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Bern Verwaltungsgericht 22.12.2025 200 2024 812

22. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,710 Wörter·~34 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 4. November 2024

Volltext

IV 200 2024 812 WIS/NUS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … …, arbeitete zuletzt Teilzeit im Stundenlohn als … (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4/13, 3/2 ff., 1/6). Im März 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradig, bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2021 (act. II 55.1; zudem act. II 58) ein. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung (act. II 65) veranlasste die IVB eine Abklärung Haushalt/Erwerb (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2021 [act. II 68]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 71 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im März 2024 (act. II 81) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen, eine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) sowie einen Status nach Lendenwirbelkörperfraktur (LWK2) als Folge eines Unfalles vom 31. Mai 2023 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IVB wiederum medizinische und berufliche Abklärungen und holte die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. und vom 12. September 2024 ein (act. II 105 f.). Mit Vorbescheid vom 13. September 2024 (act. II 107) stellte die IVB die Verneinung des Rentenanspruchs bei einem IV-Grad von 37 % in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 109). In der Folge holte die IVB eine weitere RAD-Beurteilung vom 24. Oktober 2024 ein (act. II 114) und verfügte am 4. November 2024 (act. II 115) wie mit Vorbescheid angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 3 - C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. November 2024 ist aufzuheben und die Akten sind zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine medizinische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Fachbereich Psychiatrie anzuordnen. 3. Eventualiter ist bezüglich des Gesundheitszustandes, und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 4. Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt war eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2025 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 125). Mit Eingaben vom 3. und vom 20. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin den aktualisierten Bericht zu ihrem Gesundheitszustand vom 28. Januar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) und die Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2025 ein (act. I 8). Mit Eingabe vom 7. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin die RAD- Stellungnahme vom 3. März 2025 ein (in den Gerichtsakten) und hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. Am 16. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der behandelnden Fachärztin zu den Akten (act. I 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. November 2024 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere das Vorliegen eines Neuanmeldungsgrundes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 6 - 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 7 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 81) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 30 % abgelehnt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 (act. II 115), mit welcher bei einem IV-Grad von 37 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 3. Juli 2021 (act. II 55.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 8 - Darin hielt der psychiatrische Gutachter folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12 Ziff. 6.1): – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest (S. 12 Ziff. 6.2): – Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Cannabinoide, Nikotin, anamnestisch auch Kokain und Amphetamine (ICD-10 F19.25) – Akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge vom Borderline- Typ (ICD-10 Z73.1) Bei der Beschwerdeführerin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Appetitstörung und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken (S. 12 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin konsumiere kein Kokain und keine Amphetamine mehr, greife aber weiterhin auf Cannabis zurück, um in der Nacht schlafen zu können. Die urintoxikologische Untersuchung sei positiv auf Cannabis gewesen. Irreversible konsumbedingte Sekundärschäden im Sinne eines deutlichen amotivationalen Syndroms und eines hirnorganischen Abbaus seien nicht erwiesen. Der Konsum von Cannabis sei jedoch früh entstanden, was mit einer besonders hohen Gefahr der Entwicklung einer Abhängigkeit verbunden sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf das Cannabisrauchen verzichten wolle, könne sie nicht einfach so darauf verzichten, da ihr die Droge helfen würde, in der Nacht zu schlafen, was auf eine Abhängigkeit hinweise (S. 13 Ziff. 6.3). Auf eine kontrollierte Abstinenz von abhängigkeitserzeugenden Substanzen sollte geachtet werden (S. 15 Ziff. 7.2). Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, aufgrund des Längsverlaufs mit doch einem Berufsabschluss und auch mehreren Jahren Berufstätigkeit, aber auch bei erreichter gewisser Stabilisierung und des Querschnittbefundes mit nicht allen Auffälligkeiten, die bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, die differenzialdiagnostisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 9 in Betracht zu ziehen sei, zu erwarten wären. So würden häufige wechselnde oberflächliche Partnerbeziehungen, also die Instabilität in den Beziehungen, ein anhaltender Konsum psychotroper Substanzen, der deutlich mit multiplen Substanzen einhergehe und eine deutlichere Instabilität in der Selbstidentität bis hin zu kurzen psychotischen Desintegrationen, auch mit Wut, fehlen. Auch das selbstverletzende Verhalten mit sich Zufügen von Schnittwunden, die auch nie hätten genäht werden müssen, wie die Beschwerdeführerin angegeben habe, sei deutlich in den Hintergrund getreten. Diagnostisch handle es sich um akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Borderline-Typ. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden (S. 13 Ziff. 6.3). Eine Hyperaktivitätsstörung, die in den Akten auch aufgeführt sei, könne aufgrund der aktuellen Untersuchung und des Längsverlaufs nicht diagnostiziert werden (S. 16 Ziff. 7.3). Die Prognose sei bei zwar durchaus guter Motivation, aber eigenen Vorstellungen bezüglich einer beruflichen Tätigkeit, die sich zuerst als realistisch erweisen müssten, und dem sich chronifizierenden Verlauf ungewiss (S. 15 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin könne sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit acht Stunden anwesend sein, wobei aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit eine Leistungseinschränkung von 30 % bestehe. Die Arbeitsfähigkeit werde insgesamt auf 70 % eines 100 % Pensums geschätzt (S.17 f. Ziff. 8.1 und 8.2). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ über das Erstgespräch vom 11. Mai 2022 (act. II 97/9 f.) können folgende Diagnosen entnommen werden: – Rezidivierende depressive Erkrankung mit anamnestischen Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F33.1, F41) – Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain und Alkohol, aktuell abstinent, ständiger Gebrauch von THC (ICD-10 F12.25) Aktuell fühle sich die Beschwerdeführerin weitgehend stabil, sie sei jedoch nicht belastbar und habe Angst vor einer nächsten depressiven Phase. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 10 - Schlaf sei ungestört, die Tagesstruktur könne sie sich im Moment selbst geben. Im ersten Gespräch sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen über ihre Traumatisierungen zu sprechen. Es bestünden keine Hinweise für Wahrnehmungsstörungen bzw. Ich-Störungen. Suizidgedanken würden verneint und ein affektiver Rapport sei herstellbar. 3.3.2 Dem ambulanten Bericht des Notfallzentrums der E.________, Spital E.________ (nachfolgend Spital E.________), vom 3. Juni 2023 (act. II 100/38 ff.) kann die Diagnose einer LWK-Impressionsfraktur ohne Beteiligung der Hinterkante nach einem Sturz vom Pferd am 31. Mai 2023 entnommen werden. Nach telefonischer Rücksprache mit der diensthabenden Wirbelsäulenchirurgin sei der Entscheid für eine konservative Therapie gefallen. Aus dem Sprechstundenbericht des Spitals E.________ vom 14. Juni 2023 (act. II 100/36 f.) geht hervor, dass klinisch-radiologisch eine Nachsinterung der bekannten LWK2-Fraktur festgestellt worden sei. Aufgrund des Alters und der bildgebenden Kontrolluntersuchung werde der Beschwerdeführerin eine Stabilisierungsoperation LWK1 bis LWK3 empfohlen. Dem Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 22. Juni 2023 (act. II 100/27 ff.) über den stationären Aufenthalt vom 18. bis zum 22. Juni 2023 kann entnommen werden, dass die operative dorsale Stabilisierung am 19. Juni 2023 (vgl. act. II 100/31 ff.) komplikationslos habe durchgeführt werden können. Aus dem Sprechstundenbericht des Spitals E.________ vom 27. Juli 2023 (act. II 100/23 ff.) geht hervor, anlässlich der postoperativen Kontrolle sei vereinbart worden, dass ab dem 15. August 2023 wieder die volle Belastung aufgenommen werden könne. Eine Wiedervorstellung zur Planung der Metallentfernung werde Anfang des Folgejahres vereinbart. Aus dem Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 4. April 2024 (act. II 100/6 ff.) über den stationären Aufenthalt vom 3. bis zum 4. April 2024 geht hervor, dass die Metallentfernung am 3. April 2024 durchgeführt wurde (vgl. act. II 100/10 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 11 - 3.3.3 Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Juni 2024 (act. II 102) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: – Rezidivierende depressive Erkrankung mit anamnestischen Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F33.1, F41) – Differenzialdiagnostisch (DD): Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) – ADHS im Erwachsenenalter, bereits in der Kindheit bestehend, jedoch nicht diagnostiziert (ICD-10 F90.0), seit Juli 2023 bekannt Neu sei die Diagnose der ADHS im Erwachsenenalter. Psychisch unterliege die Beschwerdeführerin immer noch sehr grossen Schwankungen, die sie sehr viel Kraft kosten würden. Für sie sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt noch bestehen könne. Auf dem ersten Arbeitsmarkt werde es sehr schwierig für die Beschwerdeführerin eine Arbeit im Sinne eines Nischenarbeitsplatzes zu finden. Sie habe jetzt bereits eine geschützte Arbeit und schaffe regelmässig nur 40 % an Präsenzzeit. Aufgrund der psychischen Situation sei die Beschwerdeführerin sehr instabil, die Prognose werde als sehr schlecht eingeschätzt. 