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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2024 200 2024 620

20. September 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·959 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Eingabe vom 14. September 2024 (Postaufgabe)

Volltext

200 24 620 EL SCI/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 20. September 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. September 2024

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, EL/24/620 Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Nachdem A.________ mit einer Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. August 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt war (EL/2024/541), berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Verfügung vom 6. September 2024 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2024 (bis auf weiteres) neu. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde mit Prozessurteil vom 9. September 2024, EL/2024/541, vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.  Mit Eingaben vom 9. und 14. September 2024 (jeweils Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erklärt sich A.________ mit der Verfügung vom 6. September 2024 bzw. der dieser zugrunde liegenden Berechnung nicht einverstanden. Des Weiteren verlangt er die Aufhebung sämtlicher vorheriger Verfügungen und Urteile (ab Februar 2022) mit Rückweisung an die AKB zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (ab Februar 2022); er macht geltend, die AKB weigere sich Neuberechnungen vorzunehmen und habe auf zahlreiche Einsprachen teilweise nicht reagiert.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).  Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2; BVR 2020 S. 155).  Gegen Verfügungen von Ausgleichskassen im Bereich der Ergänzungsleistungen ist zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen. Da im vorliegenden Fall kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, EL/24/620 Seite 3 das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingaben vom 9. bzw. 14. September 2024 funktionell nicht zuständig. Die Eingaben werden an die Ausgleichskasse überwiesen, damit diese zeitnah bezüglich der sinngemässen Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2024 (Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Februar 2024) einen Einspracheentscheid erlasse.  Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine –wenn auch atypische –Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtsmittel anfechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbeendigung handelt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 19). Wegen der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG erfolgt kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die funktionelle Unzuständigkeit festgestellt wird.  Das vorliegende Verfahren EL/2024/620 wird in der Folge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.  Was die mit Eingaben vom 9. und 14. September 2024 ebenfalls verlangte Aufhebung sämtlicher vorheriger Verwaltungsakte der AKB und der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hinsichtlich Ergänzungsleistungen (ab Februar 2022) mit Rückweisung an die AKB zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen anbelangt, bleiben diese Streitigkeiten davon unberührt. Sie werden vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und in separaten Verfahren weitergeführt (vgl. Art. 17 Abs. 2

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, EL/24/620 Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Soweit mit den erwähnten Eingaben die Aufhebung des (materiellen) Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2023, EL/2023/235, betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2023 geltend gemacht wird, sind diese als Gesuch um Revision (vgl. Art. 95 ff. VRPG) ebendieses Urteils (VGE EL/2023/235) entgegenzunehmen und unter der Verfahrensnummer EL/2024/635 zu registrieren. Soweit mit den erwähnten Eingaben die Aufhebung sämtlicher (vorheriger) Verwaltungsakte der AKB ab Februar 2022 verlangt und in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die AKB weigere sich seit Februar 2022 Neuberechnungen vorzunehmen und habe auf zahlreiche Einsprachen (teilweise) nicht reagiert, ist diese vorerst als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen und unter der Verfahrensnummer EL/2024/636 zu registrieren.  Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.  Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren betreffend das Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2023, EL/2023/235, wird vom Verfahren EL/2024/620 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer EL/2024/635 geführt.

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, EL/24/620 Seite 5 2. Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich die Zeit ab Februar 2022 wird vom Verfahren EL/2024/620 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer EL/2024/636 geführt. 3. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingaben vom 9. und 14. September 2024 (jeweils Postaufgabe) betreffend die Verfügung vom 6. September 2024 funktionell unzuständig ist. 4. Die Eingaben vom 9. und 14. September 2024 (jeweils Postaufgabe) werden im Original, an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet zur Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2024. 5. Das Verfahren EL/2024/620 wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben von A.________ vom 9. und 14. September 2024 im Original) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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