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Bern Verwaltungsgericht 05.03.2025 200 2024 829

5. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,106 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 14. November 2024

Volltext

IV 200 2024 829 JAP/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -2- Sachverhalt: A. Der 1998 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden in Anerkennung des Geburtsgebrechen Ziff. 387 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) mit Verfügung vom 19. August 2005 medizinische Massnahmen zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6). Im September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 14). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie gewährte berufliche Massnahmen (act. II 59, 69, 80, 100, 101, 119, 133, 192) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 12. Mai 2021 [act. II 190.1]). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 197) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente zu. Die durch die Einwohnergemeinde C.________ dagegen erhobene Beschwerde (act. II 201 S. 3) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2022 316 vom 17. Januar 2023 (act. II 233; publiziert in BVR 2023 S. 276) in Abänderung der angefochtenen Verfügung insoweit gutgeheissen, als die Einwohnergemeinde C.________ im Rahmen der Verrechnung Anspruch auf eine Drittauszahlung im Betrag von Fr. 35'142.55 statt Fr. 29'060.65 hatte. Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Urteil blieb unangefochten. Im Rahmen einer im August 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 216) tätigte die IVB unter anderem medizinische Abklärungen und forderte die Versicherte am 29. Juni 2023 zur Schadenminderung dahingehend auf, als sie sich mindestens drei Mal pro Monat in psychiatrische Behandlung begeben solle (act. II 255; vgl. auch act. II 205). In der Folge begab sich die Versicherte in psychiatrische Behandlung (vgl. act. II 266). Nachdem die Versicherte am TT.MM 2024 eine Tochter geboren hatte (act. II 277 S. 2), liess die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. August 2024 [act. II 283])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -3erstellen. Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2024 (act. II 285) in Aussicht, die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 288 f.) holte die IVB eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen ein (Stellungnahme vom 13. November 2024 [act. II 294]) und verfügte am 14. November 2024 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 295). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zum erneuten Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 20. Januar 2025 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. November 2024 (act. II 295). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 31. Dezember 2024 – aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -5- 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Grundsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf die 1998 geborene und seit dem 1. Juni 2016 eine Rente beziehende Beschwerdeführerin (act. II 197, 248) zutrifft, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG – wie dem vorliegenden – gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -6sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Mit der Geburt der Tochter am TT.MM 2024 (act. II 277 S. 2) trat hier nach dem 1. Januar 2022 eine massgebende Änderung ein (vgl. E. 4.4 hiernach), so dass der vorliegende Fall nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -7validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -8- 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung per 31. Dezember 2024 (vgl. act. II 295). Den massgebenden Referenzzeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Rahmen des im August 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 216) bildet die Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 197; vgl. E. 2.5.3 hiervor), mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde, und welche mit VGE 200 2022 316 (act. II 233) einzig in Bezug auf die Drittauszahlung der Nachzahlung an den Sozialdienst abgeändert wurde (vgl. hierzu auch act. II 247 f.). Nicht Vergleichszeitpunkt bildet – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4) – die Verfügung vom 7. Juni 2023 (act. II 248), mit welcher im Nachgang zu VGE 200 2022 316 die Nachzahlung an den Sozialdienst festgelegt wurde. Damit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 197) mit jenem im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 (act. II 295) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 197) auf das psychiatrische Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -9achten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2021 (act. II 190.1) ab. Der Sachverständige diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (DSM-5 314.00) sowie eine Intelligenz im Bereich einer Lernbehinderung im Sinne einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9; S. 32 Ziff. 6). Weiter attestierte Dr. med. D.________ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 38 Ziff. 8.1 f.) und legte dar, dass eine leitliniengerechte Therapie zu einer Verbesserung führen könnte (S. 39 Ziff. 8.3). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal zur Schadenminderung auf (vgl. act. II 205, 261). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung schliesslich nach, indem sie sich ab 21. August 2023 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begab (vgl. act. II 266, 270 S. 1 Ziff. 1.1). Mit Blick auf die Verlaufsberichte (act. II 243, 245, 270) und die versicherungsmedizinischen Beurteilungen durch dipl. Arzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 253, 273) ist bis anhin von einem stationären Gesundheitszustand mit unveränderten Diagnosen und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Schwangerschaft und anschliessenden Geburt der Tochter konnte nicht geklärt werden, ob bei der Beschwerdeführerin infolge der begonnen psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. E.________ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und daher nunmehr wenigstens eine niederschwellige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Dipl. Arzt F.________ empfahl diesbezüglich, die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes bis frühestens ein halbes Jahr oder besser ein ganzes Jahr nach der Geburt der Tochter aufzuschieben (act. II 273 S. 6). Mithin war bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 (act. II 295) kein medizinischer Revisionsgrund ausgewiesen und weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -10- 4. 4.1 Zwischen den Parteien streitig ist indes die Statusfrage und in diesem Zusammenhang, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -11- 4.3 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 (act. II 295) gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. August 2024 (act. II 283) für die Zeit nach der Geburt der Tochter am TT.MM 2024 (act. II 277 S. 2) einen Status von 100 % Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie auch nach der Geburt ihrer Tochter bereit und in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit in ...arbeit nachzugehen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III lit. B Ziff. 2 f.). Damit bleibt zu prüfen, ob – und wenn ja in welchem Pensum – die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt ihrer Tochter ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig wäre und keiner Erwerbstätigkeit nachginge, basiert auf der schriftlichen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2024 (act. II 281), in welcher sie ausführte, im Gesundheitsfalle würde sie nach der Geburt ihrer Tochter keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen, sowie der telefonischen Abklärung vom 16. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin (Abklärungsbericht vom 16. August 2024 [act. II 283]). Anlässlich der telefonischen Abklärung gab die Beschwerdeführerin gemäss Aktennotiz an, dass sie aktuell aufgrund der Betreuung ihrer Tochter nicht berufstätig sei. Ebenso würde sie auch bei guter Gesundheit ihre Tochter betreuen und sich um deren Wohlergehen kümmern, ihr Ehemann würde arbeiten gehen. Allenfalls würde sie später, wenn ihre Tochter in die Schule ginge, eine passende Tätigkeit suchen, wenn sie gesund wäre. Sie hätte gerne eine Tätigkeit, die sie von zu Hause ausüben könne. Auf diese Angaben ist – insbesondere auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – abzustellen. Diese Angaben stimmen denn auch mit den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefonats mit der Abklärungsfachperson am 16. August 2024 (vgl. act. II 284) überein, gemäss welchen die Beschwerdeführerin nicht geplant habe, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -12- Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern bis auf Weiteres die Betreuung des Kindes und die Haushaltung übernehme. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch im Einwandverfahren (act. II 288 f.) gegen den Vorbescheid nicht geltend, dass sie im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachginge. Sie erklärte lediglich, die Aussage, wonach sie "bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der Mutterschaft keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit" nachginge als irreführend, machte jedoch nicht geltend, diese sei falsch dokumentiert worden. Sie rügte einzig den Zivilstand, indem der Kindsvater nicht Ehegatte, sondern Lebenspartner sei, sowie den Betätigungsvergleich. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringt, sie würde zwar nicht ausserhäuslich arbeiten, wäre jedoch in ...arbeit erwerbstätig (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III lit. B Ziff. 2), widerspricht dies den initialen Angaben anlässlich der Abklärung vom 16. Mai 2024. Die Beschwerdeführerin äusserte zwar, gerne eine Tätigkeit zu haben, die sie zu Hause ausüben könne. Gleichzeitig erklärte sie aber auch, dass sie im Gesundheitsfalle eine passende Tätigkeit suchen würde, wenn ihre Tochter in die Schule bzw. in den Kindergarten ginge (act. II 283 S. 4 Ziff. 4.2). Mithin hätte die Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 (act. II 295), die den gerichtlichen Überprüfungshorizont markiert (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1), keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Daran ändert auch die finanzielle Situation der Familie mit zwischenzeitlicher Stellenlosigkeit des in der ... tätig gewesenen Kindsvaters nichts, ist doch vorgesehen, dass dieser wieder eine Arbeit aufnimmt (act. II 283 S. 3 Ziff. 2.1). Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 2) verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die Statusfestlegung durch die Beschwerdegegnerin (100 % Haushalt seit der Geburt der Tochter) ist nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -13- 4.4 Die Geburt der Tochter am TT.MM 2024 (act. II 277 S. 2) und der damit zusammenhängende Statuswechsel (vgl. E. 4.3 hiervor) stellt einen (erwerblichen) Revisionsgrund dar. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes unter Hinweis auf Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bestreitet (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 3), wurde die familiäre Bedingtheit des Statuswechsels hinreichend abgeklärt und wäre selbst unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage konventionsrechtlich unproblematisch gewesen: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) und die im Anschluss dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts galten ausschliesslich bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung und nicht analog auch bei der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich). Der Verlust einer Invalidenrente zufolge familiär bedingten Statuswechsels hin zur Nichterwerbstätigkeit und daraus resultierender Anwendbarkeit der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung war auch vor der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Rechtsänderung (AS 2017 75 81) stets mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK vereinbar (BGE 144 I 28). Damit besteht kein Anlass, einen Statuswechsel von der Voll- zur Nichterwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn die Geburt eines Kindes einziger Grund dafür ist. Mithin ist ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat – anders als im Referenzzeitpunkt – anhand der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen. Massgeblich ist demnach, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im bisherigen Aufgabenbereich konkret auswirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. 5.1 Die Einschränkungen im Bereich Haushalt wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. August 2024 (act. II 283) festgehaltenen – und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. November 2024 (act. II 294) zum Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 288 f.) bestätigten – Ergeb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -14nisse der telefonischen Erhebung vom 16. Mai 2024 ab der Geburt der Tochter am TT.MM. 2024 (act. II 277 S. 2) auf 3 % veranschlagt (act. II 283 S. 12 Ziff. 8). 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 5.3 Der Abklärungsbericht vom 16. August 2024 (act. II 283) samt Stellungnahme vom 13. November 2024 (act. II 294) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf telefonische Abklärungen mit der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2024 sowie mit der Mutter der Beschwerdeführerin am 16. August 2024 verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Er enthält eine eingehende Abklärung der sozialen, erwerblichen und räumlichen Verhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Sodann wurde er in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt (vgl. act. II 283 S. 2 Ziff. 1.1). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -15- Einschränkungen angeht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.2 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Der Abklärungsbericht vom 16. August 2024 (act. II 283) samt Stellungnahme vom 13. November 2024 (act. II 294) erfüllt demnach die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb gestützt darauf eine Einschränkung von 3 % und dementsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von 3 % vorliegt (act. II 283 S. 12 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin hob die laufende ganze Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV folglich zu Recht per 31. Dezember 2024 auf. 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2024 (act. II 295) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.3.1 hiernach) – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -16- 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessarmut ist ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. 7.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -17- Mit Kostennote vom 22. Januar 2025 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ für einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden Fr. 1'957.50 (7.25 x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.-- und MWST von Fr. 161.80 (8.1 % von 1'997.50), total ausmachend Fr. 2'159.30, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'159.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'450.-- (7.25 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.-- und MWST von Fr. 120.70 (8.1 % von Fr. 1'490.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'610.70 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'159.30 (inkl. Auslagen und MWST) festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 829 -18setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'610.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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