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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2025 200 2024 775

24. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,687 Wörter·~8 min·9

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 1. November 2024

Volltext

AHV 200 2024 775 ISD/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -2- Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. März 2016 eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 11 S. 106 ff.). Auf Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente (act. II 11 S. 2 und S. 129 ff.), sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) ab dem 1. Juni 2022 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs im Betrag von Fr. 1'404.-monatlich zu. Am 4. Juli 2022 wurden die Rentenakten zuständigkeitshalber an die AKB überwiesen (act. II 11 S. 252), welche mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 10) – entsprechend der Rentenberechnung der SAK – den unveränderten Rentenanspruch per 1. August 2022 mitteilte. Eine weitere Verfügung über den Rentenanspruch erfolgte durch die AKB am 16. Mai 2023 (act. II 4). Mit Eingabe vom 23. September 2024 (Postaufgabe; act. II 3) erhob die Versicherte bei der AKB Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.). Mit Entscheid vom 1. November 2024 (act. II 2) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die Einsprache sei zu spät erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt die Wiederherstellung der Einsprachefrist, eine umfassende Überprüfung der Rentenberechnung, die Fortsetzung der Auszahlung der Witwenrente zusätzlich zur Altersrente sowie die Klärung und Korrektur aller Zuständigkeits- und Bearbeitungsfehler, die sich aus der fehlerhaften Annahme eines Auslandaufenthaltes ergeben hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. November 2024 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. September 2024 (act. II 3) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht diesen Streitgegenstand betreffen und sie ausserhalb desselben Liegendes thematisiert bzw. materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -4- 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -5- Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). Namentlich liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Auch Sprachunkenntnis – und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; ZAK 1991 S. 323 E. 2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Rechtzeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2; vgl. ARTHUR BRUNNER, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 68). 3. 3.1 In den Akten liegt kein Zustellnachweis der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht, dass ihr die Verfügung zugestellt wurde und anerkennt ausdrücklich, dass die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht eingehalten wurde (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Die erst rund 29 Monate nach Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) der Post übergebene Einsprache (act. II 3) erfolgte demnach – unbestrittenermassen – verspätet. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund ihres Analphabetismus sei sie nicht in der Lage gewesen, die Verfügung zu lesen und verstehen. Daher sei die Einsprachefrist wiederherzustellen (vgl. hierzu E. 2.2.1 hiervor; Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dabei verkennt sie, dass Art. 41 ATSG die Fristwiederherstellung nur zulässt, wenn kein Verschulden oder Versäumnis der versicherten Person besteht, wobei die Rechtsprechung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -6einen strengen Massstab bei der Verschuldensfrage anwendet (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Gemäss dieser liegt namentlich bei Sprachunkenntnis oder dem Unvermögen, eine Verfügung oder einen Entscheid zu verstehen, kein unverschuldetes Hindernis vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor), was auch bei Analphabetismus zu gelten hat, da nicht ausschlaggebend sein kann, aus welchem Grund eine Verfügung bzw. ein Entscheid nicht verstanden wird. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Analphabetin sein sollte, was offen gelassen werden kann, musste ihr bei Erhalt der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) aufgrund deren Darstellung mit dem Logo der Schweizerischen Eidgenossenschaft klar sein, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt. Dies umso mehr, als sie bereits zuvor mit der Verwaltung in schriftlichem Austausch war (vgl. z.B. act. II 11 S. 100 ff.). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, von sich aus bei der Verwaltung nachzufragen oder Dritthilfe zu beanspruchen, um den Inhalt und die Tragweite des an sie adressierten Dokuments zu verstehen, was sie offenbar im Rahmen der früheren Korrespondenz mit der Verwaltung auch tat (vgl. z.B. act. II 11 S. 2, S. 30 ff., S. 53, S. 100 ff. und S. 129 ff.). Andere Wiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist unter Angabe des Grundes und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bereits bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach trat die Beschwerdegegnerin auf die offensichtlich verspätete Einsprache (act. II 3) gegen die Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) zu Recht nicht ein. Bei diesem klaren Ergebnis und auch aus prozessökonomischen Überlegungen (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 3a) braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, inwieweit die Beschwerdegegnerin für den Erlass des diesbezüglichen Einspracheentscheids überhaupt zuständig war (vgl. immerhin BVR 2024 S. 446 E. 1.2.1 f., 2023 S. 503 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -7- 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2024 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an: - Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -8- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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