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Bern Verwaltungsgericht 09.02.2026 200 2024 692

9. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,875 Wörter·~29 min·6

Zusammenfassung

Bundesgerichtsentscheid vom 3. Oktober 2024 (Rückweisung an Vorinstanz BV 341/23)

Volltext

BV 200 2024 692 ISD/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ AG Klägerin 1 B.________ AG Klägerin 2 C.________ AG Klägerin 3 D.________ AG Klägerin 4 E.________ Klägerin 5 alle vertreten durch Advokatin F.________ gegen Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (ptv cpat) Postfach 1023, 3000 Bern 14 Beklagte betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 3. Oktober 2024 (Rückweisung an Vorinstanz BV 341/23)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die A.________ AG (Klägerin 1), die B.________ AG (Klägerin 2), die C.________ AG (ehemals: G.________ AG [vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft vom tt. Mai 2023; in den Gerichtsakten des Verfahrens BV 200 2023 341]; Klägerin 3) und die D.________ AG (Klägerin 4), die zusammen die sog. H.________ Gruppe bilden, waren für die berufliche Vorsorge der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (PTV bzw. Beklagte) angeschlossen (vgl. Akten der Klägerinnen im Verfahren BV 200 2023 341 [act. I] 8; Akten der Beklagten im Verfahren BV 200 2023 341 [act. II] 3 f.). Sie kündigten ihre entsprechenden Anschlussverträge (Nr. 3150, 4286, 6105 und 2950) auf den 31. Dezember 2019 und schlossen sich ab dem 1. Januar 2020 der E.________ (Klägerin 5) an (act. II 29 f.). Diese hatte der PTV am 24. Oktober 2019 die Übernahme sämtlicher aktiven Versicherten und der rentenberechtigten Personen der H.________ Gruppe zu den gleichen Bedingungen bestätigt. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge auf der Basis der technischen Grundlagen der PTV (aktuell: BVG 2015, Periodentafeln, technischer Zins 2.0 %; act. I 9). Die PTV beschloss am 7. November 2019 die Senkung des technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.75 % respektive, soweit der Deckungsgrad auch mit der Mehrverzinsung per Ende 2019 bei über 110 % verbliebe, auf 1.5 % ab dem 1. Januar 2020 (act. II 7 S. 3). Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung überwies die PTV der E.________ mit Valuta 27. Dezember 2019 insgesamt Fr. 30'217'360.-- als "Schadenreserve (ohne Sparkapital)" (act. II 5). Im Januar 2020 erfolgten zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 42'359'204.-- unter den Titeln "Freizügigkeitsleistung" (entsprechend der "massgebenden Austrittsleistung per 31. Dezember 2019" und 1 % Zins) und "Arbeitgeberbeitragsreserven" (act. II 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 3 - A.b. Nachdem die PTV Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) C-5858/2019 vom 23. Juni 2021 erlangt hatte, mit welchem das Verfahren zur Teilliquidation 2017 abgeschlossen worden war, beschloss sie im Zusammenhang mit dem Abgang der H.________ Gruppe die Durchführung einer Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2019 (vgl. act. I 11). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (act. I 12) teilte die PTV den Gesellschaften der H.________ Gruppe unter Verweis auf den Revisionsbericht ihrer Expertin für berufliche Vorsorge, I.________ AG, vom 28. Oktober 2021 (act. I 11) mit, aus der Teilliquidation bestehe ein kollektiver Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven in der Höhe von Fr. 12'750'000.-- (davon "Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden" von Fr. 1'461'000.-- [act. I 11 S. 6 Ziff. 3.8]); über eine allfällige Anpassung der zu übertragenden Mittel werde auf der Basis des Jahresabschlusses 2021 separat informiert (act. I 12). Daraufhin forderten die E.________ und die Gesellschaften der H.________ Gruppe von der PTV auf den "erhöhten Schadensreserven" respektive dem "fehlenden Rentendeckungskapital" von Fr. 1'461'000.-- einen Verzugszins von 5.0 % ab dem 1. Januar 2020 (act. I 13 f.). Einen solchen Anspruch verneinte die PTV am 18. Januar 2022 und überwies der E.________ mit Valuta 27. Januar 2022 Fr. 12'750'000.-- (act. I 15, 17). Am 13. April 2022 verweigerte sie den verlangten Verzugszins mit der Begründung, sie habe im Jahresabschluss 2019 Rückstellungen für die auf Anfang 2020 beschlossene Senkung des technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.5 % bilden müssen. Mithin handle es sich beim Betrag von Fr. 1'461'000.