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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2026 200 2024 769

20. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,608 Wörter·~33 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. Oktober 2024

Volltext

IV 200 2024 769 FRC/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … mit … …, zuletzt (von Februar 2020 bis Ende Dezember 2021) tätig in einem … in der C.________ (C.________), meldete sich im Oktober 2001 erstmals unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1, 100 S. 17 und S. 19, 244 S. 2 ff., 263 S. 2 Ziff. 2.2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie Gewährung beruflicher Massnahmen (act. II 9, 22, 30) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (act. II 42 S. 2 f., 247) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 zu. Am 31. Mai 2005 (act. II 46), 18. April 2008 (act. II 57), 18. März 2011 (act. II 84) und 9. April 2014 (act. II 92) wurde der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision machte die Versicherte im März 2017 eine Gesundheitsverschlechterung geltend (act. II 120 S. 1, 122 S. 1 Ziff. 1.1). Die IVB nahm weitere medizinische Abklärungen vor, insbesondere beauftragte sie die D.________ Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend MEDAS D.________; heute: D.________ [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom …. … …, Tagesregister-Nr. … vom …. … …]) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie (vgl. Expertise vom 14. Dezember 2018, 174.2 ff.). Am 28. Juli 2020 (act. II 234) verfügte die IVB die Ablehnung einer Rentenerhöhung. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 239 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 … … vom …. … … (act. II 260) abgewiesen. Im Juni 2022 stellte die Versicherte einen Revisionsantrag und machte unter Hinweis auf einen Reizdarm, eine Fruktoseintoleranz, einen Bandscheibenvorfall und Depressionen geltend, der Gesundheitszustand habe sich seit September 2021 verschlechtert (act. II 263 S. 1 Ziff. 1.1 ff.). Die IVB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 3 tätigte erneut erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E.________ (nachfolgend MEDAS E.________), in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie und Orthopädie (vgl. Gutachten vom 25. Juni 2024, act. II 334.1 ff.). Gestützt darauf teilte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juli 2024 (act. II 336) mit, dass sich die gesundheitliche Situation unverändert darstelle. Indessen betrage der Pauschalabzug für Personen, welche aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könnten, ab 1. Januar 2024 20 %. Der Invaliditätsgrad erhöhe sich dadurch auf 60 %, weshalb ab 1. Januar 2024 die bisherige Rente auf eine Rente von 60 % einer ganzen Rente erhöht werde. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 340), welcher mit einer Eingabe der behandelnden Psychologin vom 13. September 2024 (act. II 346 S. 1 f.) ergänzt wurde, verfügte die IVB am 18. Oktober 2024 (act. II 350) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf 100 % anzusetzen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für die einlässliche Beschwerdebegründung eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 aufzuheben und die Akten zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Innerhalb der gewährten Nachfrist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. November 2024) reichte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 eine Beschwerdeergänzung samt einem weiteren Arztbericht vom 13. November 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) ein. Dabei bestätigte sie das Rechtsbegehren, der Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzusetzen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 75 % festzulegen (S. 5 N. 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 350). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 6 ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 7 - 2.4.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 8 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juli 2020 (act. II 234), mit welcher eine umfassende materielle Überprüfung des Leistungsanspruches erfolgte (vgl. E. 2.4.4 hiervor) und die mit VGE IV 200 … … (act. II 260) bestätigt wurde, mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 350) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Juli 2020 (act. II 234) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der polydisziplinären Beurteilung der MEDAS D.