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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2026 200 2024 788

10. März 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,819 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024

Volltext

UV 200 2024 788 FRC/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) war ab 6. August 2001 als ... für die C.________ AG (<www.zefix.ch>) tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdeführerin) obligatorisch unfallversichert, als sie am XX. Dezember 2005 beim ... das linke Knie verdrehte und stürzte. Das Unfallereignis wurde am 6. Dezember 2005 (Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft [Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 7/25) der Suva gemeldet, welche die obligatorischen Versicherungsleistungen übernahm (vgl. act. II 25/201). Aufgrund einer vorderen Kreuzbandruptur (VKB- Ruptur) am linken Kniegelenk erfolgte am 9. Januar 2006 (act. II 7/22) ein operativer Eingriff (Arthroskopie und vordere Kreuzbandersatzplastik mit vierfachem Hamstringtransplantat). Am 1. Juni 2007 (act. II 7/24) wurde ein Rückfall gemeldet und als Befund retropatelläre Schmerzen bei Status nach operativer Versorgung einer VKB-Ruptur genannt (act. II 7/17 f.). B. Ab 1. September 2008 war die Versicherte als ... für die D.________ AG (seit 2019 D.________ AG) tätig und dadurch bei der Mobiliar obligatorisch unfallversichert. Laut Bagatellunfall-Meldung vom 17. Dezember 2018 (act. II 4/10) verdrehte die Versicherte am XX. November 2018 beim Ware aus dem Fahrzeug nehmen das Knie. Die Mobiliar holte die Berichte der behandelnden Fachärzte (act. II 4/5 f., 4/7 f., 4/9) und eine Beurteilung eines beratenden Facharztes vom 16. Juli 2019 (act. II 4/1) ein. Daraufhin verneinte sie am 17. Juli 2019 (act. II 6/62) die Ausrichtung von Leistungen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschwerden am linken Knie nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX. November 2018 stünden. Am 7. Oktober 2019 (act. II 5/11) liess die Versicherte operativ eine diagnostische und therapeutische Kniegelenksarthroskopie links mit Meniskusnaht und Knorpelreparatur und eine Lemaire-Plastik durchführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 3 - Die Versicherte meldete der Suva am 19. August 2019 (act. II 25/199) einen Rückfall zum Unfall vom XX. Dezember 2005. In der Folge holte die Suva Aktenbeurteilungen der Versicherungsmedizin vom 5. November (act. II 7/12) und 11. Dezember 2019 (act. II 7/5 ff.) ein und verneinte danach mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (act. II 7/36 f.) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen. Hiergegen erhoben die E.________ AG (E.________) am 29. Januar 2020 (act. II 25/147 f.) und die Versicherte am 3. Februar (act. II 7/30) und 11. Mai 2020 (act. II 25/123 ff.) Einsprache. Am 21. Dezember 2020 (act. II 7/27) hob die Suva die Verfügung auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Gleichentags forderte sie die Mobiliar zur Prüfung der Leistungspflicht auf (act. II 7/1 f.). Die Mobiliar konsultierte einen beratenden Facharzt (Aktenberichte vom 23. Oktober 2020 [act. II 5/2] und 8. Januar 2021 [act. II 5/1 f.]) und lehnte mit Verfügung vom 4. März 2021 (act. II 13 ff.) die Ausrichtung von Leistungen aufgrund des Ereignisses vom XX. November 2018 ab. Dagegen erhob die Versicherte am 16. April und 25. Mai 2021 (act. II 19, 23) Einsprache. Am 10. März (act. II 17) und 30. April 2021 (act. II 22) erhob die Suva ebenfalls Einsprache und verwies auf die Aktenbeurteilungen ihrer Versicherungsmedizinerin vom 13. Mai (act. II 22/6) und 5. November 2020 (act. II 7/3). Die Mobiliar veranlasste (Schreiben vom 11. August 2021 [act. II 27]) ein Aktengutachten vom 12. Oktober 2021 (act. II 30) und eine ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (act. II 34) des beratenden Facharztes, welche der Versicherten und der Suva (act. II 35 f.) zur Kenntnis gebracht wurden. Es erfolgte zwischen der Mobiliar und der Suva weitere Korrespondenz per E-Mail (act. II 41 ff.), dabei hielt die Suva an der Einsprache fest (act. II 55); eine Einigung konnte nicht erzielt werden (act. II 56 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 (act. II 61 f.) wies die Mobiliar die Einsprachen ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 4 - C. Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhob die Suva beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei auf den Rechtsweg gemäss Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mit entsprechender Verfügung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu verweisen. 3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss dem UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom XX. November 2018 zu erbringen. 4. Subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Einholen eines externen medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2025 beantragt die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde die Versicherte zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 verzichtete die Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf eine Stellungnahme. Ein Doppel wurde den Parteien zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 5 - 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55). Vorliegend besteht insoweit ein negativer Kompetenzkonflikt, als die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint und hierüber mittels des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2024 (act. II 62) befunden hat. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin bestreiten grundsätzlich den Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX. November 2018 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. II/9). Die Beschwerdeführerin betrachtet jedoch die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtig, weshalb sie Beschwerde gegen den leistungsablehnenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2024 (act. II 62) erhoben hat (vgl. zum Ganzen: SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD-FALLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 78a N. 4). Dass die Sache von keinem der beiden Unfallversicherer dem BAG vorgelegt wurde, hindert das Eintreten dieses Gerichts auf die Beschwerde nicht, denn nach der Rechtsprechung kommt Art. 78a UVG – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I/2) – nur subsidiär zum Tragen. Das Bundesgericht erlaubt beim (intrasystemischen) negativen Kompetenzkonflikt, in dessen Rahmen – wie vorliegend – eine negative Leistungsverfügung erlassen wird, dem konkurrierenden Versicherer die Drittanfechtung pro Adressat (vgl. BGE 125 V 324 E. 1 b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 7.6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107; SVR 2021 UV Nr. 3 S. 11, 8C_121/2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl. 2024, S. 271 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 (act. II 62) befand die Beschwerdegegnerin denn auch nicht über eine allfällige Rückerstattung von Vorleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 6 tungen und die Beschwerdeführerin macht Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern zu Gunsten der Beigeladenen geltend (Beschwerde S. 2 Ziff. I/3), womit die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts gegeben ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht einzig mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin sei leistungspflichtig, womit die Beschwerdeführerin als dadurch berührter Unfallversicherer zur Anfechtung pro Adressat befugt ist. Sie hat ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung, da sie damit rechnen muss, für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der geltend gemachten unfallbedingten Beschwerden der Beigeladenen in Anspruch genommen zu werden (vgl. SVR 2009 UV Nr. 5 S. 16, 8C_606/2007 E. 9.2). Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG). Da auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (versicherte Person bzw. Beigeladene hat Wohnsitz in ... [Art. 58 ATSG]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX. November 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 7 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 8 - 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3.1 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.3.2 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 9 nommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 151 V 244 E. 3.3 S. 247, 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 2.4 Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 10 gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.4.1 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.2, 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). 