-- nicht um einen Teil des "Vorsorgekapitals", sondern der Rückstellungen; diese seien erst mit der Festlegung der zu übertragenden Rückstellungen und Reserven im Rahmen der Teilliquidation fällig geworden (act. I 18 S. 2). Daran hielt die PTV auf Einsprache der Gesellschaften der H.________ Gruppe hin (act. II 18) mit "Einsprache-Entscheid" vom 9. August 2022 (act. II 19) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 4 - A.c. Am 8. September 2022 stellten die Gesellschaften der H.________ Gruppe bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als zuständige Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Überprüfung der Teilliquidation. Dabei beantragten sie, der Beschluss vom 13. April 2022 und der "Einsprache- Entscheid" vom 9. August 2022 seien aufzuheben und die PTV sei anzuweisen, die am 27. Januar 2022 überwiesenen anteilmässigen Schwankungsreserven und Rückstellungen unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen (namentlich Art. 27h Abs. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) neu zu berechnen und den Differenzbetrag (Anspruch aus Neuberechnung abzüglich bereits überwiesener anteilmässiger Schwankungsreserven und Rückstellungen) zuzüglich Verzugszins von 5.0 % ab dem 28. Januar 2022 an die E.________ zu überweisen (act. II 20). A.d. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhoben die Gesellschaften der H.________ Gruppe und die E.________, alle vertreten durch Advokatin F.________, Klage gegen die PTV mit dem Rechtsbegehren, die PTV sei zu verurteilen, der E.________ auf verspätet überwiesenem Vorsorgekapital (Deckungskapital Rentner) in der Höhe von Fr. 1'461'000.-- Verzugszins von 5.0 % ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil BV 200 2023 341 vom 5. März 2024 (fortan: VGE BV 200 2023 341 [in den Gerichtsakten des Verfahrens BV 200 2023 341]) auf die Klage nicht ein, weil es für deren Beurteilung nicht sich, sondern die Aufsichtsbehörde als zuständig erachtete. Das Bundesgericht (BGer) hiess die von den Gesellschaften der H.________ Gruppe und der E.________ gemeinsam dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 9C_223/2024 vom 3. Oktober 2024 teilweise gut. Es hob das kantonale Urteil auf und wies die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 5 - Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, für den geltend gemachten Verzugszins von zentraler Bedeutung sei insbesondere die Fälligkeit der (durch die abgebende Vorsorgeeinrichtung bereits anerkannten und beglichenen) "Hauptforderung". Damit stellten sich – unbesehen, ob dieser Betrag dem Rentendeckungskapital oder den technischen Rückstellungen zugeordnet werde, und auch wenn über die "Hauptforderung" selbst im Teilliquidationsverfahren zu befinden wäre – Fragen des Vollzugs respektive der individuellen Umsetzung eines "Hauptanspruchs". Zu deren Beantwortung sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht zuständig (E. 3.3.3). B. Im neu unter der Verfahrensnummer BV 200 2024 692 vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommenen bzw. fortgesetzten Klageverfahren gab der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2024 den Klägerinnen 1 - 5 Gelegenheit zur Stellungnahme im Lichte des BGer 9C_223/2024. Mit Eingabe vom 21. November 2024 hielten die Klägerinnen 1 - 5, alle weiterhin vertreten durch Advokatin F.________, vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren gemäss Klage vom 4. Mai 2023 fest. Die Beklagte hielt mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 unverändert an ihrem in der Klageantwort vom 29. Juni 2023 gestellten Antrag auf Abweisung der Klage fest. Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde den Klägerinnen 1 - 5 mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 6 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage geltend gemachten (berufsvorsorgerechtlichen) Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. dazu BGer 9C_223/2024 E. 3.3.3). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 7 S. 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin der Klägerinnen 1 - 5 [Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1 - 5]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob auf dem im Nachgang zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Klägerinnen 1 - 4 festgestellten Differenzbetrag des Rentendeckungskapitals bzw. der "Schadensreserve" von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 7 - Fr. 1'461'000.