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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2026 200 2024 615

11. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,815 Wörter·~34 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 13. August 2024

Volltext

IV 200 2024 615 WIS/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2023 im … des Spitals C.________ (D.________ bzw. E.________) tätig (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 7.5/2, 14/4, 15 f., 87/4 ff., 110/2). Sie meldete sich erstmals am 14. Juli 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. II 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. II 27) verneinte die IVB den Anspruch der Versicherten auf eine Rente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach einer Neuanmeldung am 29. Juni 2020 (act. II 28) veranlasste die IVB eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (bidisziplinäres Gutachten vom 10. März 2021 samt Teilgutachten [act. II 64.1-64.3]). Am 17. März 2021 (act. II 65) teilte die IVB der Versicherten mit, es bestehe weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente. Im Juli 2022 (act. II 72) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rheuma und Arthrose erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IVB holte die Akten der Taggeldversicherung ein (act. II 91.1-91.7) und konsultierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Aktenbericht vom 5. Dezember 2022 [act. II 96/14 ff.]). Vom 3. Juli 2023 bis 2. Oktober 2023 absolvierte die Versicherte eine berufliche Abklärung in der F.________ (act. II 134, 143, 152). Weiter veranlasste die IVB eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2024 [act. II 157.1]). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2024 (act. II 158) stellte die IVB in Aussicht, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Rente. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 161, 165). Nach Konsultation des RAD (Bericht vom 3. Juli 2024 [act. II 170]) verfügte die IVB am 13. August 2024 (act. II 171) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 3 - B. Am 13. September 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Kanton Bern mit der Anordnung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin nach Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtung Rheumatologie zu entscheiden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 15. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Rheumatologen ein (Beschwerdeakten [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2026 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 4 solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente; insbesondere umstritten ist die rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 5 - 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 6 - Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 7 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 72) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2 S. 114). Streitig und zu prüfen ist, ob in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eine Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (E. 2.3.4 hiervor). Die Frage, ob – wie in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171) angenommen – als revisionsrechtlicher Vergleichszeitpunkt die Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. II 27) oder allenfalls die Mitteilung vom 17. März 2021 (act. II 65) zu betrachten ist, kann vorliegend mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E 3.8 hiernach) offenbleiben. 3.2 Bis zur Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. II 27) ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 26. Juli 2015 (act. II 12) diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, das Folgende (act. II 12/2): - Generalisiertes undifferenziertes Schmerzsyndrom (07/2012) - V.a. Fibromyalgie (07/2012) - HLA B27 positive Spondylarthropathie (12/2014) - Epikondylopathia ulnaris beidseits [bds.] rechts > links (12/2014) sowie radialis links (02/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 8 - - Femoroazetabuläres Pincer-Impingement bei Coxa profunda rechts mit Labrumruptur (02/2013) - St. n. Hüftarthroskopie (15.04.2015) - St. n. Magenbypass-Operation 03.05.2013 bei Adipositas WHO-Grad III - Art. Hypertonie (2012) - Essentieller Tremor (2012) - Depressive Episode (ICD-10: F32.9; 2012) Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit körperlich eingeschränkt (kein Heben von schweren Lasten, Vermeidung von unergonomischen Körperstellungen, keine rückenbelastende Tätigkeiten); ab August 2015 werde sie allmählich die Arbeit als … wiederaufnehmen (act. II 12/4). 