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Bern Verwaltungsgericht 18.07.2025 200 2024 628

18. Juli 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·10,079 Wörter·~50 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 9. August 2024

Volltext

IV 200 2024 628 ISD/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -2- Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2021 mit Verweis auf seit einem Unfallereignis vom 21. September 2020 bestehende Kniebeschwerden bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten IVB [act. II] 1 i.V.m. 6.1/1, 12.34). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 3. Juni 2021 (act. II 19) teilte sie der Versicherten mit, zurzeit könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden, stellte jedoch die Prüfung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einholen einer Aktenbeurteilung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 15. Dezember 2022 (act. II 55) und Durchführung eines Assessments am 16. Mai 2023 (act. II 76) forderte die IVB die Versicherte am 17. Mai 2023 (act. II 77) auf, mitzuteilen, ob sie bereit sei, an einem Eingliederungsversuch mit einer Pensumssteigerung innerhalb von drei Monaten von 50 % auf 100 % teilzunehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, sollte die Versicherte der Aufforderung nicht nachkommen. Die Versicherte teilte am 22. Mai 2023 (act. II 79) mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Eingliederungsmassnahme teilnehmen zu können. Die IVB holte in der Folge einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Mai 2023 (act. II 80/2) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (act. II 81) stellte sie die Ausrichtung einer vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 (act. II 82) stellte die IVB in Aussicht, wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen abzuweisen. Am 21. August 2023 (act. II 96) verfügte die IVB dem Vorbescheid vom 8. Juni 2023 entsprechend. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 20. Juni 2023 (act. II 91) wies sich Rechtsanwältin B.________ als Rechtsvertreterin der Versicherten aus und erhob am 7. Juli 2023 (act. II 93) Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. Juni 2023 betreffend den Rentenanspruch. Die IVB holte in der Folge bei Dr. med. C.________ weitere Aktenbeurteilungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -3vom 12. September 2023 (act. II 99) und 19. Februar 2024 (act. II 108) ein. Am 29. Februar 2024 (act. II 109) ersetzte und annullierte sie den Vorbescheid vom 6. Juni 2023 und stellte mit neuem Vorbescheid wiederum die Zusprache einer vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 112, 117 f., 121, 123 f.) holte die IVB bei Dr. med. C.________ eine weitere Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2024 (act. II 120) ein und verfügte am 9. August 2024 (act. II 129) dem Vorbescheid vom 29. Februar 2024 entsprechend. B. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 129) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei auch für die Zeit ab 1. Juni 2023 eine ganze unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit der Beschwerde wurden dem Gericht u.a. medizinische Unterlagen eingereicht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt war eine weitere Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 26. September 2024 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 128). In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 27. Dezember 2024, Duplik vom 20. Januar 2025) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Anträgen fest. Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin samt Beilagen (act. I 5 ff.) vom 14. Februar 2025 und 28. Mai 2025 wurden der Beschwerdegegnerin mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -4prozessleitenden Verfügungen vom 18. Februar 2025 und 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 129). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -5ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Anspruch auf eine Invalidenrente – unter Einschluss der grundsätzlich unbestritten gebliebenen Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 2021 befristet bis 31. Mai 2023 (vgl. Beschwerde S: 2 Ziff. 1) – zu prüfen und dabei insbesondere, ob die ganze Rente zu Recht per Ende Mai 2023 aufgehoben wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts, eine unvollständige Eröffnung der Verfügung vom 9. August 2024 [act. II 129]) geltend (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 17 ff.). 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG sowie BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; zur Aktenführungspflicht vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG, BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223 sowie SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -6- Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publizierte Erwägung 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). Der Mangel kann aber dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 28 E. 4b S. 39). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -7äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.3 Der Beschwerdeführerin wurden auf diverse Anfragen hin (act. II 83, 86, 110, 124) wiederholt die Verwaltungsakten zugestellt (act. II 85, 88, 111, 125). Unvollständige Zustellungen wurden dabei korrigiert (act. II 113 f.). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht wie auch des Akteneinsichtsrechts (E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 17 ff.) ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich; die fehlerhafte Kommunikation zwischen dem vormaligen und dem nachbetreuenden Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Beschwerde S. 5 f. Rz. 19 ff.) ändern daran nichts – diese hatte nicht die Beschwerdegegnerin zu verantworten. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, ihr sei zwar die Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 129), nicht aber die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2024 (act. II 120), welche in der Verfügung als integrierender Bestandteil derselben bezeichnet worden sei, zugestellt worden (Beschwerde S. 7 Ziff. 31 ff.), eine Verletzung der Begründungspflicht. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und hat mangels gegenteiligen Hinweisen in den Akten als erstellt zu gelten. Damit wurde die Verfügung vom 9. August 2024 unvollständig und mangelhaft eröffnet. Die Beschwerdeführerin reagierte daraufhin umgehend und wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2024 (act. II 124) auf den Mangel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -8hin. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin in der Folge lediglich die verlangten Akten zu (act. II 125), reagierte jedoch ansonsten nicht auf die Eingabe vom 12. August 2024. Die vollständige Verfügung vom 9. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Oktober 2024 (act. II 129) zugestellt und sie konnte sich hierzu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht erneut dazu äussern, was sie denn auch tat (vgl. Replik vom 27. Dezember 2024). Die Rechtsvertreterin vermochte im Übrigen bereits zuvor ohne erkennbare massgebende Erschwernisse eine umfassende Beschwerde zu verfassen und einzureichen. Die vorerst erfolgte mangelhafte Eröffnung bzw. Begründung der Verfügung kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden. Anders zu entscheiden, würde letztlich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 2.4 Zusammenfassend haben damit die geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs als nicht erstellt (Akteneinsichts-/Aktenführungsrecht, Begründungspflicht) bzw. geheilt (Begründungspflicht) zu gelten. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Mai 2021 (act. II 1), womit ein Rentenanspruch frühestens im November 2021 entstanden sein kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -9tenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Urteil des BGer 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Mit der per Oktober 2022 vom RAD beschriebenen Verbesserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes (act. II 55/12 vgl. E. 4.3 f. hiernach) ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen und damit kommt ab diesem Zeitpunkt das seit 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -10- Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.4 Gemäss aArt. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -11geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. auch den redaktionell unterschiedlichen, inhaltlich jedoch identischen aArt. 28a Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b; vgl. zum Ganzen auch aArt. 27bis IVV sowie BGE 145 V 370 E. 4). 3.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -12- Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen des RAD ab. Diesen ist das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 In der Aktenbeurteilung vom 15. Dezember 2022 (act. II 55) stellte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ folgende Diagnosen: 1. Aktivierte Gonarthrose mit Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 6. Mai 2021; persistierende Synovitis 2. Mittelschwere mediale und femoropatellare Gonarthrose links 3. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit beidseitiger Ischialgie bei Gefügestörung L4/5 mit Ventrolisthese, aktivierter Osteochondrose LWK 4/5 und Facettenarthrosen LWK 4/5 beidseits 4. Adipositas per magna

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -13- Infolge eines Arbeitsunfalles (direktes Trauma im Sinne einer schweren Prellung des rechten Kniegelenks) am 21. September 2020 sei es zur Aktivierung einer bereits bestehenden rechtsseitigen Gonarthrose gekommen. Bei Beschwerderesistenz sei am 6. Mai 2021 die Implantation einer Knie- Totalendoprothese (TEP) erfolgt. Hierbei hätten sich eine Wundheilstörung als Komplikation sowie über Monate weiterbestehende Gelenkbeschwerden entwickelt. Acht Monate nach der Endoprothesenimplantation seien eine Synovitis und ein Kniegelenkserguss sowie ein "erhöhter Knochenstoffwechsel im gesamten Kniegelenk" noch fortbestehend gewesen. Es sei seitens des untersuchenden Radiologen eine Knie-Punktion zum Ausschluss eines Low-Grade-Infekts empfohlen worden. Eine arthroskopische Revision des Gelenkes mit Biopsie sei am 2. Juni 2022 durchgeführt worden. Ein Low-Grade-Infekt habe hierbei ausgeschlossen werden können. Im Krankheitsverlauf seien zusätzlich, auf dem Boden einer vorbestehenden Arthrose und bei konsekutiv vermehrter Lastübernahme nach Operation des rechten Kniegelenks, auch Beschwerden im linken Kniegelenk aufgetreten. Im MRT vom 28. Januar 2022 sei die Arthrose im linken Knie objektiviert und eine Meniskusläsion ausgeschlossen worden. Die Instillation von Triamcort und Bupivacain habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine chronische Beschwerdesymptomatik mit zuletzt Ausstrahlung in beide Beine und diffuser Hypästhesie im rechten Bein. Seitens der Beschwerdeführerin würden eine auf 10-15 Minuten oder ca. 800 Meter reduzierte Gehfähigkeit sowie Beschwerden beim Sitzen angegeben. In der bildgebenden Diagnostik der LWS seien laut Bericht eine Facettengelenksarthrose, eine aktivierte Osteochondrose L5/S1, Protrusionen L3/4 und L4/5 sowie eine ausgeprägte epidurale Lipomatose des Spinalkanals befundet worden. Derzeit werde die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch in der Wirbelsäulenabteilung des Spitals D.