-- zugunsten der Klägerin 5 (Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden; vgl. act. I 13), welcher von der Beklagten per Valuta 27. Januar 2022 überwiesen wurde (act. I 15), Verzugszins geschuldet ist, und gegebenenfalls, ab wann und in welcher Höhe (vgl. BGer 9C_223/2024 E. 3.3.2). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Aktivlegitimation der Klägerinnen 1 - 4 als betroffene Arbeitgeberinnen und der Klägerin 5 als übernehmende Vorsorgeeinrichtung wie auch die Passivlegitimation der Beklagten als abgebende Vorsorgeeinrichtung sind zu bejahen (vgl. dazu BGer 9C_223/2024 E. 3.3.1). Dies wird zu Recht von keiner der Parteien bestritten (vgl. Klageantwort, S. 8 Rz. 23). 3. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 8 - E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Mit Blick auf die strittige Verzugszinsforderung im Zusammenhang mit dem Wechsel der Vorsorgeversicherung per 1. Januar 2020 bzw. dem geltend gemachten Beginn des Verzugszinses ab dem 1. Januar 2020 (vgl. Klage, S. 2, Ziff. 1 der Rechtsbegehren) sind die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. Der per 1. Januar 2024 im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; vgl. BBl 2020 1) neu eingefügte  Art. 53ebis BVG  (Übernahme von Rentnerbeständen) findet daher vorliegend keine Anwendung. In reglementarischer Hinsicht gelangen unbestritten das Versicherungsreglement (Fassung 2018; act. II 1) sowie das Teilliquidationsreglement der Beklagten (Fassung 2018; act. II 21) zur Anwendung. 3.2 Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG). Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis BVG). 3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements (Fassung 2018 [act. II 1 S. 21 f.] bzw. Abs. 6 der vormals gültigen Fassung von 2012 [act. II 2 S. 22]) beendet der Austritt des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 9 oder der einzelversicherten Person bzw. deren Ausschluss den Versicherungsschutz. Sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses werden an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Ansprüche der Austretenden sind in Art. 36 - 39 des Versicherungsreglements geregelt. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolgt auf der Basis der technischen Grundlagen der Beklagten. Die Kündigung durch den angeschlossenen Arbeitgeber ist nur gültig, soweit die neue Vorsorgeeinrichtung die Übernahme der Rentenverpflichtungen zu den gleichen Bedingungen schriftlich bestätigt. Diese Voraussetzung findet sich auch in Ziff. 6 der jeweiligen Anschlussverträge mit den Klägerinnen 1 und 3 (unter Verweis auf Art. 6 Abs. 6 des Versicherungsreglements, Fassung 2012 [act. I 8, II 3]). 3.4 3.4.1 Die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Einrichtung für berufliche Vorsorge richtet sich nach den Art. 53b ff. BVG. Gemäss Art. 53b Abs. 1 Satz 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. Diese Vorgaben gelten auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11 BVG). 3.4.2 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 BVV 2). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis Satz 2 BVV 2). 3.4.3 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 10 auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital (Art. 27h Abs. 1 BVV 2). Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung (Art. 27h Abs. 2 BVV 2). Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Art. 27h Abs. 3 BVV 2). Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen (Art. 27h Abs. 4 BVV 2). 3.4.4 Technische Rückstellungen werden ergänzend zu den individuellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen. Die technischen Rückstellungen werden jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen (BGE 144 V 236 E. 3.3.2 S. 242, 144 V 120 E. 2.1 S. 123). Bei den Wertschwankungsreserven handelt es sich nicht um freie Mittel, sondern um einen Bilanzposten zur Absicherung des Risikos von Wertschwankungen der Vermögensanlagen. Sie stellen einen Korrekturposten auf den Aktiven dar (vgl. BGE 131 II 525 E. 5.2 f. S. 529). 