3.2.2 Im Bericht vom 8. Juli 2015 (act. II 13/2) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das Folgende: - Hüftarthroskopie links, ventrolaterale subtotale Synovektomie, Labrum- Débridement ventrolaterale Offsetkorrektur am Kopf-Schenkelhalsübergang/Osteochrondroplastik ventrolateral, Instillation von Carbostesin und Kenacort ins Gelenk vom 15.04.2015 - St. n. chronisch rezidivierenden Hüftbeschwerden bds., femoroazetabuläres Impingement bds., beginnende Degeneration linksbetont - Chronisch rezidivierende Epikondylitis humeri radialis rechtsbetont - Adipositas - St. n. Magenbypass-Operation Trotz Operation im Bereich der Hüfte zeige die Beschwerdeführerin eine Chronizität der Schmerzen. Wahrscheinlich werde im weiteren Verlauf eine Implantation einer Hüfttotalprothese unumgänglich sein. Der Beschwerdeführerin sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit besser möglich als ihre Arbeit im …. 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. II 27) und der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171) ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 9. Januar 2019 (act. II 39/33 f.) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, das Folgende: - Axiale Spondyloarthritis (HLA B 27 positiv) (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 9 - - Persistierende retropatelläre Schmerzen rechts bei St. n. Kontusionstrauma vom 27.06.2017 (…) - Hyperlaxität (…) - Generalisiertes, undifferenziertes Schmerzsyndrom (…) - Hüftschmerzen bds. rechtsbetont (…) - Rezidivierende Epicondylopathien beider Ellbogen, aktuell Epicondylopathia radialis links im Vordergrund (…) - Essentieller Fingertremor - MCP III-Arthritis links (05.03.2018), rechts (28.03.2018), DD im Rahmen der AS - Tendopathia nodosa Flexorensehne Mittelfinger links (Steroidinfiltration 19.04.2018), Mittelfinger rechts (A1- und A3-Ringband) - Tendopathia nodosa Flexorensehne Kleinfinger links (Steroidinfiltration 16.05.2018) - St. n. proximalen Magenbypass nach Lönroth am 03.05.2013 bei Adipositas permagna Die klinische Untersuchung habe unverändert Sehnenknötchen an den Mittelfingern bds. ergeben, links kompromittierend bei Extension. Es finde nun eine Operation der Tendopathia nodosa (Tendovaginitis stenosans) beim Mittelfinger links statt. 3.3.2 Am 15. Januar 2019 (act. II 44/8) wurde in der Orthopädischen Klinik, Spital C.________, bei einer Tendovaginitis stenosans Digitus III Hand links eine Ringbandspaltung A1 durchgeführt. Der perioperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (act. II 44/4). Im Bericht vom 22. März 2019 (act. II 44/2) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Operationsnarbe sei noch recht hart und "verbacken". Die Murphy Ringe würden gut toleriert. 3.3.3 Im Bericht vom 10. April 2019 (act. II 39/31 f.) hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. med. I.________ fest, ziemlich genau ein Jahr nach stattgehabter MCP II-Arthritis rechts sei diese wieder aufgetreten, sodass erneut Steroid infiltriert worden sei. Am 27. Mai 2020 (act. II 39/1 f.) hielt Dr. med. I.________ fest, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über lumbale Rückenschmerzen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 10 bei im MRT nachgewiesenen rechtsbetonter Fazettenarthrose L4/5 bds. finde eine Fazetteninfiltration statt, deren Therapieeffekt abzuwarten bleibe. 3.3.4 Im bidisziplinären Gutachten vom 10. März 2021 (act. II 64.1) diagnostizierten die Dres. med. T.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Markus Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 64.1/7 ff.): 1. Widespread pain Syndrom/Fibromyalgie (IDC-10 M79.7) - Dominante muskuläre Schmerzhaftigkeit ohne Zeichen einer entzündlichen Muskelerkrankung a. Allgemeine psycho-physische Dekonditionierung 2. Hypermobilität, Beighton Score 5/9 (ICD-10: M35.7) - Tendopathia nodosa Flexorensehne Mittelfinger links, Mittelfinger rechts (A1- und A3-Ringband) - A1-Ringbandspaltung palmar Dig. III links 14.01.2019 - Tendopathia nodosa Flexorensehne Kleinfinger links Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter das Folgende: 3. Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) 4. Coxalgie bds. - Akzentuiert im Rahmen Diagnose 1 - Hüftarthroskopie links 15.04.2015 mit ventrolateraler subtotaler Synovektomie, Labrum-Débridement bei ventrolateraler Offsetkorrektur am Kopf-Schenkelhalsübergang - Radiologisch Offsetreduktion bds. mit kleinem Osteophyten am lateralen Azetabularrand (Beckenröntgen vom 19.01.2015) - Femoroazetabuläres Pincer-Impingement bei Coxa profunda rechts mit superiorer Labrumdegeneration und Ruptur (Arthro-MRI 06.02.2015) 5. Intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule betont Spondylarthrose LWK4/5 rechtsbetont - Akzentuiert im Rahmen Diagnose 1 6. Rezidivierende Epicondylopathien beider Ellbogen - St. n. ESWT von November 2014 bis Januar 2025 bds. - Akzentuiert im Rahmen Diagnose 1 7. Axiale und periphere Spondyloarthritis (HLA B27 positiv; Aktenanamnestisch) - Klinisch in Remission

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 11 - - Therapie: Leflunomid 3-10/13, Stopp wegen Ineffektivität/NW, MTX 11-12/13, Stopp wegen Anämie, Salazopyrin 3/18-11/20, zusätzlich Plaquenil ab 4/20 bei erhöhter BSR, Golimum ab 50 mg sc. ab 11/20 8. Adipositas per magna BMI 39.6 bei St. n. proximalem Magenbypass nach Lönroth am 03.05.2013 9. V.a. psychogener Tremor Hand rechts 10. Persistierende retropatelläre Schmerzen rechts bei St. n. Kontusionstrauma vom 27.06.2017, Chondorpathia patellae Grad III nach Outerbridge, der Femurtrochlea bei Trochleadysplasie, tiefe Knorpelfissur am medialen Femurkondyl (MRI 15.09.2017) 11. Chron. venöse Insuffizienz Es liege keine Persönlichkeitsstörung vor (act. II 64.1/9). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zu 70 % zu arbeiten, allein zu wohnen und die gesamte Haushaltung zu führen, soziale Kontakte wahrzunehmen und in der Regel zweimal pro Jahr mit dem Bus nach …. zu reisen. Die körperlichen Ressourcen seien leicht limitiert aufgrund des Widespread Pain Syndroms sowie der Adipositas per magna. Die Funktionen im Alltag und die Partizipation im Berufsleben sowie Privat seien jedoch weitgehend erhalten. Hinweise für Inkonsistenzen ergäben sich keine. Ein Schonverhalten oder eine Aggravation wie auch eine Simulation könnten nicht objektiviert werden. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei eine Symptomausweitung beobachtet worden (act. II 64.1/10). In der bisherigen Tätigkeit als … sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig; in rheumatologischer Hinsicht sei sie zu 70 % arbeitsfähig, die Einschränkung von 30 % entstehe aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich arbeitsfähig, in rheumatologischer Hinsicht sei die aktuelle Tätigkeit (leicht und intermittierend mittelschwer) ideal angepasst. Eine leichte Tätigkeit sei gemäss EFL zu 90 % umsetzbar. Gesamtmedizinisch bestehe in der angestammten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer rein leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (act. II 64.1/11). 3.3.5 Im Bericht vom 25. Januar 2022 (act. II 91.3/29 f.) hielt der Rheumatologe Dr. med. K.________ fest, die letztmals noch beklagten tieflumbalen Schmerzen seien deutlich gebessert, aktuell stünden Schulterschmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 12 links im Vordergrund, welche auf eine Bursitis subacromialis zurückzuführen seien; es erfolge heute eine Infiltration der Bursa. 3.3.6 Im Bericht zur Operation vom 31. Januar 2022 (act. II 91.3/27) führte Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, aus, bei sekundärer Gewichtszunahme bei St. n. laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass 05/2013 mit initial morbider Adipositas erfolge ein operativer Eingriff (diagnostische Laparoskopie und Adhäsiolyse, Exploration der Gastrojejunostomie, Einlage eines Minimizerrings auf Stufe 2 geblockt). 3.3.7 Im Bericht vom 23. Mai 2022 (act. II 91.3/10 f.) hielt Dr. med. K.________ fest, von Seiten der Spondylarthritis zeige sich aktuell eine stabile Remission. Die beklagten linksseitigen Schulterschmerzen sehe er nicht als Ausdruck einer entzündlichen Aktivität, vielmehr seien diese durch eine chronische Tendinopathie, insbesondere der Supraspinatussehne mit kleiner Partialuptur verursacht. Er empfehle die Wiederaufnahme der Physiotherapie. 