________ ambulant betreut. Laut dem Bericht vom 12. September 2022 werde eine relative OP-Indikation für die LWS gesehen, je nach Ansprechen geplanter konservativer interventioneller Massnahmen. Diesbezüglich werde im Infiltrationsbericht der Klinik vom 24. Oktober 2022 unmittelbar nach der Infiltration über eine 70%ige Besserung der Rückenschmerzen berichtet (S. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -14- Die letzte Tätigkeit, verbunden mit langem Stehen, …, … und auch …, sei der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfall vom 21. September 2020 aufgrund der bleibend verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und beider Beine sowie der chronischen lumboischialgiformen Schmerzen nicht mehr möglich. Zumutbar seien ihr körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position ganztags über achteinhalb Stunden. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von maximal 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS, Arbeiten im Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Das Zumutbarkeitsprofil gelte seit dem 24. Oktober 2022. 4.1.2 Am 12. September 2023 (act. II 99) nahm der RAD-Arzt Dr. med. C.________ Stellung zu den im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (act. II 82) eingereichten medizinischen Berichten. Mit dem Schreiben der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals D.________ vom 8. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin den Termin zu einer Infiltration vom 31. März 2023 erhalten. Gemäss E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. April 2023 sei diese wohl durchgeführt worden und "entschieden, eine Schmerztherapie durchzuführen". Mit ihr sei daraufhin ein Assessment-Termin für den 16. Mai 2023 vereinbart und durch einen Fachmann der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohnes als Dolmetscher durchgeführt worden. Im Gespräch habe diese angegeben, dass sie nicht lange sitzen könne, dauernd Schmerzen habe und auch im Haushalt keine Arbeiten mehr verrichten könne. Während des Gesprächs habe sie sich nach zehn Minuten erheben müssen und habe im Verlauf häufig die Positionen gewechselt. Das durch den RAD erstellte Zumutbarkeitsprofil habe die Beschwerdeführerin nicht als realistisch angesehen. Auch Eingliederungsmassnahmen habe sie mit dem Hinweis, dass sie nicht in der Lage sei, Auto zu fahren oder den ÖV zu nutzen, abgelehnt. Auf Aufforderung zur Schadenminderung hin habe die Beschwerdeführerin in einer E-Mail geantwortet, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne. Hausärztlich sei mit Datum vom 19. Mai 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -15- Arbeitsunfähigkeit von 80 % eingereicht worden. In der Beurteilung des Schmerztherapeuten des Spitals D.________ vom 24. Mai 2023 werde eine deutliche Ein- und Durchschlafinsomnie aufgeführt. Die Rückenbeschwerden habe dieser auf Basis der degenerativen Veränderungen der Facettengelenke und der ISG-Problematik, begleitet von einer sensiblen S1-Symptomatik, beurteilt. Die Beschwerden seitens der Kniegelenke habe der Facharzt als durch eine Arthrose verursacht gesehen, die Schulterbeschwerden als myofaszial bedingt. Seitens des Schmerztherapeuten seien neben weiteren Therapieoptionen wesentlich eine weitere Abklärung bei einem Rheumatologen und intensivierte Physiotherapie empfohlen worden. Interventionell sei eine funktionelle Neurotomie der Facettengelenke L4-S1 sowie eine Infiltration beider ISG mit Kortison vorgeschlagen worden, gegebenenfalls auch eine Blockade des N. occipitalis im Verlauf. Zusammenfassend hält der RAD-Arzt fest, entsprechend der ausführlichen Untersuchung in der schmerztherapeutischen Sprechstunde des Spitals D.________ und den Bericht vom 31. Mai 2023 bleibe die medizinische Situation aus Sicht des RAD weiterhin unklar. Es seien Behandlungsvorschläge erteilt worden und medizinische Abklärungen seien laut Bericht geplant. Bei vorliegendem Leidensdruck mit subjektiv relativ hoch bewerteter Schmerzangabe erwarte der RAD eine zeitnahe Umsetzung der schmerztherapeutischen Vorschläge sowie eine rheumatologische Abklärung. Der RAD nehme an, dass innerhalb der kommenden drei Monate seitens der Beschwerdeführerin die empfohlenen Abklärungen wahrgenommen würden, begleitet von dokumentierten therapeutischen Massnahmen. Hiernach bitte der RAD um Einholung dieser ärztlichen und therapeutischen Berichte zum Behandlungsverlauf und um Wiedervorlage nach Eingang ins Dossier. 4.1.3 RAD-Arzt Dr. med. C.________ stellte in der Aktenbeurteilung vom 19. Februar 2024 (act. II 108) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: 1. Lumbalgien beidseitig, am ehesten von den Facettengelenken L4/5 und L5/S1 beidseits und dem ISG ausgehend, unter myofaszialer Mitbeteiligung- Status nach Infiltration ISG beidseitig vom 1. November 2023 - Status nach funktioneller Neurotomie L4/5 und L5/S1 beidseits am 25. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -16- - Status nach Infiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 18. Oktober 2023 - sensorische radikuläre Mitbeteiligung projizierend auf die S1 Wurzel links bei Provokation im Lasegue-Test 2. Gonalgie links bei medialer und femoropatellarer Gonarthrose und Gonalgie rechts nach Knie-TEP mit protrahiertem Verlauf Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen myofaszial bedingte Schmerzen der Schultermuskulatur ohne Hinweis auf eine relevante Schultergelenksbinnenläsion vor. Die vorliegenden seit der Aktenbeurteilung vom 12. September 2023 neu eingereichten Berichte wiesen keine massgeblichen objektiven strukturellen oder funktionellen Befundveränderungen gegenüber der bekannten medizinischen Situation der Beschwerdeführerin aus, welche bereits hinsichtlich ihrer Restleistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den RAD beurteilt worden sei. Nach aktualisierter Aktenlage sei von einer stabilen Situation auszugehen, was nicht bedeute, dass im vorliegenden Fall Schmerzfreiheit vorliege. Hinsichtlich der tieflumbalen Facettengelenke seien zuletzt im Oktober 2023 zwei Behandlungen in der Schmerzklinik des Spitals D.________ erfolgt. Nach wahrscheinlich wirksamer erster probatorischer Infiltration sei eine Woche später eine funktionelle Neurotomie erfolgt. Dieses interventionelle Verfahren werde häufig und mit gutem Erfolg in der Speziellen Schmerzmedizin zur Ausschaltung oder Mitigation von Facettengelenksbeschwerden verwendet und sei hinsichtlich der Indikationsstellung im vorliegenden Fall lege artis eingesetzt worden. Anschliessend seien am 1. November 2023 noch beide ISG infiltriert worden. Therapeutisch gehe der Behandler auch vom Vorliegen einer ursächlich myofaszialen Komponente der Rückenschmerzen aus und empfehle hierzu entsprechende therapeutische Massnahmen (MTT, Physiotherapie), um konditionierend gegenzusteuern sowie gleichermassen auch das ISG therapeutisch miteinzubeziehen. Weitere Berichte aus der Schmerzklinik lägen nicht vor. Auch seitens der Kniegelenke würden sich aus den vorliegenden Berichten keine erkennbaren objektiven Veränderungen gegenüber dem zu Grunde liegenden medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom Dezember 2022 ergeben. Die nachvollziehbare Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten würden in dem gültigen Leistungsprofil für angepasste Tätigkeiten bereits berücksichtigt. Die Beschwerden im Bereich des Schultergürtels seien am ehesten als myofaszial bei muskulärer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -17- Dekonditionierung einzustufen. Relevante Schultergelenksbinnenschäden seien bisher ausgeschlossen worden. Weitere Berichte zum Verlauf hiernach lägen nicht vor. Ebenso fänden sich keine therapeutischen oder ärztlichen Berichte, die einen fortgesetzten Leidensdruck dergestalt berichteten, dass hieraus Einschränkungen objektiviert würden, welche im Ausmass über jene im bereits formulierten Leistungsprofil hinausgingen. Über eine orale Analgesie mit NSAR oder Opiaten lägen in den vorliegenden Berichten ebenso keine Hinweise vor. Zusammenfassend können weiterhin begründet an der RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2022 festgehalten werden. Das hierin formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte inhaltlich unverändert mit Bezug auf die festgestellte Minderbelastung von Wirbelsäule und beider unterer Extremitäten. 4.1.4 Dr. med. C.________ nahm am 7. Juni 2024 (act. II 120) Stellung zu den im Anschluss an den Vorbescheid 29. Februar 2024 (act. II 109) neu eingereichten Berichten. Diese wiesen keine nachvollziehbaren objektivierbaren objektiven strukturellen oder funktionellen Befundveränderungen gegenüber der bekannten medizinischen Situation der Beschwerdeführerin aus. Aus den neu vorgelegten Berichten über die stattgehabte Neurotomie der Facettengelenke liessen sich substantiell keine neuen medizinischen Tatsachen ableiten. Ein weiterer Verlaufsbericht nach der Infiltration liege ebenso nicht vor. Aus dem aktuellen ärztlichen Bericht der Hausärztin gehe für den RAD ebenso kein Leidensdruck dergestalt hervor, dass hierin Einschränkungen objektiviert würden, die über jene im bereits formulierten Leistungsprofil hinausgingen. Auch in der aktuellen Medikationsliste der Ärztin seien keine NSAR oder andere relevante Analgetika wie Indometazin, Ibuprofen, Paracetamol, Metamizol, resp. niedrigpotente Opiate wie Tramal oder Tilidin aufgeführt. Hinweise auf eine frustrane Erprobung oder Unverträglichkeiten dieser verschiedenen Wirkstoffe fehlten. Als therapeutischer Versuch mit einem Nahrungsergänzungsmittel werde noch Kurkumin aufgeführt, welches wohl nicht regelmässig eingenommen worden sei. Die Gesuchstellerin führe im häuslichen Umfeld Eigenübungen durch, was prinzipiell zu begrüssen sei. Physiotherapie schiene jedoch seit Dezember nicht mehr verordnet zu werden. Bisher liege nach fast einem Jahr seit einem Vorschlag zur nochmaligen rheumatologischen Einschätzung kein aktueller spezialärztlicher Bericht vor. Die durch die Rechtsvertreterin der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -18schwerdeführerin aufgezeigte Begründung des Behandlerwechsels und der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin würden durch den RAD zwar prinzipiell gewürdigt, doch habe sich bislang ihr Sohn um die gesundheitlichen Belange der Mutter vorbildlich mitgekümmert. Entsprechend wäre es innerhalb eines Jahres plausibel zu erwarten gewesen, dass aufgrund der konstatierten Beschwerden auch die Aufgleisung einer rheumatologischen Untersuchung möglich gewesen sein sollte, denn dies sei bereits in den Konsultationsberichten vom 31. Mai 2023 und 16. Januar 2024 empfohlen worden. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs liessen sich aus Sicht des RAD im vorliegenden Fall weiterhin keine Hinweise auf eine rheumatologische Grunderkrankung aufzeigen. Im Dossier fänden sich nach Aktenlage seither keine medizinisch begründeten Veränderungen, die inzwischen die Entwicklung eines systemisch-entzündlichen Krankheitsgeschehens nahelegen würde. Hausärztlich eingeleitete Laboruntersuchungen aus denen sich Hinweise hierfür ergäben, lägen im Dossier nicht vor. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen und Einwände würden nach Würdigung keine Änderung an den RAD-Beurteilungen vom 15. Dezember 2022 und 19. Februar 2024 ergeben. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. 4.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ nahm in der Aktenbeurteilung vom 26. September 2024 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 128) Stellung zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten. Die Ergebnisse der rheumatologischen Untersuchung mit den im Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 24. Juli 2024 aufgeführten klinischen Befunden stützten die bisherige Einschätzung des RAD. Nicht nachvollziehbar in diesen Zusammenhang sei das durch den Rheumatologen aus dessen Untersuchungen abgeleitete Leistungsbild der Beschwerdeführerin mit Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % in leichtesten und gegebenenfalls intermittierend leichten angepassten Tätigkeiten. Dieser stelle hierbei nach Ansicht des RAD überwiegend auf den Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin ab und übergehe dabei sämtliche Ergebnisse der über die letzten Jahre durchgeführten klinischen Untersuchungen und bildgebenden Abklärungen. Aus Sicht des RAD lägen für eine solche gravierende Bewertung der Erwerbsfähigkeit weiterhin keine objektivierbaren morphologisch-strukturellen Veränderungen vor, die eine solche massi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -19ve Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in ideal leidensangepassten Tätigkeiten begründen könnten. Bestätigend hierfür sehe der Rheumatologe laut eigenem Bericht keine Hinweise auf ein entzündliches, insbesondere nicht auf ein rheumatologisches Geschehen. Auch radiologisch fänden sich keine Erosionen und sonographisch zeigten sich an Händen und Füssen unauffällige bis leicht degenerative Veränderungen. Dr. med. E.________ gehe aber von diversen und sicher teilweise myofaszialen Beschwerden aus. Auf die bisherigen oder noch anvisierten (schmerz)therapeutischen Massnahmen werde weder anamnestisch noch im eigenen Ausblick eingegangen, was umso mehr verwundere, da unter der Annahme einer tatsächlich solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, eine diesem erheblichen Leiden angemessene therapeutische Empfehlung und Planung zu erwarten wäre. Die inzwischen aufgegleiste Ernährungsberatung sei zu begrüssen, gleichsam habe diese jedoch keine Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Medizinische Unterlagen, welche neue medizinische Aspekte zu den vorgetragenen Beschwerden zu objektivieren in der Lage wären, würde nicht vorgelegt. In Bezug auf die bekannten nachvollziehbaren Diagnosen und vorhandenen degenerativen Veränderungen sei bereits ein Zumutbarkeitsprofil durch den RAD erstellt worden. Insbesondere im Ergebnis der fachärztlich-rheumatologischen Untersuchung hätten sich keine namhaften neuen Diagnosen, objektivierten Befunde oder schlüssige massgebliche funktionelle Einschränkungen gefunden, sodass aus Sicht des RAD am bisherigen Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden können. Eine Anpassung des bestehenden Zumutbarkeitsprofils sei nach Aktenlage nicht erforderlich, da die aktuelle Situation bereits zuvor im gültigen Zumutbarkeitsprofil abgebildet sei und in den neu vorgelegten medizinischen Berichten keine massgeblichen Veränderungen der bislang durch den RAD beurteilten medizinischen Situation objektiviert worden sei. Insbesondere habe ein systemisch-entzündliches Geschehen ausgeschlossen werden können. Lediglich hätten leichte degenerative Veränderungen an Füssen und Händen und letztlich vor allem diverse unspezifische und myofasziale Beschwerden nachgewiesen werden können. Es sei im vorliegenden Fall überwiegende wahrscheinlich von einer deutlichen muskulären Dekonditionierung auszugehen, wie auch der Bericht des Spitals D.________ vom 10. September 2024 nahelege. Weitere medizinischen Abklärungen seien nicht angezeigt. Eine überzeugende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -20morphologisch-strukturelle Ursache für den durch die Beschwerdeführerin geschilderten aussergewöhnlichen Leidensdruck sei nicht aufgezeigt worden, was insbesondere durch die Ergebnisse der sehr verspätet aufgegleisten rheumatologischen Standortbestimmung bestätigt werde. 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -21- 4.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 15. Dezember 2022 (act. II 55), 12. September 2023 (act. II 99), 19. Februar 2024 (act. II 108), 7. Juni 2024 (act. II 120) und 26. September 2024 (in den Gerichtsakten). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und überzeugen. Dem RAD-Arzt lagen die einschlägigen medizinischen Akten einschliesslich der Operations- und Infiltrationsberichte sowie der bildgebenden Abklärungen vor und er legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -22überzeugend begründet dar, dass mit der beidseitigen Gonarthrose und dem chronischen Lumbovertebralsyndrom Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, aufgrund derer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar ist und es initial auch in einer angepassten Tätigkeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist (vgl. act. II 55). Ebenso überzeugt, dass ab Oktober 2022 – und damit umso mehr im Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 17. Mai 2023 (act. II 77) – über ein Jahr nach der Implantation der Knie-TEP rechts am 6. Mai 2021 (vgl. Operationsbericht [act. II 25.2/1]) und dem bereits im August 2022 vom Operateur Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als stationär beschriebenen Zustandes (Verlaufsbericht vom 2. August 2022; act. II 47/1 ff.) es zu einer revisionsrechtlich relevanten Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen ist, und der Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags über achteinhalb Stunden bei einer dabei bestehenden Leistungsminderung von maximal 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist (act. II 55). Der Umstand, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________ keine eigenen Untersuchungen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Beweiswert seiner Stellungnahmen nicht. Ihm lag – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Replik S. 3 Ziff. 6) – ein lückenloser und zeitnah erhobener medizinischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen – wie nachfolgend dargelegt und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Replik S. 3 Ziff. 5 f. und Ziff. 8) – keine, auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken. Soweit in Bezug auf den von RAD-Arzt Dr. med. C.________ postulierten Revisionsgrund per Oktober 2022 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin Schmerzen und es hätten wiederholt Infiltrationen bzw. andere therapeutische Interventionen stattgefunden (vgl. etwa Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 37 ff.), vermag dies am Beweiswert der Beurteilungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -23des Dr. med. C.________ nichts zu ändern. Denn einerseits führten die Infiltrationen zumindest teilweise zu vorübergehenden substanziellen Verbesserungen (vgl. Infiltrationsbericht des Spitals D.________ vom 21. Oktober 2022; act. II 53/2; vgl. auch Beschwerde S. 8 Ziff. 37) und finden sich andererseits auch gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin (vgl. Kurzbericht des Spitals D.________ über die Konsultation vom 16. Januar 2024; act. II 112/10). Für die von ihr fortwährend beklagten erheblichen Schmerzen bzw. den von ihr geschilderten "aussergewöhnlichen Leidensruck" findet sich überdies keine überzeugende morphologisch-strukturelle Ursache (vgl. Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 26. September 2024 S. 5 [in den Gerichtsakten]), unabhängig davon aus welchen Gründen die letztlich ergebnislose rheumatologische Abklärung erst mit einiger Verspätung erfolgte (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 9 Ziff. 44 f.). Anders als in der Replik dargestellt (S. 3 Ziff. 6 f.), ist im vorliegenden Kontext sodann nicht die exakte diagnostische Zuordnung der geklagten therapierefraktären Schmerzen, sondern die daraus aufgrund objektivierbarer Befunde resultierenden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; Urteil des BGer 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3 mit Hinweis). Diesbezüglich berücksichtigt das von RAD-Arzt Dr. med. C.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil sowohl die verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts resp. der Kniegelenke als auch den dadurch sowie schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf angemessen; die Beurteilung steht denn auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung der beratenden Ärztin der anfänglich involvierten Krankentaggeldversicherung, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 2021 (act. II 41.2/2), welche bei positivem Verlauf vier bis sechs Monate postoperativ in der Regel von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht. Die medizinische Folgenabschätzung an sich weist denn auch notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365; Urteil des BGer 8C_763/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die davon abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von "grob geschätzt" 30-50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. med. E.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -24- 24. Juli 2024 (vgl. act. II 123/5 f.; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 6 f. Ziff. 30, S. 9 Ziff. 43 sowie S. 10 Ziff. 51) vermag keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD zu wecken, verneinte Dr. med. E.________ doch explizit das Bestehen einer rheumatologischen Erkrankung und erfolgte die explizit lediglich grob geschätzte Arbeitsunfähigkeit vornehmlich geschützt auf die subjektiven Beschwerdeangaben (vgl. dazu auch Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 26. September 2024 S. 4 [in den Gerichtsakten]); neue, vom RAD unerkannte oder ungewürdigte medizinische Aspekte sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen. Wie der RAD-Arzt Dr. med. C.________ nachvollziehbar darlegt, fanden sich insbesondere in der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. E.________ keine namhaften Diagnosen, objektivierten Befunde oder schlüssige massgebliche funktionelle Einschränkungen, weshalb am bisherigen vom RAD formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden kann. Die bestehende Adipositas WHO Grad II (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom 24. Juli 2024; act. II 123/5 in fine; vgl. auch Beschwerde S. 9 Ziff. 48, Replik S. 4 Ziff. 10 ff. sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025) kann zwar gemäss einleuchtender Darstellung von RAD-Arzt Dr. med. C.