3.4.5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation sind im ab dem 1. Januar 2005 gültigen und mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (durch die BBSA) genehmigten Teilliquidationsreglement der Beklagten (Fassung 2018 [act. II 21]) geregelt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 11 - 3.4.5.1 Bezüglich der Bestimmung der freien Mittel, der Schwankungsreserven und der Rückstellungen sieht das Teilliquidationsreglement vor, dass sich der Stiftungsrat der Beklagten bei seinem Entscheid auf die kaufmännische und technische Bilanz per Enddatum des Kollektivaustritts stützt (Art. 3 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements). 3.4.5.2 Nach Art. 5 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements liegt ein kollektiver Austritt vor, wenn mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten. Bei einem kollektiven Übertritt auf eine neue Vorsorgeeinrichtung besteht ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen der Teilliquidation – bei unbestritten vorliegenden kumulativen Voraussetzungen – ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven (Art. 5 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements). 3.4.5.3 Ein Rechtsanspruch auf kollektiv respektive individuell zugeteilte freie Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einer Einsprache nach rechtskräftiger Erledigung von Einsprachen respektive Beschwerden (Art. 9 Abs. 4 des Teilliquidationsreglements). Die Vorsorgekapitalien werden ab ihrer Fälligkeit, die übrigen zu überweisenden Mittel ab Entstehen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 4 des Teilliquidationsreglements mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst (Art. 9 Abs. 5 des Teilliquidationsreglements). 4. 4.1 4.1.1 Die Beklagte erbringt als registrierte (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 48 BVG) respektive umhüllende Vorsorgeeinrichtung reglementarische Leistungen (vgl. Art. 2 des Versicherungsreglements; vgl. dazu BGer 9C_223/2024 E. 3.3.1). Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. September 2019 (act. II 26 f.) kündigten die Klägerinnen 1 - 4 ihre Anschlussverträge (Nr. 3150, 4286, 2950 und 6105) mit der Beklagten auf den 31. Dezember 2019 und schlossen sich ab dem 1. Januar 2020 der Klägerin 5 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 12 - (act. II 29 f.). Diese hatte der Beklagten am 24. Oktober 2019 die Übernahme sämtlicher aktiver Versicherter sowie rentenberechtigter Personen der Klägerinnen 1 - 4 zu denselben Bedingungen (vgl. Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements [act. II 1 S. 21 f.]; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 585 N. 1790; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 53e BVG) auf den 1. Januar 2020 bestätigt, wobei die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen auf der Basis der technischen Grundlagen der Beklagten (aktuell: BVG 2015, Periodentafeln, technischer Zins 2.0 %) vereinbart wurde (act. I 9). In der Folge überwies die Beklagte der Klägerin 5 mit Valuta 27. Dezember 2019 insgesamt Fr. 30'217'360.-- als "Schadenreserve (ohne Sparkapital)" (act. II 5). Im Januar 2020 erfolgten zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 42'359'204.-- unter den Titeln "Freizügigkeitsleistung" (entsprechend der "massgebenden Austrittsleistung per 31. Dezember 2019" und 1 % Zins) und "Arbeitgeberbeitragsreserven" (act. II 6). 4.1.2 Aus der genannten Kündigung des Anschlussvertrags ergab sich gemäss Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements (act. II 1 S. 21 f.) für die Klägerinnen ein Anspruch auf Übertragung des Rentendeckungskapitals. Somit bestand, soweit die Rentnerbestände und die damit verbundenen Deckungskapitalien nach dem bis Ende 2019 geltenden technischen Zinssatz der Beklagten von 2.0 % bewertet wurden, unbestritten ein obligatorischer bzw. reglementarischer Anspruch auf Übertragung in Höhe von insgesamt Fr. 30'217'360.-- (act. II 5). Dass die Beklagte diese Forderung mit der Überweisung per Valuta 27. Dezember 2019 erfüllt hat, ist vorliegend nicht streitig und bildet denn auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. auch BGer 9C_223/2024, E. 3.3.2). 4.2 Nach Kenntnisnahme des Entscheids BVGer C-5858/2019 betreffend die Teilliquidation 2017 beschloss die Beklagte im Zusammenhang mit dem Austritt der Klägerinnen 1 - 4 die Durchführung einer weiteren Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2019 (vgl. act. I 11). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (act. I 12) teilte die Beklagte den Klägerinnen 1 - 4 unter Verweis auf den Bericht der I.________ AG vom 28. Oktober 2021 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2019 (act. I 11) mit, dass aus der Teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 13 liquidation ein kollektiver Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven in der Höhe von Fr. 12'750'000.-bestehe, wovon Fr. 1'461'000.-- auf die "Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden" (act. I 11 S. 6 Ziff. 3.8) entfielen; über eine allfällige Anpassung der zu übertragenden Mittel werde auf der Basis des Jahresabschlusses 2021 separat informiert (act. I 12). In der Folge forderten die Klägerinnen auf den "erhöhten Schadensreserven" respektive dem "fehlenden Rentendeckungskapital" von Fr. 1'461'000.-- einen Verzugszins von 5.0 % ab dem 1. Januar 2020 (act. I 13 f.). Einen solchen Anspruch verneinte die Beklagte am 18. Januar 2022 und überwies der Klägerin 5 mit Valuta 27. Januar 2022 Fr. 12'750'000.-- (act. I 15, 17). Am 13. April 2022 verweigerte sie den verlangten Verzugszins mit der Begründung, sie habe im Jahresabschluss 2019 Rückstellungen für die auf Anfang 2020 beschlossene Senkung des technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.5 % bilden müssen. Folglich handle es sich beim Betrag von Fr. 1'461'000.-- nicht um einen Teil des "Vorsorgekapitals", sondern der Rückstellungen; diese seien erst mit der Festlegung der zu übertragenden Rückstellungen und Reserven im Rahmen der Teilliquidation fällig geworden (act. I 18 S. 2). 4.3 Das Bundesgericht hat in BGer 9C_223/2024, E. 3.3.3, erwogen, dass für den geltend gemachten Verzugszins insbesondere die Fälligkeit der (von der Beklagten bereits anerkannten und beglichenen) "Hauptforderung" oder, anders gesagt, die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Fr. 1'461'000.-- von zentraler Bedeutung sei. Über die rechtliche Qualifikation der "Hauptforderung" hat es nicht entschieden (vgl. auch Stellungnahme der Beklagten vom 10. Dezember 2024, S. 2 Rz. 2). Da Verzugszinsen hinsichtlich ihrer Entstehung und ihres Umfanges von der Hauptschuld abhängig (vgl. ALFRED KOLLER, in: THEO GUHL, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 11 N. 15), mithin akzessorisch zur Hauptforderung sind, folgen sie deren rechtlicher Qualifikation. Diese ist daher im Hinblick auf die Beurteilung der Fälligkeit der Hauptforderung und der damit verbundenen allfälligen Verzugszinspflicht nachfolgend vorzunehmen. 4.4 Am 7. November 2019 beschloss der Stiftungsrat der Beklagten, dass der technische Zinssatz per Anfang 2020 auf 1.75 % gesenkt werde; soweit der Deckungsgrad auch mit der Mehrverzinsung per Ende 2019 bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 14 über 110 % verbliebe, werde der technische Zinssatz direkt auf 1.5 % gesenkt (act. II 7 S. 3). Diese vom Stiftungsrat beschlossene bedingte Senkung des technischen Zinssatzes per Anfang 2020 auf 1.75 % bzw. 1.5% erfolgte nicht im Hinblick auf das Ausscheiden der Rentnerbestände der Klägerinnen 1 - 4, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Senkung des Umwandlungssatzes der Beklagten ("[…] ist für die PTV langfristig vor allem wichtig, dass der Umwandlungssatz weiter sinkt." [act. Il 7 S. 3]; vgl. auch PTV-Info Januar 2019 betreffend "Senkung des Umwandlungssatzes ab 1. Januar 2020" [act. II 25]). Die beschlossene (bedingte) Senkung des technischen Zinssatzes stand mithin in Abhängigkeit von bzw. im Zusammenhang mit der Anpassung weiterer versicherungstechnischer Grundlagen der Beklagten, zu deren Festlegung der Stiftungsrat gemäss Art. 51a Abs. 2 lit. e BVG bzw. Art. 2.5 lit. h des Organisationsreglements der Beklagten (Fassung 2018; vgl. Klageantwort, S. 11 Rz. 38) zuständig war. Nach Abschluss des Geschäftsjahres 2019 berechnete die I.________ AG im Januar 2020 im Auftrag der Beklagten die Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden und die technischen Rückstellungen per 31. Dezember 2019. Neben der Berechnung mit einem technischen Zinssatz von 2.0 % nahm sie zusätzlich eine Berechnung mit einem Zinssatz von 1.5 % vor. In beiden Berechnungen waren die per 1. Januar 2020 infolge von Firmenaustritten wegfallenden Rentner noch enthalten (vgl. Schreiben der I.