________ (act. II 174.1 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 14. Dezember 2018 (act. II 174.2) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Autismus-Spektrum- Störung, Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden Diagnosen auf (S. 4 f. Ziff. 4.2): • Substituierte Hypothyreose • Grenzwertige arterielle Hypertonie, DD (differentialdiagnostisch) anspannungsbedingt • Aktenanamnestisch Hypercholesterinämie, aktuell regelrechter Lipidstatus • Positiver Blutalkoholspiegel, ohne sonstigen Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum • Rezidivierende depressive Störung, remittiert (ICD-10 F33.4) • Möglicher Fehlgebrauch von Benzodiazepinen-Analoga (ICD-10 F10.1) Im internistischen Teilgutachten wurden keine zu Einschränkungen führenden Gesundheitsstörungen festgestellt (act. II 174.3 S. 37). Auch aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, es lägen keine Funktions- oder Fähigkeitsstörungen vor (act. II 174.4 S. 39 Ziff. 7.4). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 174.5) wurde dargelegt, angesichts der aktenkundigen Vorbefunde, der Untersuchungsbefunde sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 9 der Anamnese sei eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum anzunehmen. Dabei sei von einem hochfunktionalen Autismus bzw. Asperger- Syndrom auszugehen. Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung sei möglich, eine namhafte depressive Symptomatik habe während der Untersuchung jedoch nicht mehr festgestellt werden können. Depressive Episoden seien bei autistisch veranlagten Menschen nicht selten, insbesondere wenn es zu sozialen Konflikten in Folge der autistischen Störung komme. Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht zu diagnostizieren (S. 37 f.). Im aktenkundigen Verlauf sei die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung erst nach 2015 gestellt worden, sodass es anhand der Verlaufsbeobachtung der Voruntersucher zu einer Revision der Einschätzung gekommen sei, die jedoch nachvollziehbar erscheine. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung bereits zeitlebens bestehe. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit autistische Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen. Im weiteren Verlauf sei es immer wieder zu Überforderungssituationen mit Aufgabe bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen (S. 42 Ziff. 7.4). In einer leidensangepassten Tätigkeit (verständnisvolle Vorgesetzte und Kollegen, geregelte Arbeitsabläufe und überschaubare Sozialkontakte, keine hohen Anforderungen an Teamfähigkeit sowie an Umstellungsfähigkeit, Anpassungsvermögen und soziale Kompetenz, kein Publikumsverkehr, keine Personalverantwortung) sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig (S. 44 f. Ziff. 8.2). Der bisherige Arbeitsplatz (Tätigkeit im …; act. II 174.5 S. 33) könne bereits als leidensgerecht angesehen werden (S. 43 Ziff. 8.1). Insgesamt bestehe in der bisherigen (angepassten) Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 174.2 S. 6 Ziff. 4.7 f.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2020 (act. II 234) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E.________ wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 25. Juni 2024 (act. II 334.1) die folgenden Diagnosen gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): • Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 10 - • Hypothyreose substituiert bei Verdacht auf eine Hashimoto- Thyreoiditis, aktuell nicht einschränkend • Leichtgradiges Asthma bronchiale, aktuell kontrolliert und nicht einschränkend • Arterielle Hypertonie, aktuell kontrolliert unter antihypertensiver Therapie • Fruktose-Malabsorption, anamnestisch, aktuell nicht einschränkend, therapierbar mittels konsequenter Diät • Colon irritabile mit wechselndem Stuhlgang, ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit • Zervikozephalgien, zeitweilig mit Zervikobrachialgien rechts - bei degenerativen HWS-Veränderungen - Neuroforamenstenose C4/5 rechts und C5/6 links - Unkovertebralarthrosen • Lumbalsyndrom, zeitweilig mit Ischialgie links - bei Bandscheibenprotrusion L4/5 links aktuell jedoch keine Schmerzangaben Im orthopädischen Teilgutachten vom 13. März 2024 (act. II 334.5) wurde dargelegt, die 2021 beschriebenen Nackenschmerzen und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) seien derzeit nicht ausgeprägt. Insbesondere könne im aktuellen klinischen orthopädischen Befund kein Hinweis für eine radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik festgestellt werden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS sei nicht erkennbar eingeschränkt. Auch bei der Therapieaktivität falle das ausgesprochen geringe Therapieniveau auf. Zum Hausarzt gehe die Beschwerdeführerin bedarfsweise, zum Psychiater einmal im Monat. Physiotherapie führe sie derzeit keine durch. Schmerzmedikamente nehme sie nur bedarfsweise ein. Auch in der Verhaltensbeobachtung während der orthopädischen Begutachtung habe sich keine erkennbare Beeinträchtigung gezeigt. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Während der über einstündigen Anamneseerhebung habe die Beschwerdeführerin ruhig und ohne dauernde Lagewechsel sitzen können. Sie habe nicht aufstehen und im Zimmer umhergehen müssen. Das An- und Auskleiden sei ohne Probleme und ohne Schonhaltung erfolgt. Ferner versorge die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbst und benutze sowohl den Bus als auch den Zug. Die letzte Ferienreise sei im September gewesen, dafür sei sie allein für ein Wochenende in der Schweiz vereist. In der Gesamtbetrachtung könne aus orthopädischer Sicht nur teilweise eine pathophysiologische strukturelle Grundlage für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Wegen Nackenschmerzen und Schmerzen im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 11 - LWS sei im Dezember 2021 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS und LWS durchgeführt worden. Die MRI-Untersuchung der HWS habe eine chronische Neuroforamenstenose C4/5 rechts und C5/6 links bei Unkovertebralarthrosen ergeben. Bei der LWS habe sich eine Bandscheibenprotrusion L4/5 links gezeigt. Eine nacken- und rückenbelastende Tätigkeit sei nicht möglich, wohl aber eine leidensadaptierte Tätigkeit (S. 9 Ziff. 6.3). Trotz der anamnestisch beschriebenen Nacken- und Rückenschmerzen seien mindestens leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zehn Kilogramm möglich. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltung, so insbesondere mit längerer Oberkörpervorneigung, gebückter Haltung, Arbeiten in knieender und kauernder Position, Überkopfarbeiten. Tätigkeiten mit häufigem oder überwiegendem Stehen und Gehen sowie mit Exposition gegenüber Kälte und Vibration seien nicht möglich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit – wie die bisherige Tätigkeit – sei zu 100 % ohne Leistungsminderung zumutbar (S. 10 f. Ziff. 8.1 f.). Diese Bewertung gelte aktuell wie auch retrospektiv. Vorübergehende kurzzeitige Reizzustände an der HWS und LWS hätten keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet (S. 11). Aus orthopädischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 28. Juli 2020 anzunehmen (S. 12). In gastroenterologischer Hinsicht führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, im Teilgutachten vom 28. März 2024 (act. II 334.6) aus, im September 2021 sei eine Fruktose-Unverträglichkeit aufgrund eines H2-Atemtests festgestellt worden. Versicherungsmedizinisch handle es sich hierbei um eine gut behandelbare Erkrankung, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, weder aktuell noch retrospektiv. Ebenfalls habe der Lactulose-Test ein positives Ergebnis gezeigt, so dass von einer bakteriellen Fehlbesiedlung auszugehen sei. Ein Helicobacter pylori sei endoskopisch und histologisch nicht nachweisbar gewesen. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beschwerden im August 2023 eine FODMAP-Diät empfohlen worden, die sie jedoch nicht ausprobiert habe. Die Beschwerdeführerin sei etwas ungehalten geworden bei Nachfragen betreffend Diät und habe angegeben, dass sie selbst besser wisse, was sie essen könne und was nicht. Die gastroenterologische Behandlung sei abgeschlossen. Dennoch möchte sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 12 - Beschwerdeführerin erneut zur Gastroskopie und Koloskopie vorstellen (S. 10 Ziff. 6.3). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe indessen keine Notwendigkeit einer erneuten endoskopischen Untersuchung (S. 9 Ziff. 6.1). Aller Voraussicht nach würde eine solche keine neuen Ergebnisse bringen (S. 11 Ziff. 7.1). Es liege keine Einschränkung des Funktions- und Fähigkeitsprofils vor. Die bisherige Tätigkeit in einer …-… oder auch in einem … sei zu 100 % zumutbar. Diese Bewertung gelte durchgängig auch retrospektiv. Die funktionellen Beschwerden hätten weder aktuell noch retrospektiv arbeitsrelevant zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 12 Ziff. 8.1 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 28. Juli 2020 nicht wesentlich verändert (act. II 334.6 S. 13). Aus internistischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 31. März 2024 (act. II 334.4) festgehalten, es bestehe ausserhalb des gastroenterologischen Bereichs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.2). Seit der Verfügung vom 28. Juli 2020 habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 16). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Mai 2024 (act. II 334.3) legte PD Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung leide. Im Vordergrund stünden zwanghafte und emotional instabile Anteile. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin testpsychologisch in Richtung Asperger-Syndrom untersucht worden, welches dann auch bestätigt worden sei und seit 2017 eine Diagnose darstelle. Es ergebe sich aus dieser Diagnose jedoch keine relevante therapeutische Konsequenz. Die Symptomkonstellation sei derart, dass die Beschwerdeführerin ausgeprägte Probleme in der menschlichen Interaktion habe und daher in allen Lebensbereichen Einschränkungen erlebe. Die Beschwerdeführerin sei auf Ordnung bedacht, perfektionistisch, rigide und unflexibel in ihrem Denkstil. Sie könne sich nur schwer auf Veränderungen einstellen und diese akzeptieren. Es bestünden eine übermässige Gewissenhaftigkeit, eine Pedanterie und Befolgung von Konventionen sowie darüber hinaus eine Rigidität und ein Eigensinn. In der Untersuchung hätten sich weder Hinweise auf das Vorhandensein depressiver Symptome noch auf das Vorliegen von Zwangsgedanken oder Zwangs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 13 handlungen ergeben. Die Persönlichkeitsstörung sei als mittelgradig zu beurteilen (S. 10 Ziff. 6.3). Es zeige sich im Längsschnitt, dass die Probleme schon seit dem jungen Erwachsenenalter vorlägen und im Laufe der Zeit aggravierten (S. 11 Ziff. 7.2). Die bisherige Tätigkeit im … (geschützter Arbeitsplatz) sei der Beschwerdeführerin – seit 2020 gleichbleibend – zu 50 % zumutbar. Dabei könne die Beschwerdeführerin vier bis fünf Stunden pro Tag mit entsprechender Pausengestaltung anwesend sein. Die Pausen sollten alle eineinhalb Stunden eingelegt werden. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine wesentliche Einschränkung der Leistung (S. 12 Ziff. 8.1). Eine angepasste Tätigkeit im geschützten Arbeitsbereich sollte eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne Leistungsdruck bieten. Die sozialen Interaktionen sollten überschaubar bleiben. Die Beschwerdeführerin sollte klare Instruktionen erhalten. Die Tätigkeit sollte im weitesten Sinne einer … entsprechen, da die Beschwerdeführerin dies gerne mache und es am ehesten mit ihrem kognitiven Stil vereinbar sei und somit am wenigsten Leistungseinbussen zu erwarten seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 %. Während dieser Zeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2020 (S. 12 Ziff. 8.2). Seit der Verfügung vom 28. Juli 2020 habe sich aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung ergeben (S. 13). Massgeblich für die versicherungsmedizinische Bewertung der Gesamtarbeitsfähigkeit seien die funktionalen Einschränkungen infolge der psychischen Gesundheitsstörung. Hingegen seien aus somatischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründbar (act. II 334.1 S. 7 Ziff. 4.5). Die bisherige Tätigkeit im geschützten Arbeitsumfeld als auch jede andere leidensadaptierte Tätigkeit sei zu 50 % ohne Leistungsminderung zumutbar (act. II 334.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.). 3.3.2 Im Rahmen des Einwands gegen den Vorbescheid legte Dipl.- Psych. H.________, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, mit Schreiben vom 13. September 2024 (act. II 346) dar, die Schwierigkeiten der Grunderkrankung (Autismus-Spektrum-Störung) lägen einerseits in interpersonellen Problemen und andererseits in zwanghaft anmutenden Symptomen, einhergehend beispielsweise mit Verlangsamung in der Arbeit und Verständnisproblemen (Wortverständnis). In den Arbeitszeugnissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 14 seien diese Schwierigkeiten immer wieder durch die Arbeitgeber beschrieben worden. Wegen der Grunderkrankung habe die Beschwerdeführerin keine neue Arbeit im ersten Arbeitsmarkt gefunden. Der Grunderkrankung sei es geschuldet, dass sogar im beschützten Rahmen (…) keine Tätigkeit auf Dauer möglich gewesen sei. Der persönliche Alltag sei stereotypischritualisiert. Wechsel/Veränderungen ertrage die Beschwerdeführerin schwer und könnten zur Eskalation führen. Im Arbeitsleben habe das Verhalten der Beschwerdeführerin rasch zur Überforderung des Arbeitgebers sowie der Mitarbeitenden und real immer zur Kündigung resp. nur zu temporären Anstellungen/Aushilfen geführt. Die Beschwerdeführerin leide selbst stark unter den Konsequenzen der Grunderkrankung auf ihre soziale, persönliche und berufliche Situation (S. 1). Im therapeutischen Rahmen könne es ebenfalls rasch zu Missverständnissen kommen, die dann unmittelbar einer Lösung zugeführt werden müssten, um die therapeutische Beziehung aufrechthalten zu können. Die interpersonellen Themen hätten immer wieder zu Wechseln im Unterstützernetz (z.B. psychiatrische Spitex), aber auch Wechseln im privaten Bereich geführt. Die Beschwerdeführerin leide stark unter den fehlenden Sozialkontakten. Administrative Belange würden durch Dritte erledigt, insbesondere Konfrontationen (z.B. Differenzen mit dem Vermieter). Komplexe Schreiben würden die Beschwerdeführerin überfordern und führten zu psychischer Dekompensation und Resignation (S. 2). 