Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 24.01.2025 200 2024 635

24. Januar 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,567 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Revisionsgesuch hinsichtlich Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2023 (EL 200 2023 235)

Volltext

200 24 635 EL SCI/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Januar 2025 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Gesuchsteller gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2023 (EL 200 2023 235)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/635, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Gesuchsteller) bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Gesuchsgegnerin; act. II] 10, 30, 32 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) berechnete die AKB den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 31. Mai 2023 neu, wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26'147.– (davon anrechenbar Fr. 16'764.–) pro Jahr berücksichtigte, und wies eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 41) mit Entscheid vom 31. März 2023 (act. II 60) ab. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 4. April 2023 (act. IIA 65) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil EL 200 2023 235 vom 18. September 2023 ab (act. II 86). Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_648/2023 vom 8. November 2023 (act. II 94) auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 89) nicht ein. 2. 2.1 Mit zwei Eingaben vom 9. und 16. September 2024 (jeweils Postaufgabe) gelangte der Versicherte erneut an das Verwaltungsgericht. Mit Zwischenentscheid EL 200 2024 620 vom 20. September 2024, Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 4 (act. II 126) wurde festgehalten, dass das Verwaltungsgericht betreffend die Verfügung vom 6. September 2024 (act. II 120) funktionell unzuständig ist; die Eingaben wurden zur Behandlung als Einsprache an die AKB weitergeleitet. Zudem wurde das in den erwähnten Eingaben enthaltene Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts EL 200 2023 235 vom 18. September 2023 (act. II 86) unter der Verfahrensnummer EL 200 2024 635 (EL 200 2024 620 Dispositiv Ziff. 1) und die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde unter der Verfahrensnummer EL 200 2024 636 (EL 200 2024 620 Dispositiv Ziff. 2) registriert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/635, Seite 3 Nachdem der Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2024 im vorliegenden Verfahren zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.– aufgefordert worden war, stellte er am 25. September 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verbesserte dieses am 1. Oktober 2024 (Posteingang) aufforderungsgemäss. 2.2 Weil das Bundesgericht mit Urteil 8C_648/2023 vom 8. November 2023 auf die gegen das Urteil dieses Gerichts vom 18. September 2023 EL 200 2023 235 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (act. II 94), ist das angerufene Gericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen. Für die Frage der Kostenpflicht ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. MIRIAM LENDFERS in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Gemäss Art. 105 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) hat im Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende (bzw. gesuchstellende) Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Abs. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/635, Seite 4 3.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass ohne fristgerechte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses auf sein Gesuch nicht eingetreten werden kann. Mit Eingabe vom 11. November 2024 beantragte der Gesuchsteller erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch betreffend den Entscheid vom 22. Oktober 2024 über die unentgeltliche Rechtspflege trat das Verwaltungsgericht am 13. November 2024 mangels neuer Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Sachlage nicht ein. Am 11. November 2024 reichte der Gesuchsteller beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024 ein. 3.3 Der Gesuchsteller hat innerhalb der ihm gewährten Frist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch das Revisionsgesuch zurückgezogen. Da der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) und im Sozialversicherungsrecht keine der Ausnahmen aus Art. 103 Abs. 2 BGG zum Tragen kommen, kann auf das Gesuch – wie in der Verfügung vom 22. Oktober 2024 angekündigt, worauf der Beschwerdeführer in der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2024 im Übrigen nochmals hingewiesen worden war – nicht eingetreten werden (vgl. Ziff. 3.1 hiervor). 4. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet hätte, würde sich am Ergebnis des Nichteintretens jedoch nichts ändern. Es kann auch aus revisionsrechtlicher Sicht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/635, Seite 5 4.1 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide in den Art. 95 - 99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Das Gesuch ist mit einem Antrag darüber, inwiefern der ergangene Entscheid geändert werden soll, bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 und 2 VRPG). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). Die Behörde tritt auf ein Revisionsbegehren, welches den Formerfordernissen nicht genügt, z.B. den Revisionsgrund nur ungenügend substantiiert, nicht ein, weil diesfalls die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 9 f.). 4.2 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt (vgl. E. 4.1 hiervor). Inwieweit ein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegen könnte, legt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 16. September 2024 (Posteingang) nicht näher dar. Er macht in seinem Revisionsgesuch einzig sinngemäss geltend, sein EL-Anspruch sei falsch berechnet worden. Hierbei ist festzuhalten, dass er stets die Möglichkeit hatte, die EL- Verfügungen mit den jeweils zugrundeliegenden Berechnungen durch die ihm offenstehenden Instanzen anzufechten, wovon er auch mehrmals Gebrauch gemacht hat (vgl. act. II 108, 119, 123). Bezüglich der Anrechnung eines (hypothetischen) Mindesteinkommens kam

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/635, Seite 6 das hiesige Gericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil VGE EL 200 2023 235 (vgl. act. II 94) zum Schluss, dass das Vorgehen der Verwaltung nicht zu beanstanden ist und die EL-Zusprache korrekt erfolgte (act. II 86). Erhebliche neue Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel bezüglich der Berechnung, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre, vermag der Gesuchsteller hingegen nicht vorzubringen. Als neu gemäss Art. 95 lit. b VRPG gelten nämlich nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, in denen im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Der Gesuchsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren denn auch (ein weiteres Mal) die Berechnungen der Gesuchsgegnerin allein in grundsätzlicher Hinsicht, ohne dies mit neuen Tatsachen zu belegen. Bei diesem allgemeinen Vorbringen handelt es sich um eine appellatorische Kritik an den Festlegungen der Gesuchsgegnerin und der Beurteilung dieses Gerichts. Ein Revisionsgrund als Grundlage für eine prozessuale Revision nach Art. 95 lit. b VRPG wurde damit hingegen weder geltend gemacht noch näher spezifiziert. Selbst wenn der Beschwerdeführer also den Kostenvorschuss geleistet hätte, könnte auf das Revisionsgesuch dennoch nicht eingetreten werden. 5. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Für die Frage der Kostenpflicht ist auf kantonales Recht abzustellen, welches für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vorsieht (vgl. Ziff. 3 vorstehend). Der unterliegende Gesuchsteller hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/635, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2023 235 vom 18. September 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfahren 8C_668/2024) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 635 — Bern Verwaltungsgericht 24.01.2025 200 2024 635 — Swissrulings