________ AG vom 28. Januar 2020 betreffend die Höhe der Vorsorgeverpflichtungen per 31. Dezember 2019 [act. II 8]). Da der Deckungsgrad am 31. Dezember 2019 weiterhin über 110 % lag (vgl. Jahresbericht 2019 der Beklagten [act. I 10 S. 3 f.]), wurde der technische Zinssatz in der Folge per 1. Januar 2020 auf 1.5 % gesenkt (Ziff. 5.6 im Anhang zur Jahresrechnung [act. I 10 S. 29]). Diese Anpassung erfolgte, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt (vgl. Klageantwort, S. 10 ff. Rz. 35 ff.; Duplik vom 29. September 2023 [Verfahren BV 200 2023 341], S. 3 f. Rz. 6 f.; Stellungnahme Beklagte vom 10. Dezember 2024, S. 3 f. Rz. 7 und 12) bzw. entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Klage, S. 9 f. Ziff. 3.2), erst für das Geschäftsjahr 2020. Ersichtlich wird dies insbesondere aus Ziff. 5.6 im Anhang zur Jahresrechnung 2019 (act. I 10 S. 29), worin ein technischer Zins von "1,5 Prozent ab 1. Januar 2020" festgehalten wird (siehe dazu auch in E. 4.5 hiernach). Ein Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr 2019 bestand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 15 lediglich insoweit, als der Umfang der vom Stiftungsrat beschlossenen Senkung des technischen Zinssatzes für das Folgejahr vom Geschäftsergebnis der Beklagten im laufenden Geschäftsjahr abhing. Die Zinssatzsenkung hatte sich am angestrebten Deckungsgrad zu orientieren und war damit mittelbar vom finanziellen Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beeinflusst. Hieraus vermögen die Klägerinnen jedoch nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass der Stiftungsrat eine entsprechende Senkung im Geschäftsjahr 2019 nicht nur beschlossen, sondern auch bereits vollzogen hat. Demnach lässt sich gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der Beklagten vom 7. November 2019 (act. II 7) – auch mit Blick auf die finanzbuchhalterische Erfassung dieses Beschlusses (vgl. dazu E. 4.5 hiernach) – nicht ableiten, dass die Senkung des technischen Zinssatzes bereits im Geschäftsjahr 2019 umgesetzt worden wäre und sich unmittelbar auf das gemäss Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements per 31. Dezember 2019 geschuldete Rentendeckungskapital ausgewirkt hätte. Ebenso wenig kann daraus ein entsprechender obligatorischer Anspruch der Klägerinnen auf Überweisung von Rentendeckungskapital nach Massgabe des erst ab dem 1. Januar 2020 geltenden technischen Zinssatzes von 1.5 % per Ablösung der Rentnerbestände am 31. Dezember 2019 hergeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anpassung des technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.5 % erst per Geschäftsjahr 2020 erfolgte. Nachfolgend ist darauf einzugehen, wie die Senkung des technischen Zinssatzes finanzbuchhalterisch behandelt und in der Bilanzierung der Beklagten abgebildet wurde. 4.5 Aus Ziff. 5.6 des Anhangs zur Jahresrechnung 2019 (act. I 10 S. 29) geht hervor, dass mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 7. November 2019, den technischen Zins per 1. Januar 2020 zu reduzieren, zu Lasten der Jahresrechnung 2019 die entsprechenden Rückstellungen für die Verrentungsverluste gebildet und die Deckungskapitalien der Rentenbeziehenden erhöht worden seien. Mit der Rückstellung "Anpassung Zinssatz/Grundlagen" würden die mit einer künftigen Senkung des technischen Zinssatzes und/oder der Umstellung auf Generationentafeln verbundenen Kosten teilweise vorfinanziert. Bei einer Senkung des technischen Zinssat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 16 zes von 2.0 % auf 1.5 % habe die dafür im Vorjahr (2018) gebildete Rückstellung vollständig aufgelöst werden können (vgl. Schreiben der I.________ AG vom 28. Januar 2020 betreffend die Höhe der Vorsorgeverpflichtungen per 31. Dezember 2019 [act. II 8 S. 3]). Entgegen der Annahme der Klägerinnen (vgl. Klage, S. 9 f. Rz. 32 ff.; Replik vom 31. August 2023 [Verfahren BV 200 2023 341], S. 9 Rz. 30; Stellungnahme der Klägerinnen vom 21. November 2024, S. 3 f. Rz. 11) lässt sich aus dieser finanzbuchhalterischen Behandlung weder ein bereits per 31. Dezember 2019 respektive 1. Januar 2020 bestandener reglementarischer Anspruch auf die Nachzahlung von Fr. 1'461'000.-- im Sinne von Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements ableiten, noch ergeben sich daraus Widersprüche, auf welchen die Beklagte zu behaften wäre. Wie oben dargelegt, legte die Beklagte im Jahresbericht 2019 gestützt auf die Berechnungen der I.