auch seitens des Beschwerdeführers werden keine solche Einwendungen erhoben. Es gilt somit das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil. 3.6 Aus dem Bericht der D.________ vom 3. November 2023 (act. II 143) ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer bei ihr erbrachte Leistung nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprach. In sämtlichen der drei geprüften Einsatzbereiche (weitere konnten nicht geprüft werden) mit behinderungsangepassten Arbeiten (teilweise Möglichkeit der einhändigen Ausführbarkeit und mit Einsatz von Hilfsmitteln [Arbeitsinstrumente vorfixiert, halbautomatische Maschine, Lehre]) im Rahmen der praktischen Leistungsbeurteilung war die Arbeitsquantität – bei jeweils geringer Qualität – deutlich ungenügend. Sie lag zwischen 18 und 22 %, wobei 100 % Quantität einer durchschnittlichen, normalen Leistungsfähigkeit entspräche (act. II 143/5 f.). Im "Kurzbeschrieb Verlauf und aktuelle Situation" wurde denn auch festgehalten, dass das Zumutbarkeitsprofil und die tatsächliche Leistung nicht übereinstimmten; der Beschwerdeführer habe die ihm aufgetragenen Arbeiten in einem sehr verminderten Tempo erledigt. Medizinische Gründe, welche das Nichterreichen des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils begründen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr fiel auf, dass der Beschwerdeführer defizitorientiert wirkte (act. II 143/3 Ziff. 2.1), was bereits auch der neurologische Gutachter feststellte. Dr. med. E.________ führte aus, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, aus rein neurologischer Sicht in dem Ausmass unbegründet sei (act. II 85.2/23). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht der D.________ im Rahmen der "individuellen Zielerreichung" zudem erwähnt, dass ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 13 gewesen sei, da der Beschwerdeführer sehr unsicher gewesen sei und Befürchtungen geäussert habe wegen Gerüchen (bei der Arbeit im Abfüllbereich; act. II 143/4 Ziff. 2.3). Sodann ist auch auf inkonsistentes Verhalten hinzuweisen. So wurde im Bericht über die berufliche Abklärung erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei jedem Thema, welches mit ihm besprochen worden sei oder bei sonstigen Gedanken, sofort seinen Sohn kontaktiert und mit diesem diskutiert habe während der Arbeit (act. II 143/3 Ziff. 2.1). Im Übrigen wurde auch bereits anlässlich der neurologischen Begutachtung bemerkt, dass die rhythmischen, mittel- bis tieffrequentigen, grossamplitudigen Hin-und-Her-Bewegungen bei Ablenkung des Beschwerdeführers deutlich abnahmen, so insbesondere bei der Nutzung des Mobiltelefons mit der linken Hand oder beim Verlassen des Untersuchungsgebäudes, und dass dort auch das Gangbild deutlich flüssiger gewesen sei als in der Untersuchungssituation (act. II 85.2/14). Schliesslich trugen zur Nichterreichung des Zumutbarkeitsprofils offenbar auch invaliditätsfremde Gründe bei, erwähnten die Abklärungspersonen der D.________ doch, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung gekündigt habe und nun seine Energie und Kraft in den bevorstehenden Wohnungswechsel einbringe (act. II 143/12). Unter diesen Umständen konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers mit dem Zumutbarkeitsprofil kompatible Funktionen nicht eruiert werden und folgerichtig wurde von der D.________ die Vermittelbarkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt verneint und der Abbruch der Massnahme empfohlen, welcher per Ende Oktober 2023 dann auch erfolgte. 3.7 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, wie sie aus dem Zumutbarkeitsprofil erfolgt, nicht erbracht und er damit seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eingestellt und einen weiteren entsprechenden Leistungsanspruch verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II158) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 93 — Bern Verwaltungsgericht 30.04.2024 200 2024 93 — Swissrulings