3.3.8 Gestützt auf ein MRI der Schulter links vom 11. Juli 2022 (act. II 78/1) hielten Dr. med. M.________, Fachärztin für Radiologie, und dipl. Ärztin N.________, Fachärztin für Radiologie, fest, es lägen eine Tendinopathie und gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Subscapularissehne und allenfalls minimal der intraartikulären langen Bicepssehne, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, A.e. begleitende Bursitis subacromialis/subdeltoidea vor. Es bestehe kein Hinweis auf eine Frozen-Shoulder. 3.3.9 Im Bericht vom 23. August 2022 (act. II 80/6 f.) hielt der Rheumatologe Dr. med. K.________ fest, nach wie vor persistierten trotz Physiotherapie linksseitige Schulterschmerzen, weswegen ein MRI der Schulter durchgeführt worden sei. Darin fänden sich keine Hinweise für eine entzündliche Genese, im Vordergrund stünden degenerative Veränderungen mit chronischer Tendinopathie und Partialruptur der SSP, AC-Arthrose und Bursitis subacromialis. Die beklagten Ellbogenschmerzen seien durch Triggerpunkte der langen Handgelenksflexoren, etwas weniger auch der Extensoren, verursacht. Die Veränderungen müssten als sekundäre Tendinosen gesehen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 13 - 3.3.10 In der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2022 (act. II 96/14 ff.) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das Folgende: - Tendinopathie der Supraspinatussehne mit partieller Sehnenausdünnung links - Widespread pain Syndrom/Fibromyalgie bei dominanter muskulärer Schmerzhaftigkeit ohne Zeichen einer entzündlichen Muskelerkrankung - Coxalgie (…) - Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom - Axiale Spondylarthropathie - Rezidivierende Epikondylopathien bds. - Gonalgie - Adipositas per magna - St. n. Magenbypass Operation Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit habe sich zeitlich und leistungsmässig nicht wesentlich verändert. Die 2022 neu aufgetretenen Schulterbeschwerden würden im untenstehenden Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (act. II 96/15). Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags (8.5 Stunden) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % für vermehrte Pausen. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vorüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lastenwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10- 15 kg gehoben und getragen werden (act. II 96/16). 3.3.11 Im Bericht vom 9. März 2023 (act. II 117) diagnostizierte Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Hinsicht das Folgende (act. II 117/4): - Depressive Störung, mindestens mittelgradige (gemäss Hamilton-Score sogar schwergradige) Episode (ICD-10: F32.1), mindestens seit März 2022; DD komme unter Berücksichtigung der autoanamnestischen Angaben eine rezidivierende depressive Episode in Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 14 - - Panikstörung (ICD-10: F41.0), bestehend seit mindestens Oktober 2022 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), bestehend mindestens seit März 2022 - Persönlichkeitsstruktur mit stark ausgeprägten dependenten, negativistischen, selbstunsicheren und paranoiden Anteilen Einerseits stünden die Schmerzbeschwerden linksseitig im Vordergrund (Schulter, Vorderarm, Handgelenk, Hüftgelenk, Kniegelenk…), andererseits psychische Beschwerden mit angst- und affektlabilitätsbetonter Depressivität mit Schlafstörungen; die vorliegende Angst scheine frei flottierenden Charakter zu haben. Seit Oktober 2022 arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % ausgehend von einem Pensum von 70 %, ab Mitte Februar (2023) sei eine weitere Erhöhung des Pensums geplant gewesen. Die Beschwerdeführerin habe unerwartet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2023 erhalten (act. II 117/3). Eine Eingliederungschance sei realistisch unter der Voraussetzung einer entsprechenden Begleitung der Beschwerdeführerin, vorerst in Abklärung sowie im Aufbautraining der verbliebenen Ressourcen. Es könne höchstens mit Erreichen eines Teilpensums von 50 % gerechnet werden (act. II 117/7). 3.3.12 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2024 (act. II 157.1) stellte Dr. med. Q.