3.3.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, legte in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Sprechstundenbericht vom 13. November 2024 (act. I 5) dar, die vielfältige Beschwerdesymptomatik mit unregelmässigem Stuhlgang, abdominellen Schmerzen und Blähungen bestehe seit vielen Jahren und habe zu vielfältigen Abklärungen geführt. Dabei sei zum einen eine Laktose- und Fruktoseintoleranz sowie auch ein SIBO festgestellt worden. Dem Gespräch folgend sowie vor dem Hintergrund des Aktenstudiums der umfassenden Vorgeschichte scheine die Symptomatik doch am ehesten im Rahmen eines Reizdarmsyndroms, das auf unterschiedliche Reize Symptome verursache, anzusiedeln zu sein. Ein guter erster Schritt wäre, nicht hilfreiche bzw. nicht zwingend erforderliche Medikamente abzusetzen (S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 15 - 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2024 fest, die gesundheitliche Situation stelle sich unverändert dar (act. II 350 S. 5). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das poly-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 16 disziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ (act. II 334.1 ff.). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Gutachten gestellten Anforderungen und genügt insbesondere den revisionsrechtlichen Ansprüchen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eingehenden persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Damit kommt der polydisziplinären Begutachtung der MEDAS E.________ voller Beweiswert zu, sodass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend ausgeführt wird – nichts zu ändern. 3.5.1 In somatischer Hinsicht legten die Gutachter der MEDAS E.________ differenziert und schlüssig dar, dass keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen (act. II 334.1. S. 6 f. Ziff. 4.3) und sich der Gesundheitszustand aus allgemein internistischer, orthopädischer und gastroenterologischer Sicht im hier zu überprüfenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht wesentlich verändert hat (act. II 334.4 S. 16, 334.5 S. 12, 334.6 S. 13). Insbesondere überzeugt, dass aus gastroenterologischer Sicht keine objektivierbare Einschränkung des Funktions- und Fähigkeitsprofils vorliegt (act. II 334.6 S. 12 Ziff. 8.1 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der unregelmässige Stuhlgang und die abdominellen Schmerzen sowie Blähungen führten zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 f. N. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin betonte zwar zu Beginn der gastroenterologischen Begutachtung solche Beschwerden, diese traten im Verlauf der Untersuchung jedoch immer mehr in den Hintergrund (act. II 334.6 S. 10 Ziff. 6.2). Insbesondere erwähnte sie bei der Beschreibung des Tagesablaufs keine gastroenterologischen Beschwerden und berichtete, dass sie im Haushalt und Alltag keine Hilfe brauche (act. II 334.6 S. 6). Ferner hielt sie fest, dass sie gerne Sport treibe, gerne draussen sei und ein Bewegungstyp sei. Sie gehe viel Spazieren und im Sommer würde sie joggen, schwimmen und Fahrrad fahren. Sie habe in letzter Zeit vermehrt Hunger und habe zugenommen (act. II 334.6 S. 4). Weiter zeigte die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 17 führerin während der einstündigen Begutachtung bei Dr. med. F.________ keine Anzeichen von Beschwerden im abdominellen Bereich (act. II 334.6 S. 7 Ziff. 4.1). Bisher wurde denn auch von keiner Seite aus rein gastroenterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 334.6 S. 11 Ziff. 7.2). Ferner ist festzuhalten, dass die Fruktose-Unverträglichkeit mit einer Diät gut behandelbar ist (act. II 334.6 S. 10 Ziff. 6.3). In Bezug auf die Therapiemassnahmen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die von den Behandlern vorgeschlagene FODMAP-Diät (act. II 328 S. 7) nicht durchgeführt hat (act. II 328 S. 2) und die Auffassung vertritt, selbst besser zu wissen, was sie essen könne und was nicht (act. II 334.6 S. 10 Ziff. 6.3). Im Weiteren vermag auch der Bericht von Dr. med. I.________ vom 13. November 2024 (act. I 5) den Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. F.________ nicht zu schmälern. Dr. med. I.