________ AG zu den versicherungstechnischen Grundlagen (act. II 8) ausdrücklich und transparent dar, dass die Senkung des technischen Zinssatzes auf 1.5 % erst per 1. Januar 2020 gelten solle und dass für die aus dieser Senkung resultierenden finanziellen Auswirkungen zulasten der Jahresrechnung 2019 entsprechende Reserven bzw. Rückstellungen gebildet worden seien (vgl. Ziff. 5.6 und 5.7 des Anhangs zur Jahresrechnung 2019 [act. I 10 S. 29]). Dass die Beklagte die hierfür im Vorjahr 2018 gebildeten Reserven (vgl. Jahresrechnung per 31. Dezember 2018 [Ziff. 5.7 des Anhangs zur Jahresrechnung 2019 {act. I 10 S. 29}]) im Rahmen der Jahresrechnung 2019 aufgelöst hat, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei – namentlich im Hinblick auf die von der Beklagten in dieser Konstellation mangels entsprechender Reserven zunächst nicht erforderlich erachtete Teilliquidation (vgl. dazu act. II 12 S. 1, 13) – lediglich um eine alternative finanzbuchhalterische Erfassung der für die künftige Senkung des technischen Zinssatzes zurückgestellten Mittel. Allein dadurch veränderten indes diese Mittel vor Umsetzung der Senkung des technischen Zinssatzes ihren Finanzierungszweck nicht von Reserven bzw. Zusatzkapital für die anstehende Senkung hin zu Deckungskapital. Buchhalterisch kann entweder eine Reserve für die künftige Senkung des technischen Zinssatzes gebildet werden oder es können – im Sinne der Transparenz – die bereits zuvor gebildeten Reserven aufgelöst werden, damit in der Bilanz 2019 die Kapitalsituation prospektiv im Lichte des ab dem Folge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 17 jahr geltenden technischen Zinssatzes abgebildet werden konnte. Dies wurde im Anhang zur Jahresrechnung 2019 denn auch entsprechend begründet und erläutert. Demnach dienen die nachträglich ermittelten Ansprüche auf Deckungskapital zwar der Deckung des Rentenkapitals – das Kapital wurde denn auch entsprechend zurückgestellt –, diese Mittel stammen jedoch aus der nachträglich durchgeführten Teilliquidation der zuvor unter dem vormaligen technischen Zinssatz von 2.0 % gebildeten Finanzierungsreserven für die Senkung des technischen Zinssatzes (vgl. Bericht der I.________ AG vom 28. Oktober 2021 zur Teilliquidation der Beklagten per 31. Dezember 2019 [act. I 11 S. 5 Ziff. 3.3]). Insoweit ist das am 23. März 2020 erstellte versicherungstechnische Gutachten der I.________ AG per 31. Dezember 2019 (act. II 41) zumindest unpräzise, wenn darin von einer Senkung des technischen Zinssatzes von 2.0 % auf 1.5 % per 31. Dezember 2019 die Rede ist (vgl. act. II 41 S. 6 ff. Ziff. 6.1 [insb. die "Tabelle 5: Vorsorgeverpflichtungen" mit der Gegenüberstellung der technischen Zinssätze sowie der Darstellung der Wechselwirkung mit den technischen Rückstellungen], 6.3, 7.2 und 14). Denn die Senkung des technischen Zinssatzes erfolgte gerade nicht per 31. Dezember 2019, sondern erst per 1. Januar 2020 (vgl. E. 4.4 hiervor), während die finanziellen Auswirkungen davon von der Beklagten bereits im Rahmen der Jahresrechnung 2019 abgebildet wurden. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten der Beklagten und jenen der Klägerin 5 (vgl. Replik [Verfahren BV 200 2023 341], S. 9 Rz. 29) ist dabei nicht ersichtlich (vgl. zur Gleichbehandlung zwischen Fortbestand und Abgangsbestand: Art. 53d Abs. 1 BVG und BGE 131 II 514 E. 6.2 S. 523; vgl. E. 3.4.1 hiervor; vgl. auch ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte Vorgehen, in: SZS 2014 S. 91). Zum einen wurde das Rentendeckungskapital nach Massgabe des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden technischen Zinssatzes von 2.0 % unbestritten überwiesen, nämlich Fr. 30'217'360.-- (act. II 5; vgl. E. 4.1.2 hiervor). Zum anderen wurde die Nachzahlung des Rentendeckungskapitals im Umfang von Fr. 1'461'000.-- innerhalb der Fr. 12'750'000.-- (act. I 11 S. 6 Ziff. 3.8) im Rahmen des Teilliquidationsverfahrens beglichen (vgl. act. I 15). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+131+II+514+E.+6.2%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-II-514%3Afr&number_of_ranks=0#page514

