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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2025 200 2024 714

2. Juni 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,655 Wörter·~38 min·8

Zusammenfassung

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 25. September 2024 (vbv 15/2024)

Volltext

SH 200 2024 714 publiziert in BVR 2025 S. 376 ISD/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 25. September 2024 (vbv 15/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -2- Sachverhalt: A. Die Familie E.________ (C.________ und D.________ sowie ihre drei Kinder) wurde zuletzt von Dezember 2020 bis März 2023 von der Einwohnergemeinde A.________ ergänzend zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von C.________ als Inhaber des Einzelunternehmens "F.________" (vgl. <www.zefix.ch>) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. IC] Register 3). Im Rahmen der Revision der Sozialhilfe liess die Einwohnergemeinde A.________ bei der Familie E.________ zwischen Dezember 2022 und Mai 2023 eine Sozialinspektion durchführen (Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. IF]). Mit E-Mail vom 29. März 2023 teilte D.________ mit, sie benötigten keine Sozialhilfe mehr, woraufhin die Familie E.________ von der Sozialhilfe abgelöst wurde (Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. ID] 11 f.). Am 26. Juli 2023 reichte die Einwohnergemeinde A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige, namentlich gegen die Eheleute E.________, wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (Art. 146 Abs. 2 bzw. Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) ein (act. IC Register 2). Ferner erliess sie am 5. April 2024 (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun [act. II] pag. 49-54) hinsichtlich der zwischen Dezember 2020 und März 2023 ausgerichteten Sozialhilfe die folgende Verfügung: 1. D.________ und C.________ werden verpflichtet, der Abteilung Soziales der Stadt Thun Fr. 92’819.50 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Die Ehegatten haften für die Rückerstattungssumme solidarisch. 2. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden. Die dagegen von D.________ und C.________ erhobene Beschwerde (act. II pag. 55-64) hiess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun (nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 25. September 2024 (act. II pag. 82-91) insoweit teilweise gut, als sie den letzten Teil des ersten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -3- Satzes in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (Rückzahlungsmodalitäten von 30 Tagen) aufhob und die Sache bezüglich der Rückerstattungsmodalitäten zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde A.________ zurückwies. Soweit weitergehend, wies sie die Beschwerde ab (act. II pag. 83). B. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde (fortan mit "pag." zitiert; pag. 2-9). Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 25. September 2024 sei betreffend der teilweisen Gutheissung, konkret betreffend Rückweisung zur Neubeurteilung der Rückerstattungsmodalitäten, aufzuheben und die Verfügung der Abteilung Soziales vom 5. April 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 26. November 2024 (pag. 26) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid vom 25. September 2024 verweist. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2024 (pag. 28-38) stellen D.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Den Beschwerdegegnern sei im Beschwerdeverfahren betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 25. September 2024 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Replik vom 20. Dezember 2024 (pag. 46-49) und Duplik vom 17. Januar 2025 (pag. 53 f.) halten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner an ihren jeweils gestellten Anträgen und vorgebrachten Standpunkten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -4- Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Im angefochtenen Entscheid vom 25. September 2024 (act. II pag. 82-91) hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdegegner insoweit teilweise gut, als sie den letzten Teil des ersten Satzes in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Rückzahlungsmodalitäten von 30 Tagen) aufhob und die Sache diesbezüglich zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückwies (act. II pag. 83). Es stellt sich zunächst die Frage, wie dieser Entscheid verfahrensrechtlich zu qualifizieren ist: Für dessen Beurteilung ist nicht die formelle Bezeichnung des angefochtenen Rechtsaktes (hier "Entscheid") oder dessen Ausgestaltung entscheidend, sondern der materielle Inhalt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2019 420 vom 28. Juni 2021 E. 1.2.1). Massgebend ist vorab das Dispositiv, welches vorliegend auf die Entscheidbegründung verweist, mit dieser übereinstimmt (BVR 2016 S. 237 E. 4.1) und ausdrücklich eine Rückweisung an die Beschwerdeführerin zwecks Klärung der Rückerstattungsmodalitäten im Sinne der Erwägungen anordnet (vgl. Dispositiv Ziffer [fortan: Ziff.] 2 [act. II pag. 83]). Folglich liegt ein Rückweisungsentscheid vor, welcher das Verfahren nicht abschliesst und für dessen Umsetzung der Beschwerdeführerin Entscheidungsspielraum verbleibt, zumal die vorinstanzlich festgestellte Unverhältnismässigkeit der von der Beschwerdeführerin angeordneten Rückerstattung auf den "vorliegenden Akten" basiert (act. II pag. 83 Ziff. 12 i.V.m. Dispositiv Ziff. 2) und es der Beschwerdeführerin folglich freistände, nach erfolgter Abklärung wiederum gleich zu verfügen. Der angefochtene Entscheid ist demnach als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu qualifizieren (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 9, 12). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -5als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG sowie Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Nach Art. 61 Abs. 3 VRPG sind Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (mit Ausnahme jener nach Abs. 2) nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder – alternativ (DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 36) – die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sofort einen Endentscheid im Sinne von lit. b herbeiführen kann die Beschwerde, wenn das Verfahren damit ganz oder teilweise abgeschlossen wird (DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 45). Ferner setzt das Kriterium des bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eine gewisse Erheblichkeit voraus. Es sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen an den Aufwand zu stellen, wobei auch prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen können. Schliesslich können auch besondere Umstände im konkreten Einzelfall zu einem grösseren Beweisaufwand führen (DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 46). Die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG sind vorliegend erfüllt: Käme das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin verfügten Rückerstattungsmodalitäten zulässig waren, würde dies das Verfahren unmittelbar beenden. Sodann würden sich die von der Vorinstanz verlangten weiteren Abklärungen erübrigen, wobei vorliegend der dadurch einsparbare Aufwand bedeutend genug erscheint. Dies mit Blick darauf, dass die Vorinstanz allein allgemein festhielt, es sei nicht an ihr, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegner abzuklären bzw. nicht näher präzisierte, welche Beweismittel die Beschwerdeführerin zusätzlich zu edieren hätte. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung der Einkommens- und Vermögenssituation der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -6- Beschwerdegegner infolge undurchsichtiger finanzieller Verhältnisse bereits bisher sehr aufwendig gestaltete und – mit Blick auf die im vorinstanzlichen und im hiesigen Beschwerdeverfahren eingereichten, allein rudimentären und offensichtlich wiederum unvollständigen Unterlagen (act. II – Beweismittelverzeichnis; Akten der Beschwerdegegner [act. IIA]) – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies im Zuge der Rückweisung erneut zu tätigender Abklärungen potentiell anders wäre. Es liegt somit ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG vor. 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat (als Urheberin der Verfügung) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. VGE SH 100 2019 420 E. 1.3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 (act. II pag. 82-91). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Sache zu Recht zwecks Abklärung und Neubeurteilung der Rückzahlungsmodalitäten an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Derweil blieben die Festlegung des Rückforderungsbetrags auf Fr. 92‘819.50 und die vorinstanzlich festgestellte Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs durch die Beschwerdegegner zwischen Dezember 2020 und März 2023 in derselben Höhe sowie die grundsätzliche Rückerstattungspflicht (act. II pag. 85 Ziff. 10.5; pag. 83 Ziff. 12) unangefochten. Soweit die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort deshalb den unrechtmässigen Leistungsbezug an sich in Frage zu stellen scheinen (pag. 30 Ziff. 6), ist darauf nicht weiter einzugehen, da das VRPG keine Anschlussbeschwerde kennt und ein entsprechendes Begehren mit eigener Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte gestellt werden müssen (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 29). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -7- 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenentscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.2 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BGE 149 V 250 E. 6.2.1 S. 259; BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2; SKOS-Richtlinien F.3. Ziff. 3 lit. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -8- 2.2 2.2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -9stimmen braucht. Bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Abklärungen undurchsichtig und kaum rekonstruierbar, ist von der monatlichen Betrachtungsweise abzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2; noch weitergehend Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [nachfolgend Handbuch BKSE], abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 5.7, wonach bei nicht deklarierten Einkommen stets von der monatlichen Betrachtungsweise abzuweichen sei; zur Bedeutung des Handbuchs BKSE, vgl. BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -10- 2.3.2 Nach Art. 11c Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2). Vor allem bei Rückerstattungsgründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG ist bei der Anwendung von Härtefallregelungen grösste Zurückhaltung geboten (Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 4). 2.4 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). Zwar kann eine Partei grundsätzlich nicht zur Mitwirkung gezwungen werden; jedoch kann die Behörde die ungerechtfertigte bzw. unentschuldigte Weigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -11zur Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zuungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (DAUM, a.a.O., Art. 20 N. 7). 3. 