2.4.2 Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der Status quo ante oder der Status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.4.3 Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Verschlimmerung vor (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313, 9C_162/2019, 9C_191/2019 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 11 - 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Laut Bagatellunfall-Meldung vom 17. Dezember 2018 (act. II 4/10) hat die Beigeladene am XX. November 2018 das "Knie verdreht beim Ware aus dem Auto nehmen". Zum Ablauf des Ereignisses befragt, bestätigte die Beigeladene am 3. April 2019 (act. II 3/1), "beim Ausladen und Aussteigen von Ware aus meinem Auto habe ich das Knie verdreht. Um die Mittagszeit, bei ...". Zur Frage, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet habe, nannte sie "Knie verdreht". Es sind somit nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb sich kein Unfall gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ereignete. Es wurden jedoch beim Kniegelenk links ein Riss des posteromedialen Meniskus und des posterolateralen Meniskus, ein Knorpelschaden lateraler Femurkondylus, eine rotatorische Instabilität Kniegelenk links und ein Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik diagnostiziert und am 7. Oktober 2019 erfolgte ein operativer Eingriff (act. II 5/11). Es lag somit eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art 6 Abs. 2 lit. c UVG vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Unfallversicherer ist für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Beschwerden vorliegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 12 nicht auf eine degenerative Erkrankung, für welche die Krankenversicherung leistungspflichtig ist, zurückzuführen ist. Strittig ist jedoch (Beschwerde S. 4 Ziff. II/8), ob die von der Beigeladenen in Anschluss an das Ereignis vom XX. November 2018 geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig oder mindestens vorwiegend nur deshalb eingetreten sind, weil die am 9. Januar 2006 (act. II 7/22) – im Anschluss an den ...unfall vom XX. Dezember 2005 (act. II 7/25) – erfolgte VKB-Plastik (act. II 7/22) nicht suffizient war. 3.2 Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht nach dem Ereignis vom XX. November 2018 im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 21. Dezember 2018 (act. II 4/9) nach der Erstbehandlung am 13. Dezember 2018 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Befund nach Kniedistorsion links aus, es bestehe eine Dolenz im Bereich des linken Kniegelenks, es sei ergussfrei und es bestünden laterale Kniegelenksschmerzen. Der Röntgenbefund sei unauffällig. 3.2.2 Im Bericht vom 11. Februar 2019 (act. II 4/7 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Aussenmeniskushinterhornruptur und vermehrte Rotationsinstabilität Kniegelenk links bei Status nach VKB- Plastik links vor zehn Jahren mit deutlicher High-Noon-Position des femoralen VKB-Kanals. Anamnestisch sei die Flexion des Knies seit der Kreuzband-OP nie wieder zu 100 % hergestellt gewesen. Zusätzlich bestehe ein Unsicherheitsgefühl mit intermittierenden Giving Way Episoden. In der klinischen Untersuchung zeige sich der deutlich positive Pivot shift als Zeichen einer vermehrten Rotationsinstabilität bei in High-Noon liegender Kreuzbandplastik. 3.2.3 Im Bericht vom 4. Juli 2019 (act. II 4/5 f.) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Ausriss laterale Meniskuswurzel, einen kleinen Knorpelschaden lateraler Femurkondylus und eine posttraumatische Insuffizienz vordere Kreuzbandersatzplastik links. Im Befund stellte er fest, es bestehe ein linkes Kniegelenk mit reizloser alter Narbe, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 13 - VKB im Lachmann-Test ++, ein Pivot shift nicht eindeutig positiv, ein deutliches intraartikuläres Krepitieren. Der Meniskustest sei posterolateral schmerzhaft, medial und posteromedial unauffällig. Die Seitenbänder seien stabil; es bestehe eine deutliche Insuffizienz der kniestabilisierenden Muskulatur links gegenüber rechts. Zum Befund des MRI-Kniegelenks links hielt er fest, es bestehe ein kleiner Knorpelschaden des posterolateralen Femurkondylus, ein Abriss der lateralen Hinterhornwurzel, eine Steilstellung der vorderen Kreuzbandplastik mit tibialer dorsaler Positionierung und femoraler High-Noon-Position. In der Beurteilung führte er aus, der Abriss der lateralen Hinterhornwurzel erkläre die Gelenkschmerzen. Im Zusammenschau mit dem insuffizient positionierten Kreuzband ergebe sich eine ungünstige Situation. Die Beschwerdeführerin könne keinen Sport mehr durchführen und habe ab und zu auch im Alltag Beschwerden. Er empfehle nicht nur die Refixation der Meniskuswurzel, sondern auch die Reparatur des Knorpelschadens und die externe Stabilisierung durch eine Lemaire- Plastik. 