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 18 - 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nachzahlung der Differenz der Rentendeckungskapitalien im Zusammenhang mit der Senkung des technischen Zinssatzes gestützt auf den Bericht der I.________ AG vom 28. Oktober 2021 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2019 (act. I 11) mit Valuta 27. Januar 2022 (act. I 15) erfolgte. Aufgrund der nachträglich per 31. Dezember 2019 durchgeführten Teilliquidation hatten die Klägerinnen unbestritten Anspruch auf das nachbezahlte Vorsorgekapital für Rentenbeziehende im Umfang von Fr. 1'461'000.--. Funktional handelt es sich dabei im Rahmen der Übernahme der Rentnerbestände zwar um Kapital, welches zur Deckung der Rentenansprüche verwendet wird. Im Zeitpunkt der Teilliquidation bzw. des Übergangs der Rentnerbestände per 31. Dezember 2019 lagen die entsprechenden Mittel jedoch – abgesehen von der buchhalterisch-prospektiven Darstellung – nicht als Rentendeckungskapital vor, da diese gemäss dem damals geltenden technischen Zinssatz von 2.0 % zu ermitteln waren, sondern stellten materiell Reserven dar. Auf solche hatten die Klägerinnen zufolge Austritt aus der Beklagten einen Anspruch nach Massgabe von Art. 27h Abs. 1 BVV 2 bzw. Art. 9 des Teilliquidationsreglements (vgl. dazu Klageantwort, S. 14 Rz. 48). Die Hauptforderung in Form des Differenzbetrags von Fr. 1'461'000.-- stellt damit einen Anspruch aus der Teilliquidation dar. 5. 5.1 Nach dem Gesagten leitet sich die Verzugszinsforderung aus einer Hauptforderung ab, welche im Zusammenhang mit der erfolgten Teilliquidation der Beklagten steht (vgl. E. 4.6 hiervor). Sie stellt damit eine Nebenforderung dar (vgl. E. 4.3 hiervor), welche sich aus dem Vollzug der Teilliquidation ergibt. Damit beurteilt sich der Anspruch auf Verzugszins auf die im Rahmen der Teilliquidation erfolgte Nachzahlung nach den hierfür massgeblichen Bestimmungen und der Rechtsprechung, auch wenn die Nachzahlung versicherungstechnisch der Klägerin 5 zur Äufnung des Rentendeckungskapitals für die übernommenen Rentnerbestände dient bzw. auf der von der Beklagten nach dem Ausscheiden der Klägerinnen 1 - 4 vorgenommenen Senkung des technischen Zinssatzes beruht. Wie die Beklagte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 19 zutreffend einwendet (vgl. Klageantwort, S. 14 Rz. 49 ff.), gilt gemäss Rechtsprechung der Grundsatz, dass freie Mittel, Wertschwankungsreserven und Rückstellungen nicht verzinst werden (vgl. BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S. 372 f.; vgl. auch VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 27h BVV 2). Dem entspricht auch das Teilliquidationsreglement der Beklagten: Ein Anspruch auf Verzugszins gemäss Art. 9 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Teilliquidationsreglements (act. II 21 S. 64) besteht nur im Rahmen des BVG-Mindestzinssatzes und – im Falle einer Einsprache – erst nach rechtskräftiger Erledigung von Einsprachen bzw. Beschwerden. 5.2 Die vorliegende Hauptforderung betreffend Rentendeckungskapital stellt faktisch eine – wenn auch per Jahresabschluss 2019 finanzbuchhalterisch bereits aufgelöste – Rückstellung dar (vgl. E. 4.5 hiervor). Ein Anspruch auf Verzugszins gemäss Art. 9 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Teilliquidationsreglements (act. II 21 S. 64) lag im Zeitpunkt der Erfüllung der Hauptforderung per Valuta 27. Januar 2022 (act. I 15) – angesichts der im Mai 2022 erhobenen Einsprache (act. II 18) gegen den Beschluss der Beklagten vom 13. April 2022 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2019 (act. I 18) – offenkundig nicht vor (vgl. auch Aktennotiz vom 21. Oktober 2024, wonach die BBSA bestätigt hat, dass das Verfahren um Überprüfung der Teilliquidation nach wie vor hängig sei [im Gerichtsdossier BV 200 2024 692]), weshalb für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden der Klägerinnen 1 - 4 und der Erfüllung der Hauptforderung kein Verzugszins geschuldet war bzw. ist. Damit ist die Klage auf Zahlung eines Verzugszinses auf dem von der Beklagten bereits beglichenen Betrag von Fr. 1'461'000.-- abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Klägerinnen 1 - 5 keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026, BV 200 2024 692 - 20 vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Parteikosten (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Advokatin F.________ z.H. Klägerinnen 1 – 5 (fünffach) - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (ptv cpat) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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