________ u.a. die objektivierbaren orthopädischen Gesundheitsschäden negativ beeinflussen (vgl. Aktenbeurteilung vom 15 Dezember 2022; act. II 55/11), jedoch ergibt sich weder hieraus noch mit Blick auf die mit BGE 151 V 66 geänderten Rechtsprechung zu Adipositas Anlass zu weiteren Abklärungen. Die vorliegende Adipositas ist zudem nicht zu vergleichen mit derjenigen, wie sie dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (vgl. diesbezüglich zutreffend auch Duplik S. 2) und es ergeben sich keine Hinweise auf eine zusätzliche Einschränkung. Der mit Eingabe vom 28. Mai 2025 dem Gericht eingereichte Bericht des Zentrums H.________ des Spitals D.________ vom 16. Mai 2025 (act. I 10) ist im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da er einen Sachverhalt nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 129) betrifft und überdies keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlass bestehende Situation erlaubt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -25- 4.4 Nach dem Dargelegten bestehen mit den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 15. Dezember 2022 (act. II 55), 12. September 2023 (act. II 99), 19. Februar 2024 (act. II 108), 7. Juni 2024 (act. II 120) und 26. September 2024 (in den Gerichtsakten) eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) liegt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10 Ziff. 50 sowie Replik S. 3 Ziff. 6) nicht vor. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. etwas Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 21. September 2020 die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich ist, ihr seit dem 24. Oktober 2022 jedoch wieder leidensangepasste Tätigkeiten ganztags bei einer Leistungsminderung von höchstens 20 % zumutbar sind. 5. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Mai 2023 (act. II 80/3 f.) von der Anwendbarkeit der gemischten Methode bei einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Aufgabenbereich aus (act. II 129/6). Dies ist mit Blick auf den dokumentierten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (act. II 12.34), die Beschäftigungs- und Lohnangaben der I.________ AG (vgl. act. II 15/3 ff.) sowie die vergleichenden Überlegungen der Abklärungsperson (act. II 80/3 f.) nicht zu beanstanden. Folglich ist der Invaliditätsgrad nachfolgend anhand der gemischten Methode bei einem Status von 75 % erwerblicher Bereich und 25 % Haushalt zu ermitteln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -26- 6. 6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund des unter E. 3.1 hiervor Dargelegten und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG, wonach eine Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht, fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. November 2021, zumal per dato auch die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ohne weiteres erfüllt war. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 6.2 Bei einer aufgrund der Akten erstellten und unter den Parteien unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 21. September 2020 sowohl in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit besteht ab 1. November 2021 ein gewichteter Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von höchstens 75 % (75 % x 100 %; vgl. E. 3.4 hiervor) und damit ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente; eine exakte Berechnung des Invaliditätsgrades erübrigt sich damit (vgl. act. II 129/6). 6.3 Mit der per Oktober 2022 eingetretenen Stabilisierung und damit Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von nunmehr mindestens 80 % (act. II 55/12) besteht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, weshalb der Invaliditätsgrad gestützt auf die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor) neu zu berechnen ist (vgl. E. 6.4 hiernach). Schliesslich ist per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des neu in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug) ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Rz. 9206 ff. KSIR sowie E. 6.5 hiernach). 6.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -27- Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 6.3.2 Soweit das Invalideneinkommen betreffend, ergibt die bis am 31. Dezember 2023 gültige Rechtslage das Folgende: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -28- Soweit das Invalideneinkommen betreffend, ergibt die seit dem 1. Januar 2024 gültige Rechtslage das Folgende: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 6.4 6.4.1 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist zufolge Verlust der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. II 4, 15/2) auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens das 2020 im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin (act. II 24) für dieses Jahr verbuchte Einkommen herangezogen, unter Berücksichtigung dass dieses Einkommen nur während neun Monaten und in einem Teilzeitpensum erzielt wurde, auf ein Jahr und ein Vollzeitpensum hochgerechnet und der Nominallohnentwicklung angepasst, entsprechend einem Valideneinkommen von Fr. 54'680.-- (act. II 80/6). Diesbezüglich kann offen bleiben, ob nicht auf das im Jahr 2019 erzielte, geringfügig tiefere Einkommen abzustellen wäre, zumal selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf das von der Beschwerdegegnerin erstellte Valideneinkommen abgestellt wird, unabhängig von der beanstandeten Indexierung sich am Ergebnis nichts ändert. 6.4.2 Soweit das Invalideneinkommen betreffend, ist dieses aufgrund der fehlenden Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil anhand des Zentralwerts der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -29strukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei ist für die Berechnung per Oktober 2022 – entgegen dem Abklärungsbericht (act. II 80/6) bzw. der angefochtenen Verfügung (act. II 129) – auf die im Verfügungszeitpunkt (9. August 2024; act. II 129) aktuellste LSE-Tabelle 2022 abzustellen (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4'367.