3.2.4 In der Aktenbeurteilung vom 16. Juli 2019 (act. II 4/1) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, fest, die Aussenmeniskusläsion sei durch die chronische Instabilität des linken Kniegelenkes verursacht und nicht durch das Ereignis vom XX. November 2018. Durch die chronische Instabilität entstehe ein Zermürben des Aussenmeniskus, das schleichend entstehe. Nach Angaben der behandelnden Ärzte bestehe die chronische Instabilität durch die sehr ungünstige Positionierung der VKB-Plastik des linken Kniegelenkes vor ca. zehn Jahren. 3.2.5 Laut Operationsbericht vom 7. Oktober 2019 (act. II 5/11 f.) führte Dr. med. H.________ eine diagnostische und therapeutische Kniegelenksarthroskopie mit Meniskusnaht und Knorpelreparatur links sowie eine Lemaire-Plastik Knie links durch. 3.2.6 Im Aktenbericht der Suva-Versicherungsmedizin vom 5. November 2019 (act. II 7/12) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Chirurgie, fest, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Knorpelflächen seien zwar als Folge des Unfalls von 2005 anzusehen, die Abriss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 14 verletzung des lateralen Meniskus sei jedoch auf ein frisches Unfallereignis zurückzuführen. Am 11. Dezember 2019 (act. II 7/5 ff.) hielt Dr. med. J.________ fest, die aktuellen Beschwerden am linken Kniegelenk, die laut Behandlungsberichten überwiegend im lateralen Kniegelenkkompartiment verortet und nach dem Ereignis 2018 aufgetreten seien, seien auf die Abrissverletzung des lateralen Meniskus zurückzuführen. Verantwortlich für diese Verletzung sei das Distorsionstrauma vom XX. November 2018. Die vorbestehende degenerative Veränderung im Bereich der Knorpelfläche des lateralen Kondylus sowie die laterale Rotationsinstabilität seien als Folgen des Schadenfalls von 2005 anzusehen. Im Aktenbericht vom 13. Mai 2020 (act. II 22/6) hielt Dr. med. J.________ fest, die Abrissverletzung des Meniskus an der Hinterhornwurzel sei eine typische (frische) Traumafolge. Im Rahmen des operativen Eingriffs seien auch degenerative Folgen des Unfalls von 2005 behoben worden. 3.2.7 Im Aktenbericht vom 23. Oktober 2020 (act. II 5/2) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der laterale Meniskusschaden sei zwar überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom XX. November 2018. Er wäre aber überwiegend wahrscheinlich nicht eingetreten, wenn die VKB-Plastik suffizient gewesen wäre. Die Chondropathie (sekundär) werde einerseits auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht als "Folge 2005" erkannt, sei aber andererseits ebenfalls begünstigend, um einen Meniskusschaden zu bewirken. 3.2.8 Im Aktenbericht vom 5. November 2020 (act. II 7/3) hielt Dr. med. J.________ fest, es ergäben sich keine neuen Aspekte. Ein Einoder Abriss des lateralen Meniskushinterhorns wurzelnah sei überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt. Auch bei progredienten degenerativen Veränderungen im Kniegelenk träten derartige Verletzungen am lateralen Meniskus gewöhnlich nicht auf. Auch umschriebene Knorpelschäden im lateralen Kompartiment des Kniegelenks führten üblicherweise nicht zu den genannten Läsionen am lateralen Meniskus. Die Beurteilung vom Dezember 2019 behalte ihre Gültigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 15 - 3.2.9 Im Aktengutachten vom 12. Oktober 2021 (act. II 30) hielt Dr. med. K.________ fest, die zu weit in High-Noon liegende VKB-Plastik von 2006 habe sich auf das Knie bzw. den Meniskus ausgewirkt, als dass eine sekundäre Knorpelschädigung eingetreten sei, was auch Dr. med. J.________ am 5. November und 11. Dezember 2019 festgestellt habe (act. II 30/3). Die Fehlplatzierung des VKB-Transplantates in High-Noon- Position führe neben einer insuffizienten Stabilisierung i.d.R. zu einer femoro-tibialen Hyperpression mit sekundären arthrotischen Veränderungen (act. II 30/4). Die Rotationsinstabilität sei entweder direkte Folge des Unfalls 2005 und/oder Folge der Fehlplatzierung der VKB-Plastik. Hierfür sei auch die extraartikuläre Tenodese modifiziert nach Lemaire am 7. Oktober 2019 durchgeführt worden. Dr. med. J.