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2 [act. II 157.1/61]). Der Gutachter hielt fest, seit der letzten Begutachtung im Februar 2021 habe die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender Schmerzen ihre Anstellung als … verloren. Von Juli bis Oktober 2023 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden und nun sei ab Dezember 2023 ein Praktikum bei R.________ geplant. Die Beschwerdeführerin habe ab März 2022 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen (act. II 157.1/60). Seit der letzten Begutachtung 2021 sei es zu keiner signifikanten Veränderung gekommen. Möglicherweise habe vorübergehend eine höhergradige depressive Episode vorgelegen, welche eine ambulante psychiatrische Behandlung bedingt habe (act. II 157.1/62 f.). Die jetzige Behandlung sei leitliniengetreu und erfolgreich. Eine Intensivierung sei nicht indiziert (act. II 157.1/64). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als …. als auch in möglichen Verweistätigkeiten sei aus rein psychiatrischer Sicht von keiner Reduktion der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dieses Ausmass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 15 der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse seit der letzten Begutachtung im Jahr 2021 angenommen werden (act. II 157.1/63). 3.3.13 Im Bericht vom 14. Juni 2024 (act. I 3) hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________ fest, das Gutachten vom 2. März 2021 sei schlüssig und nachvollziehbar, allerdings komme er zu einer anderen Schlussfolgerung. Es sei zwar richtig, dass in der axialen MRI- Bildgebung bislang keine Enthesitis oder ISG-Arthritis nachgewiesen worden sei, trotzdem seien die Diagnosekriterien der ASAS- Klassifikationskriterien erfüllt. Dieses bestätige auch der Verlauf der Erkrankung wie auch eine Röntgenverlaufskontrolle vom 11. Januar 2023, in welcher sich zunehmende Sklerosen und eine Durchbauung vor allem links des ISG zeigten. Aus seiner Sicht handle es sich nicht um ein primäres Fibromyalgiesyndrom, sondern eher um ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom auf dem Boden der Spondylarthritis und auch Hyperlaxizität, welches beide begünstigende Faktoren dafür seien. Die Konsultationen in den vergangenen Jahren seien nicht von einer Schmerzausweitung geprägt gewesen, sondern von lokalen Problemen, welche entweder auf eine entzündliche, degenerative oder mechanische Überlastung hätten zurückgeführt werden können. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar. Selbst für eine leichte, dem Leiden angepasste Tätigkeit erscheine ihm nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorzuliegen. Hier wage er jedoch keine genaue Angabe, da die vergangenen Monate durch die sehr ausgeprägte, unten aufgeführte Tendinopathie überschattet gewesen seien. Die sehr ausgeprägte Tendinopathie der Achillessehne rechts, weswegen passager auch eine Immobilität vorgelegen habe, auch eine fussorthopädische Abklärung veranlasst worden sei, sei bislang auch noch gar nicht berücksichtigt worden. Natürlich sei diese erst im Januar 2024 aufgetreten. 3.3.14 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2024 (act. II 170) hielt Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus RAD-ärztlicher Sicht könne weiterhin auf die Beurteilung gemäss psychiatrisch-psychotherapeutischem Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 6. Februar 2024 und auf das somatisch-orthopädisch erstellte Zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 16 barkeitsprofil gemäss RAD-ärztlichem Bericht von Dr. med. O.________ vom 5. Dezember 2022 abgestellt werden. 3.3.15 Im Bericht vom 4. Oktober 2024 (act. I 3) hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, er könne sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD nicht anschliessen. Vor allem wiederkehrende Tätigkeiten, welche die Belastung der Finger, Hände und Schultern beträfen, seien seiner Einschätzung und Erfahrung nach in deutlich geringerem Ausmass möglich. Für kurze Zeit könne die Beschwerdeführerin gewisse Tätigkeiten "stemmen", dies führe jedoch bei der repetitiven Handhabung im Verlauf von mehreren Tagen zu Überlastungen und Entzündungen. Neu hinzugekommen sei eine sehr ausgeprägte und hartnäckige Tendinopathie der Achillessehne rechts, weswegen passager eine Immobilität vorgelegen habe und momentan eine operative Versorgung geplant sei. 