3.3.4 Laut der RAD-Beurteilung von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. September 2024 (act. II 105) liegen keine neuen Diagnosen und/oder Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) in einem höheren Mass beeinträchtigen; durch die LWK2-Fraktur habe jeweils nur kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rekonvaleszenz bestanden. 3.3.5 Gemäss der RAD-Beurteilung von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2024 (act. II 106) ist in der Gesamtschau bei fehlenden krankheitswertigen objektiv erhobenen Befunden und fehlenden neuen Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 6. Januar 2022 auszugehen. Nachdem die behandelnde Dr. med. D.________ zusammen mit der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2024 (act. II 107) Einwand erhoben hatte (vgl. act. II 109),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 12 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (act. II 114) an ihrer Einschätzung fest, dass auf psychiatrischem Fachgebiet keine neuen objektiven Befunde bzw. Diagnosen genannt würden. 3.3.6 Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. November 2024 (act. I 4 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: – Rezidivierende depressive Erkrankung aktuell schweren bis mittelschweren Ausmasses, mit anamnestischen Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F33.1, F41) – Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter noch bestehend (ICD-10 F90.0) – DD: Anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) Die Beschwerdeführerin wirke in der Stimmung sehr gedrückt und verzweifelt. Der ablehnende Bescheid der IV-Stelle habe wieder das Gefühl in ihr bestärkt, in ihrem Leiden nicht ernst genommen zu werden, bzw. dass dies für niemanden eine Rolle spiele. Sie leide derzeit unter einer depressiven Stimmung und neige aufgrund ihres psychischen Leidens wieder zu selbstverletzendem Verhalten. Der Schlaf sei nicht mehr erholsam und sie habe ihren Appetit verloren. Sie berichte über Gedankenkreisen und schwere Insuffizienzgefühle. Die Beschwerdeführerin zeige immer wieder eine reduzierte psychische wie auch physische Belastbarkeit. Suizidgedanken würden zurzeit verneint. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen bzw. Ich- Störungen seien keine vorhanden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin erneut depressiv dekompensiert und habe für 14 Tage zu 100 % krankgeschrieben werden müssen. Die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde als äusserst schlecht eingeschätzt. In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025 (act. I 8) führte Dr. med. D.________ bezüglich der ADHS-Diagnose aus, der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________ habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der anamnestischen Angaben darauf geschlossen, dass sie keine ADHS habe. Eine spezifische Testung, wie z.B. das strukturierte Interview DIVA 2.0, habe er nicht durchgeführt. Dieses Interview habe sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 13 - (Dr. med. D.________) am 12. Juli 2023 durchgeführt und es habe sich ein kombinierter ADHS-Typ gezeigt. Zum AMDP-Psychostatus vom 28. Januar 2024 führte Dr. med. D.________ aus, insgesamt habe die Beschwerdeführerin das Bild einer depressiven Pseudodemenz gezeigt. Ihre Stimmung sei objektiv mittelschwer gedrückt und ratlos gewesen. Insgesamt sei die affektive Schwingungsfähigkeit herabgesetzt gewesen mit einzelnen Affektdurchbrüchen (Weinen). Die Beschwerdeführerin habe sich aktuell glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. 3.3.7 In der RAD-Stellungnahme vom 3. März 2025 (in den Gerichtsakten) führte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ aus, die behandelnde Ärztin Dr. med. D.________ habe in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025 (act. I 8) festgehalten, dass sie am 12. Juli 2023 mit der Beschwerdeführerin ein Interview (DIVA 2.0) durchgeführt habe, in dem diese selbst habe einschätzen sollen, ob bei ihr ADHS-Symptome vorliegen würden und in der Kindheit vorgelegen hätten. Die Diagnose einer ADHS sei bereits vor der psychiatrischen Begutachtung am 3. Juli 2021 aktenkundig gewesen. Der psychiatrische Gutachter habe die Diagnose nicht bestätigen können, unter anderem weil die Beschwerdeführerin während der knapp zweistündigen Untersuchung "bis am Schluss aufmerksam und konzentriert geblieben" sei (act. II 55.1/15). Auch unter Berücksichtigung des neu eingereichten Berichts von Dr. med. D.