________ habe nach ihrer kurzen Erstbeurteilung (5. November 2019) "nur" zusätzlich die Aktenlage dokumentiert (11. Dezember 2019) und habe sich "nicht/nie" (13. Mai und 5. November 2020) vertieft mit dem Komplexproblem des linken Knies befasst (act. II 30/5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (act. II 34) hielt Dr. med. K.________ zu den Befunden fest, es habe mit dem Status nach arthroskopischer VKB-Plastik mit vierfachem Hamstringtransplantat Knie links am 9. Januar 2006 mit/bei dokumentierter Fehlpositionierung ein Vorzustand vorgelegen. Durch das Ereignis vom XX. November 2018 sei ein, bis an die Wurzel reichender, schräglappenförmiger Meniskusriss im Hinterhorn des linken Knies entstanden (act. II 34/1). Medial habe überwiegend wahrscheinlich – was Dr. med. J.________ auch als Folge des Schadenfalls von 2005 anerkenne – eine sekundäre Chondropathie I-II° femoral bestanden. Es liege eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Es handle sich um eine sekundäre Abnützung. Der Knorpelschaden habe nur entstehen können, was auch mit der Beurteilung von Dr. med. J.________ übereinstimme, weil die Position des VKB-Transplantates nicht korrekt gewesen sei und daher einerseits jeder Schritt mit dem linken Bein eine, gegenüber der physiologischen Norm, vermehrte und muskulär nicht kompensierbare Bewegungsamplitude zulasse, was konsekutiv zu einer Abnützung wegen/bei dauernder und erhöhter Translation und Rotation bei jedem Schritt führe (act. II 34/2). Zusammengefasst sei die mediale Meniskusverletzung zwar auf die wahrscheinlich vermehrte Abnützung zurückzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 16 führen, allerdings sei diese, gegenüber der Altersnorm erhöhte Abnützung nur wegen/bei Status nach Fehlplatzierung des VKB-Transplantates möglich gewesen, was letztendlich auf den Grundfall von 2005 zurückfalle (act. II 34/3). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 17 - 3.4 Das Aktengutachten des die Beschwerdegegnerin beratenden Facharztes Dr. med. K.________ vom 12. Oktober 2021 (act. II 30) einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (act. II 34) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.1) und überzeugen. Dr. med. K.________ stellte im Wesentlichen auf die Vorakten (Berichte der behandelnden Fachärzte, samt Operationsberichten vom 9. Januar 2006 nach dem Ereignis XX. Dezember 2005 und vom 7. Oktober 2019 nach dem Ereignis vom XX. November 2018 [act. II 30/1 ff.]) ab und gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass die in High- Noon liegende VKB-Plastik nach dem operativen Eingriff im Januar 2006 zu einer sekundären Knorpelschädigung und neben der insuffizienten Stabilisierung zu einer femoro-tibialen Hyperpression mit sekundären arthrotischen Veränderungen führte (act. II 30/3 f.). Nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt ist die Beurteilung, dass durch die intraoperativ belegte Fehlposition das Risiko weiterer Folgeschäden gegenüber der Norm signifikant erhöht war, weshalb im November 2018 ein symptomatisches Giving Way überhaupt eintreten konnte (act. II 30/4) und dass die Rotationsinstabilität (das Schienbein respektive die Tibia lasse sich gegenüber dem Femur zu weit nach Innen drehen) direkte Folge des Ereignisses von 2005 oder der Fehlplatzierung der VKB-Plastik war (act. II 30/5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (act. II 34) begründete er ebenfalls überzeugend, dass die mediale Meniskusverletzung zwar auf die wahrscheinlich vermehrte Abnützung zurückzuführen war, dieser Umstand allerdings auf die Fehlplatzierung des VKB-Transplantates zurückzuführen und diese wiederum Folge des Grundfalls von 2005 war (act. II 34/3). Die Ausführungen bezüglich stetiger Mikrotraumata aufgrund der High-Noon- Position des VKB-Transplantates leuchten ein und stehen auch mit der Beurteilung der erstbehandelnden Fachärzte Dres. med. G.________ und H.________ (act. II 4/5 f., 4/7 f.) sowie des beratenden Facharztes Dr. med. I.________ (act. II 4/1) in Einklang und folgten gestützt auf die von Dr. med. K.________ zitierte Literatur. Sodann stimmt die Beurteilung von Dr. med. K.________ insofern mit derjenigen von Dr. med. J.