Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 29.08.2024 200 2024 82

29. August 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,896 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Klage vom 29. Januar 2024

Volltext

200 24 82 BV KOJ/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte D.________ AG Beigeladene betreffend Klage vom 29. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete ab 2. Dezember 1999 im Konzern der D.________ AG, zuletzt als ... im E.________ in einem Pensum von 60 % (Akten der D.________ AG [D.________ bzw. Beigeladene; act. IIIB] 55, 9 ff.), und war so ab 1. März 2000 bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (act. IIIB 51). Ab dem 19. Dezember 2018 war sie aufgrund eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIIB 6; vgl. auch Akten der D.________ [act. IIIC] 169 ff.). Von Seiten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wurden nach der im August 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte fühle sich hierzu (subjektiv) nicht in der Lage, abgeschlossen; auch einen Rentenanspruch verneinte die IV, da der Versicherten die Erwirtschaftung eines rentenausschliessenden Einkommens in einer angepassten Tätigkeit (dies bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 27 %) möglich und zumutbar sei (vgl. Mitteilung vom 15. November 2019 [Akten der Pensionskasse {act. II} 1] und Verfügung vom 3. März 2020 [act. II 3] bzw. – nach erfolgter Wiedererwägung vom 16. März 2020 [act. II 4] – alsdann Mitteilung vom 7. Oktober 2020 [act. II 6] und Verfügung vom 14. März 2023 [act. II 23]). Parallel dazu erachtete auch die F.________ die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit als voll leistungsfähig (bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 %; Verfügung vom 31. August 2020 [act. II 5]). Nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die D.________ per 28. Februar 2021 (act. IIIB 6) verlangte die Versicherte mehrfach, die D.________ habe einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. -invalidenrente zu stellen (act. II 8, 15 f., 18, 21, 24 f.); zudem entschied sich die Versicherte zunächst für eine freiwillige Weiterversicherung bei der Pensionskasse (act. II 15, 18 f.) und schliesslich (nach Vorliegen des rechtskräftigen IV-Rentenentscheids vom 14. März 2023 [act. II 23, 25]) für einen Altersrentenbezug ab 1. Mai 2023 (act. II 24). Im Rahmen ihrer Korrespondenz verneinte die D.________ einen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente mit der Begründung, der Versicherten sei ein zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 3 bares Erwerbsintegrationsangebot (auf der Basis der IV-Abklärungen) unterbreitet worden, welches sie abgelehnt habe (act. II 22, 26). B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die ihr zustehende Berufsunfähigkeitsrente zu berechnen und auszuzahlen zuzüglich 5 % Zins spätestens nach den jeweiligen Fälligkeiten, spätestens aber nach 23. Oktober 2023. 2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, falls zuvor ein Vorverfahren gegen die D.________ betreffend Anmeldung der Berufsunfähigkeitsrente initialisiert werden sollte. In diesem Fall sei die Klägerin anzuweisen, eine solche Klage umgehend zu initialisieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Der Instruktionsrichter wies in der Verfügung vom 5. März 2024 unter Hinweis auf das direkte Forderungsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten das Sistierungsgesuch der Klägerin ab, lud die D.________ zum Verfahren bei (vgl. dazu auch das Schreiben der D.________ AG vom 27. März 2024, die Aktennotiz vom 28. März 2024 und die prozessleitende Verfügung vom 2. April 2024) und edierte die Akten der Klägerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. Am 12. März 2024 gingen die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Akten der IV; act. III), und am 19. April 2024 eine Stellungnahme der Beigeladenen samt Beilagen (Akten der Beigeladenen; act. IIIA, IIIB und IIIC) beim Gericht ein. Mit Schlussbemerkungen vom 25. April und 15. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Januar 2024 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012, 8C_852/2011, E. 4.3). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Berufsinvalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Beklagten, zuzüglich Zins. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 162 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 52 des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.________, gültig ab 1. Januar 2018 und Stand 1. Januar 2021 (Akten der Pensionskasse [act. IIA] A), beginnt die Invalidenrente sinngemäss zu Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleistungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Berufsinvalidität, sofern der Vorsorgeplan diese Leistung vorsieht (Abs. 1). Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet (Abs. 2). 