________ vom 6. Februar 2025 (act. I 8) mit Psychostatus vom 28. Januar 2025 könne die Diagnose einer ADHS nicht überwiegend wahrscheinlich plausibilisiert werden. Nach der Verfügung vom 4. November 2024 (act. II 115) sei es im psychiatrischen Fachgebiet zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen, welche eine vorübergehend 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2024 bis zum 11. Februar 2025 begründet habe. Unter Berücksichtigung des medizinisch-theoretischen Verlaufs einer rezidivierenden depressiven Störung vermöge das Auftreten einer erneuten mittelgradigen depressiven Episode jedoch keine langdauernde und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im psychiatrischen Fachgebiet zu begründen. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 14 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 15 nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 4. November 2024 (act. II 115) im Wesentlichen auf die RAD-ärztliche orthopädische Aktenbeurteilung vom 11. September 2024 (act. II 105) sowie auf die RADärztliche psychiatrische Aktenbeurteilung vom 12. September 2024 (act. II 106; siehe zudem act. II 114) gestützt. Diese erbringen für die sich vorliegend stellenden medizinischen und revisionsrechtlichen Fragen vollen Beweis und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Dass keine eigene klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden, konnten sich die RAD-Ärzte aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.4 hiervor) und wären aus einer persönlichen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt den RAD-Beurteilungen voller Beweiswert zu, sodass darauf abzustellen ist. 3.5.1 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die überzeugende RAD- Beurteilung vom 11. September 2024 (act. II 105) keine massgebende andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes mit anspruchsrelevan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 16 ter Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad erstellt. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die nach der ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) neu hinzugekommene LWK2-Fraktur regelrecht behandelt wurde und folgenlos ausgeheilt ist. In diesem Zusammenhang wurde einzig im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz kurzfristig eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert, während eine weitergehende bzw. andauernde Einschränkung der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit aus den Akten nicht hervorgeht. Zusammenfassend liegt auf somatischem Gebiet weiterhin kein Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Charakter vor. Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen (Beschwerde S. 4 Rz. 13), wurde die LWK2-Fraktur bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung (act. II 115) daher auch nicht berücksichtigt, was aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes einleuchtet. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht legte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ in ihrer Beurteilung vom 12. September 2024 (act. II 106) schlüssig und überzeugend dar, dass in der Gesamtschau bei fehlenden krankheitswertigen objektiv erhobenen Befunden und fehlenden neuen Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) auszugehen ist. So begründete sie nachvollziehbar und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Rz. 28) – ausführlich, dass die Arbeitsunfähigkeit von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ einzig durch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin begründet wird, welche über Stimmungsschwankungen, fehlende Belastbarkeit und eine schwierige Lebensgeschichte klagt (vgl. act. II 102, 97/9 f.). Die bereits gutachterlich gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sowie der ständige Gebrauch von Cannabinoiden wird von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ bestätigt, wohingegen medizinisch nicht plausibel erneut die Diagnose eines ADHS genannt wird (act. II 106/10). Dr. med. D.________ führte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2023 (act. II 84) aus, die ADHS-Diagnose sei neu hinzugekommen. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass eine ADHS erstmals im Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 17 blatt zum Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 30. April 2020 (act. II 18/11 ff.) erwähnt wurde. Während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 8. Februar bis zum 20. März 2020 wurde eine ADHS-Diagnostik begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Auch im Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 15. Dezember 2020 (act. II 37) wird erwähnt, die Beschwerdeführerin habe anamnestisch angegeben, Anfang 2020 eine ADHS-Abklärung gemacht zu haben, welche einen positiven Befund ergeben habe. Sie habe die Abklärung/Behandlung jedoch vorzeitig abgebrochen, da ihr eine medikamentöse