________ überein, als dass die Versicherungsmedizinerin der Beschwerdeführerin die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Knorpelflächen ebenfalls als Folge des Unfalls von 2005 bewertete (vgl. act. II 7/10, 7/12, 22/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 18 - Demgegenüber bezeichnete Dr. med. J.________ den an die Wurzel reichende, schräglappenförmige Meniskusriss im Hinterhorn des linken Knies als typische (frische) Traumafolge (vgl. act. II 22/6) des Ereignisses vom XX. November 2018, bei welchem die Beigeladene beim Aufladen von Waren das Knie verdrehte (act. II 3/1), und ging davon aus, dass dafür die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Mit den Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________, welcher die mediale Meniskusverletzung überwiegend wahrscheinlich auf die erhöhte Abnützung wegen der Fehlplatzierung des VKB-Transplantates, d.h. auf den Grundfall von 2005 zurückführte, setzte sich Dr. med. J.________ indessen nicht eingehend auseinander. Denn ungeachtet des Umstands, dass sowohl das Aktengutachten vom 12. Oktober 2021 (act. II 30) wie auch die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (act. II 34) vom Facharzt Dr. med. K.________ der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 zugestellt wurden (act. II 42/1) und diese eine Beurteilung von Dr. med. J.________ in Aussicht stellte (vgl. act. II 44/1), da sie das Aktengutachten nicht als korrekt erachtete (act. II 49/1), reichte die Beschwerdeführerin dennoch keine Stellungnahme eines Facharztes oder einer Fachärztin der Versicherungsmedizin ein. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausging, das Knie sei seit 2007 (Rückfallmeldung vom 1. Juni 2007 [act. II 7/24]) wieder stabil gewesen, hat sie dies medizinisch nicht nachgewiesen. Es entspricht auch nicht der Aktenlage, erwähnte doch Dr. med. G.________ in der Anamnese im Bericht vom 11. Februar 2019 (act. II 4/7), dass die Flexion seit der Kreuzbandoperation nie wieder zu 100 % hergestellt war und es zusätzlich auch intermittierend zu Unsicherheitsgefühl mit intermittierenden Giving Way Episoden kam. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, dass die Beigeladene wieder ... gefahren sei (act. II 55/1). Denn Dr. med. K.________ hat nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, dass die belegte Fehlposition konsekutiv zu einer (sekundären bzw. altersunüblich raschen) Abnützung wegen/bei dauernden und erhöhten Translation und Rotation bei jedem Schritt führte (act. II 34/2) und das Risiko weiterer Folgeschäden gegenüber der Norm somit signifikant erhöht war, was überhaupt erst "erlaubte", dass im November 2018 ein symptomatisches Giving Way eintrat bzw. überhaupt eintreten konnte (act. II 30/4). Darauf ist abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 19 - Den beschwerdeweisen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. II/10) schloss Dr. med. K.________ mit einleuchtender Begründung eine vorübergehende und/oder richtungsgebende Veränderung/Verschlimmerung aus (act. II 30/4). Die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. II/11) legte weiter nicht substanziiert dar, weshalb auf das Aktengutachten von Dr. med. K.________ nicht abgestellt werden kann. 3.5 Nach dem Dargelegten bestehen in medizinischer Hinsicht keine auch nur geringe Zweifel (vgl. E. 3.3.2 f.) an der schlüssigen Einschätzung von Dr. med. K.________ im Aktengutachten vom 12. Oktober 2021 (act. II 30) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (act. II 34). Weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I/4) erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Es steht somit fest, dass die unfallähnliche Körperschädigung am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig oder mindestens vorwiegend deshalb eingetreten ist, weil die am 9. Januar 2006 (act. II 7/22) – im Anschluss an den ...unfall vom XX. Dezember 2005 (act. II 7/25) – erfolgte VKB-Plastik (act. II 7/22) nicht suffizient war. Da ein Rückfall zum ...unfall XX. Dezember 2005 vorliegt, ist die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig. 3.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 (act. II 62) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, UV 200 2024 788 - 20 - Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Suva - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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