2.3 Der Basisplan I der Pensionskasse (BP I), gültig ab 1. Januar 2018 und Stand 1. Januar 2021 bzw. gültig ab 1. Januar 2024 (act. IIA B), sieht unter Art. 6 lit. f. die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente vor und regelt in Art. 10 die entsprechenden Voraussetzungen. Nach dessen Abs. 1 liegt eine Berufsinvalidität vor, wenn auf Feststellung des angeschlossenen Arbeitgebers die versicherte Person bei der von der IV ermittelten oder verfügten Erwerbs- oder Teilerwerbsfähigkeit ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr vollständig ausüben kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 6 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente besteht nach Abs. 2, sofern ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 20 Jahren bei einem der Pensionskasse C.________ angeschlossenem Arbeitgeber vorliegt (lit. a), die versicherte Person bei Ablauf der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleistungen das 50. Altersjahr überschritten hat (lit. b), die Integrationsbemühungen in eine vertrauensärztlich als zumutbar beurteilte Beschäftigung ohne Verschulden der versicherten Person gemäss dem Arbeitgeber erfolglos waren (lit. c) und die Differenz zwischen dem versicherten Lohn vor Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen und dem neuen versicherten Lohn mindestens 25 % beträgt (lit. d). Der angeschlossene Arbeitgeber beantragt die Ausrichtung der Berufsinvalidenleistungen. Der Vertrauensarzt des angeschlossenen Arbeitgebers beurteilt die zumutbare Beschäftigung im Nachgang zum Rentenentscheid der IV. Grundlage dafür bilden die medizinischen Abklärungen der IV (Abs. 3). Der angeschlossene Arbeitgeber kann gestützt auf ein vertrauensärztliches Gutachten die Berufsinvalidenrente befristen. Die befristete Berufsinvalidenrente beginnt frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleistungen und endet spätestens mit dem der Pensionskasse C.________ vorliegenden Entscheid der IV (Abs. 4). 3. 3.1 Die Klägerin beantragt die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente nebst Verzugszins zu 5 % (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente nach Art. 10 BP I erfüllt sind, wobei nach dessen Wortlaut die in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. 3.2 Vorausgesetzt ist zunächst, dass die versicherte Person bei der von der IV ermittelten oder verfügten Erwerbs- oder Teilerwerbsfähigkeit ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr vollständig ausüben kann (Art. 10 Abs. 1 BP I). Im Nachgang zum Rentenentscheid der IV beurteilt sodann der Vertrauensarzt des ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 7 schlossenen Arbeitgebers die zumutbare Beschäftigung (Art. 10 Abs. 3 BP I). Der rechtskräftigen Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2023 (act. II 23) ist zu entnehmen, dass die IV die gesundheitliche Situation der Klägerin umfassend durch die G.________ AG (MEDAS) hat abklären lassen. Demgemäss ist der Klägerin eine ihrer Gesundheit angepasste, vorzugsweise sitzende Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung seit jeher zu 100 % zumutbar (act. II 23/2 f.). Andererseits besteht in der angestammten Tätigkeit als ... aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit; dies ergibt sich so aus der (wiedererwägungsweise aufgehobenen) Verfügung vom 3. März 2020 ("[…] seit 17. Dezember 2018 in ihrer Tätigkeit als ... eingeschränkt"; act. II 3; vgl. auch act. II 4), der Verfügung der F.________ vom 31. August 2020 ("[…] dass Frau A.________ die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der ... unfallbedingt nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist"; act. II 5), der von der D.________ in Auftrag gegebenen Abklärung der H.________ AG vom 7. Dezember 2020 ("Aufgrund der Diagnosen, des bisherigen Verlaufs und der zu erwartenden Prognose ist Frau A.________ für ihre angestammte Tätigkeit und ihr angestammtes Pensum untauglich"; act. II 15/2) sowie dem MEDAS- Gutachten vom 17. Januar 2023 (Konsensbeurteilung; "Hieraus ergibt sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100% […]"; act. III 145/68 Ziff. 4.7). Unter Berücksichtigung dessen, dass insoweit eine Bindung an die Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit der IV besteht, als der Vertrauensarzt der D.________ die zumutbare Beschäftigung auf der Grundlage der medizinischen Abklärungen der IV beurteilt (Art. 10 Abs. 3 BP I), und demgemäss nach dem Dargelegten die Klägerin ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist vorliegend eine Berufsinvalidität zu bejahen, was denn auch unter den Parteien unbestritten ist. Es müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen kumulativ (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt sein, damit ein entsprechender Leistungsanspruch besteht. 3.3 Die Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses von mindestens 20 Jahren bei einem der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber (Art. 10 Abs. 2 lit. a BP I) ist ebenfalls erfüllt, war doch die Kläge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 8 rin ab 2. Dezember 1999 bei der D.________ angestellt (act. IIIB 55, 9 ff.) und ab 1. März 2000 bei der Beklagten vorsorgeversichert (act. IIIB 51). 