Behandlung empfohlen worden sei. Berichte über diese Abklärungen würden keine vorliegen. Bereits der psychiatrische Gutachter hat sich in seiner Expertise vom 3. Juli 2021 (act. II 55.1) ausführlich zu dieser Diagnose geäussert und hat diese – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 7 Rz. 23) – nicht einzig gestützt auf das Untersuchungsgespräch ausgeschlossen. Der Gutachter hat ausdrücklich auch den Längsverlauf berücksichtigt und weiter ausgeführt, dass bei dieser Diagnose Auffälligkeiten bereits im Kindesalter vorhanden sein müssen. So werde bei der Erhebung der Kindheitsanamnese jeweils über Unkonzentriertheit oder einen Hang zum Träumen mit entsprechenden Problemen in der Schule und einem ständigen Bewegungsdrang, oft auch mit Raufereien berichtet. Die Beschwerdeführerin habe aber im Untersuchungsgespräch auf explizite Nachfrage hin entsprechende Auffälligkeiten, die auf die Diagnose hinweisen würden, verneint (act. II 55.1/16 Ziff. 7.3). Zudem müssen, wie die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ schlüssig ausführt (act. II 106), die Symptome der ADHS unter Zugrundelegung des ICD-10 Klassifikationssystems vor dem sechsten Lebensjahr auftreten. Es ist somit ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter gutachterlicher Untersuchung neu eine ADHS entwickelt hat. Das von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ durchgeführte strukturierte Interview DIVA 2.0 (act. II 102/12 ff.) vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um einen Fragebogen für das Diagnosegespräch (jetzt ersetzt durch DIVA 5; <www.divacenter.eu>), welcher dazu bestimmt ist, dem Patienten gezielt Fragen zu stellen, um den diagnostischen Prozess oder die therapeutische Behandlung zu lenken, dieser alleine aber nicht die Diagnosestellung ADHS ermöglicht. Hinzu kommt, dass Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Abklärung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt, entscheidend ist aber die klinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 18 - Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1). Auch unter Berücksichtigung des neu eingereichten Berichtes der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 6. Februar 2025 (act. I 8) kann gemäss der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ unter Zugrundelegung des DSM-5 Klassifikationssystems die Diagnose einer ADHS nicht überwiegend wahrscheinlich plausibilisiert werden (RAD-Stellungnahme vom 3. März 2025 [in den Gerichtsakten]). An objektiv erhobenen Befunden dokumentierte Dr. med. D.________ im Psychostatus vom 28. Januar 2025 (act. I 8) lediglich eine Ablenkbarkeit (Irritabilität durch Unvorhergesehenes im Gesprächsverlauf [Nebengeräusche, Versprecher]) und leichte Konzentrationsstörungen. Weitere für eine ADHS im Erwachsenenalter typische und für die Diagnosestellung erforderliche Symptome wurden durch Dr. med. D.________ nicht berichtet. Vorliegend fehlt es somit bereits an einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsschädigung (vgl. E. 2.2 hiervor). Doch selbst wenn von einer AD- HS-Diagnose ausgegangen würde, würde es sich letztlich um eine revisionsrechtlich irrelevante diagnostische Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. II 77) beschriebenen Symptomatik handeln (vgl. E. 2.3 hiervor), während auf Basis der für die Frage nach einer potenziell anspruchsrelevanten Veränderung des medizinischen Sachverhaltes massgebenden medizinischen Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.2.2) keine Veränderung erstellt ist. Zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ist sodann festzuhalten, dass diese bereits vom Gutachter (act. II 55.1) gestellt wurde, wobei zum Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung die depressive Episode leicht bis mittelgradig ausgeprägt war (act. II 55.1/12 Ziff. 6.3). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit hat der Gutachter auf 70 % eingeschätzt, wobei sich die Leistungsminderung von 30 % aufgrund der depressionsbedingt erhöhten Ermüdbarkeit ergab. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 (in den Gerichtsakten) sodann aus, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, mit dem am 28. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 19 - 2025 erhobenen Psychostatus medizinisch plausibel begründet habe. Bei der Beschwerdeführerin ist es gemäss der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ durch die rentenablehnende Verfügung – mithin erst nach dem hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) – überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes mit einer temporär attestierten aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2024 bis zum 11. Februar 2025 gekommen (act. I 4 f., 7). Diese Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens ist bei Auftreten einer erneuten mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode medizinisch nachvollziehbar (RAD-Stellungnahme vom 3. März 2025 [in den Gerichtsakten]), vermag jedoch unter Berücksichtigung des medizinisch-theoretischen Verlaufs keine langdauernde und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) und wäre überdies offensichtlich als reaktiv zu werten, wobei einer dergestalten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes keine invalidisierende Wirkung zukommen kann, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Urteil des BGer 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.2.3). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ erwähnte in ihren Berichten mehrfach anamnestische Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (act. II 102, 97/9 f.; act. I 4). Differenzialdiagnostische Überlegungen, ein gedankliches Abwägen zwischen verschiedenen Krankheitsbildern und die Feststellung, in der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin habe es lediglich Hinweise auf ein weiteres Krankheitsbild gegeben, vermögen jedoch keine langanhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen (RAD-Stellungnahme vom 8. Januar 2025 [in den Gerichtsakten bzw. act. II 125/4]). Überdies hat sich bereits Dr. med. C.________ im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2021 (act. II 55.1) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt. Er führte dazu aus, die ICD-10 fordere nicht nur das wiederholte Erleben traumatischer Erinnerungen in sich aufdrängenden Gedanken und Träumen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinden würde, sondern auch eine Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen der Erregtheit. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsgespräch über die erlebten Traumatisierungen sprechen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 20 insbesondere sei sie dabei affektiv gut zugänglich gewesen und habe keine emotionale Abstumpfung aber auch kein Erregungszustand gezeigt (act. II 55.1/13 Ziff. 6.3). Dass sich an der vom Gutachter geschilderten Situation bzw. Befundlage im hier massgebenden Zeitraum etwas grundlegend geändert hätte, ist nicht ausgewiesen. Weiter ergeben sich auch aus der im Rahmen der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit in der I.________ in … erbrachten Arbeitsleistung (vgl. dazu act. II 102/5 Ziff. 2.2, 84) weder ein weiterer Abklärungsbedarf noch Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch den RAD. Die dabei gezeigte Arbeitsleistung beruht nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4), während die Prüfung der Zumutbarkeit aufgrund von objektiven Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3.6 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärzte (RAD-Stellungnahme vom 3. März 2025 [in den Gerichtsakten], RAD- Stellungnahme vom 8. Januar 2025 [in den Gerichtsakten bzw. act. II 125], RAD-Beurteilung vom 24. Oktober 2024 [act. II 114], RAD-Beurteilungen vom 11. und vom 12. September 2024 [act. II 105 f.]) zu begründen vermögen. Der Sachverhalt ist somit hinreichend abgeklärt und auf weitere Beweismassnahmen (namentlich auf das von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Gerichtsgutachten [Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 3]) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist im hier massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine revisionsrechtlich massgebende Veränderung des medizinischen Sachverhaltes erstellt. Weitere Revisionsgründe, insbesondere erwerbliche, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ist damit kein Revisionsgrund erstellt. Es ist daher weder ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 noch ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 21 durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 3. August 2021 E. 7). Schliesslich besteht auch unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % beim Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gemäss der im Ergebnis (zur Nominallohnentwicklung: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 46 vom 5. Mai 2025 E. 3.3) nicht zu beanstandenden Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 115/1 f.) weiterhin kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2024 (act. II 115) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 22 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. act. I 5). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundensatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 24. März 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'526.45 (16.17 Stunden à Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 209.10 und MWST von Fr. 383.60 (8.1 % von Fr. 4'735.55) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'119.15 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'233.55 (16.17 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 119.10 und MWST von Fr. 271.60 (8.1 % von Fr. 3'352.65), insgesamt ausmachend Fr. 3'624.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 23 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'624.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2025, IV 200 2024 812 - 24 - 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 812 — Bern Verwaltungsgericht 22.12.2025 200 2024 812 — Swissrulings