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 17 oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4.4 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Expertise hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 18 neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; SVR 2018 IV Nr. 36 S. 114, 8C_449/2017 E. 3.2.3). 3.5 3.5.1 In psychischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis März 2021 zu Recht auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. Q.________ im bidisziplinären Gutachten vom 10. März 2021 (act. II 64.1) ab, welches die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.3 hiervor) und vollen Beweis erbringt. Gestützt auf eine umfassende Untersuchung (act. II 64.2/13 ff.) und Befragung der Beschwerdeführerin (act. II 64.2/9 ff.) sowie in Kenntnis der Aktenlage (act. II 64.1/13 ff., 64.2/8) legte Dr. med. Q.________ überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin sich zwar teilweise Sorgen um die Zukunft macht, etwas affektlabil/weinerlich und auch traurig ist sowie grübelt, dass dies jedoch zu keinen relevanten Einschränkungen führt (act. II 64.1/9, 64.2/18). Die Herleitung der Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2; vgl. auch act. II 64.2/16 f.) und die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist (act. II 64.1/11, 64.2/15), überzeugen. Dr. med. Q.________ setzte sich nachvollziehbar mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen auseinander, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage ist zu 70 % zu arbeiten, allein zu wohnen, den Haushalt zu führen und soziale Kontakte wahrzunehmen sowie zweimal pro Jahr zu reisen (act. II 64.1/10, 64.2/17). 3.5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab März 2021 auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. Q.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 157.1) abstellte. Dieses erfüllt auch die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der Experte setzte sich mit den angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehend auseinander (act. II 157.1/52, 157.1/60 f.). Die Ausführungen sowie die Feststellungen wurden in Kenntnis der Vorakten getroffen (act. II 157.1/8 ff.). Der Experte legte die medizinischen Befunde (act. II 157.1/57 ff.), die Konsistenz (act. II 157.1/61) und die Ressourcen (act. II 157.1/63) sowie die Diagnosen (act. II 157.1/61 f.) nachvollziehbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 19 dar. Er setzte sich mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.________ vom 9. März 2023 (act. II 117) einlässlich auseinander (act. II 157.1/62). Der Gutachter ging entgegen der Diagnose des Behandlers Dr. med. P.________ davon aus, dass die depressiven Symptome (leichte Anhedonie, erhöhte Ermüdbarkeit und Durchschlafstörungen) sowie die Ängste und die leichten Beeinträchtigungen durch Paniksymptome nur leichtgradig ausgeprägt sind und die entsprechenden Kriterien für einzelne Diagnosekategorien oder gar eine depressive Episode nicht erfüllen. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass sich dies auch in der im Begutachtungszeitpunkt durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung zeigt (act. II 157.1/62). Die weiteren Schlussfolgerungen begründete er ebenfalls einleuchtend. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht die bisherige und angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind und diese Beurteilung seit der letzten Begutachtung im Jahr 2021 gilt (act. II 157.1/63), überzeugt. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar eine ungenügende Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, S. 4 f.), bringt indessen zur Einschätzung in psychiatrischer Hinsicht nichts Substantiiertes vor. Es liegt nichts vor, was gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht, weshalb auf das schlüssige psychiatrische Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2024 abzustellen ist (E. 3.4.3 hiervor). 3.6 3.6.1 In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171) auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. med. T.