3.1 3.1.1 Wie in E. 1.2 vorne gezeigt steht fest, dass die Beschwerdegegner in der Zeit zwischen Dezember 2020 bis März 2023 unrechtmässig Sozialhilfe im Umfang von Fr. 92‘819.50 bezogen. Im Einzelnen erwog die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid vom 25. September 2024 (act. II pag. 82-91), die Beschwerdegegner hätten auch nach wiederholter Aufforderung nicht vollständige Angaben zum …, zu den Mitarbeitenden, zu den Bankkonti und zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners gemacht (act. II pag. 86 Ziff. 10). Ferner beträfen die eingereichten Kontoauszüge der Berner Kantonalbank (BEKB) nur die Auszüge der Beschwerdegegnerin, nicht aber des Beschwerdegegners. Es scheine jedoch wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner als alleiniger Eigentümer der Firma "F.________" über ein weiteres, nicht deklariertes Konto verfüge (act. II pag. 85 Ziff. 10.2). Sodann würden die im Rahmen der Sozialinspektion berechneten Einnahmen von der G.________ AG im Betrag von Fr. 625'560.50 von den Beschwerdegegnern in der Beschwerde nicht bestritten (act. II pag. 86 Ziff. 10.1). Bei einer Verteilung der Einnahmen der "F.________" durch die G.________ AG auf die Unterstützungsperiode von Dezember 2020 bis Juli 2023 stehe einer durchschnittlichen monatlichen Unterstützung von Fr. 2'994.20 ein durchschnittlich monatlich eingenommener Betrag von Fr. 20’179.35 gegenüber (act. II pag. 85 Ziff. 10.4). Ausser der unbelegten Aussage der Beschwerdegegner in der Beschwerde, wonach sich die Einnahmen aufgrund der tiefen Marge in der Branche im Ergebnis fast wieder aufhöben, seien keine Informationen, geschweige denn Nachweise über die Gewinnmarge der "F.________" bzw. deren Ausgaben vorhanden, was im Ergebnis zu Lasten der Beschwerdegegner auszulegen sei. Es müsse sodann nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das Geschäft Rendite abwerfe, ansonsten es längst eingestellt worden wäre. Die Beschwerdegegner hätten sowohl nach Eingang des Abschlussberichts der Sozialinspektion wie auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -12entlastende Nachweise einzureichen, was sie unterlassen hätten. Der Annahme der Beschwerdeführerin, wonach das Einkommen der Beschwerdegegner tatsächlich über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege, sei somit beizupflichten, weshalb die bezogene Sozialhilfe als unrechtmässig und somit rückerstattungspflichtig gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG einzustufen sei (act. II pag. 85 Ziff. 10.5). Weil im streitbetroffenen Zeitraum von durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkünften von über Fr. 20’000.-auszugehen sei, habe die Beschwerdeführerin bei einem derart hohen Betrag nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem (nicht deklarierten) Nettoeinkommen ausgehen dürfen, welches die monatlich ausgerichtete Sozialhilfe überstiegen habe. Deshalb sei sie richtig vorgegangen, indem sie die (gesamte) gewährte Sozialhilfe zurückverlangt habe (act. II pag. 84 Ziff. 11). 3.1.2 Die Beschwerdegegner machen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (pag. 28-38) nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften (unrichtigen oder unvollständigen) Sachverhaltsfeststellung oder seien sonstwie rechtsfehlerhaft (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG). Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Tatsächlich stehen die vorinstanzlichen Ausführungen im Einklang mit den Erkenntnissen, welche anlässlich der bei den Beschwerdegegnern im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Mai 2023 durchgeführten Sozialinspektion (beinhaltend eine Überwachung, Art. 50a ff. SHG [act. IC Register 12; act. IF Register 0]) gewonnen und welche von den Beschwerdegegnern zu keinem Zeitpunkt (substantiiert) entkräftet wurden. So wurde im entsprechenden Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern (nachfolgend Abschlussbericht Sozialinspektion) vom 11. Mai 2023 (act. IF Register 0) auf Seite 10 f. festgehalten, der Beschwerdegegner betreibe und arbeite gemäss eigenen Angaben in seinem Einzelunternehmen "F.________" allein respektive mit Unterstützung seiner Ehefrau, welche er gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2022 auf den 3. Januar 2023 in seinem Unternehmen angestellt habe (vgl. act. IF Register 1). Während der Überwachung vom 13. Februar 2023 bis und mit 28. März 2023 habe der Beschwerdegegner immer mit einem Mann zusammengearbeitet. Auch sein Vater sei an fünf Überwachungstagen jeweils mit einem Lieferwagen unterwegs gewesen; ob dieser für ihn gearbeitet habe oder selbständig einer Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -13nachgegangen sei, entziehe sich der Kenntnis der Sozialinspektion. Seine Ehefrau habe während der Überwachung nie beim Arbeiten festgestellt werden können. Ferner habe der Beschwerdegegner der G.________ AG während der unterstützungsrelevanten Zeit ca. 1’250 Tonnen Material zum Entsorgen geliefert und Einnahmen von rund Fr. 625'560.-- generiert (vgl. act. IF Register 9), welche nicht deklariert worden seien. Aufgrund der Menge des gelieferten Materials sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht allein arbeite, wobei sich entsprechende Hinweise aus der Überwachung ergeben hätten. Was sodann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anbelange, so hätten sich die Beschwerdegegner geweigert, die Bankvollmachten der BEKB zu unterzeichnen, womit keine Erhebungen hätten gemacht werden können und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse weiter unklar blieben. Mithin sei in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit seinem Einzelunternehmen "F.________" jährliche und gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklarierte Einnahmen von über Fr. 200'000.