-- (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) beträgt das Invalideneinkommen bei einer medizinischtheoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % per 2022 Fr. 43'704.95 (Fr. 4'367.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 6.3.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) ist vorliegend nicht erreicht. Sodann besteht weder in Bezug auf die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bzw. das Zumutbarkeitsprofil noch aufgrund anderweitiger Faktoren weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3; vgl. E. 6.3.2 Abs. 1 in fine hiervor). 6.4.3 Bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 10'975.05 (Fr. 54'680.-- ./. Fr. 43'704.95) resultiert per Oktober 2022 ein Invaliditätsgrad von 20.07 % (Fr. 10'975.05 / Fr. 54'680.-- x 100) bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 15.05 % (20.07 % x 0.75). 6.5 Infolge der per 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug; vgl. Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) ist eine Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren sowie unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vorzunehmen (vgl. KSIR Rz. 9203). Die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund dar (KSIR Rz. 9210; vgl. auch Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -30des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 105 vom 4. Juni 2025 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Danach ist beim Invalideneinkommen nunmehr ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV), resultierend in einem Invalideneinkommen von Fr. 39'334.45 (Fr. 43'704.95 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'680.-- und einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 15'345.55 (Fr. 54'680.-- ./. Fr. 39'334.45) resultiert dabei per 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 28.06 % (Fr. 15'345.55 / Fr. 54'680.-- x 100) bzw. gewichtet von 21.05 % (28.06 % x 0.75). 6.6 Im Aufgabenbereich bestehen aufgrund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (act. II 55/12) auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 76/2) keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Einschränkung und solche werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sie hat denn auch im Aufgabenbereich die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und kann bzw. könnte Dritthilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5.5). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die IVB insbesondere für den Zeitraum ab Oktober 2022 eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgabenbereich verneinte und von einer Abklärung vor Ort verzichtete (vgl. auch Kreisschreiben des BSV vom 1. Januar 2022 über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Rz. 3042). Für den Gesamtinvaliditätsgrad ist daher auf den gewichteten erwerblichen Invaliditätsgrad abzustellen. 6.7 Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad von 15 % per Oktober 2022 bzw. von 21 % per Januar 2024 (vgl. E. 6.4.3 und 6.5 hiervor; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) besteht ab Oktober 2022 kein Rentenanspruch mehr. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte (vgl. statt vieler BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3), leitete die Beschwerdegegnerin Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 8a IVG) ein und forderte die Beschwerdeführerin zur Schadenminderung auf (vgl. act. II 76 f.). Diese erklärte sich in der Folge mit Schrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -31ben vom 22. Mai 2023 (act. II 79/2) erneut (vgl. act. II 76/2) ausdrücklich nicht bereit, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (vgl. auch act. II 82, 96). Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist die darauffolgende Befristung der Rente per 31. Mai 2023 insoweit als auch unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 129) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverletzung rechtfertigen (RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18). Besondere Umstände, die praxisgemäss kostenmässig beachtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Die Beschwerdegegnerin eröffnete der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 129) ohne die als integrierender Bestandteil bezeichnete RAD-Stellungnahme vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -32- 7. Juni 2024 (act. II 120) und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit der besagten RAD-Stellungnahme auseinandersetzen, weshalb ihr aus der Gehörsverletzung und der Heilung vor dem Verwaltungsgericht – abgesehen vom marginalen Aufwand, eine diesbezügliche Rüge zu erheben – kein Nachteil erwuchs. Der Beschwerdeführerin sind daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich auf Fr. 800.-- bestimmt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlten hat, wer sie verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313, 9C_162/2019, 9C_191/2019 E. 5.4.3; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 9C_672/2020 E. 5.2). Nach dem bereits im Rahmen der Liquidation der Verfahrenskosten Gesagten (vgl. E. 8.1 hiervor) liegt hier trotz der Gehörsverletzung keine Konstellation vor, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 -33- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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