3.4 Gleiches gilt für die Voraussetzung des erreichten 50. Altersjahres bei Ablauf der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleitungen (Art. 10 Abs. 2 lit. b BP I). Diese endeten mit erfolgter Kündigung per Ablauf der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von 730 Tagen am 28. Februar 2021 (vgl. act. II 6; vgl. auch Stellungnahme vom 10. April 2024, S. 2 lit. B), also in einem Zeitpunkt, in dem die am TT. MMMM 1961 (vgl. act. III 145/52) geborene Klägerin bereits 60 Jahre alt war. 3.5 Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien über die Voraussetzung der erfolglosen Integrationsbemühungen in eine vertrauensärztlich als zumutbar beurteilte Beschäftigung ohne Verschulden der Klägerin (Art. 10 Abs. 2 lit. c BP I). Die Beigeladene unterbreitete der Klägerin am 13. Februar 2023 mittels E-Mail das Angebot, per sofort zunächst im Rahmen eines dreimonatigen Arbeitsversuchs im Stundenlohn (auf Basis des ursprünglichen Jahresgrundlohns) mit anschliessender Steigerung des Pensums eine vorzugsweise sitzende Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung in der ... im E.________ (... in Schichtrotation) aufzunehmen. Mit Antwort vom 15. Februar 2023 lehnte die Klägerin dieses Angebot ab mit der Begründung, diese ihr durchaus bekannte – schnelle und schwere – Tätigkeit nicht ausüben zu können, erst recht nicht im Schichtbetrieb, zumal sie nachts schlecht schlafe. Für die von ihr gewünschte (leichte) Arbeit in der ... gab es keine Vakanzen (act. II 22). 3.5.1 Der rheumatologische MEDAS-Gutachter bezeichnete eine vorzugsweise sitzende Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung als uneingeschränkt möglich, wobei Belastungen des Schulter- und Beckengürtels sowie repetitive Bewegungen in diesen Bereichen zu vermeiden seien (act. III 145/226 Ziff. 8.2.1). Der psychiatrische Gutachter empfahl in allgemeiner und damit weniger detaillierter Weise (und nicht sein Fachgebiet betreffend), die (körperlich) optimal angepasste Tätigkeit müsste es der Klägerin eventuell erlauben, wechselnde Positionen (stehen, liegen, sitzen) einzunehmen (act. III 145/187 Ziff. 8.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 9 3.5.2 Gemäss dem (mit Bildern illustrierten) Arbeitsplatzbeschrieb für die Tätigkeit "... im E.________" erfolgt die ... der ... (bis ... und ca. 150g) – je nach Präferenz der beschäftigten Person – sitzend oder stehend. Zwischendurch, um ... zu holen oder um ..., müsse man aufstehen und dabei sehr wenig gehen. Falls notwendig könnten die ... für die oberen Fächer separat deponiert werden; diese würden dann von anderen Mitarbeitenden ... . Das ...gestell sei elektrisch höhenverstellbar und könne in der Höhe und Ausrichtung den persönlichen Bedürfnissen angepasst werden. Bis zu drei (üblicherweise nicht ganz gefüllte und maximal 6 kg wiegende) ... könnten auf einem Rollwagen verschoben werden, wofür Hilfe von Dritten verlangt werden könne. Die Verschiebung mit dem Rollwagen (mit je drei ...) erfolge ca. drei bis vier Mal pro Stunde. Vom Rollwagen würden die ... in gerader Körperhaltung auf das ca. 50 cm darunterliegende Band gehoben und darauf verschoben (act. IIIA 3). 3.5.3 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der angebotene Arbeitsplatz, dessen Stellenbeschrieb (vgl. E. 3.5.2 hiervor) mit dem von der MEDAS formulierten Anforderungsprofil (vgl. E. 3.5.1 hiervor) ohne weiteres vereinbar ist, für die Klägerin geeignet gewesen wäre. Indem sie diesen nicht antrat, hat sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind nämlich einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Was die Klägerin dagegen in den Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2024, S. 3, vorbringt, erweist sich als nicht substantiiert, zumal es sich dabei um rein subjektive Einschätzungen und unbegründete Ängste ihrerseits handelt, die in keiner Weise erstellt sind. Folglich kann nicht gesagt werden, die Integrationsbemühungen seinen ohne Verschulden der Klägerin erfolglos gewesen. Damit ist die Voraussetzung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c BP I für eine Berufsinvalidenrente nicht erfüllt. 3.6 Auch wenn es nach dem eben Ausgeführten bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen der Berufsinvalidenrente mangelt (vgl. E. 3.5.3 hiervor), ist der Vollständigkeit halber mit Bezug auf die weitere Voraussetzung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BP I Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 10 Gestützt auf die Angaben der Beigeladenen wurde der Klägerin für die angepasste Tätigkeit in der ... ihr bisheriger Lohn angeboten (vgl. act. II 22, S. 4, sowie Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. April 2024, S. 5). Entsprechende Lohnbelege liegen zwar nicht bei den Akten, doch blieben die klaren Angaben der Beigeladenen seitens der Klägerin sowohl in der damit einhergehenden E-Mail-Korrespondenz (act. II 22) als auch in den Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2024 unwidersprochen. Damit liegt keine Lohndifferenz von mindestens 25 % gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BP I vor, womit eine weitere Voraussetzung für eine Berufsinvalidenrente nicht erfüllt ist. Damit entfällt ein entsprechender Anspruch der Klägerin. 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen (wie von der Klägerin beantragt) kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden. 3.8 Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 126 V 11) noch für die obsiegende Beklagte als Sozialversicherungsträgerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2024, BV/24/82, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ - D.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 82 — Bern Verwaltungsgericht 29.08.2024 200 2024 82 — Swissrulings