-- erzielt habe. Ob zusätzliche Einnahmen – so aus dem An- und Verkauf von Autoreifen oder dem Export von Fahrzeugen – generiert worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Unklar sei weiter auch, welche Ausgaben der Beschwerdegegner gehabt habe. Mit diesen Feststellungen, welche zu keinem Zeitpunkt (substantiiert) bestritten wurden, ist die Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin (act. IC Register 2 – vgl. Dokumente "Abklärung Selbständig Erwerbende: Handlungsplan") und den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen offenkundig. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen von Seiten des linken Fusses (mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %) anlässlich der Sozialinspektion nicht beobachtet werden konnten (act. IF Register 0 S. 11). Diese Feststellungen wurden anlässlich einer im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Begutachtung insoweit bestätigt, als angesichts der symmetrisch kräftig ausgebildeten plantaren Beschwielung Hinweise auf eine längerdauernde Schonung des linken Fusses fehlten und in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum attestiert wurde (act. IC Register 7 – Gutachten, S. 53, 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -14- 3.1.3 Demnach kam die Vorinstanz wie zuvor die Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestritten (vgl. E. 1.2 vorne) zum Schluss, dass aufgrund der fortwährenden erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdegegner, welche zufolge deren mangelhaften bzw. ausgebliebenen Mitwirkung nicht ausgeräumt werden konnten (vgl. E. 2.1.2 vorne; act. II pag. 87 Ziff. 7), während dem gesamten Unterstützungszeitraum die tatsächlichen, nicht deklarierten Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegner über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum gelegen haben dürften, womit die Sozialhilfe gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG infolge fehlender bzw. nicht nachgewiesener Bedürftigkeit unrechtmässig bezogen wurde und in der Folge dem Grundsatz nach rückerstattungspflichtig ist (vgl. E. 2.2.2 vorne). Weiter legte die Vorinstanz dar, dass hinsichtlich der Ermittlung des Rückerstattungsbetrags aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdegegner im Rahmen der Einkommensoffenlegung keine monatliche Gegenüberstellung im Sinne des Bedarfsdeckungsprinzips (vgl. E. 2.2.2 vorne) erfolgen konnte, was von den Beschwerdegegnern – analog zur Verneinung der Anspruchsberechtigung bei fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit infolge Verletzung der Mitwirkung – zu tragen ist und von diesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht gerügt wird. Damit durfte die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach – und vorbehältlich der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Rückerstattung (vgl. E. 3.2 f. sogleich) – die gesamte zwischen Dezember 2020 und März 2023 gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr. 92’819.50 zurückverlangen (act. Il pag. 84 Ziff. 11). Die Beschwerdegegner haften dabei für die Rückerstattungssumme solidarisch (Art. 41 Abs. 1 SHG). 3.2 3.2.1 Zur Frage der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Rückerstattung erwog die Vorinstanz auch mit Blick auf den erstmals im dortigen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Härtefall (act. II pag. 57 f.) zunächst, aufgrund der nicht mehr notwendigen Unterstützung durch die Sozialhilfe liege zwischen den Parteien keine Zielvereinbarung im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung (mehr) vor. Weiter werde eine Gefährdung der beruflichen Integration weder geltend gemacht noch wäre diese ersichtlich, und auch eine Gefährdung der sozialen Integration könne aufgrund des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -15intakten familiären Umfelds ausgeschlossen werden. Das Verhalten der Beschwerdegegner falle insoweit ins Gewicht, als sie hohe Einnahmen über eine lange Zeit nicht deklariert hätten, obwohl ihnen diese Pflicht habe bewusst sein müssen. Auch könne aufgrund der Angaben der G.________ AG bezüglich der generierten Einnahmen der Zeitraum der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe als erstellt gelten und die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegner sei zu verneinen (act. II pag. 83 f. Ziff. 12). 3.2.2 Mit diesen Feststellungen verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 11c Abs. 1 lit. a-c SHV (vgl. E. 2.3.2 vorne). Sie sind in rechtlicher Hinsicht ebenso wenig zu beanstanden: So machen die Beschwerdegegner zu Recht nicht geltend, die Rückerstattung verhinderte die Erreichung von gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Zielen (Art. 11c Abs. 1 lit. a), besteht doch aufgrund der nicht mehr notwendigen Unterstützung durch die Sozialhilfe (act. ID 11 f.) zwischen den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c Abs. 1 lit. a SHV (mehr). Ebenso wird weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass durch die Rückerstattung die berufliche oder soziale Integration (Art. 11c Abs. 1 lit. b SHV) gefährdet wäre. Soweit die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Geschäftsweise der Beschwerdegegner während langer Zeit nicht beanstandet, so dass sie davon hätten ausgehen dürfen, sich korrekt zu verhalten und ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen zu sein (pag. 33 Ziff. 19), berufen sie sich sinngemäss auf Art. 11c Abs. 1 lit. c SHV. Ihrem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sie ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der unterstützungsrelevanten Zeit nicht offenlegten, obschon die Beschwerdegegner bereits beim Antrag zum Bezug von Sozialhilfe ausdrücklich auf ihre Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben hingewiesen worden waren und sie namentlich Änderungen in den Einkommensund