________ legte keine neuen Befunde dar oder stellte neue Diagnosen, welche der gastroenterologischen Gutachterin nicht bereits bekannt gewesen wären. Die abdominellen Beschwerden wurden bereits in früheren Berichten im Rahmen einer Reizdarmproblematik diagnostiziert (vgl. u.a. act. II 261 S. 5, 264 S. 2, 269 S. 8, 279 S. 4, 283 S. 2, 288 S. 2, 297 S. 1, 309 S. 2). Dabei handelt es sich lediglich um eine im Revisionskontext unbeachtliche andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Schliesslich ist betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach fraglich sei, ob in Bezug auf die gastroenterologische Problematik überhaupt von einem Endzustand ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerdeergänzung S. 4 N. 15), darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F.________ mit Blick auf die bereits umfassend durchgeführte Diagnostik von weiteren Untersuchungen, insbesondere von einer erneuten Endoskopie, keine neuen Ergebnisse erwartet (act. II 334.6 S. 11) und auch weitere Laborkontrollen als nicht zwingend erforderlich beurteilte (act. II 334.6 S. 13), was überzeugt. 3.5.2 Aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. med. G.________ schlüssig und überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig an einer Persönlichkeitsstörung leidet und sich in psychiatrischer Hinsicht der Gesundheitszustand seit der revisionsrechtlich relevanten letzten Beurteilung (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht wesentlich verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 18 dert hat (act. II 334.3 S. 10 Ziff. 6.3 und S. 13). Dabei ist hervorzuheben, dass sich PD Dr. med. G.________ bei seiner Beurteilung nicht nur auf die bisherige Aktenlage (act. II 334.2), die Anamneseerhebung und seine persönliche Untersuchung vom 22. November 2023 stützte (act. II 334.3 S. 3 ff. Ziff. 3 und S. 7 ff. Ziff. 4), sondern auch umfassende psychologische Zusatzuntersuchungen veranlasste, welche eindeutige Ergebnisse lieferten (act. II 334.3 S. 8 f.). Im Weiteren äusserte sich PD Dr. med. G.________ eingehend und differenziert zu der seit 2017 diagnostizierten Autismus- Spektrum-Störung und legte nachvollziehbar dar, dass diese Diagnose keine relevante therapeutische Konsequenz hat (act. II 334.3 S. 10 Ziff. 6.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 N. 10 f.) hat PD Dr. med. G.________ die Persönlichkeitsstörung nicht als neue und – neben den anderen Einschränkungen (u.a. dem Asperger-Syndrom) – hinzukommende Diagnose genannt, sondern beurteilte er den im Wesentlichen gleich gebliebenen psychiatrischen Gesundheitszustand anders als sein Vorgutachter der MEDAS D.________, der einzig eine Autismus-Spektrum- Störung/Asperger-Syndrom diagnostizierte und hieraus eine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ableitete (act. II 174.5 S. 36 ff. Ziff. 6). Diese unterschiedliche Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts ist revisionsrechtlich unerheblich (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Festzustellen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Frage nach der zutreffenden diagnostischen Zuordnung (Persönlichkeitsstörung und/oder Asperger-Syndrom) bereits in den Jahren 2017 und 2018 diskutiert worden war (act. II 147 S. 2 i.f., 146 S. 2). Entscheidend ist zudem nicht die Diagnosestellung an sich, sondern den Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend attestierte sowohl der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ als auch derjenige der MEDAS E.________ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 174.5 S. 43 ff. Ziff. 8, 334.3 S. 12 Ziff. 8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, seit Mitte 2022 benötige sie von psychiatrisch-pflegerischer Seite her erheblich mehr Unterstützung und es seien wiederholte stationäre Aufenthalte sowie mehrwöchige akutpsychiatrische Behandlungen erfolgt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 N. 10), vermag dies ebenfalls keinen Revisionsgrund zu begründen. Zunächst ist festzuhalten, dass die mehrfachen stationären Aufenthalte sowie die mehrwöchige "mobile" Akutbehandlung (vgl. act. 269