________ im bidisziplinären Gutachten vom 10. März 2021 (act. II 64.1) ab. Diese erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor). Der Experte hatte Kenntnis der medizinischen Akten (act. II 64.1/14 ff.) und setzte sich mit den geltend gemachten Einschränkungen (act. II 64.3/8 ff.) sowie den Befunden (act. II 64.3/16 ff.) eingehend auseinander. Er legte die Diagnosen, wonach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Widespread pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) und eine Hypermobilität, Beighton Score 5/9 (ICD-10: M35.7) vorliegt (act. II 64.3/23, 64.3/25), nachvollziehbar dar. Dies gilt auch für die periphere Arthritis und Tendinitis sowie die (aktu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 20 elle) Nichterfüllung der Kriterien für das Vorliegen einer axialen Spondylarthropedie (act. II 64.3/25 f.). Nachvollziehbar wurde ebenfalls dargelegt, dass die repetitiven Reizerscheinungen sowie die Schnappfinger Kleinfinger links sowie Dig. III mit A1-Ringbandstenose, welche operativ behandelt worden sei, auf das Hypermobilitätssyndrom zurückzuführen seien (act. II 64.3/26). Die Schlussfolgerungen bezüglich der Funktionalität im Bereich des Bewegungsapparates und der Einschränkung der Belastbarkeit (act. II 64.3/27) begründete der Gutachter einleuchtend. Somit war das Gutachten echtzeitlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. K.________ im Bericht vom 14. Juni 2024 (act. I 3) vermögen das rheumatologische Gutachten nicht zu entkräften, bezeichnete Dr. K.________ dieses einleitend doch als schlüssig und nachvollziehbar. Ausserdem ging er auch davon aus, dass bislang keine Enthesitis oder ISG-Arthritis nachgewiesen werden konnte. Im Gegensatz zum rheumatologischen Gutachter folgerte er jedoch, dass die Diagnosekriterien der ASAS- Klassifikationskriterien erfüllt seien, dies mit der Begründung, der Verlauf der Erkrankung zeige, dass es sich um ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom auf dem Boden der Spondylarthritis und auch der Hyperlaxizität handle. Damit gelangte er zwar zu einer anderen Konklusion als der rheumatologische Gutachter Dr. med. T.________, doch war die Diagnose aus Sicht von Dr. med. K.________ offenbar nicht eindeutig. Bezüglich der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 90 % hielt Dr. med. K.________ zwar fest, diese sei für ihn nicht nachvollziehbar, ohne dies jedoch einlässlich zu begründen. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 (act. I 3) war Dr. med. K.________ dann zwar dezidierter als früher und führte aus, es liege ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vor. Diese an den Rechtsvertreter adressierte Stellungnahme dürfte jedoch von versicherungstechnischen Überlegungen geprägt sein. Die Stellungnahme vom 14. Juni 2024 (act. I 3) war diesbezüglich wohl unbefangener, weshalb ihr mehr Beweiswert zukommt und auf diese abzustellen ist. 3.6.2 In der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2022 (act. II 96/14) verwies der RAD-Arzt Dr. med. O.________ ebenfalls auf das rheumatologische Teilgutachten und hielt fest, bei der Beschwerdeführerin seien – ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 21 stützt auf die Akten – eine axiale Spondylarthritis, Gonalgien nach einem Kontusionstrauma, Hüftschmerzen bei Status nach arthroskopischer Offset- Korrektur, rezidivierende Epikondylopathien, Status nach Ringbandspaltung des Mittelfingers und einer Bypass Operation wegen Adipositas permagna bds. aufgeführt worden, wobei lediglich das Widespread Pain Syndrom zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führe, während die Fibromyalgie und die anderen Beschwerden keinen Einfluss auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit hätten. Weiter ging er davon aus, dass die rheumatologische Grunderkrankung seit Jahren stabil war (act. II 96/14) und seit der rheumatologischen Begutachtung eine Covid-19-Erkrankung lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt hat, wobei sich die pneumologische Situation zwischenzeitlich jedoch wieder stabilisiert hat. Sodann hielt er fest, dass die beklagten Schulterbeschwerden (vgl. dazu auch act. II 78/1, 80/6 f., 91.3/10 f., 91.3/29 f.) Folge einer degenerativ bedingten Tendinopathie im Zusammenhang mit einem Impingement-Syndrom seien, wobei er die Prognose mittelfristig als günstig