Vermögensverhältnissen zu melden gehabt hätten (act. IC Register 1 S. 6; BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). Ferner liess die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 23. Januar 2024 (act. IC Register 2) eine Rückerstattungsvereinbarung zukommen verbunden mit der Aufforderung, zwecks Bestimmung der Rückerstattungsmodalitäten aktuelle und lückenlose Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -16und Belege zu den finanziellen und persönlichen Verhältnissen einzureichen, andernfalls der gesamte Betrag auf einmal zurückgefordert werde. Nach mehrmaligen Fristerstreckungsgesuchen liessen sich die (nunmehr anwaltlich vertretenen) Beschwerdegegner allein dahingehend vernehmen, als sie die Sistierung des Rückerstattungsverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens verlangten (vgl. Schreiben vom 18. März 2024). Damit boten sie zu keinem Zeitpunkt Hand für eine allfällige Rückerstattungsvereinbarung, womit auch der Kritik der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe gegen die Verfahrensordnung gemäss Art. 44 SHG (vgl. E. 2.2.3 vorne) verstossen (pag. 31 Ziff. 11), die Grundlage entzogen ist (vgl. auch E. 3.6.1.2 hinten). Mit Blick auf die wiederholte Verletzung der sich insbesondere auf die Abklärung der Einkommens- und Vermögenssituation beziehenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.4 vorne) kann somit offensichtlich nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug die Rede sein. Die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 lit. a-c SHV sind demnach – mit der Vorinstanz – nicht gegeben. 3.3 Abschliessend hielt die Vorinstanz indessen dafür, dass anhand der vorliegenden Akten keine derartigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersichtlich seien, die eine Rückzahlung in der Höhe von über Fr. 90'000.-- innert 30 Tagen als zumutbar erscheinen liessen, weshalb eine Frist von 30 Tagen als unverhältnismässig anzusehen sei. Gestützt darauf wies sie die Sache zwecks Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse an die Beschwerdeführerin zurück und wies diese gleichzeitig an, "angemessene Rückerstattungsmodalitäten zu definieren" (act. II pag. 83 Ziff. 12). Mithin basiert die Rückweisung auf der Annahme der Vorinstanz, dass der Sachverhalt im Lichte der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit der von der Beschwerdeführerin verfügten Rückerstattung weiterer Abklärung bedarf. 3.4 Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz im Eintretensfall in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Mithin fällt die Behörde im Regelfall einen Sachentscheid (HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 7). Für einen Rückweisungsentscheid müssen besondere Gründe sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -17lassen, damit die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis angerufen wird. Einen solchen Grund kann mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit darstellen (HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 8). 3.5 Die Vorinstanz begründete den unrechtmässigen Leistungsbezug damit, dass das Einkommen der Beschwerdegegner während der Zeit des Sozialhilfebezugs über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum lag (vgl. E. 3.1.1 vorne), womit sie den für die Anspruchsberechtigung notwendigen Nachweis der Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne verneinte. Damit legte sie – dem Dargelegten zufolge zu Recht (vgl. E. 3.1.3 vorne) – die Rechtsprechung zugrunde, wonach die Anspruchsberechtigung nach dem SHG gar nicht berührt ist, wenn die wirtschaftliche Notlage mangels Mitwirkung der leistungsansprechenden Person nicht erstellt ist und in der Folge beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. act. II pag. 87 Ziff. 7; E. 2.1.2 vorne). Analoge Grundsätze haben jedoch auch in Bezug auf die hier streitbetroffene Frage nach der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen zu gelten: Wie bei der Erhebung der Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person setzt die Beurteilung der Rückerstattungsmodalitäten sowie eines Härtefalls (nach Art. 11c Abs. 1 SHV) rechtsgenügliche Kenntnis namentlich der finanziellen Situation der rückerstattungspflichtigen Person voraus, was etwa in Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV direkt zum Ausdruck gelangt, indem nach dessen Wortlaut die Unverhältnismässigkeit der Rückerstattung von der finanziellen Situation abhängig gemacht wird. Abgesehen von Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit, deren Beurteilung massgebend von der Mitwirkung der rückerstattungspflichtigen Person abhängen, machen Gesetz und Verordnung keine Vorgaben, wie die Rückerstattungsmodalitäten auszugestalten sind, ist der Begriff der Rückzahlungsmodalität doch rechtlich unbestimmt und erfasst damit grundsätzlich auch die einmalige Rückerstattung eines geschuldeten Betreffnisses. Können infolge fehlender oder mangelhafter Mitwirkung der rückerstattungspflichtigen Person deren finanziellen (und persönlichen) Verhältnisse im Rahmen regelkonformer Durchführung des Rückerstattungsverfahrens (vgl. E. 2.2.3 vorne; Art. 18 Abs. 1 VRPG; Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 5.2) nicht erhoben werden, ist deshalb – der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB folgend – beweismässig keine Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -18mässigkeit (Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV) der Rückerstattung erstellbar bzw. erstellt. Die Sozialhilfebehörde ist diesfalls verpflichtet, den rückerstattungspflichtigen Betrag zurückzufordern (Art. 44 Abs. 2 SHG), wobei Art. 44 Abs. 3 SHG der verfügungsweisen Rückforderung des gesamten Betrags nicht entgegensteht. Dies hat namentlich dann zu gelten, wenn der rückerstattungspflichtigen Person – wie hier der Fall – gleichzeitig die jederzeitige Möglichkeit zur Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten eingeräumt wird. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass vor allem bei Rückerstattungsgründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG bei der Anwendung von Härtefallregelungen grösste Zurückhaltung geboten ist (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.6 3.6.1 3.6.1.1 Wie in E. 3.1 vorne gezeigt, konnten im Verwaltungsverfahren die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegner bzw. der "F.________" zufolge Verletzung der Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht weder im Rahmen der im Herbst 2022 eingeleiteten Sozialrevision noch der anschliessenden Sozialinspektion – und damit trotz umfassender sachverhaltlicher Erhebungen (Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG) – ermittelt werden. Im Gegenteil ergaben sich aufgrund der getätigten Abklärungen der finanziellen Situation erhebliche, nicht ausräumbare Zweifel an der Bedürftigkeit, welche sich in der Folge nicht beseitigen liessen. Namentlich zeigten die Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt Aspekte auf, welche gegen die im Rahmen der Sozialinspektion gezogenen Schlüsse sprachen, so etwa, dass entgegen den Angaben der Beschwerdegegner sehr wohl namhaftes Einkommen generiert wurde. Nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdegegner nicht erstellt, sondern mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass über den gesamten Bezugszeitraum hinweg die unrechtmässig ausgerichtete Sozialhilfe zusammen mit den nicht deklarierten Erwerbseinkommen vermögensbildend waren (vgl. pag. 49), bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Rückerstattungsmodalitäten als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2018 5 vom 11. Mai 2018 E. 7.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -19- 3.6.1.2 Im Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Rückerstattungsvereinbarung mit den Beschwerdegegnern bemüht (vgl. E. 3.2.2 vorne). Nachdem die Beschwerdegegner darüber hinaus – trotz ausdrücklicher und wiederholter Aufforderung der Beschwerdeführerin – ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegten und eine einmalige Rückerstattung des gesamten Rückforderungsbetreffnisses pauschal als "nicht möglich" bezeichneten – insbesondere machten sie im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren keinen Härtefall geltend (act. IC Register 2 – Schreiben des Rechtsvertreters vom 11. März 2024) – war die Beschwerdeführerin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Rückerstattung zu verfügen (vgl. E. 2.2.3 vorne). In der Folge verfuhr sie entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 23. Januar 2024 (act. IC Register 2) und verpflichtete die Beschwerdegegner, den Gesamtbetrag von Fr. 92'819.50 zurückzuerstatten, wobei sie eine Rückerstattungsfrist von 30 Tagen ansetzte. Damit erging die damalige Verfügung vom 5. April 2024 (act. II pag. 49-54) in Nachachtung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.3, E. 2.3.1 und E. 3.5 vorne). Insbesondere – und entgegen den Beschwerdegegnern (pag. 32 Ziff. 14) – hat die Beschwerdeführerin mit der Festsetzung des Rückerstattungsbetrags und der Zahlungsfrist auch über die Rückzahlungsmodalitäten befunden, zumal diese auch die Möglichkeit der einmaligen Rückerstattung beinhalten (vgl. E. 3.5 vorne). Was den zurückgeforderten Betrag und die festgelegte Rückerstattungsfrist anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den von der Sozialhilfe abgelösten (act. ID S. 11 f.) Beschwerdegegnern in der unangefochten gebliebenen Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 5. April 2024 (act. II pag. 49; pag. 83 Ziff. 1 des Dispositivs) die Möglichkeit einräumte, die Zahlungsmodalitäten bei veränderten Verhältnissen jederzeit auf ein entsprechendes Gesuch hin anzupassen, wovon die Beschwerdegegner jedoch keinen Gebrauch machten. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich das Vorliegen eines Härtefalls im Rahmen der Rückerstattungsverfügung – soweit mit Blick auf die mangelhafte Mitwirkung überhaupt möglich bzw. erforderlich – nicht im Detail prüfte, ist einzig dem Umstand zuzuschreiben, dass die rechtskundig vertretenen Beschwerdegegner noch keinen entsprechenden Antrag (Art. 43 Abs. 3 SHG) gestellt hatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -20- 3.6.1.3 Unter den dargelegten Umständen durfte die Beschwerdeführerin analog zur Verneinung der Anspruchsberechtigung bei fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit infolge wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Rückerstattungsmodalitäten mangels – trotz mehrmalig gebotener Möglichkeit bzw. Aufforderung zur Mitwirkung – erfolgter wahrheitsgetreuer Dokumentation der Einkommens- und Vermögenssituation zu Ungunsten der Beschwerdegegner (vgl. E. 2.1.2 vorne) den gesamten Rückerstattungsbetrag zurückfordern, da in dieser Konstellation die Unzumutbarkeit der verfügten Rückerstattungsmodalitäten auch im Kontext der Härtefallregelung nicht erstellt ist (vgl. E. 3.5 vorne). 