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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2025 200 2024 817

22. Januar 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,830 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 12. September 2024

Volltext

IV 200 2024 817 SCI/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2025 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -2- Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim B.________ des Kantons … gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 12. September 2024 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das B.________ des Kantons … trat mit Prozessurteil vom 22. Oktober 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Eingang des Urteils vom 22. Oktober 2024 und der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgestellt. Ferner wurde die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 ein. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt und den Parteien die Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 unter Beilage medizinischer Unterlagen aus, dass er sich am 11. Oktober 2024 einer Blasenoperation unterzogen und in der Folge an gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -3heitlichen Problemen gelitten habe. Auch leide er aufgrund diverser diagnostizierter Pathologien an Mobilitätsproblemen. Ferner sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sodann habe auch sein Ehepartner keinen Führerausweis und werde zudem wegen psychischer Störungen behandelt. In der Regel würde sich der Beschwerdeführer um die Verwaltung des Hauses kümmern, da sein Ehepartner hierzu nicht in der Lage sei. Er habe auf den Tag gewartet, an dem er sich besser fühle, um zur Post gehen zu können. Er habe nicht darüber nachgedacht, ob er noch pünktlich oder zu spät sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde festgestellt, dass gestützt auf eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe: 30. Dezember 2024) sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, darzulegen und mit entsprechenden Belegen zu beweisen, weshalb es ihm oder einer beauftragenden Person unmöglich gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig bei der Post aufzugeben. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen und machte geltend, er stünde aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und einer chronischen Depression mit bipolaren Aspekten in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund sozialer Ängste sowie der Angst, keine Toilette auffinden zu können, könne er das Haus nicht verlassen. Ferner leide er an beidseitigem Hörverlust, Inkontinenz, einem Schlafapnoe-Syndrom und Mobilitätsproblemen. Auch sein Ehepartner leide an psychischen Störungen einschliesslich einer sozialen Angst und einer geistigen Behinderung. Als er, der Beschwerdeführer, am 11. Oktober 2024 operiert worden sei, habe sein Ehepartner an Depressionen gelitten und das Haus nicht verlassen können. Er habe, ohne weiter darüber nachzudenken, die Beschwerde am 17. Oktober 2024, als er wieder zu Kräften gekommen sei, auf die Poststelle gebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf niemand anderes verlassen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -4- 4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine Frist ist auch gewahrt, wenn die Eingabe innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingereicht wird (vgl. PÄRLI/KUNZ in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 30 N. 22 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 ATSG). 5. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG). Ein Krankheitszustand stellt nur dann einen unverschuldeten Hinderungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG dar, wenn er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2; bejaht: bei schweren nachoperativen Blutungen mit massiven zerebralen Veränderungen und damit einhergehender starker intellektueller Beeinträchtigung, verneint: bei immobilisiertem rechten Arm oder schwerer Grippe [vgl. zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -5- BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen]). Ferner bedeutsam für die Frage, ob eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 41 ATSG darstellt, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256). 6. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 169) wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]). Die dreissigtätige Rechtsmittelfrist begann folglich am 14. September 2024 zu laufen (vgl. Art. 60 Abs. 1 sowie Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete – unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG) – am Montag, 14. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde unbestrittenermassen erst am Donnerstag, 17. Oktober 2024 der Post übergeben (vgl. Datum des Poststempels auf dem Briefcouvert der Beschwerde [in den Gerichtsakten] sowie Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2024 und 11. Januar 2025). Damit ist die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet der Post übergeben worden. 7. Zu prüfen bleibt die Frage der Fristwiederherstellung. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hat sich der Beschwerdeführer am Freitag, 11. Oktober 2024 einer ambulant durchgeführten Zystoskopie (Blasenspiegelung) mit Botulinumtoxin-Injektion unterzogen, welche komplikationslos durchgeführt worden sei (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. IB] 1 f.). Sodann hat er sich am 22. Oktober 2024 notfallmässig ins Spital begeben, weil er an häufigem Wasserlassen litt (vgl. act. IB 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beschwerde aufgrund des Eingriffs nicht rechtzeitig, d.h. bis am https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-V-255%3Ade&number_of_ranks=0#page255 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-V-255%3Ade&number_of_ranks=0#page255

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -6- Montag, 14. Oktober 2024, Mitternacht, einreichen können, stellt dies kein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 42 ATSG dar. Der Beschwerdeführer war bereits mit Schreiben vom 3. September 2024 für die Blasenspiegelung aufgeboten worden (vgl. act. IB 1), womit es ihm nach Erhalt der angefochtenen Verfügung am 13. September 2024 (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]) möglich und zumutbar war, mit Blick auf die bereits festgelegte, erst vier Wochen später stattfindende Behandlung das rechtzeitige Einreichen der Beschwerde sicherzustellen. Sodann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Eingriff derart schwere Folgen mit sich gebracht hätte, dass ihm jegliches, fristgerechtes Handeln selbst nach der Operation verunmöglicht worden wäre. Den eingereichten Unterlagen und den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Harninkontinenz, einer intermittierenden Dyspnoe, einem schweren obstruktiven Schlafapnoe- Syndrom, einer Adipositas, einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätsstörung, einer depressiven Störung sowie einer bipolaren Störung litt (vgl. act. IB 3, act. II 178 S. 6 f.). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bestehen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Diagnosen keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln – insbesondere die Beschwerde in den rund 600 m von der Wohnadresse entfernten Briefkasten einzuwerfen (vgl. Standortsuche der Post, abrufbar unter <https://places.post.ch/ standortsuche> [Rubrik: Briefeinwurf]) – oder rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen. Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2025 (act. IB 4) – in welchem dieser den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2025 bestätigt – nichts zu ändern. Nach dem Dargelegten ist ein unverschuldeter Hinderungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG zu verneinen. Ob die formelle Voraussetzung des Einreichens des Gesuchs um Fristwiederherstellung innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfüllt wäre (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG), braucht folglich nicht geprüft zu werden. Das Gesuch um Fristhttps://places.post.ch/standortsuche https://places.post.ch/standortsuche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -7wiederherstellung ist abzuweisen, womit auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 nicht eingetreten werden kann. 8. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 letzter Teilsatz des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Infolgedessen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. 9. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch vom 24. Dezember 2024 um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -8- 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.