erachtete, allenfalls müsste eine Acromioplastik durchgeführt werden (act. II 96/15). Er definierte nachvollziehbar ein Zumutbarkeitsprofil, welches die Schulterbeschwerden berücksichtigte (act. II 96/15 f.) und attestierte in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (8.5 Stunden mit Leistungsminderung von 10 % [act. II 96/16]), was überzeugt. Nach dem Dargelegten ist die Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2022 nicht zu beanstanden und es kann bis Dezember 2022 darauf abgestellt werden. Für die Zeit von Dezember 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung kann jedoch nicht mehr darauf abgestellt werden. Dies deshalb, da die IV-Stelle in der Zeit bis zur angefochtenen Verfügung – d.h. rund zwanzig Monate – keine Abklärungen vornahm und die von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. med. K.________ vom 14. Juni und 14. Oktober 2024 Anhaltspunkte für eine wesentliche somatische Veränderung enthalten (vgl. nachfolgend). 3.7 Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________ erwähnte im Bericht vom 14. Juni 2024 (act. I 3), es sei eine ausgeprägte Tendinopathie der Achillessehne rechts aufgetreten, welche gemäss seinen Angaben zwischenzeitig (passager) auch eine Immobilität zur Folge gehabt habe. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 (act. I 3) bestätigte er dies und wies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 22 darauf hin, dass eine operative Versorgung geplant gewesen sei. Gestützt darauf sowie mit Blick auf die übrigen medizinischen Akten ergibt sich, dass diese somatischen Beschwerden bislang nicht berücksichtigt worden sind. Aus dem Bericht vom 14. Juni 2024 ergibt sich zudem, dass Dr. med. K.________ der ausgeprägten Tendinopathie der Achillessehne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Die Tendinopathie der Achillessehne wird in den vorliegenden Akten erstmals in der Stellungnahme vom 14. Juni 2024 (act. I 3) und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171) erwähnt. Auch wenn diese Stellungnahme erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, ist der Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – anzulasten, dass sie seit dem Aktenbericht des RAD vom 5. Dezember 2022 (act. II 96/14 ff.) in somatischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen getätigt bzw. bei den Behandlern keine Verlaufsberichte eingeholt hatte. Dies wäre angesichts der langen Dauer zwischen der Beurteilung des RAD vom 5. Dezember 2022 (act. II 96/14 ff.) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171) zwingend notwendig gewesen, denn auch ein früheres schlüssiges Gutachten bzw. ein Aktenbericht des RAD kann mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität einbüssen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Damit besteht nach dem aktuellen Stand der medizinischen Akten keine Gewähr dafür, dass sich die im Aktenbericht des RAD vom 5. Dezember 2022 (act. II 96/14) eingeschätzte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (act. II 171) nicht doch noch wesentlich verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat somit den medizinischen Sachverhalt seit der RAD-Beurteilung vom 5. Dezember 2022 in orthopädisch/rheumatologischer Hinsicht unvollständig abgeklärt. Sie wird in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283) das Erforderliche nachzuholen haben, insbesondere zunächst durch Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte und danach durch Veranlassung eines versicherungsexternen Verlaufsgutachtens. 3.8 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2024 (act. II 171) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 23 damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die angemessene Kostennote vom 31. Oktober 2024, worin Rechtsanwalt B.________ (bei einem Zeitaufwand von 10.3 Stunden à Fr. 270.-- pro Stunde) ein Honorar von Fr. 2'781.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 21.60 und MWST von Fr. 227.-- (8.1 % auf Fr. 2'802.60), total Fr. 3'029.60, geltend macht, auf Fr. 3'029.60 festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2024 615 - 24 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'029.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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