3.6.2 An den damals zu beurteilenden Umständen bzw. entscheidwesentlichen Gesichtspunkten, wie sie sich der Beschwerdeführerin im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren darboten, hat sich in der Folge auch eingedenk des nunmehr zu beurteilenden Härtefallantrags weder anlässlich des vorinstanzlichen noch des hiesigen Beschwerdeverfahrens eine relevante Veränderung ergeben: 3.6.2.1 Wie die Vorinstanz erwog, reichten die Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen ein, welche die Erkenntnisse der Sozialinspektion in Frage zu stellen vermochten (act. II pag. 85 Ziff. 10.5). Weiter hielt sie zwar dafür, dass "anhand der vorliegenden Akten keine derartigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" ersichtlich seien, die eine Rückzahlung als zumutbar erscheinen liessen. Sie räumte jedoch gleichzeitig ein, dass die Beschwerdegegner ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien, was im Lichte der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auch in Bezug auf das dortige Beschwerdeverfahren zutrifft (act. II – Beweismittelverzeichnis). Es lagen somit sowohl in Bezug auf die tatsächlichen (finanziellen) Verhältnisse als auch hinsichtlich der mangelhaften Mitwirkung im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse im Vergleich zum Verwaltungsverfahren vor. Damit aber war die Angelegenheit spruchreif und es bestand für die Vorinstanz kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin zwecks weiterer Abklärung (vgl. E. 3.4 f. vorne). 3.6.2.2 Nichts Anderes gilt im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: Zwar reichten die Beschwerdegegner wiederum diver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -21se Unterlagen ein (act. IIA). Die vorgelegten Kontoauszüge betreffen jedoch wiederum allein die Beschwerdegegnerin (act. IIA 14), nicht auch den Beschwerdegegner. Hierzu wurde im Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 11. Mai 2023 (act. IC Register 0 S. 5, 11) festgehalten, dass sich der Beschwerdegegner weigerte, weitere Bankvollmachten zu unterschreiben. Wie die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht vorbringt (pag. 46), sind die ins Recht gereichten Kontoauszüge nicht geeignet, die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegner zu belegen. Dasselbe trifft auf die eingereichten, auf einer Selbstdeklaration beruhenden und – trotz Selbständigkeit des Beschwerdegegners – einen "ALV-Beitrag" dokumentierenden sowie ausschliesslich aus dem Jahr 2023 stammenden Lohnabrechnungen zu (act. IIA 4). Wie die Beschwerdeführerin weiter und zu Recht geltend macht, sind diese als solche bezeichneten Löhne auch nicht in der Steuerklärung des Jahres 2023 (act. IIA 11) ersichtlich (pag. 47). Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, es seien sämtliche Unterlagen eingereicht worden, so erscheint dies dem bereits mehrfach Dargelegten zufolge offensichtlich nicht glaubhaft. Auch können sie aus ihren Vorbringen, sie könnten nicht Kontoauszüge einreichen, welche fehlendes Vermögen belegten respektive sei der Beweis einer negativen Tatsache nicht möglich (pag. 31 Ziff. 13), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast (DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 31). Vielmehr hätten die Beschwerdegegner den Beweis des Nichtbestehens einer Tatsache dadurch zu erbringen, indem sie positive Sachumstände nachweisen, von denen auf die negative Tatsache geschlossen werden kann. Wie in E. 3.1 vorne gezeigt, liegen eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner Einkommen generierte, welches weit über den gegenüber der Beschwerdeführerin gemachten Angaben liegt, was die Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise entkräfteten. Damit sind die Beschwerdegegner ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung der Einkommens- und Vermögenverhältnisse auch weiterhin nicht nachgekommen und es bestehen mit Blick auf die im hiesigen Verfahren eingereichten Unterlagen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Verhalten zu ändern gedenken, womit sich der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt (Art. 25 VRPG; HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 32) im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. April 2024 sowie des angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -22- Zwischenentscheids vom 25. September 2024 weiterhin im Wesentlichen unverändert präsentiert. 3.6.3 Demnach ist vorliegend entgegen der Vorinstanz und den Ausführungen der Beschwerdegegner die Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismässigkeit (Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV) der verfügten Rückerstattungsmodali-täten unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation der von der Sozialhilfe abgelösten Beschwerdegegner nicht erstellt. Indem die Beschwerdeführerin bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 5. April 2024 in Nachachtung der rechtlichen Vorgaben verfuhr (vgl. E. 3.5 und E. 3.6.1.2 vorne) und sich auch in den anschliessenden verwaltungsinternen bzw. verwaltungsexternen Beschwerdeverfahren an den entscheidwesentlichen Umständen nichts änderte, erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung als rechtswidrig. Daran ändert auch das im angefochtenen Entscheid referierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2016 915 vom 14. Juli 2017 nichts, bezweckte die dortige Rückweisung doch den – im vorliegenden Fall gescheiterten – Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung (E. 4.2) und damit die korrekte Durchführung des Rückerstattungsverfahrens (Art. 44 SHG). Auch ergeben sich aus diesem Urteil im Unterschied zum vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse infolge fehlender Mitwirkung der dort am Recht stehenden Person nicht erstellbar waren bzw. aufgrund vorgängig erfolgter umfassender Abklärungen der Sozialhilfebehörde darauf zu schliessen war, dass die finanziellen Verhältnisse sich wesentlich besser darstellen als seitens der rückerstattungspflichtigen Person angegeben. 3.7 Zusammenfassend hält die mit Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 (act. II pag. 83-91) erfolgte Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2024 (act. II pag. 49-54) hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten und Rückweisung der Sache zur diesbezüglich ergänzenden Abklärung einer Rechtskontrolle (vgl. E. 1.4 vorne) nicht stand. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, Ziff. 1 erster Satz sowie Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 25. September 2024 sind aufzuhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -23ben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2024 (act. II pag. 49-54) ist zu bestätigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Insoweit sich das Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 29) auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 4.2 Die unterliegenden Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin war weder im vorinstanzlichen noch ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufsmässig vertreten, womit sie kein Anspruch auf Parteikostenersatz hat (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für das Verwaltungsgerichtsbeschwerde-verfahren. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen (sog. sachliche Notwendigkeit). 4.3.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270, 9C_423/2017 E. 2.1). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -24- Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Hinsichtlich der Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verweigert die Gesuchstellerin die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 28). 4.3.3 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). 4.4 4.4.1 Wie in E. 3.6.2.2 vorne gezeigt, legten die Beschwerdegegner auch im hiesigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren keinerlei Unterlagen ins Recht, welche darauf schliessen liessen, dass die im Rahmen der Sozialinspektion gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Einkommensund Vermögensverhältnisse unzutreffend sein könnten. Die Beschwerdegegner sahen sich denn auch ausserstande, in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Unterlagen einzureichen (pag. 53). Fehlt es demnach an einer nachvollziehbaren, vollständigen und wahrheitsgemässen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegner, ist die Prozessbedürftigkeit (vgl. E. 4.3.2 vorne) nicht erstellt. Was die eingereichten Lohnunterlagen betrifft (act. IIA 4), ist zu ergänzen, dass das Einkommen aufgrund des buchhalterisch ausgewiesenen Reingewinns zu bestimmen wäre (vgl. Kreisschreiben der Zivilabteilung des Obergerichts sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 1 lit. B). Mangels nachvollziehbaren Nachweises der Einkommenssituation der Beschwerdegegner erübrigt sich eine rechnerische Gegenüberstellung mit dem geltend gemachten Zwangsbedarf (vgl. pag. 35 Ziff. 32 ff.). Insoweit ist auch nicht weiter darauf einzugehen, inwieweit die geltend gemachten Positionen (Krankenkasse, auswärtige Verpflegung und Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -25weg der Beschwerdegegnerin) überhaupt zum Abzug zuzulassen wären (vgl. dazu immerhin Replik S. 1 ff.). 4.4.2 Schliesslich ist auch die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit (vgl. E. 4.3.3 vorne) für die Beiordnung einer amtlichen Anwältin nicht erfüllt: Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Rückerstattungsmodalität in persönlicher und finanzieller Hinsicht streitig, mithin im Wesentlichen die verfügte Zahlungsfrist. Demgegenüber fochten die Beschwerdegegner die vorinstanzlich festgestellte Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs, die grundsätzliche Rückerstattungspflicht und die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht an (vgl. E. 1.2 vorne) bzw. sind diese nicht mehr umstritten. Insoweit ergeben sich vorliegend – auch mit Blick auf die bereits von der Beschwerdeführerin getätigten umfassenden Abklärungen zur finanziellen Situation der Beschwerdegegner – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (pag. 37 Ziff. 45) keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, welche vorliegend den Beizug einer amtlichen Anwältin als notwendig erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich die Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdegegner undurchsichtig präsentiert, führt zu keinem anderen Schluss, haben sie dies doch aufgrund der fortgesetzten Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten selber zu verantworten und wäre es für die Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Offenlegungspflicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Leichtes, hier Transparenz zu schaffen. Dafür bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Dass der hier zugrunde liegende Sachverhalt gegebenenfalls auch straf- oder ausländerrechtliche Verfahren nach sich ziehen kann bzw. könnte, ändert daran nichts. Dies gilt umso mehr, als hier, wie bereits in den vorangehenden Verfahren, den Grundsätzen der Sachverhaltserhebung und Rechtsanwendung und von Amtes wegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG) Nachachtung verschafft worden ist. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren auf eine amtliche Rechtsverbeiständung angewiesen wären. 4.5 Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025, SH 200 2024 714 -26- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 erster Satz sowie Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 25. September 2024 werden aufgehoben. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________, Abteilung Direktion Sicherheit und Soziales, vom 5. April 2024 wird bestätigt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde A.________ - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdegegner - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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