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 19 - S. 8 ff. und S. 46 ff., 279 S. 4 ff., 288 S. 2 ff., 297, 309 S. 2 ff.) die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit nicht tangieren. Sie haben jeweils weniger als drei Monate gedauert, womit durch diese keine längerdauernde Gesundheitsverschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ausgewiesen ist (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 2.3.1). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auch bereits vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum mehrfach psychiatrisch hospitalisiert war (vgl. VGE IV 200 … … E. 3.6). An der schlüssigen Beurteilung von PD Dr. med. G.________ vermögen die Ausführungen von Dipl.-Psych. H.________ vom 13. September 2024 (act. II 346) nichts zu ändern. Dieser Eingabe lassen sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 N. 9) – keine neuen und/oder wichtigen Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Insbesondere äusserte sich Dipl.-Psych. H.________ nicht zur hier im Vordergrund stehenden Frage nach einer tatsächlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern legte im Wesentlichen einzig die Auswirkungen der Autismus- Spektrum-Störung dar. Im Weiteren fehlt eine fachliche Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung von PD Dr. med. G.________. Mangels Erwähnung bleibt unklar, ob die behandelnde Psychologin überhaupt Kenntnis vom sorgfältig ausgearbeiteten Gutachten der MEDAS E.________ hatte. Entsprechend legte sie somit denn auch nicht dar, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beurteilung von PD Dr. med. G.________ mangelhaft sein sollte. Ferner ist festzuhalten, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Soweit die behandelnde Psychologin auf neu aufgetretene psychosozialen Belastungsfaktoren hinweist (act. II 346 S. 2; wechselndes Unterstützernetz, wechselnde Zugehörigkeit sozialer Bezugsgruppen, fehlende Sozialkontakte, Differenzen mit dem Vermieter), vermögen diese somit ebenfalls keinen Revisionsgrund zu begründen. Zudem ist festzuhalten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bereits im zeitlichen Umfeld des Rentenbeginns im März 2002 bestanden und im Laufe der Zeit verschiedene weitere psychosoziale Belastungsfaktoren auftraten (vgl. VGE IV 200 … … E. 3.5 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 20 - 3.5.3 Sodann ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund ausgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2021 aufgegeben hat (act. II 263 S. 2 Ziff. 2.2), ist vorliegend im revisionsrechtlichen Kontext nicht von Bedeutung. Dies weil – worauf bereits in VGE IV 200 … … E. 3.7 hingewiesen wurde – die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Februar 2004 (act. II 42 S. 2 f., 247) sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Salärempfehlungen des … (…; heute: …) und nicht auf ein effektiv erzieltes und nunmehr weggefallenes Invalideneinkommen abstellte (vgl. dazu THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIE- SER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch vorbringt, sie habe bis dahin das medizinisch theoretisch attestierte Zumutbarkeitsprofil im ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten können, was der IK-Auszug bestätige (vgl. Beschwerde S. 4 N. 14; Beschwerdeergänzung S. 2 N. 4 ff.), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. An der (unveränderten) Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ändert auch der Umstand nichts, dass es für die Beschwerdeführerin schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des BGer 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). 3.6 Zusammenfassend liegt weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor. Mangels eines Revisionsgrundes erübrigt sich die Durchführung einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 und verbietet sich grundsätzlich (vgl. indessen E. 4 hiernach) eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades. 4. Nach der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sind beim Invalideneinkommen nach statistisch bestimmten Werten neu 20 % abzuziehen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Die Anpassung an eine geän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 21 derte Rechtsgrundlage bildet einen eigenständigen Änderungstitel (BGE 135 V 201 S. 205 E. 6.1.1) und ist kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. II 350 S. 5; Beschwerdeantwort S. 3 N. 6) resultiert vorliegend unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges von 20 % neu ein Invaliditätsgrad von 60 % (100 – [100 x 0.5 {Arbeitsfähigkeit} x 0.8 {Tabellenlohnabzug}). Da die Invaliditätsgradbemessung anhand der neuen IVV- Bestimmung zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führt, ist die Beschwerdeführerin – trotz fehlens eines medizinischen und erwerblichen Revisionsgrundes – in das neue stufenlose Rentensystem zu überführen (vgl. Rz. 9211 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Rente. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 350) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 22 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2024 769 - 23 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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